Begriff und rechtliche Einordnung der Polizeilichen Verwarnung
Die polizeiliche Verwarnung ist ein Instrument der deutschen Ordnungswidrigkeiten- und Gefahrenabwehrpraxis. Sie ermöglicht es, geringfügige Ordnungswidrigkeiten oder Verstöße gegen polizeiliche Vorschriften ohne förmliches Bußgeldverfahren direkt zu ahnden. Die Verwarnung ist insbesondere im Ordnungswidrigkeitenrecht (§ 56 OWiG) geregelt und findet daneben in verschiedenen Landespolizeigesetzen und spezialgesetzlichen Vorschriften Anwendung. Sie stellt ein zentrales Element der polizeilichen Eingriffsverwaltung dar und dient der schnellen und unkomplizierten Verhaltenslenkung.
Rechtliche Grundlagen der Polizeilichen Verwarnung
Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
Im Ordnungswidrigkeitenrecht ist die polizeiliche Verwarnung insbesondere unter § 56 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) normiert. Die Vorschrift erlaubt es, bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten anstelle der Einleitung eines förmlichen Bußgeldverfahrens unmittelbar eine Verwarnung mit oder ohne Verwarnungsgeld auszusprechen.
Voraussetzungen nach § 56 OWiG
- Geringfügigkeit der Zuwiderhandlung: Die Tat muss als geringfügige Ordnungswidrigkeit gelten. Kriterien für die Geringfügigkeit sind insbesondere Ausmaß der Gefährdung und Schuld, Vorliegen mildernder Umstände sowie das Einordnen des Verstoßes im unteren Bereich des Bußgeldrahmens.
- Geständnis und Akzeptanz: Der Betroffene muss den Tatvorwurf akzeptieren und bereit sein, das Verwarnungsgeld sofort oder innerhalb einer bestimmten Zahlungsfrist zu begleichen.
- Höhe des Verwarnungsgeldes: Es ist ein Betrag zwischen 5 und 55 Euro festgelegt.
- Keine schwerwiegenden Vorbelastungen: Wiederholte oder gravierende Verstöße schließen die Anwendung regelmäßig aus.
Polizeirechtliche Grundlage
Polizeiliche Verwarnungen sind als präventiv-polizeiliches Instrument ebenfalls in den Landespolizeigesetzen vorgesehen. Sie dienen der Gefahrenprävention und Verhaltenssteuerung im Rahmen des unmittelbaren Zwangs oder als milderes Mittel gegenüber anderen polizeilichen Maßnahmen.
Variante der Verwarnung ohne Verwarnungsgeld
Neben der finanziellen Sanktion ist auch eine Verwarnung ohne die Erhebung eines Geldbetrages möglich. Dieser Fall sieht in der Regel den Verzicht auf ein förmliches Verfahren vor, wenn bereits die mündliche Ermahnung als ausreichend angesehen wird.
Rechtsnatur und Wirkungen der Polizeilichen Verwarnung
Kein Verwaltungsakt
Die polizeiliche Verwarnung stellt in der Regel keinen Verwaltungsakt dar, da sie keine abschließende Regelung eines Sachverhalts mit Außenwirkung beinhaltet. Sie ist vielmehr eine informelle Handlungsform ohne Bindungswirkung für das weitere Verfahren.
Rechtsfolge: Absehen vom Bußgeldverfahren
Bei Annahme und Bezahlung des Verwarnungsgeldes durch den Betroffenen tritt die Angelegenheit in der Regel in Rechtskraft. Es erfolgt weder ein Bußgeldbescheid noch wird ein förmliches Bußgeldverfahren eingeleitet. Mit der Zahlung ist die Angelegenheit endgültig abgeschlossen (Verfahrensabschluswirkung).
Keine Vorbelastung im Register
Die Annahme einer Verwarnung zieht keine Eintragung im Fahreignungsregister oder Bundeszentralregister nach sich. Im Bereich des Straßenverkehrsrechts bleibt das Punktekonto somit unberührt.
Ablauf und Rechtsfolgen der polizeilichen Verwarnung
Ablauf des Verwarnungsverfahrens
- Feststellung der Ordnungswidrigkeit durch die Polizei oder zuständige Ordnungsbehörde.
