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Private Veräußerungsgeschäfte

Private Veräußerungsgeschäfte – Begriff und Einordnung

Private Veräußerungsgeschäfte sind Einkünfte aus der Veräußerung bestimmter Vermögensgegenstände, die im Privatvermögen gehalten werden. Sie erfassen insbesondere Gewinne und Verluste aus dem Verkauf von Grundstücken und Immobilien innerhalb einer mehrjährigen Frist sowie von sonstigen Wirtschaftsgütern wie Edelmetallen, Devisen oder Kryptowerten innerhalb einer kürzeren Frist. Diese Einkunftsart dient dazu, kurzfristige Wertsteigerungen im Privatbereich steuerlich zu erfassen.

Abgrenzung und Systematik

Erfasst werden Veräußerungsvorgänge, die außerhalb einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit stattfinden. Maßgeblich ist, dass der Gegenstand dem Privatvermögen zugeordnet war und ein entgeltlicher Verkauf (oder eine gleichgestellte entgeltliche Übertragung) stattfindet. Nicht erfasst sind regelmäßig Kapitalerträge aus Wertpapieren, die einem gesonderten steuerlichen Regime unterliegen.

Umfang: Was gehört dazu?

  • Grundstücke, Eigentumswohnungen und bebaute/unbebaute Grundstücke, wenn die Veräußerung innerhalb der maßgeblichen Frist erfolgt.
  • Sonstige Wirtschaftsgüter, etwa Edelmetalle, Kryptowährungen, Sammlerstücke, Oldtimer oder Fremdwährungen im Privatbereich.
  • Rechte und immaterielle Güter, sofern sie privat angeschafft und später entgeltlich veräußert werden.

Was gehört nicht dazu?

  • Gegenstände des täglichen Gebrauchs (zum Beispiel übliche Haushaltsgegenstände), deren Veräußerung nicht erfasst wird.
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen wie Zinsen und Dividenden sowie in der Regel die Veräußerung von Wertpapieren.
  • Vorgänge im Rahmen einer nachhaltigen, auf Gewinnerzielung angelegten Tätigkeit, die als gewerblich einzustufen wären.

Zeitliche Grenzen (Haltefristen)

Immobilien

Bei Grundstücken und Immobilien ist eine mehrjährige Haltefrist maßgeblich. Erfolgt der Verkauf nach Ablauf dieser Frist, liegt kein privates Veräußerungsgeschäft mehr vor. Innerhalb der Frist ist der Gewinn steuerbar, es sei denn, es greift die Ausnahme der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (siehe unten). Der Zeitraum wird in der Regel tagesgenau zwischen Anschaffung und Veräußerung gemessen.

Sonstige Wirtschaftsgüter

Für sonstige Wirtschaftsgüter wie Edelmetalle, Kryptowährungen, Kunstgegenstände oder Oldtimer gilt grundsätzlich eine kürzere Haltefrist. Erfolgt die Veräußerung nach Ablauf dieser Frist, ist sie nicht erfasst. Wird das Wirtschaftsgut zur Erzielung laufender Erträge genutzt (beispielsweise bei bestimmten Nutzungsüberlassungen digitaler Vermögenswerte), kann sich die Frist verlängern.

Maßgebliche Zeitpunkte

Für Beginn und Ende der Frist ist regelmäßig der Zeitpunkt der verbindlichen Anschaffung bzw. Veräußerung entscheidend, typischerweise der Abschluss des Kauf- oder Verkaufsvertrags. Unentgeltliche Erwerbe (Schenkung, Erbschaft) führen in der Regel dazu, dass die bisherige Haltedauer des Vorgängers fortgeführt wird.

Ermittlung von Gewinn und Verlust

Grundprinzip

Der steuerliche Gewinn ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis und den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten unter Berücksichtigung von Nebenkosten. Dazu zählen insbesondere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb (zum Beispiel Transaktionskosten) sowie mit dem Verkauf (zum Beispiel Makler- oder Notarkosten). Wertsteigernde Investitionen können die Anschaffungskosten erhöhen. Absetzungen für Abnutzung, die während der Haltedauer in Anspruch genommen wurden, sind bei der Ermittlung zu berücksichtigen.

