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Polizeiwidrigkeit


Begriff und Definition der Polizeiwidrigkeit

Die Polizeiwidrigkeit ist ein zentraler Begriff des Polizei- und Ordnungsrechts des deutschen öffentlichen Rechts. Er bezeichnet einen rechtswidrigen Zustand oder ein Verhalten, das gegen polizeirechtliche beziehungsweise ordnungsrechtliche Vorschriften verstößt und dadurch eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verursacht oder zu verursachen droht. Die Feststellung einer Polizeiwidrigkeit ist im Ordnungsrecht die wesentliche Voraussetzung für das polizeiliche beziehungsweise ordnungsrechtliche Einschreiten und die Grundlage jeder polizeilichen Gefahrverhütung.

Rechtsgrundlagen der Polizeiwidrigkeit

Polizeirechtliche Normen

Die gesetzlichen Grundlagen der Polizeiwidrigkeit ergeben sich primär aus den Polizeigesetzen der Länder (z. B. Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen, Polizeigesetz Bayern) sowie aus allgemeinen Gefahrenabwehrgesetzen und zum Teil aus bundesrechtlichen Regelungen (z. B. Bundespolizeigesetz).

Öffentliche Sicherheit und öffentliche Ordnung

Die zentrale Anknüpfung der Polizeiwidrigkeit besteht in der Störung der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung:

  • Öffentliche Sicherheit schützt die Unversehrtheit der objektiven Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie des Bestands des Staates und seiner Einrichtungen.
  • Öffentliche Ordnung bezeichnet die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung als unerlässliche Voraussetzung für ein geordnetes Zusammenleben gilt.

Der Verstoß gegen diese Schutzgüter durch eine Handlung oder einen Zustand stellt die Polizeiwidrigkeit dar.

Arten und Anwendungsbereiche der Polizeiwidrigkeit

Verhaltens- und Zustandsstörer

Im Polizeirecht wird im Zusammenhang mit der Polizeiwidrigkeit zwischen der Verhaltensstörer- und Zustandsstörer-Eigenschaft unterschieden:

  • Verhaltenspolizeiwidrigkeit: Liegt vor, wenn durch ein menschliches Verhalten (Handeln oder Unterlassen) eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursacht wird. Beispiel: Lautes Schreien in der Nacht, das die Nachtruhe stört.
  • Zustandspolizeiwidrigkeit: Liegt vor, wenn ein polizeiwidriger Zustand (unabhängig von einem konkreten Verhalten) besteht, z. B. ein herabzustürzender Dachziegel auf öffentlichem Grund.

Die Abgrenzung ist maßgeblich für die richtige Auswahl des Adressaten polizeilicher Maßnahmen.

Gefahr und Störung

  • Polizeiwidrige Gefahr: Eine Lage, in der die Möglichkeit eines Schadenseintritts für die geschützten Rechtsgüter besteht (§ 14 OBG NRW, § 8 PolG BW).
  • Polizeiwidrige Störung: Ein Zustand, bei dem eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bereits eingetreten ist.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Polizeiwidrigkeit

Voraussetzungen polizeilichen Einschreitens

Für das rechtmäßige Einschreiten der Polizei oder Ordnungsbehörden ist das Vorliegen einer Polizeiwidrigkeit zwingende Voraussetzung. Es muss eine konkrete Gefahr oder Störung gegeben sein. Eine reine abstrakte Möglichkeit ohne Bezug zur konkreten Rechtsgutsverletzung genügt in der Regel nicht.

Rechtliche Folgen

Das Feststellen einer Polizeiwidrigkeit berechtigt und verpflichtet die Polizei oder Ordnungsbehörde in der Regel zum Handeln. Mögliche Rechtsfolgen sind:

  • Verwaltungsakte zur Abwehr beziehungsweise Beseitigung der Gefahr (z. B. Platzverweis, Sicherstellung),
  • Handlungen im Sofortvollzug,
  • Ersatzvornahme (z. B. Entfernung gefährlicher Gegenstände auf Kosten des Pflichtigen).

Abgrenzung zur Ordnungswidrigkeit und zum Verstoß gegen Strafnormen

Ordnungswidrigkeiten

Die Polizeiwidrigkeit ist nicht mit der Ordnungswidrigkeit im Sinne des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) gleichzusetzen. Während die Ordnungswidrigkeit ein gesetzlich normiertes, bußgeldbewehrtes Fehlverhalten ist, beschreibt die Polizeiwidrigkeit jede Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, unabhängig von der Bußgeldbewährung.

Strafrechtliche Relevanz

Nicht jede Polizeiwidrigkeit stellt zugleich eine Straftat dar. Umgekehrt sind viele Strafnormen zugleich polizeirechtliche Verhaltensanforderungen, deren Verletzung auch eine Polizeiwidrigkeit im engeren Sinne sein kann.

