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Praxisgebühr

Praxisgebühr: Begriff, Systematik und historische Einordnung

Die Praxisgebühr war ein früherer Eigenanteil in der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland. Sie wurde von 2004 bis Ende 2012 erhoben und fiel grundsätzlich in Höhe von 10 Euro pro Kalendervierteljahr beim ersten persönlichen Kontakt mit einer Arzt- oder Psychotherapiepraxis an. Ziel war es, die Inanspruchnahme ambulanter Leistungen zu steuern und die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung zu unterstützen. Seit dem 1. Januar 2013 ist die Praxisgebühr abgeschafft; Arztbesuche sind seither in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich nicht mehr mit dieser Gebühr belastet.

Rechtliche Einordnung und Regelungsgehalt

Die Praxisgebühr war Teil des gesetzlich geregelten Zuzahlungssystems der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie gehörte zu den Eigenbeteiligungen, die Versicherte in bestimmten Versorgungssituationen zu tragen hatten. Der Regelungsrahmen umfasste die Erhebung, Ausnahmen, Dokumentation und Abrechnung der Gebühr sowie deren Einbindung in die allgemeinen Belastungsgrenzen für Zuzahlungen.

Zweck und Funktion

Die Gebühr verfolgte zwei Funktionen: eine Lenkungsfunktion, indem unnötige Erstkontakte in Praxen vermieden und Überweisungswege gestärkt werden sollten, sowie eine Finanzierungsfunktion als beitragsergänzende Einnahmequelle der gesetzlichen Krankenversicherung.

Zeitraum der Geltung und Abschaffung

Die Praxisgebühr galt ab dem Jahr 2004 und wurde zum 1. Januar 2013 aufgehoben. Mit der Abschaffung entfiel die Pflicht zur quartalsweisen Zahlung bei ambulanten Behandlungen. Andere Zuzahlungen, etwa für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel oder für stationäre Krankenhausaufenthalte, bestehen unabhängig davon weiter, soweit sie gesetzlich vorgesehen sind.

Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich

Betroffene Personen

Die Gebühr betraf grundsätzlich Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung, die das 18. Lebensjahr vollendet hatten. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren waren ausgenommen.

Erfasste Leistungen

Die Praxisgebühr knüpfte an den ersten persönlichen Arzt- oder Praxisbesuch innerhalb eines Kalendervierteljahres an. Sie erfasste die ambulante ärztliche und psychotherapeutische Versorgung sowie eigenständige Praxisbesuche in der zahnärztlichen Versorgung. In der Regel wurde die Gebühr pro Versorgungsbereich separat erhoben (ärztlich/psychotherapeutisch und zahnärztlich).

Ausnahmen und Befreiungen

Von der Gebühr ausgenommen waren insbesondere Leistungen der Vorsorge und Früherkennung, üblich empfohlene Schutzimpfungen sowie Leistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft. Zudem galt die allgemeine Belastungsgrenze für Zuzahlungen: Nach Erreichen der individuellen Jahresgrenze (abhängig vom Einkommen und besonderen Voraussetzungen) waren weitere Zuzahlungen, einschließlich der Praxisgebühr, für den Rest des Kalenderjahres nicht mehr zu leisten.

Erhebungs- und Abrechnungsmechanismus

Fälligkeit und Quartalsbezug

Die Gebühr wurde beim ersten persönlichen Praxisbesuch pro Kalendervierteljahr fällig. Weitere Behandlungen im selben Versorgungsbereich desselben Quartals lösten grundsätzlich keine zusätzliche Gebühr aus, sofern eine Überweisung oder bereits ein Erstkontakt in diesem Bereich vorlag.

Überweisungssystem

Überweisungen dienten der Vermeidung mehrfacher Gebühren innerhalb eines Quartals. Wer im Quartal bereits eine Gebühr entrichtet hatte und mit Überweisung eine weitere Praxis im gleichen Versorgungsbereich aufsuchte, musste grundsätzlich keine zusätzliche Gebühr zahlen.

Abrechnung und Dokumentation

Die Erhebung erfolgte durch die Praxis, die die Zahlung dokumentierte und im Rahmen der vertragsärztlichen Abrechnung über die zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen bzw. Kassenzahnärztlichen Vereinigungen berücksichtigte. Wurde die Gebühr zu Unrecht erhoben, bestand ein Anspruch auf Korrektur und Erstattung über die bekannten Abrechnungswege.