- Angebot der Verwarnung an den Betroffenen, meist verbunden mit einem Verwarnungsgeld (zum Beispiel vor Ort durch Zahlung mit EC-Karte oder kurzfristige Überweisung).
- Entgegennahme oder Ablehnung:
– Akzeptiert der Betroffene, kommt keine weitere Verfolgung in Betracht.
– Lehnt er ab, wird ein förmliches Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.
Möglichkeiten der Rechtsverteidigung
Der Betroffene ist nicht verpflichtet, die Verwarnung anzunehmen. Die Ablehnung hat zur Folge, dass von der Behörde ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird, das auch zur gerichtlichen Überprüfung der Ordnungswidrigkeit führen kann.
Abgrenzung zu anderen polizeilichen Maßnahmen
Verwarnung vs. Ermahnung
Verwarnung ist eine Maßnahme mit rechtlicher Relevanz und Verbindung zu einem Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit, häufig kombiniert mit einer Geldsanktion.
Ermahnung hingegen ist eine rein präventive Informations- und Einflussnahme ohne unmittelbare rechtliche Konsequenzen.
Verwarnung vs. Platzverweis und Platzverweisung
Während die polizeiliche Verwarnung auf die Sanktion geringfügiger Verstöße abzielt, dienen Platzverweis und Platzverweisung der Verhinderung drohender Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung und sind mit anderen Rechtsfolgen verbunden.
Rechtsmittel und gerichtliche Überprüfung
Gegen die Annahme einer polizeilichen Verwarnung selbst gibt es kein förmliches Rechtsmittel, da es sich um einen Konsensakt handelt. Wird das Verwarnungsangebot abgelehnt oder nicht rechtzeitig bezahlt, kann nach Einleitung des Bußgeldverfahrens der Rechtsweg zu den Verwaltungs- oder Amtsgerichten beschritten werden.
Spezielle Anwendungsbereiche
Straßenverkehrsrecht
Im Straßenverkehrsrecht stellt die Verwarnung ein häufig eingesetztes Instrument dar, etwa bei geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitungen, Parkverstößen oder ähnlichen geringfügigen Zuwiderhandlungen.
Polizeirecht im öffentlichen Raum
Landespolizeigesetze sehen Verwarnungen bei Störungen der öffentlichen Sicherheit vor, etwa bei Ruhestörungen, Verstößen gegen lokale Verordnungen oder allgemeinen Ordnungspflichten.
Jugendstrafrecht
Im Jugendstrafrecht existiert ebenfalls die Möglichkeit, eine Verwarnung im Sinne des § 14 JGG (Jugendgerichtsgesetz) auszusprechen, die jedoch eigenständigen rechtlichen Regelungen unterliegt.
Bedeutung in der Praxis
Die polizeiliche Verwarnung ist ein zentrales Instrument zur schnellen Verfahrensbeendigung bei minderschweren Delikten. Sie fördert die Entlastung der Justiz und ermöglicht eine situationsangepasste, flexible Reaktion auf Ordnungswidrigkeiten. Dies kommt sowohl den Behörden als auch den Betroffenen entgegen, da außergerichtliche und bürokratische Aufwendungen minimiert werden.
Literatur
- Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, Kommentar, aktuelle Auflage
- Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, Kommentar, aktuelle Auflage
- Battis/Grigoleit (Hrsg.), Polizei- und Ordnungsrecht, Lehrbuch, aktuelle Auflage
Hinweis: Die polizeiliche Verwarnung ist rechtlich komplex und von den konkreten Umständen des jeweiligen Falles abhängig. Für eine umfassende Würdigung empfiehlt sich die individuelle Prüfung des Einzelfalls anhand der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
Häufig gestellte Fragen
Welche Rechtsgrundlage gibt es für eine polizeiliche Verwarnung?
Die Rechtsgrundlage für eine polizeiliche Verwarnung findet sich insbesondere im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), vor allem in § 56 OWiG. Dieser regelt das Verwarnungsverfahren bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten. Ferner existieren spezifische Regelungen in Spezialgesetzen wie der Straßenverkehrsordnung (StVO) und anderen Verwaltungsvorschriften, die die polizeiliche Praxis ergänzen. Die Polizei ist demnach befugt, bei Bagatelldelikten eine Verwarnung auszusprechen, sofern die Schwere und die Umstände der Tat dies zulassen und das Verfahren nach pflichtgemäßem Ermessen eingestellt werden kann. Eine Verwarnung kann, muss aber nicht zwingend mit einem Verwarnungsgeld verbunden sein. Die rechtlichen Rahmenbedingungen setzen zudem voraus, dass der Betroffene mit der Verwarnung und gegebenenfalls der Zahlung des Verwarnungsgeldes einverstanden ist; andernfalls erfolgt eine formelle Anzeige.