Rechtsdogmatische Bedeutung und Funktion des Begriffs

Der Begriff der Polizeiwidrigkeit dient als zentrales, materiell-rechtliches Kriterium für die Eingriffsbefugnisse der Polizei und Ordnungsbehörden. Erst das polizeiwidrige Verhalten oder der polizeiwidrige Zustand erlaubt Verwaltungsmaßnahmen zur Prävention oder Gefahrenabwehr. Die genaue Definition und Auslegung wirkt sich unmittelbar auf Grundrechtseingriffe und die Erforderlichkeit sowie Verhältnismäßigkeit hoheitlicher Maßnahmen aus.

Literaturhinweise

  • Koch, Hans-Joachim: „Polizei- und Ordnungsrecht“, München, aktuelle Auflage
  • Gusy, Christoph: „Polizei- und Ordnungsrecht“, Tübingen, aktuelle Auflage
  • Schmidt-Aßmann, Eberhard: „Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht“, aktuelle Auflage

Zusammenfassung:
Die Polizeiwidrigkeit bildet die rechtliche Grundlage für das Handeln der Polizei und Ordnungsbehörde im Bereich der Gefahrenabwehr. Sie kennzeichnet einen Zustand oder ein Verhalten, das gegen die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verstößt. Durch das Vorliegen einer Polizeiwidrigkeit werden rechtliche Maßnahmen, die von präventiven Eingriffen bis zur unmittelbaren Ausführung im Bereich der Gefahrenbeseitigung reichen können, ermöglicht. Die genaue rechtliche Einordnung sowie die Abgrenzung zu verwandten Begriffen sind unerlässlich für die rechtsstaatliche Kontrolle hoheitlicher Eingriffe und garantieren den Schutz individueller Grundrechte im polizeirechtlichen Kontext.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Folgen kann eine Polizeiwidrigkeit für die betroffenen Personen haben?

Im Falle einer Polizeiwidrigkeit, also eines gegen Polizeirecht verstoßenden Verhaltens, können auf die betroffenen Personen unterschiedlich ausgeprägte Rechtsfolgen zukommen. Zunächst kommt es auf die Art und Schwere des Verstoßes an. Handelt es sich beispielsweise um eine Nichtbefolgung einer polizeilichen Anordnung, können Zwangsmittel nach den jeweiligen Polizeigesetzen der Länder angewendet werden, darunter Zwangsgeld, unmittelbarer Zwang oder Ersatzvornahme. Eine Polizeiwidrigkeit kann zudem Ordnungswidrigkeiten- oder strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, wenn neben dem Polizeirecht weitere Rechtsnormen verletzt werden, wie z.B. § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte). Ferner können Kostenbescheide für polizeiliche Maßnahmen, die durch das polizeiwidrige Verhalten ausgelöst wurden, erlassen werden; das betrifft sowohl direkte Kosten (Einsatzkosten, Räumungskosten etc.) als auch Folgekosten. In besonders schwerwiegenden Fällen besteht zudem das Risiko von Schadensersatzforderungen, wenn durch die Polizeiwidrigkeit Dritte geschädigt wurden. Darüber hinaus sind auch verwaltungsrechtliche Rechtsmittel, etwa Untersagungsverfügungen oder Gefahrenabwehrverfügungen, möglich, die individuell vollzogen werden.

Kann eine polizeiwidrige Handlung auch ohne Schuld im Sinne des Strafrechts vorliegen?

Ja, im polizeirechtlichen Kontext kommt es für die Feststellung einer Polizeiwidrigkeit regelmäßig nicht darauf an, ob die handelnde Person schuldhaft im strafrechtlichen Sinne gehandelt hat. Entscheidend ist vielmehr das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, die durch das Verhalten einer Person objektiv hervorgerufen oder aufrechterhalten wird. Das Polizeirecht ist überwiegend gefahrenabwehrrechtlich geprägt und setzt nicht zwingend Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Bereits ein objektives Gefahrenverursachen reicht aus, um eine polizeiliche Verantwortlichkeit zu begründen. Lediglich in Grenzfällen, beispielsweise bei Unzumutbarkeit oder fehlendem Handlungsspielraum (Ausschluss polizeirechtlicher Verantwortlichkeit), kann das subjektive Element eine Rolle spielen. Generell bleibt es aber dabei, dass subjektive Schuld – wie sie im Strafrecht gefordert ist – keine zwingende Voraussetzung für eine polizeirechtliche Verantwortlichkeit darstellt.

Wer ist im polizeirechtlichen Sinne als Störer bei einer Polizeiwidrigkeit anzusehen?

Die polizeirechtliche Störereigenschaft unterscheidet zwischen dem sogenannten Verhaltensstörer und dem Zustandsstörer. Verhaltensstörer ist, wer durch sein Tun oder Unterlassen unmittelbar die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet oder stört, also durch polizeiwidriges Verhalten eine Gefahr verursacht oder aufrechterhält. Zustandsstörer hingegen ist, wer die tatsächliche Sachherrschaft über eine polizeiwidrige Situation besitzt, beispielsweise als Eigentümer oder Besitzer einer Sache, von der die Gefahr ausgeht (z.B. nicht gesicherter Bauzaun, von dem eine Absturzgefahr droht). Beide Formen der Störereigenschaft begründen jeweils eine polizeirechtliche Verantwortlichkeit und können dazu führen, dass Maßnahmen gegen die betreffende Person oder juristische Person gerichtet werden. Daneben kann in Ausnahmefällen auch der sogenannte Nichtstörer, etwa zur Gefahrenabwehr, in Anspruch genommen werden.

