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Polizeipflichtige Personen


Begriff und Grundlagen der Polizeipflichtigen Personen

Polizeipflichtige Personen sind im deutschen Polizei- und Ordnungsrecht solche natürlichen oder juristischen Personen, gegen die Maßnahmen der Polizei oder Ordnungsbehörde rechtmäßig gerichtet werden können, weil sie eine sogenannte Polizeipflicht erfüllen oder verletzt haben. Die genaue Definition und die rechtliche Einordnung der polizeipflichtigen Personen ergeben sich aus den Polizeigesetzen der einzelnen Bundesländer sowie aus dem Bundespolizeigesetz.

Der Begriff ist zentral für das Polizeirecht, da er darüber entscheidet, wer im Falle einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung als Adressat polizeilicher Maßnahmen zur Verantwortung gezogen werden kann. Die Zuordnung zu den polizeipflichtigen Personen erfolgt auf Grundlage verschiedener Rechtsgrundlagen, insbesondere des sogenannten Adressatenprinzips.


Rechtliche Einordnung im Polizei- und Ordnungsrecht

Polizeigesetze als Rechtsgrundlage

Die Regelungen zu polizeipflichtigen Personen finden sich in den Polizeigesetzen der Bundesländer (z. B. § 6 PolG NRW, § 13 PolG Baden-Württemberg) sowie für die Bundespolizei im Bundespolizeigesetz (§ 7 BPolG). Trotz föderaler Unterschiede existieren bundesweit vergleichbare Prinzipien und Kategorien.

Polizeipflicht und ihre Bedeutung

Die Polizeipflicht meint die Verpflichtung, Handlungen zu unterlassen oder zu ergreifen, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu verhindern oder zu beseitigen. Wer eine solche Gefahr verursacht oder für das Schutzgut verantwortlich ist, ist Adressat der polizeilichen Anordnungen.


Kategorien polizeipflichtiger Personen

Die Behörden unterscheiden eine Vielzahl von Arten polizeipflichtiger Personen. Die wichtigsten sind:

Verhaltensverantwortlicher

Der Verhaltensverantwortliche (§ 6 Abs. 1 PolG NRW) ist eine Person, deren Handeln oder Unterlassen unmittelbar eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verursacht. Die Verantwortlichkeit ergibt sich unmittelbar aus eigenem Verhalten und gilt sowohl für Absicht als auch für Fahrlässigkeit.

Beispielhafte Fälle:

  • Die Person begeht eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat.
  • Die Person unterlässt es, erforderliche Sicherungsmaßnahmen durchzuführen, obwohl sie dazu verpflichtet war.

Zustandsverantwortlicher

Der Zustandsverantwortliche (§ 6 Abs. 2 PolG NRW) ist derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache innehat, von der eine Gefahr ausgeht, unabhängig davon, ob er die Gefahr selbst verursacht hat.

Beispiele:

  • Eigentümer eines baufälligen Gebäudes, das einzustürzen droht.
  • Halter eines Tieres, das potenziell gefährliche Verhaltensweisen zeigt.

Nichtverantwortlicher (Unmittelbarer Zwang)

Falls weder eine Verhaltens- noch eine Zustandsverantwortlichkeit festgestellt werden kann oder eine Gefahr anders nicht abgewendet werden kann, sind auch Unbeteiligte (Nichtverantwortliche) als polizeipflichtige Personen betroffen. In diesen Ausnahmefällen kann die Polizei Maßnahmen gegen Nichtverantwortliche richten, sofern das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht (§ 7 PolG NRW – Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen).

Voraussetzungen:

  • Keine rechtzeitige Abwehr durch Verantwortliche möglich
  • Rechtsgrundlage im Polizeigesetz vorhanden
  • Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt zu wahren

Adressatenprinzip

Das Adressatenprinzip im Polizei- und Ordnungsrecht besagt, dass polizeiliche und ordnungsbehördliche Maßnahmen grundsätzlich an die polizeipflichtigen Personen zu richten sind, d. h. an Verhaltensverantwortliche oder Zustandsverantwortliche. Nur ausnahmsweise kann eine Maßnahme gegenüber Nichtverantwortlichen ergehen. Die Auswahl der heranzuziehenden Person orientiert sich am Verursachungsprinzip.


