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Product placement


Begriff und Grundlagen des Product Placement

Product Placement, zu Deutsch „Produktplatzierung“, bezeichnet die gezielte Integration von Markenprodukten oder Dienstleistungen in audiovisuelle Medieninhalte wie Film, Fernsehen, Musikvideos, Videospiele und neuerdings auch Social-Media-Beiträge. Ziel ist es, die Wahrnehmung der beworbenen Produkte oder Dienstleistungen unaufdringlich zu steigern, indem diese unmittelbar in den Handlungsablauf oder das Setting eingebettet werden. Die rechtliche Behandlung der Produktplatzierung variiert je nach Medium und nationaler Gesetzgebung sowie im europäischen Rechtsraum durch Vorgaben der Europäischen Union.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Europarechtliche Vorgaben (AVMD-Richtlinie)

Die Audio-Visual Media Services Directive (AVMD-Richtlinie 2010/13/EU), die sogenannte EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste, legt unionsweit einheitliche Mindestanforderungen für die Wahrnehmung, Kennzeichnung und Regulierung von Product Placement fest. Ziel ist die Harmonisierung der Medienregulierung im Binnenmarkt und der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Minderjähriger. Gemäß Artikel 19 der AVMD-Richtlinie ist Product Placement unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb audiovisueller Inhalte zulässig, setzt jedoch stets Transparenz und Kennzeichnungspflichten voraus.

Nationale Vorschriften in Deutschland

Regelungen im Rundfunkstaatsvertrag (RStV)

Im deutschen Recht ist Product Placement hauptsächlich im Medienstaatsvertrag (MStV, vormals Rundfunkstaatsvertrag-RStV) geregelt. Die maßgeblichen Paragraphen § 8 und § 22 MStV regeln die Zulässigkeit und Kennzeichnungspflichten für Produktplatzierungen in Rundfunk und Telemedien. Hierbei werden klare Grenzen zwischen erlaubter Produktplatzierung, Schleichwerbung und redaktioneller Unabhängigkeit gezogen.

Unterscheidung zwischen Product Placement, Werbung und Schleichwerbung

  • Product Placement: Integrale Einbindung eines Produkts gegen Entgelt oder ähnliche Gegenleistungen, häufig unter Beachtung von Kennzeichnungspflichten.
  • Schleichwerbung: Unzulässige, nicht offen gelegte Werbung, die geeignet ist, das Publikum über den kommerziellen Zweck zu täuschen. Schleichwerbung ist nach § 7 Abs. 7 MStV grundsätzlich verboten.
  • Klassische Werbung: Eindeutig als solche erkennbare Unterbrechung oder Einbettung innerhalb des Programms.

Zulässigkeit und Ausnahmen

Product Placement ist in bestimmten Medienformaten, etwa in Kinofilmen, Serien, Sport- und Unterhaltungsprogrammen sowie bei Video-on-Demand-Angeboten, zulässig. Unzulässig bleibt Product Placement in Nachrichten, politischen Magazinen, Dokumentationen für Kinder und Ratgeberformaten, um redaktionelle Unabhängigkeit sowie Jugendschutz zu gewährleisten.

Kennzeichnungspflicht

Wesentliches Element der Zulässigkeit von Product Placement ist die Pflicht zur angemessenen und eindeutigen Kennzeichnung. § 8 Abs. 7 S. 1 MStV verpflichtet Anbieter, zu Sendungsbeginn, -ende und nach Werbepausen auf das enthaltene Product Placement hinzuweisen-meist in Form des Hinweises „Unterstützt durch Produktplatzierungen“ oder eines entsprechenden Piktogramms.

Besonderheiten im Bereich Online-Medien und Influencer-Marketing

Mit der Digitalisierung und dem Aufkommen von Social Media-Plattformen ist die Bedeutung von Product Placement auch außerhalb klassischer Rundfunkangebote erheblich gewachsen. Im Influencer-Marketing und auf Plattformen wie YouTube, Instagram oder TikTok gelten die allgemeinen medienrechtlichen Vorgaben, ergänzt durch wettbewerbsrechtliche Transparenzpflichten (§ 5a UWG, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).

Vorgaben zur Kennzeichnung und Trennung

Auch Online-Medien müssen Platzierungen transparent machen. Die Medienanstalten haben hierzu eigene Leitfäden entwickelt, die Influencer, Streamer und Content-Creators zur klaren und sichtbaren Kennzeichnung kommerzieller Inhalte verpflichten, um Irreführung zu vermeiden. Oberstes Gebot bleibt die klare Trennung zwischen redaktionellen Inhalten und werblichem Content.