Können Polizeiwidrigkeiten verjähren und wie sind die Fristen geregelt?

Die Verfolgung von Polizeiwidrigkeiten unterliegt eigenen verwaltungsrechtlichen Regeln, die sich von Straf- und Ordnungswidrigkeiten teilweise unterscheiden. Rechtliche Maßnahmen der Gefahrenabwehr (z.B. Einstellungsverfügungen, Sicherstellungen, Platzverweise) setzen grundsätzlich eine fortdauernde oder gegenwärtige polizeiwidrige Situation voraus, eine klassische Verjährung ist bei unmittelbaren Gefahrenabwehrmaßnahmen daher nicht einschlägig. Handelt es sich jedoch um die Verfolgung ordnungswidrigen oder strafbaren Verhaltens im Zusammenhang mit einer Polizeiwidrigkeit, gelten die Verjährungsfristen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) oder Strafgesetzbuch (StGB). Kostenbescheide als Folge angeordneter Maßnahmen können ihrerseits ebenfalls verjähren; maßgeblich sind in der Regel die Verjährungsfristen aus dem Verwaltungsvollstreckungsrecht. Die konkrete Dauer hängt hier vom jeweiligen Bundes- oder Landesrecht sowie der Art der Maßnahme ab, häufig bestehen (je nach Tatbestand) Fristen zwischen drei und fünf Jahren.

Welche Möglichkeiten bestehen, sich gegen polizeiliche Maßnahmen infolge einer Polizeiwidrigkeit zu wehren?

Betroffene können sich gegen polizeiliche Maßnahmen, die wegen einer angenommenen Polizeiwidrigkeit ergriffen wurden, grundsätzlich durch Rechtsbehelfe wie Widerspruch und Klage im Rahmen des Verwaltungsrechtswegs wehren. Im Falle von belastenden Verfügungen (z.B. Platzverweis, Untersagungsverfügung, Sicherstellung) ist eine Anfechtung zunächst im Wege des Widerspruchs und nachfolgend durch Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich. Bei Gefahr im Verzug oder sofort vollziehbaren Maßnahmen bleibt oft nur der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO. Außerdem kann ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt werden, wenn keine Zeit für das reguläre Hauptsacheverfahren besteht. Gegen Kostenbescheide kann ebenfalls Widerspruch und ggf. Anfechtungsklage erhoben werden. Die Erfolgsaussichten hängen maßgeblich davon ab, ob die polizeiliche Maßnahme rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig und erforderlich war.

Welche Rolle spielt das Opportunitätsprinzip bei der Ahndung von Polizeiwidrigkeiten?

Das Opportunitätsprinzip, das besagt, dass die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen darüber entscheiden kann, ob und wie sie gegen eine festgestellte Polizeiwidrigkeit vorgeht, ist zentral für das polizeirechtliche Handeln. Es gilt insbesondere im Rahmen der Gefahrenabwehr: Die Polizei ist nicht zwingend gehalten, auf jede polizeiwidrige Handlung unverzüglich mit repressiven Maßnahmen zu reagieren. Vielmehr steht ihr ein Ermessen zu, ob und welche Maßnahmen – auch gemessen an der Verhältnismäßigkeit – eingesetzt werden sollen. Dieses Ermessen ist allerdings durch Gesetz und Rechtsprechung begrenzt; bei einer erheblichen Gefahr oder bereits eingetretenen gravierenden Störungen ist das Ermessen auf Null reduziert und die Polizei zum Einschreiten verpflichtet (sogenanntes Einschreitensgebot). Bei Bagatellverstößen dagegen kann sie von Maßnahmen absehen oder auf das mildeste Mittel zurückgreifen. Auch bei der Kostenerhebung findet das Opportunitätsprinzip Anwendung, insbesondere mit Blick auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit und Geringfügigkeit.

Wie verhält sich eine Polizeiwidrigkeit zu Grundrechten der betroffenen Person?

Im Zusammenhang mit Polizeiwidrigkeiten sind die Grundrechte der Betroffenen stets zu beachten und gegeneinander abzuwägen. Der polizeiliche Eingriff zur Gefahrenabwehr stellt regelmäßig einen Eingriff in Grundrechte – etwa die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG), die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) oder das Eigentum (Art. 14 GG) – dar. Die polizeiliche Maßnahme muss daher immer verhältnismäßig, also geeignet, erforderlich und angemessen sein. In jedem Einzelfall ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei insbesondere die Schwere der drohenden Gefahren, der Umfang des Eingriffs und die Schutzwürdigkeit der betroffenen Grundrechtspositionen abzuwägen sind. Unverhältnismäßige oder rechtswidrige Eingriffe sind unzulässig und können im Verwaltungsrechtsweg angefochten werden. Die Polizei ist verpflichtet, das mildeste von mehreren in Betracht kommenden Mitteln zu wählen und den Grundrechtsschutz der Betroffenen zu respektieren.