Rechtsfolgen und Pflichten polizeipflichtiger Personen

Duldungs-, Handlungs- und Unterlassungspflichten

Polizeipflichtige Personen haben, abhängig von der jeweiligen Gefahrensituation, verschiedene Pflichten:

  • Unterlassung von Handlungen, die eine Gefahr verursachen
  • Vornahme gebotener Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
  • Duldung polizeilicher Maßnahmen, falls eine eigene Handlungspflicht nicht rechtzeitig wahrgenommen wird

Eine Verletzung dieser Pflichten kann zu Verwaltungszwang (§§ 49 ff. VwVfG) sowie zu Kosten- und Gebührenforderungen führen.

Kostenhaftung

Wenn polizeipflichtige Personen eine Gefahr nicht beseitigen und die Polizei zur Gefahrenabwehr einschreiten muss, können diese Personen in Regress genommen werden, etwa zur Kostentragung für Einsatz und Beseitigung (z. B. Kosten für Feuerwehreinsatz bei widerrechtlich abgestelltem Fahrzeug).


Besondere Konstellationen und Personengruppen

Minderjährige und Geschäftsunfähige

Bei Personen, die nicht voll geschäftsfähig sind, richtet sich die Polizeipflicht unter bestimmten Voraussetzungen gegen gesetzliche Vertreter, etwa Eltern oder Vormünder.

Juristische Personen und Personenvereinigungen

Auch juristische Personen können als polizeipflichtige Personen in Anspruch genommen werden, etwa Gesellschaften, Vereine oder Körperschaften. Verantwortlich ist regelmäßig deren gesetzlicher Vertreter (z. B. Geschäftsführer, Vorstand).

Mittäter und Mitverantwortliche

Sind mehrere Personen polizeipflichtig, etwa bei gemeinschaftlich verursachten Gefahren, kann die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, gegen wen sie Maßnahmen richtet (sogenannte Auswahlermessen).


Grenzen und Rechtsschutz

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Alle polizeilichen Maßnahmen gegenüber polizeipflichtigen Personen müssen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Die Maßnahme muss geeignet, erforderlich und angemessen sein.

Rechtsschutzmöglichkeiten

Adressaten polizeilicher Maßnahmen steht die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung offen, insbesondere durch das Verwaltungsgericht (Rechtsweg nach §§ 40 ff. VwGO). Hierbei kann sowohl die Rechtmäßigkeit der Anordnung als auch deren Durchsetzung überprüft werden.


Zusammenfassung

Polizeipflichtige Personen sind ein zentrales Element des Polizei- und Ordnungsrechts. Sie umfassen sowohl natürliche als auch juristische Personen, denen je nach Ursache oder Herrschaft über eine Gefahr polizeiliche Pflichten auferlegt werden können. Die Rechtsgrundlagen finden sich in den Polizeigesetzen der Bundesländer und im Bundespolizeigesetz. Maßgeblich sind das Verursachungsprinzip und die Verantwortlichenkategorien Verhaltens- sowie Zustandsverantwortlicher. In Ausnahmefällen können auch Nichtverantwortliche in Anspruch genommen werden. Die Maßnahmen unterliegen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und können im Verwaltungsrechtsweg überprüft werden.

Häufig gestellte Fragen

Wer kann als polizeipflichtige Person in Anspruch genommen werden?

Im Rahmen des Polizeirechts ergibt sich die Inanspruchnahme polizeipflichtiger Personen grundsätzlich aus den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften (z.B. § 6 PolG NRW, § 4 PolG BW oder entsprechender Normen der Bundesländer), die zwischen Verhaltens-, Zustands- und Zweckverantwortlichen unterscheiden. Polizeipflichtig ist zunächst jede natürliche oder juristische Person, die in ihrem Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursacht hat („Verhaltensstörer“). Darüber hinaus können auch sogenannte Zustandsverantwortliche in Anspruch genommen werden – das sind Personen, denen die tatsächliche Sachherrschaft über eine gefährliche Sache (z.B. Grundstückseigentümer bei einem maroden Gebäude) zukommt, unabhängig davon, ob sie die Gefahr selbst verursacht haben. Im Einzelfall können zudem „Nichtstörer“ (Unbeteiligte) polizeipflichtig werden, wenn eine Verantwortlichkeit nach den Grundsätzen des sogenannten polizeilichen Notstands besteht, das heißt wenn die eigentlichen Störer nicht oder nicht rechtzeitig erreichbar sind und die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Die Auswahl und Reihenfolge der Inanspruchnahme richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und nach pflichtgemäßem Ermessen der Polizeibehörden.

