Definition und Begriff des Polizeilichen Notstands
Der Begriff Polizeilicher Notstand bezeichnet eine besondere Gefahrenlage im öffentlichen Recht, bei der polizeiliche Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden, erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich werden, obwohl die zuständige Behörde nicht rechtzeitig einschreiten kann oder andere geeignete Mittel nicht zur Verfügung stehen. Der polizeiliche Notstand ermöglicht es staatlichen Stellen – insbesondere der Polizei -, rechtliche Eingriffe vorzunehmen, die unter normalen Umständen unzulässig wären. Die Normierung des polizeilichen Notstands findet sich sowohl in bundes- als auch in landesrechtlichen Vorschriften.
Rechtsgrundlagen des Polizeilichen Notstands
Allgemeine Rahmenbedingungen
Die rechtliche Verankerung des polizeilichen Notstands basiert auf verschiedenen Gesetzen im Bereich des Polizei- und Ordnungsrechts. Wesentliche Grundlage bilden die jeweils geltenden Polizei- bzw. Sicherheitsgesetze der Länder (z. B. das Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen – PolG NRW, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz – PAG, Berliner Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz – ASOG Berlin) sowie ergänzende bundesrechtliche Bestimmungen (z. B. Bundespolizeigesetz, BPolG). Die Grundsätze des Polizeirechts sind durch das sogenannte Opportunitätsprinzip, den Vorbehalt des Gesetzes und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geprägt.
Gesetzliche Regelungen (Beispielhafte Normen)
Eine explizite Regelung des polizeilichen Notstands findet sich beispielsweise in § 16 Abs. 2, § 18 PolG NRW oder § 11 Abs. 1 PAG. Dort wird dem Polizeibeamten ermöglicht, Maßnahmen auch gegen Nichtverantwortliche zu richten, sofern eine unmittelbare Gefahr besteht und die Anforderungen eines geregelten Verfahrens nicht eingehalten werden können.
Entscheidungskompetenz
Die Entscheidungen über notwendige Maßnahmen im Rahmen eines polizeilichen Notstands treffen in der Regel die zuständigen Polizeibehörden oder deren Beauftragte vor Ort, die kraft Gesetzes ermächtigt sind, Situationen mit erheblichen Gefahrenpotential schnell und rechtssicher zu bewältigen.
Voraussetzungen des Polizeilichen Notstands
Unmittelbarkeit und Erheblicher Gefahrentatbestand
Ein polizeilicher Notstand ist ausschließlich dann gegeben, wenn eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für wichtige Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit oder bedeutende Sachwerte besteht. Die Gefahr muss von so erheblichem Ausmaß sein, dass ein Abwarten oder ein gewöhnliches behördliches Verfahren zur Abwehr nicht infrage kommt.
Subsidiarität und Nichterreichbarkeit des Verantwortlichen
Maßnahmen nach dem polizeilichen Notstand dürfen nur ergriffen werden, wenn
- die Pflichtigen (sog. Störer) nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden können,
- eine anderweitige Verhinderung der Gefahr nicht möglich ist und
- die Gefahr nur durch unaufschiebbares polizeiliches Eingreifen gebannt werden kann.
Erst wenn dem Rechtsstaat die regulären Mittel der Gefahrenabwehr nicht zur Verfügung stehen, kann auf Eingriffe im Notstandswege zurückgegriffen werden.
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Auch unter Notstandsbedingungen ist stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Die Maßnahme muss zur Gefahrenabwehr geeignet, erforderlich und – abgewogen an den betroffenen Rechtsgütern – angemessen sein.
Rechtsfolgen des Polizeilichen Notstands
Maßnahmen gegen Nichtstörer
Im Rahmen des polizeilichen Notstands dürfen polizeiliche Maßnahmen auch gegen sogenannte Nichtstörer (Personen ohne Verantwortlichkeit für die Gefahr) ergriffen werden, wenn es zur sofortigen Gefahrenabwehr keine Alternativen gibt. Hierzu zählen insbesondere:
- Inanspruchnahme Unbeteiligter zur Gefahrenabwehr
- Beschlagnahme von Sachen oder Grundstücken zur Gefahrenabwehr
- Anordnungen gegenüber nicht verantwortlichen Personen
Haftung und Kostenregelungen
Personen, die im Rahmen eines polizeilichen Notstands in Anspruch genommen werden, sind unter bestimmten Voraussetzungen durch Ausgleichsregelungen geschützt. Die hierzu geltenden Vorschriften regeln mögliche Entschädigungsansprüche, etwa nach landesrechtlichen Entschädigungsgesetzen oder in Anlehnung an § 39 Polizeigesetz NRW. Die Inanspruchnahme ist auf das erforderliche Maß zu beschränken, und der Betroffene hat einen Anspruch auf Erstattung etwaiger Aufwendungen oder Schäden, soweit diese unmittelbar durch die polizeiliche Maßnahme entstanden sind.
