Begriff und Definition: Preferred
Der Begriff „Preferred“ stammt aus dem Englischen und bedeutet wörtlich übersetzt „bevorzugt“ oder „vorrangig“. In rechtlichen Kontexten findet der Terminus „Preferred“ breite Anwendung, insbesondere im Handels-, Gesellschafts- und Insolvenzrecht. Dabei steht „Preferred“ in der Regel für einen Status oder eine Rechtsposition, die gegenüber anderen Rechten eine Vorrangstellung oder bevorzugte Behandlung genießt. Vor allem im Zusammenhang mit Schuldverhältnissen, Beteiligungen, Sicherungsrechten sowie bei der Verteilung von Insolvenzmasse ist der Begriff von erheblicher Bedeutung.
Anwendung im Gesellschaftsrecht
Preferred Shares (Vorzugsaktien)
Im Gesellschaftsrecht, insbesondere bei Kapitalgesellschaften, ist „Preferred“ häufig mit den sogenannten Vorzugsaktien („Preferred Shares“) verbunden. Diese gewähren den Inhaberinnen und Inhabern bevorzugte Rechte, beispielsweise im Hinblick auf Dividendenzahlungen oder Liquidationserlöse, während Stimmrechte eingeschränkt sein können.
Dividendenrechte
Vorzugsaktien gewähren in der Regel einen vorrangigen Anspruch auf Dividenden, häufig in einer festen Höhe oder prozentualen Beteiligung am Bilanzgewinn. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob Stammaktionäre eine Dividende erhalten.
Liquidationsvorrang
Im Fall der Liquidation eines Unternehmens erhalten Inhaberinnen und Inhaber von Preferred Shares einen bevorzugten Anteil am Liquidationserlös. Sie werden vor den Stammaktien bedient, jedoch nachrangig gegenüber einfachen Gläubigerforderungen.
Wandlungs- und Bezugsrechte
Einige Vorzugsaktien sind mit Wandlungsrechten ausgestattet. Diese ermöglichen es den Aktionärinnen und Aktionären, ihre Vorzugsaktien unter bestimmten Bedingungen in Stammaktien umzuwandeln. Daneben bestehen in internationalen Rechtsordnungen Regelungen zu Bezugsrechten und weiteren Sonderrechten.
Preferred Position im Rahmen von Anteilsrechten
Auch an anderen Gesellschaftsformen, zum Beispiel Kommanditgesellschaften oder Genossenschaften, können bevorzugte Rechte (Preferred Rights) durch die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag eingeräumt werden. Dies betrifft etwa bevorzugte Ausschüttungen oder bestimmte Mitwirkungsrechte bei gesellschaftsinternen Entscheidungen.
Bevorzugte Forderungen im Insolvenzrecht
Begriff der Bevorrechtigung („Preferred Creditors“)
Im Insolvenzrecht bezeichnet „Preferred“ regelmäßig Forderungen, die im Rang vor gewöhnlichen (ungesunderten) oder nachrangigen Gläubigern bedient werden. Diese sogenannten prefered creditors genießen eine bevorrechtigte Stellung bei der Verteilung der Insolvenzmasse.
Gesetzliche Regelungen zu bevorzugten Forderungen
Nach deutschem Insolvenzrecht
Nach den Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO) gibt es bestimmte Masseverbindlichkeiten und bevorrechtigte Gläubiger, deren Forderungen aus der Insolvenzmasse vorrangig gezahlt werden. Beispiele hierfür sind Vergütungsansprüche des Insolvenzverwalters, Zahlungen an die Sozialversicherung oder bestimmte Arbeitnehmerforderungen.
Internationale Relevanz
Im Common Law findet der Begriff Preferred im Insolvenzkontext breite Anwendung zur Unterscheidung zwischen preferred claims und non-preferred oder subordinated claims. Die bevorzugte Behandlung kann sich aus Gesetzen, Verträgen oder aus Sicherungsrechten ergeben.