Wie erfolgt die Auswahl zwischen mehreren potentiell polizeipflichtigen Personen?

Wenn mehrere Personen als Verantwortliche („Störer“) für eine Gefahr in Betracht kommen, hat die Polizei ermessensgerecht zu entscheiden, wen sie tatsächlich in Anspruch nimmt. Nach dem Polizeirecht gilt zwar grundsätzlich, dass der Hauptverantwortliche oder der unmittelbare Störer vorrangig heranzuziehen ist. Bei mehreren gleichrangig Verantwortlichen kann die Auswahl nach Zweckmäßigkeit, Dringlichkeit oder dem Verursachungsgrad erfolgen. Insbesondere wird geprüft, welcher der Beteiligten am effektivsten und am schnellsten für eine Gefahrenabwehr sorgen kann. Die Auswahlentscheidung ist mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG sowie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu treffen und muss dokumentiert sowie im Zweifel auch gerichtlich überprüfbar sein.

Welche Rechte und Pflichten haben polizeipflichtige Personen?

Polizeipflichtige Personen sind verpflichtet, die polizeilichen Anordnungen zu befolgen, welche auf die Abwehr einer konkreten Gefahr gerichtet sind. Dies kann beispielsweise die Beseitigung eines gefährlichen Zustands, das Unterlassen bestimmter Handlungen oder die Duldung von Maßnahmen der Polizei umfassen. Im Gegenzug steht den Betroffenen das Recht zu, gegen polizeiliche Maßnahmen Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls gerichtlichen Rechtsschutz (z.B. durch Klage vor dem Verwaltungsgericht) in Anspruch zu nehmen. Sie müssen zudem nur die Maßnahmen dulden, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Ein etwaiger Kostenersatz für Gefahrenbeseitigungsmaßnahmen kann nach Maßgabe der polizeirechtlichen Kostentragungsregelungen von den Verantwortlichen verlangt werden.

Können juristische Personen polizeipflichtig sein?

Ja, nach ständiger Rechtsprechung und Auslegung der Polizeigesetze können auch juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts polizeipflichtig sein, wenn sie als (Mit-)Verantwortliche für eine von ihnen ausgehende Gefahr zu qualifizieren sind. Beispielsweise kann eine GmbH als Grundstückseigentümerin im Rahmen der Zustandsverantwortlichkeit adressiert werden, sollte von ihrem Gebäude eine Gefahr ausgehen. Die Maßnahmen richten sich dann an den gesetzlichen Vertreter der juristischen Person (z.B. Geschäftsführer, Vorstand). Für das Verschulden kommt es nicht auf ein persönliches Fehlverhalten, sondern auf die objektive Zurechnung der Gefahr an.

Gibt es Ausnahmen von der Polizeipflicht?

Bestimmte Personengruppen (z.B. diplomatische Vertreter, hoheitlich handelnde Amtsträger im Rahmen ihrer Amtspflichten) können aufgrund völkerrechtlicher, staatsrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Sonderregelungen in bestimmten Fällen von ordnungsrechtlicher Verantwortlichkeit ausgenommen sein. Auch Minderjährige unterliegen zwar grundsätzlich der Polizeipflicht, allerdings wird hier regelmäßig eine Inanspruchnahme der Erziehungsberechtigten in Betracht gezogen. Ferner kann eine Ausnahme eintreten, wenn der polizeipflichtigen Person ein Schutzgesetz (z.B. Zeugnisverweigerungsrecht) entgegensteht oder sie sich in einer besonders schutzwürdigen Lage befindet. Derartige Ausnahmen sind jedoch restriktiv auszulegen.

Was passiert, wenn die polizeipflichtige Person ihrer Pflicht nicht nachkommt?

Kommt eine polizeipflichtige Person einer rechtmäßigen Anordnung nicht nach, so kann die Polizei unter den Voraussetzungen der jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften Zwangsmittel anwenden, um die Gefahr abzuwehren (z.B. Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang oder Zwangsgeld). Die Kosten der zwangsweisen Durchsetzung werden regelmäßig der polizeipflichtigen Person auferlegt. Zudem begründet die Nichterfüllung u.U. eine Ordnungswidrigkeit oder kann weitere rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Vor Anwendung von Zwangsmitteln ist jedoch stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren, und es müssen regelmäßig vorher entsprechende Anordnungen und Androhungen ausgesprochen werden.