Freigrenze für sonstige Wirtschaftsgüter

Für Gewinne aus der Veräußerung sonstiger Wirtschaftsgüter gilt eine jährliche Freigrenze. Liegt der nach Verrechnung mit Verlusten verbleibende Gesamtgewinn in einem Kalenderjahr nicht über dieser Grenze, bleibt er außer Ansatz. Wird sie überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerbar. Für Immobilienveräußerungen gilt diese Freigrenze nicht.

Verluste

Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können nur mit Gewinnen aus derselben Einkunftsart verrechnet werden. Ein Ausgleich mit anderen Einkünften findet nicht statt. Nicht verrechnete Verluste können in künftige Jahre vorgetragen und dort mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften ausgeglichen werden.

Besonderheiten bei Immobilien

Eigennutzung

Ein Verkauf einer Wohnung oder eines Hauses ist nicht als privates Veräußerungsgeschäft zu behandeln, wenn die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Erfasst sind insbesondere Fälle, in denen durchgehend eigene Wohnnutzung vorlag oder eine zusammenhängende Eigennutzung im Jahr der Veräußerung und in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren gegeben war.

Anschaffungs- und Veräußerungsnebenkosten

Typische Nebenkosten wie Grunderwerbskomponenten, Notar- und Grundbuchkosten sowie Maklerprovisionen erhöhen bzw. mindern die Bemessungsgrundlage. Modernisierungen und Anbauten können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten erhöhen und damit den steuerlichen Gewinn beeinflussen.

Mehrfache Verkäufe

Eine Vielzahl von Erwerbs- und Veräußerungsvorgängen kann im Einzelfall eine gewerbliche Tätigkeit nahelegen. In diesem Fall fiele der Vorgang nicht mehr unter die privaten Veräußerungsgeschäfte, sondern unter ein anderes steuerliches Regime.

Besonderheiten bei sonstigen Wirtschaftsgütern

Kryptowerte

Kryptowerte zählen zu den sonstigen Wirtschaftsgütern. Gewinne aus deren Verkauf innerhalb der regulären Haltefrist sind steuerbar; nach Ablauf der Frist in der Regel nicht mehr. Werden Kryptowerte zur Erzielung laufender Erträge genutzt (zum Beispiel durch bestimmte Formen der zeitweisen Überlassung), kann sich die Haltefrist verlängern.

Edelmetalle, Kunst, Sammlungen und Oldtimer

Auch hier gilt die reguläre Haltefrist für sonstige Wirtschaftsgüter. Der Gewinn ergibt sich aus dem Verkaufserlös abzüglich der Anschaffungskosten sowie der mit Erwerb und Verkauf verbundenen Kosten. Alltägliche Gebrauchsgegenstände sind ausgenommen.

Fremdwährungen im Privatbereich

Währungsgewinne aus dem Tausch oder der Rücktausch von im Privatvermögen gehaltenen Fremdwährungen innerhalb der Haltefrist können erfasst sein. Übliche Zahlungen im täglichen Leben bleiben davon unberührt.

Unentgeltliche Übertragungen und Sonderkonstellationen

Schenkung und Erbschaft

Beim unentgeltlichen Erwerb wird die bisherige Anschaffungssituation grundsätzlich fortgeführt. Dazu zählen insbesondere die ursprünglichen Anschaffungskosten und die bereits verstrichene Haltedauer. Dadurch können Verkäufe kurz nach einer Schenkung oder Erbschaft dennoch innerhalb der Frist liegen.

Miteigentum und Gemeinschaften

Bei gemeinschaftlichem Eigentum wird der Gewinn oder Verlust den Beteiligten anteilig zugerechnet. Bei zusammen veräußernden Personen richtet sich die steuerliche Zuordnung nach den jeweiligen Beteiligungsquoten.

Internationaler Bezug

Bei Auslandsbezug ist zu unterscheiden, wo das Wirtschaftsgut belegen ist und wo die steuerliche Ansässigkeit besteht. Doppelbesteuerungsabkommen und nationale Regelungen bestimmen, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht. Maßgeblich sind die konkreten Umstände, zum Beispiel der Ort der Immobilie oder der Wohnsitz.