Wettbewerbsrechtliche Aspekte

Neben den medienrechtlichen Vorschriften spielen auch das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und das Telemediengesetz (TMG) eine Rolle. Unlautere, nicht ordnungsgemäß gekennzeichnete Produktplatzierungen können als wettbewerbswidrig eingestuft und abgemahnt werden. Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz ergeben sich insbesondere aus Verstößen gegen das Verbot der Verschleierung des Werbecharakters (§ 5a Abs. 6 UWG).

Jugendschutzrechtliche Vorschriften

Zum Schutz Minderjähriger existieren spezielle Vorschriften, die insbesondere auf die Unterscheidbarkeit und Erkennbarkeit werblicher Inhalte abzielen (§ 6 JMStV, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag). Unterhaltungsformate mit Product Placement dürfen keine Produkte bewerben, die den Schutz der Gesundheit und Entwicklung von Kindern und Jugendlichen gefährden. Insbesondere die Bewerbung von Alkohol, Tabak, Glücksspiel oder ähnlichen Produkten ist jugendschutzrechtlich besonders reglementiert.

Vertragsrechtliche Rahmenbedingungen

Vertragsgestaltung bei Product Placement

Zwischen Rechteinhabern, Produktionsfirmen und werbenden Unternehmen werden regelmäßig Product-Placement-Verträge geschlossen. Diese regeln Gegenstand, Dauer, Umfang sowie Art und Weise der Integration, etwaige Exklusivitätsrechte, Sanktionen bei Schlechtleistung und Modalitäten zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Kennzeichnung und redaktionellen Unabhängigkeit.

Haftung bei Rechtsverstößen

Verstöße gegen medien-, wettbewerbs- oder jugendschutzrechtliche Bestimmungen können zur Haftung der Vertragspartner führen. Auch mögliche Ansprüche Dritter wegen Markenrechtsverletzungen oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch die Platzierung von Produkten sind durch vertragliche Regelungen abzusichern, beispielsweise mittels Freistellungsklauseln.

Sanktionen und Rechtsfolgen bei Verstößen

Verletzungen der medien- oder wettbewerbsrechtlichen Anforderungen an Product Placement können Bußgelder, Abmahnungen, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslösen. Ordnungswidrigkeitenverfahren können von den Landesmedienanstalten eingeleitet werden. Im Wiederholungsfall droht auch die Untersagung von Sendungen oder Sendeformaten sowie die Verhängung empfindlicher Geldstrafen.

Fazit

Product Placement ist ein vielseitig eingesetztes Werbemittel mit umfangreichen rechtlichen Anforderungen in Deutschland und Europa. Im Zentrum stehen der Schutz der Verbraucherinteressen, die Gewährleistung von Transparenz und Trennung zwischen redaktionellen und werblichen Inhalten sowie spezielle Vorgaben zum Jugendschutz. Verstöße gegen die gesetzlichen Regelungen können erhebliche zivil- und ordnungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, weshalb ein sorgfältiger Umgang mit Produktplatzierungen in allen Medien unabdingbar ist.

Häufig gestellte Fragen

Wann ist die Kennzeichnung von Product Placement gesetzlich vorgeschrieben?

In Deutschland unterliegt die Kennzeichnung von Produktplatzierungen insbesondere den Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie dem Medienstaatsvertrag (MStV). Grundsätzlich müssen Produktplatzierungen kenntlich gemacht werden, damit Zuschauer erkennen können, dass es sich um Werbung oder eine werbliche Beeinflussung handelt. Eine Kennzeichnung ist insbesondere dann vorgeschrieben, wenn die Produktnennung im redaktionellen Umfeld gegen ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erfolgt. Die genaue Ausgestaltung der Kennzeichnungspflicht richtet sich dabei nach Art und Medium der Ausstrahlung, zum Beispiel Fernsehen, Streamingdienste oder Onlinevideo-Plattformen. Ausnahmen gelten insbesondere für Sponsoring oder bei kostenfreien Produktüberlassungen, deren Wert eine Bagatellgrenze nicht überschreitet. Die Kennzeichnung muss „klar, eindeutig und leicht erkennbar“ erfolgen, etwa durch Einblendungen wie „Unterstützt durch Produktplatzierung“. Bei Verstößen drohen empfindliche Bußgelder sowie wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Welche gesetzlichen Pflichten treffen Influencer bei Product Placement in sozialen Netzwerken?