Nichtzahlung und Durchsetzung

Bei Nichtzahlung konnte die Forderung nachträglich geltend gemacht werden. In medizinischen Notfällen musste die Behandlung unabhängig von einer vorherigen Zahlung erfolgen; die Gebühr konnte anschließend eingefordert werden.

Abgrenzungen und besondere Konstellationen

Notfälle und außerhalb der Sprechzeiten

Auch bei ambulanten Notfallbehandlungen, etwa im Bereitschaftsdienst oder in Notfallambulanzen, konnte die Gebühr anfallen, wenn es sich um den ersten Kontakt im Quartal handelte. Der Vorrang der medizinisch notwendigen Versorgung blieb davon unberührt.

Zahnärztliche Versorgung

Für den zahnärztlichen Bereich galt eine eigenständige Quartalsbetrachtung. Eine entrichtete Gebühr in der ärztlichen Versorgung ersetzte daher nicht die Gebühr im zahnärztlichen Bereich und umgekehrt.

Verhältnis zur privaten Krankenversicherung

Die Praxisgebühr war ein Element der gesetzlichen Krankenversicherung. Für privat Versicherte fand sie keine Anwendung; dort richten sich Eigenanteile und Erstattungen nach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen.

Folgen und Bewertung der Abschaffung

Verwaltungsaufwand und Steuerungswirkung

Die Abschaffung wurde unter anderem mit dem hohen Verwaltungsaufwand und begrenzter Steuerungswirkung begründet. Die Erhebung in den Praxen verursachte zusätzlichen bürokratischen Aufwand, der mit dem intendierten Nutzen in keinem ausgewogenen Verhältnis stand.

Fortbestehende Zuzahlungen

Die Aufhebung der Praxisgebühr bedeutete nicht die generelle Abschaffung von Eigenbeteiligungen. Zuzahlungen in anderen Leistungsbereichen bestehen fort und unterliegen weiterhin den allgemeinen Regeln zu Belastungsgrenzen und Befreiungen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Praxisgebühr

Was war die Praxisgebühr und wann galt sie?

Die Praxisgebühr war ein gesetzlich festgelegter Eigenanteil von 10 Euro pro Kalendervierteljahr beim ersten ambulanten Praxisbesuch in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie galt von 2004 bis zum 31. Dezember 2012.

Für welche Leistungen fiel die Praxisgebühr an und welche Ausnahmen gab es?

Die Gebühr fiel bei der ersten persönlichen Inanspruchnahme ärztlicher oder psychotherapeutischer Leistungen im Quartal an; für den zahnärztlichen Bereich galt eine separate Quartalsregelung. Ausgenommen waren insbesondere Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen, übliche Schutzimpfungen sowie Leistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft.

Galt die Praxisgebühr auch bei Überweisungen?

Überweisungen dienten dazu, innerhalb eines Quartals zusätzliche Gebühren zu vermeiden. Nach entrichteter Gebühr im entsprechenden Versorgungsbereich führte ein weiterer Praxisbesuch mit Überweisung in der Regel nicht zu einer erneuten Gebühr.

Waren Kinder und Jugendliche von der Praxisgebühr betroffen?

Nein. Versicherte unter 18 Jahren waren von der Praxisgebühr ausgenommen und mussten sie nicht entrichten.

Zählte die Praxisgebühr zur jährlichen Belastungsgrenze für Zuzahlungen?

Ja. Die Praxisgebühr wurde auf die individuelle jährliche Belastungsgrenze für Zuzahlungen angerechnet. Nach Erreichen der persönlichen Grenze waren für den Rest des Kalenderjahres keine weiteren Zuzahlungen, einschließlich der Praxisgebühr, zu leisten.

Galt die Praxisgebühr auch in Notfällen?

Bei ambulanten Notfallbehandlungen konnte die Gebühr anfallen, wenn es sich um den ersten Kontakt im Quartal im betreffenden Versorgungsbereich handelte. Die notwendige Akutversorgung war unabhängig davon sicherzustellen; die Gebühr konnte nachträglich erhoben werden.

Ist die Praxisgebühr heute noch zu zahlen?

Nein. Die Praxisgebühr wurde zum 1. Januar 2013 abgeschafft. Andere Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen jedoch weiterhin nach den jeweils geltenden Regeln.