Einschränkungen von Grundrechten
Der polizeiliche Notstand kann tiefgreifende Eingriffe in Grundrechte wie Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG), Eigentum (Art. 14 GG) oder Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) nach sich ziehen. Diese Eingriffe sind durch Gesetz vorzusehen und unterliegen einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung und gerichtlichen Kontrolle.
Abgrenzung zu anderen Rechtsinstituten
Unterschied zu Gefahr im Verzug
Gefahr im Verzug bezeichnet Situationen, in denen das Abwarten einer richterlichen Anordnung zur Gefahrenabwehr nicht möglich ist und die Polizei unmittelbar Maßnahmen ergreift, um Rechtsgüter zu schützen. Der polizeiliche Notstand erweitert dies um die Befugnis, Maßnahmen auch gegenüber Dritten (Nichtstörern) zu treffen.
Abgrenzung zum Katastrophenfall
Der Katastrophenfall ist ein eigenständiges Rechtsinstitut, das eine noch weiter reichende Gefahrenlage bezeichnet. Während sich der polizeiliche Notstand häufig auf ein räumlich und sachlich eingegrenztes Geschehen bezieht, erfasst der Katastrophenfall flächendeckende Großschadenslagen, bei denen besondere Rettungs- und Hilfsdienste koordiniert werden.
Praktische Anwendungsfälle des Polizeilichen Notstands
- Evakuierung nicht involvierter Personen im Bereich eines Brandes oder Sprengstofffunds
- Beschlagnahme privater Fahrzeuge zur Beseitigung von Gefahrensituationen, wenn andere Fahrzeuge nicht verfügbar sind
- Sicherung einsturzgefährdeter Gebäude durch Zugriff auf benachbarte Grundstücke
Die Anwendungspraxis verlangt von den handelnden Polizeivollzugsbediensteten besondere Sorgfalt und Dokumentation, da nachträgliche Überprüfungen der Rechtmäßigkeit häufig erfolgen.
Rechtsschutz und Kontrollmechanismen
Rechtsschutzmöglichkeiten für Betroffene
Von Maßnahmen des polizeilichen Notstands betroffene Personen können im Nachgang die Rechtmäßigkeit der ergriffenen Maßnahmen vor den Verwaltungsgerichten überprüfen lassen. Zusätzlich besteht ein Anspruch auf angemessene Entschädigung, soweit gesetzlich vorgesehen.
Verwaltungs- und gerichtliche Kontrolle
Maßnahmen im polizeilichen Notstand unterliegen der nachträglichen Kontrolle durch die zuständige Polizei- oder Ordnungsbehörde sowie der gerichtlichen Kontrolle, bei der insbesondere die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen genau geprüft werden.
Literatur und Weiterführende Vorschriften
- Bayerisches Polizeiaufgabengesetz – PAG
- Kahl/Wieland, Polizei- und Ordnungsrecht, 9. Aufl.
- Gusy, Polizeirecht, 10. Aufl.
Der Begriff Polizeilicher Notstand bildet eines der zentralen Institute des deutschen Polizei- und Sicherheitsrechts und gewährleistet die Handlungsfähigkeit staatlicher Organe in existenzbedrohenden Ausnahmesituationen. Die komplexen Regelungen und die weitreichenden Folgen für Betroffene machen eine genaue Kenntnis der gesetzlichen Grundlagen und Rechtsschutzmöglichkeiten unabdingbar.
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtliche Grundlage besteht für die Anordnung eines polizeilichen Notstands?
Die rechtlichen Grundlagen für den polizeilichen Notstand finden sich primär im jeweiligen Landesrecht, da das Polizeirecht in Deutschland Landesrecht ist. Kernvorschriften sind insbesondere die Polizeigesetze der Bundesländer, die spezifische Regelungen für atypische Gefahrensituationen, in denen die regulären behördlichen Maßnahmen nicht ausreichen, bereitstellen. In der Regel existieren in den Polizeigesetzen spezielle Vorschriften (z. B. § 11 SOG Hamburg, § 9 SOG Schleswig-Holstein, Art. 10 PAG Bayern), die Maßnahmen im Falle des polizeilichen Notstands regeln und sowohl die Voraussetzungen als auch die Reichweite der dabei zulässigen Eingriffe bestimmen. Diese Normen ermöglichen im Ausnahmefall, dass die Polizei unter bestimmten Umständen auch auf unbeteiligte Dritte zurückgreifen oder Grundrechte in weiterem Umfang beschränken darf, sofern die Gefahrenlage dies unerlässlich macht.