Auswirkungen auf die Gläubigerbefriedigung
Die bevorzugte Behandlung führt dazu, dass prefered creditors vor allen anderen nachrangigen Gläubigerklassen befriedigt werden. Erst nach vollständiger Befriedigung dieser bevorzugten Forderungen werden übrige Ansprüche bedient. Dies ist für die Rangfolge der Gläubiger und die Höhe der zu erwartenden Quote von erheblicher Bedeutung.
Preferred Status im Sicherungsrecht
Preferred Lien (bevorrechtigte Sicherungsrechte)
Im Sicherungsrecht bezeichnet „Preferred“ in Verbindung mit „Lien“ ein bevorzugtes Sicherungsrecht, oftmals im Zusammenhang mit Rechten an beweglichen Sachen oder Immobilien. Ein preferred lien steht gegenüber nachrangigen Sicherungsrechten im Vorrang, sodass der Gläubiger bei der Verwertung des Sicherungsobjekts zuerst bedient wird.
Anwendung in verschiedenen Rechtsordnungen
Die Ausgestaltung bevorrechtigter Sicherungsrechte ist vor allem im US-amerikanischen und britischen Recht sehr detailliert geregelt. In deutschen Rechtsverhältnissen wird die bevorzugte Behandlung regelmäßig durch gesetzliche oder vertragliche Vereinbarungen geschaffen, etwa durch die Eintragung eines Vorrangs im Grundbuch.
Preferred im internationalen Vertragswesen
Preferred Status als Vertragsklausel
In internationalen Handelsverträgen oder Lizenzvereinbarungen wird der Preferred Status genutzt, um einzelnen Vertragsparteien besondere Rechte einzuräumen. Dies kann beispielsweise einen bevorzugten Anspruch auf Leistungen, Liefermengen oder Vertragsverlängerungen betreffen.
Rechtsfolgen einer Preferred-Klausel
Die Preferred-Klausel hat bindende Wirkung und begründet eine unmittelbare, rechtlich durchsetzbare Vorrangstellung der begünstigten Partei gegenüber weiteren Vertragspartnern. Die genaue Ausgestaltung bedarf einer eindeutigen vertraglichen Vereinbarung, deren Reichweite im Streitfall der Auslegung unterliegt.
Steuerrechtliche Implikationen
Preferred Instruments und Steuerpflichten
Die Ausgestaltung von preferred shares, preferred debts oder preferred liens kann steuerrechtliche Auswirkungen haben. So können etwa die Ausschüttungen auf Vorzugsaktien steuerlich anders behandelt werden als die auf Stammaktien, insbesondere im internationalen Steuerrecht.
Zusammenfassung und rechtliche Bedeutung
Der Begriff „Preferred“ bezeichnet in verschiedenen rechtlichen Zusammenhängen eine bevorzugte oder vorrangige Rechtsstellung. Diese zeigt sich bei Rechten an Anteilen (Preferred Shares), bei Forderungen im Insolvenzverfahren (Preferred Creditors), bei Sicherungsrechten (Preferred Lien) oder als vorrangige Stellung in vertraglichen Beziehungen (Preferred Status Clause). Die genaue rechtliche Ausgestaltung und Wirkung richtet sich nach der jeweiligen Rechtsordnung, dem maßgeblichen Rechtsgebiet sowie den vertraglichen Vereinbarungen.
Ein fundiertes Verständnis der preferred-typischen Regelungen ist für die sichere Gestaltung und Durchsetzung von Rechten in gesellschaftsrechtlichen, insolvenzrechtlichen und liegenschaftsbezogenen Sachverhalten unerlässlich.
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Grundlagen gelten für Preferred Aktien in Deutschland?
