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ppa

Begriff und Bedeutung von ppa

Die Abkürzung ppa steht für „per procura“ oder „per Prokura“ und wird im geschäftlichen Schriftverkehr als Zusatz zur Unterschrift verwendet. Sie kennzeichnet, dass die unterzeichnende Person mit einer sogenannten Prokura handelt. Die Prokura ist eine besondere Art der Vollmacht, die es ermöglicht, ein Unternehmen in nahezu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten zu vertreten.

Rechtliche Grundlagen der Prokura (ppa)

Die Erteilung einer Prokura ist ausschließlich Unternehmen vorbehalten, die im Handelsregister eingetragen sind. Sie kann nur durch den Inhaber eines Unternehmens oder durch vertretungsberechtigte Organe erteilt werden. Mit der Erteilung erhält die bevollmächtigte Person weitreichende Vertretungsbefugnisse.

Umfang der Vertretungsmacht bei ppa

Eine mit ppa gekennzeichnete Unterschrift signalisiert Dritten, dass die handelnde Person umfassend berechtigt ist, das Unternehmen zu vertreten. Diese Befugnis erstreckt sich auf alle Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften sowie Rechtshandlungen des Unternehmensbetriebs. Ausgenommen sind jedoch bestimmte Grundlagengeschäfte wie beispielsweise der Verkauf des gesamten Unternehmens oder dessen Einstellung.

Einschränkungen und Besonderheiten bei ppa

Trotz des weiten Umfangs gibt es gesetzlich festgelegte Grenzen für Handlungen unter Verwendung von ppa: So dürfen keine Grundstücksgeschäfte abgeschlossen werden; hierfür bedarf es einer gesonderten ausdrücklichen Vollmacht. Auch darf eine mit Prokura ausgestattete Person keine weiteren Personen zur Ausübung dieser besonderen Vollmacht bestellen.

Kombinationen und Formen der Prokura (ppa)

Es existieren verschiedene Formen: Einzelprokura berechtigt eine einzelne Person zum selbstständigen Handeln; Gesamtprokura verlangt das gemeinsame Auftreten mehrerer Bevollmächtigter; Filialprokura beschränkt sich auf bestimmte Niederlassungen eines Unternehmens.

Erteilung, Bekanntmachung und Erlöschen von ppa-Rechten

Erteilung der Prokura (ppa)

Die Bestellung erfolgt ausdrücklich durch den Geschäftsinhaber oder ein vertretungsberechtigtes Organ des Unternehmens. Eine stillschweigende Übertragung ist nicht möglich – sie muss klar erklärt werden.

Anmeldung zum Handelsregister bei ppa-Erteilung

Nach Erteilung muss diese ins Handelsregister eingetragen werden. Erst nach Eintragung entfaltet sie ihre volle Wirkung gegenüber Dritten – dies dient dem Schutz des Rechtsverkehrs vor unbefugtem Handeln im Namen eines Unternehmens.

Erlöschen der Rechte aus ppa

Das Recht zur Zeichnung mit „ppa“ endet automatisch beim Widerruf durch das Unternehmen oder wenn das zugrundeliegende Arbeitsverhältnis endet beziehungsweise wesentliche Änderungen eintreten (z.B., Tod). Auch dieses Erlöschen wird ins Handelsregister eingetragen.

Bedeutung von „ppa“ im Geschäftsalltag

Im täglichen Geschäftsleben hat „ppa“ große praktische Relevanz: Geschäftspartner erkennen an diesem Zusatz sofort den Umfang der Vertretungsmacht ihres Gegenübers – dies schafft Klarheit über Verantwortlichkeiten sowie Verbindlichkeit abgeschlossener Verträge.

Häufig gestellte Fragen zum Thema ppa (Prokurist/in)

Was bedeutet die Abkürzung „ppa“?

„Ppa“ steht für „per procura“, was darauf hinweist, dass jemand als Bevollmächtigter mit umfassender Handlungsvollmacht für ein Unternehmen unterschreibt.

Darf jeder Mitarbeiter eines Unternehmens mit „ppa“ unterschreiben?

Nicht jeder Mitarbeiter darf diesen Zusatz verwenden; nur Personen mit ausdrücklich erteilter Prokura sind dazu berechtigt.

Muss eine erteilte Prokura öffentlich bekannt gemacht werden?

Ja, jede Erteilung einer solchen Vollmacht wird in das öffentliche Handelsregister eingetragen.

Kann ein/eine Inhaber/in mehrere Personen gleichzeitig als prokuraberechtigt bestellen?

Ja, es können mehrere Personen gleichzeitig bestellt werden; dabei kann auch festgelegt werden,
ob sie einzeln oder nur gemeinsam handeln dürfen.

Darf ein/eine Bevollmächtigte/r weitere Unterbevollmächtigungen aussprechen?

Nein, diese Möglichkeit besteht nicht; lediglich das vertretungsberechtigte Organ kann neue
Berechtigungen vergeben.

Sind Grundstücksgeschäfte vom Umfang einer normalen „Prokuravollmacht“ umfasst?

Nein, solche Geschäfte bedürfen stets einer gesonderten ausdrücklichen Genehmigung.

Löscht sich eine einmal erteilte Berechtigung automatisch beim Ausscheiden aus dem Betrieb?
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Ja,mit Ende des zugrundeliegenden Beschäftigungsverhältnisses endet auch diese besondere
Vollmacht.
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