Abgrenzung zu anderen Einkunftsarten

Private Veräußerungsgeschäfte sind von Einkünften aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie gewerblichen Einkünften abzugrenzen. Insbesondere Wertpapierveräußerungen werden in der Regel nicht als private Veräußerungsgeschäfte, sondern nach den Vorschriften zu Kapitalerträgen behandelt.

Häufig gestellte Fragen zu Private Veräußerungsgeschäften

Wann liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor?

Ein privates Veräußerungsgeschäft liegt vor, wenn ein im Privatvermögen gehaltener Vermögensgegenstand innerhalb der maßgeblichen Haltefrist entgeltlich veräußert wird und der Vorgang keiner anderen Einkunftsart zuzuordnen ist. Dazu zählen insbesondere Immobilienverkäufe innerhalb einer mehrjährigen Frist sowie die Veräußerung sonstiger Wirtschaftsgüter wie Edelmetalle oder Kryptowährungen innerhalb einer kürzeren Frist.

Welche Fristen gelten für Immobilien und andere Wirtschaftsgüter?

Für Immobilien gilt eine längere Haltefrist; Verkäufe nach deren Ablauf sind nicht erfasst, es sei denn, besondere Umstände greifen. Für sonstige Wirtschaftsgüter gilt grundsätzlich eine einjährige Frist, die sich verlängern kann, wenn das Wirtschaftsgut zur Erzielung laufender Erträge genutzt wurde. Die Fristen beginnen regelmäßig mit der Anschaffung und enden mit der Veräußerung.

Wie wird der Gewinn oder Verlust ermittelt?

Der Gewinn ist der Veräußerungspreis abzüglich der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und der damit verbundenen Nebenkosten; Verkaufskosten mindern den Erlös. Wertsteigernde Investitionen erhöhen die Bemessungsgrundlage, in Anspruch genommene Absetzungen für Abnutzung sind zu berücksichtigen. Verluste werden ebenso ermittelt und können nur innerhalb derselben Einkunftsart verrechnet werden.

Welche Ausnahmen gelten bei selbstgenutzten Immobilien?

Verkäufe selbstgenutzter Wohnimmobilien sind nicht als private Veräußerungsgeschäfte zu behandeln, wenn eine Eigennutzung zwischen Anschaffung und Verkauf durchgängig vorlag oder im Jahr des Verkaufs und in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren. Eine kurzfristige Vermietung oder Leerstandsphasen können die Beurteilung beeinflussen.

Sind Kryptowährungen und Edelmetalle erfasst?

Ja. Kryptowährungen und Edelmetalle gelten als sonstige Wirtschaftsgüter. Gewinne aus deren Verkauf innerhalb der Haltefrist sind steuerbar; nach Ablauf der Frist in der Regel nicht. Wird ein solcher Vermögenswert zur Erzielung laufender Erträge genutzt, kann sich die Haltefrist verlängern.

Wie wirkt die 600-Euro-Grenze bei sonstigen Wirtschaftsgütern?

Für sonstige Wirtschaftsgüter gilt eine jährliche Freigrenze. Nach Verrechnung von Gewinnen und Verlusten aus dieser Einkunftsart bleiben Gesamtgewinne bis zu dieser Grenze außer Ansatz. Wird die Grenze überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerbar. Für Immobilien gilt keine entsprechende Freigrenze.

Können Verluste verrechnet oder vorgetragen werden?

Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften werden ausschließlich mit Gewinnen derselben Einkunftsart verrechnet. Ein Ausgleich mit anderen Einkunftsarten ist ausgeschlossen. Nicht ausgleichsfähige Verluste können in Folgejahre vorgetragen und dort mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.

Was ist bei Schenkung oder Erbschaft zu beachten?

Bei unentgeltlichen Erwerbsvorgängen werden die bisherigen Anschaffungssachverhalte fortgeführt. Die ursprünglichen Anschaffungskosten und die bereits verstrichene Haltedauer des Rechtsvorgängers werden übernommen. Dadurch kann die Haltefrist beim Erwerber bereits teilweise oder vollständig erfüllt sein.