Preferred Aktien, auch als Vorzugsaktien bezeichnet, sind in Deutschland im Aktiengesetz (AktG) geregelt. Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen finden sich insbesondere in den §§ 139 ff. AktG. Demnach kann die Satzung einer Aktiengesellschaft vorsehen, dass bestimmte Aktiengattungen besondere Rechte, namentlich Vorrechte bei der Gewinnverteilung, genießen. Allerdings ist der Entzug des Stimmrechts nach deutschem Recht nur unter bestimmten Bedingungen zulässig, zum Beispiel bei Vorzugsaktien ohne Stimmrecht (§ 140 AktG). Zudem muss gewährleistet sein, dass etwaige Vorrechte – etwa vorrangige oder erhöhte Dividendenansprüche – klar und bestimmt in der Satzung geregelt sind. Gesetzliche Einschränkungen bestehen sowohl hinsichtlich der maximalen Anzahl stimmberechtigter und stimmloser Aktiengattungen als auch bei der Reliefgewährung nachholbarer Dividenden. Auch kapitalmarktrechtliche Vorschriften, etwa im Zusammenhang mit dem Wertpapierprospektgesetz, sind beim öffentlichen Angebot von Preferred Aktien zu beachten.
Welche Rechte besitzen Inhaber sogenannter Preferred Shares gegenüber Stammaktionären?
Inhaber von Preferred Shares genießen gegenüber Stammaktionären (Common Shareholders) regelmäßig bestimmte Vorrechte. Im deutschen Recht betrifft dies insbesondere den Vorzug bei der Gewinnverwendung (bevorrechtigte oder höhere Dividende) und – abhängig von der Gestaltung der Satzung – Vorrang bei Liquidationsausschüttungen. Es ist allerdings auch möglich, dass Preferred Shares mit weiteren Sonderrechten ausgestattet werden, beispielsweise mit Vorkaufs- oder Umtauschrechten. Gleichwohl ist die Ausgestaltung an die gesetzlichen Vorgaben gebunden: Preferred Shares können ganz oder teilweise im Stimmrecht beschränkt oder ausgeschlossen werden, wobei regelmäßig ein Nachholungsmechanismus für Dividenden vorgesehen ist, sofern die Dividende in einem Jahr nicht ausgeschüttet werden kann (§ 140 Abs. 1 AktG). Besondere Minderheitenrechte, etwa das Antragsrecht auf Einberufung einer Hauptversammlung oder besondere Mitwirkungsrechte, bestehen für Preferred Shareholder grundsätzlich nicht über das gesetzliche Maß hinaus, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt.
Wie werden Preferred Aktien in Deutschland emittiert und welche Anforderungen bestehen?
Die Emission von Preferred Aktien bedarf eines satzungsändernden Hauptversammlungsbeschlusses, da die Ausgabe und Gestaltung von Vorzugsaktien in der Satzung ausdrücklich geregelt werden muss (§ 139 AktG). Die Satzungsregelung muss insbesondere den Umfang der Vorzüge und etwaige Einschränkungen klar bestimmen. Für die Begebung von Vorzugsaktien ohne Stimmrecht sind besondere Voraussetzungen zu beachten: Die Gesamtzahl der stimmlosen Vorzugsaktien darf die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen (§ 139 Abs. 2 AktG), da andernfalls ein zu großer Anteil der Aktionäre von der Stimmrechtsausübung ausgeschlossen würde. Im Rahmen der Emission ist auch § 186 AktG (Bezugsrecht) zu beachten. Werden Preferred Aktien öffentlich angeboten, greifen zudem die Vorschriften des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) sowie, bei börsennotierten Gesellschaften, die Regularien der jeweiligen Wertpapierbörsen und des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG).
Welche steuerrechtlichen Besonderheiten bestehen bei Preferred Aktien?
Preferred Aktien unterliegen in Deutschland wie andere Aktien grundsätzlich der Abgeltungsteuer auf Dividenden und Gewinne aus Veräußerung oder Rückzahlung. Die steuerliche Behandlung richtet sich nicht nach der Aktiengattung, sondern nach der jeweiligen Ertragssituation des Aktionärs und den allgemeinen steuerlichen Vorschriften. Passive Einkünfte aus Dividenden sind als Kapitalerträge steuerpflichtig; dies gilt unabhängig davon, ob sie aus Preferred oder Common Shares stammen. Bei Investmentfonds und institutionellen Anlegern können jedoch Besonderheiten, etwa im Rahmen der Teilfreistellung oder der Bestimmung des steuerlichen Einlagekontos, auftreten. Auch bei internationalen Preferred Shares ist das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen zu berücksichtigen, welches die Besteuerung von Dividenden und etwaigen Veräußerungsgewinnen zwischen Quellen- und Ansässigkeitsstaat regelt.