Influencer müssen sich bei Produktplatzierungen streng an die gesetzlichen Vorgaben des Telemediengesetzes (TMG) und die Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) halten. Sie sind verpflichtet, eine klare Trennung zwischen redaktionellen Inhalten und Werbung vorzunehmen. Sobald eine entgeltliche Zusammenarbeit mit einem Unternehmen vorliegt oder Influencer das Produkt kostenlos, aber zulassungsgebunden erhalten, besteht Kennzeichnungspflicht. Diese Kennzeichnung muss für die durchschnittlichen Nutzer eindeutig als Werbung erkennbar sein, beispielsweise durch Begriffe wie „Anzeige“, „Werbung“ oder „bezahlte Partnerschaft“. Dazu kommen branchenspezifische Selbstregulierungskodizes, z.B. der Deutsche Werberat, die eine Kennzeichnungspflicht weiter konkretisieren. Influencer, die ihrer Kennzeichnungspflicht nicht nachkommen, laufen Gefahr, abgemahnt oder mit Bußgeldern sowie Unterlassungsklagen konfrontiert zu werden.

Wie unterscheidet sich Product Placement rechtlich von Schleichwerbung?

Product Placement ist grundsätzlich zulässig, sofern es ordnungsgemäß kenntlich gemacht wird. Schleichwerbung hingegen ist verboten und liegt vor, wenn redaktionelle Inhalte durch Werbebotschaften oder Produktpräsentationen beeinflusst werden, ohne dass dies für den Zuschauer ersichtlich ist. Rechtlich ist zentral, dass Schleichwerbung eine wettbewerbswidrige Handlung darstellt, die zivilrechtliche (z. B. Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche) und öffentlich-rechtliche Folgen (z. B. Bußgelder) nach sich ziehen kann. Der wesentliche Unterschied liegt also darin, dass beim Product Placement Transparenz geschaffen werden muss, wohingegen verschleierte Werbung – also Schleichwerbung – ausdrücklich untersagt ist (§ 7 RStV, § 5a UWG).

Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen Product-Placement-Vorschriften?

Verstöße gegen die Kennzeichnungs- und Transparenzpflichten bei Produktplatzierungen können sowohl durch die Landesmedienanstalten als auch durch Wettbewerber oder Verbraucherschutzverbände verfolgt werden. Sanktionen reichen von behördlichen Anordnungen über Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche bis hin zu empfindlichen Bußgeldern. Insbesondere im Fernsehen sind Bußgelder bis zu 500.000 Euro möglich. Im Online-Bereich drohen Abmahnungen und gerichtliche Verfahren, die ebenfalls mit hohen Kosten verbunden sind. Zusätzlich kann unzulässige Produktplatzierung als Ordnungswidrigkeit oder Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht gewertet werden, was weitere haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, einschließlich persönlicher Haftung von Verantwortlichen.

Müssen auch im Ausland produzierte Inhalte deutsches Product-Placement-Recht beachten?

Grundsätzlich gilt das Herkunftslandprinzip, d.h. dass Inhalte dem Recht des Ausstrahlungslandes unterliegen. Sendet ein im Ausland produzierter Inhalt jedoch gezielt an ein deutsches Publikum oder wird auf deutschen Plattformen ausgestrahlt, greifen die deutschen Vorschriften des Medienstaatsvertrags und des UWG. Besonders im Online-Bereich, bei Plattformen mit internationaler Reichweite, entsteht oft ein Wettbewerb zwischen den nationalen Regulierungen. Im Zweifel findet eine Prüfung im Einzelfall statt, wobei der Bezug zum deutschen Markt (z.B. Sprache, Zielgruppenansprache) entscheidend ist. Produzenten und Plattformbetreiber sollten daher stets prüfen, welche Rechtsordnung Anwendung findet und im Zweifelsfall die strengeren Transparenzvorgaben erfüllen.

Welche Inhalte sind von einem generellen Product-Placement-Verbot betroffen?

Nach deutschem Recht besteht ein generelles Produktplatzierungsverbot für bestimmte Formate, darunter Nachrichten, Verbrauchersendungen, Magazine journalistischer Art sowie Sendungen mit Beratungscharakter, insbesondere im Gesundheitswesen. Die Regelungen finden sich in § 8 des Medienstaatsvertrags. Ziel ist es, die redaktionelle Unabhängigkeit und die Informationsfunktion dieser Inhalte zu schützen. Auch für Kinderprogramme gilt ein absolutes Verbot von Product Placement. Verstöße gegen diese Verbote werden durch die Landesmedienanstalten verfolgt und können zu Programmsanktionen oder empfindlichen Bußgeldern führen.