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit ein polizeilicher Notstand angenommen werden kann?
Ein polizeilicher Notstand liegt nur dann vor, wenn eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für bedeutende Rechtsgüter – wie das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder wesentliche Einrichtungen der Allgemeinheit – besteht und die zur Abwehr erforderlichen Maßnahmen nicht innerhalb des üblichen rechtlichen Rahmens, insbesondere nicht gegenüber dem eigentlichen Störer, ergriffen werden können. Wesentliche Voraussetzung ist, dass eine erhebliche Gefahr unmittelbar bevorsteht oder bereits eingetreten ist und ansonsten kein anderer zumutbarer Weg zur Gefahrenabwehr besteht. Typisches Beispiel sind Naturkatastrophen oder schwere Unglücks- und Schadenslagen, in denen die Polizei auf Hilfe Dritter angewiesen ist, weil Eigenmittel nicht ausreichen.
Welche Maßnahmen dürfen im Rahmen eines polizeilichen Notstands ergriffen werden?
Im Rahmen des polizeilichen Notstands dürfen Maßnahmen ergriffen werden, die über den sonst zulässigen Umfang polizeilicher Eingriffe hinausgehen, wenn sie zur Abwehr der akuten Gefahr zwingend notwendig sind. Dabei kann die Polizei auch Nichtstörer – also unbeteiligte Dritte – in Anspruch nehmen, etwa zur Bereitstellung von Hilfsmitteln, Beförderungsmitteln oder anderen dringend benötigten Sachen, und ggf. sogar deren Arbeitskraft heranziehen. Allerdings unterliegt jede Maßnahme dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, so dass das mildeste unter mehreren geeigneten Mitteln zu wählen ist und Belastungen möglichst gering zu halten sind. Die Inanspruchnahme Dritter ist zudem grundsätzlich subsidiär, d. h. erst zulässig, wenn Maßnahmen gegenüber dem Störer unmöglich, unzumutbar oder erfolglos sind.
Welche Rechtsfolgen ergeben sich für von Maßnahmen im polizeilichen Notstand betroffene Personen?
Betroffene, insbesondere unbeteiligte Dritte, die im Rahmen des polizeilichen Notstands herangezogen wurden, unterliegen temporären Einschränkungen ihrer Grundrechte, insbesondere der Eigentumsfreiheit und gegebenenfalls der persönlichen Freiheit. Allerdings sehen die Polizeigesetze regelmäßig Ausgleichsregelungen vor: Wird beispielsweise Eigentum in Anspruch genommen oder eine besondere Belastung auferlegt, haben Betroffene grundsätzlich einen Anspruch auf angemessene Entschädigung. Die Inanspruchnahme muss schriftlich angeordnet und begründet werden, und den Betroffenen steht grundsätzlich der Rechtsweg offen, um Maßnahmen gerichtlich überprüfen zu lassen.
Gibt es eine zeitliche Begrenzung für Maßnahmen im polizeilichen Notstand?
Maßnahmen im polizeilichen Notstand sind stets zeitlich auf das zur Gefahrenabwehr erforderliche Maß zu begrenzen. Das bedeutet, dass solche außergewöhnlichen Maßnahmen nur so lange zulässig sind, wie die akute Gefahr fortbesteht und die Voraussetzungen des polizeilichen Notstands vorliegen. Nach Wegfall der Notstandslage sind sämtliche Eingriffe sofort einzustellen und unrechtmäßig beanspruchte Sachen zurückzugeben, soweit dies nicht durch andere rechtliche Gründe gerechtfertigt werden kann. Die Polizei ist verpflichtet, regelmäßig zu prüfen, ob die Notstandsvoraussetzungen noch vorliegen, um eine übermäßige Einschränkung individueller Rechte zu verhindern.
Welche Kontroll- und Rechtsschutzmöglichkeiten haben Betroffene bei polizeilichem Notstand?
Auch während eines polizeilichen Notstands bleiben die Kontroll- und Rechtsschutzmöglichkeiten erhalten. Betroffene können im Nachgang die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahmen durch gerichtliche Verfahren klären lassen, insbesondere durch Erhebung einer Klage vor den Verwaltungsgerichten. In eilbedürftigen Fällen steht der einstweilige Rechtsschutz (§ 80 VwGO) zur Verfügung. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG bleibt auch im Ausnahmefall bestehen, ebenso wie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Bindung der Polizei an Gesetz und Recht. Zudem besteht die Möglichkeit, Entschädigungs- und ggf. Schadensersatzansprüche geltend zu machen.