Wie erfolgt die Behandlung von Preferred Aktien bei einer Unternehmensliquidation?
Im Falle einer Unternehmensliquidation genießen Preferred-Aktionäre je nach Ausgestaltung der Satzung häufig eine bevorrechtigte Bedienung aus dem Liquidationserlös. Dies bedeutet, dass Preferred Shares, bevor Stammaktionäre zum Zuge kommen, im Rang vorrangig (häufig bis zur Höhe des Nominalwerts oder eines bestimmten Multiplikators) bedient werden. Die genaue Ausgestaltung des Liquidationsvorzugs ist in der Satzung festzulegen. Bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung gelten die allgemeinen Regelungen des Aktienrechts, sodass Preferred und Stammaktionäre im Verhältnis ihrer Anteile am Grundkapital gleich behandelt werden. Besondere Beachtung ist der Tatsache zu schenken, dass die Insolvenzordnung vorrangige Gläubigerrechte – wie besicherte Forderungen und Insolvenzgläubiger – stets vorgehen; erst der verbleibende Rest kann zur Ausschüttung an Aktionäre gelangen. Inländische und ausländische Preferred Shares können in der Insolvenz des Emittenten unterschiedlichen Regelungsmechanismen unterliegen, was im internationalen Kontext zu beachten ist.
Inwieweit unterliegen Preferred Shares der Mitbestimmung und den Mitwirkungsrechten der Aktionäre?
Preferred Shares ohne Stimmrecht sind bei Angelegenheiten, die das Grundkapital, die Satzung oder wesentliche Unternehmensumwandlungen betreffen, grundsätzlich von der Abstimmung ausgeschlossen. Eine Ausnahme bildet § 140 Abs. 2 AktG: Werden für eine Vorzugsaktie die bevorzugten Ausschüttungen in einem Geschäftsjahr nicht oder nicht vollständig geleistet, so erhalten diese im nächsten Geschäftsjahr das volle Stimmrecht, solange der Rückstand nicht ausgeglichen ist. Damit soll sichergestellt werden, dass stimmberechtigte Einflussnahme bei wiederholter Benachteiligung möglich bleibt. Für Preferred Shares mit Stimmrecht gelten die regulären aktienrechtlichen Regelungen. Werden spezielle Strukturmaßnahmen geplant (Squeeze-out, Umwandlungen, etc.), kann die Satzung der Preferred Aktionärsklasse Sonderrechte einräumen, etwa ein separates Zustimmungsrecht, dies ist allerdings nicht gesetzlich zwingend und muss entsprechend vereinbart sein. Zudem ist nach § 180 AktG bei einer Umwandlung oder Spaltung die Zustimmung aller betroffenen Aktionärsklassen erforderlich, sofern diese in ihren Rechten betroffen sind.
Welche Rolle spielen Preferred Aktien im Rahmen von Übernahmeangeboten gemäß WpÜG?
Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) schreibt grundsätzlich vor, dass ein Übernahmeangebot an sämtliche Aktionäre einer börsennotierten Gesellschaft zu richten ist. Hierbei sind auch Preferred Shareholder zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob sie Stimmrechte besitzen oder nicht. Die Gleichbehandlungspflicht (§ 3 Abs. 1 WpÜG) verlangt, dass für alle Gattungen das Angebot zu gleichen Bedingungen erfolgt, es sei denn, die Satzung sieht für Preferred Shares einen abweichenden Inhalt (beispielsweise einen höheren Liquidationswert) vor. Besonderheiten bestehen, wenn die Satzung Umtauschrechte oder Zwangsumtauschklauseln für Preferred Shares vorsieht: In solchen Fällen müssen die spezifischen Rechte der Vorzugsaktionäre im Übernahmeangebot berücksichtigt und, falls erforderlich, eine Anpassung des Angebots unter Berücksichtigung pro-rata-Ansprüche erfolgen. Werden die Rechte der Preferred Shareholder durch das Angebot geschmälert, ist ggf. eine gesonderte Freigabe durch deren Versammlung oder Klasse nötig.