Wie unterscheidet sich eine polizeiliche Verwarnung von einer Anzeige?
Eine polizeiliche Verwarnung unterscheidet sich wesentlich von einer Anzeige, da sie ein alternatives, vereinfachtes Verfahren zur Ahndung geringfügiger Ordnungswidrigkeiten darstellt. Während bei einer Anzeige ein förmliches Bußgeldverfahren eingeleitet wird, verfolgt die Verwarnung das Ziel einer schnellen, unbürokratischen Erledigung des Vorfalls. Nach § 56 OWiG kann die Polizei in Situationen, in denen kein öffentliches Interesse an einer weitergehenden Ahndung besteht und der Sachverhalt geklärt ist, den Betroffenen direkt verwarnen. Erst wenn der Betroffene nicht mit der Verwarnung einverstanden ist oder das Verwarnungsgeld nicht bezahlt, wird der Vorgang zur Anzeige gebracht und ein reguläres Verfahren eröffnet.
Welche Rechtsmittel stehen gegen eine polizeiliche Verwarnung zur Verfügung?
Gegen eine polizeiliche Verwarnung im rechtlichen Sinne, insbesondere mit Verwarnungsgeld, besteht grundsätzlich kein eigenes Rechtsmittel, solange der Betroffene nicht einwilligt und das Verwarnungsgeld nicht bezahlt hat. Die Verwarnung mit Verwarnungsgeld basiert auf dem Konsensprinzip. Lehnt der Betroffene jedoch die Verwarnung ab oder zahlt das Verwarnungsgeld nicht innerhalb der gesetzten Frist, so wird zwingend das formelle Bußgeldverfahren eingeleitet. In diesem regulären Verfahren stehen dem Betroffenen sodann die üblichen Rechtsmittel wie Anhörung, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid und gegebenenfalls gerichtliche Überprüfung offen. Eine reine mündliche Verwarnung (ohne Geldforderung) entfaltet keine rechtlich bindende Wirkung und ist daher ebenfalls nicht isoliert angreifbar.
Ist das polizeiliche Verwarnungsgeld steuerlich oder verwaltungsrechtlich von Bedeutung?
Das polizeiliche Verwarnungsgeld zählt als öffentlich-rechtliche Geldleistung, die im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenrechts erhoben wird. Es handelt sich dabei nicht um eine Steuer, sondern um eine Sanktion für geringfügige Ordnungswidrigkeiten. Steuerrechtlich können gezahlte Verwarnungsgelder, wie etwa im Verkehrsrecht, nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden (§ 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG). Verwaltungsrechtlich zieht die Zahlung eines Verwarnungsgeldes in der Regel keine weitergehenden Konsequenzen, wie zum Beispiel Eintragungen in das Fahreignungsregister, nach sich, solange der Betrag rechtzeitig gezahlt wird und kein Bußgeldbescheid ergeht.
Ist eine polizeiliche Verwarnung im polizeilichen Führungszeugnis oder der Akte vermerkt?
Eine Verwarnung mit oder ohne Verwarnungsgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit wird grundsätzlich nicht in das polizeiliche Führungszeugnis eingetragen, da es sich nicht um eine strafrechtliche Sanktion handelt. Eintragungspflichtig im Führungszeugnis sind nur rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen nach Jugend- oder Strafrecht gemäß Bundeszentralregistergesetz (BZRG). In den polizeilichen Akten, beispielsweise im Rahmen von ermittelnden Vorgängen, kann die Verwarnung jedoch für eine begrenzte Zeit dokumentiert werden, vor allem, wenn weitere Maßnahmen (wie erneute Auffälligkeit) geprüft werden müssen, jedoch erfolgt keine dauerhafte Speicherung wie bei Straftaten.
Können polizeiliche Verwarnungen als Vorbelastung bei späteren Verfahren berücksichtigt werden?
Grundsätzlich gelten Verwarnungen, insbesondere solche nach § 56 OWiG, nicht als Vorstrafe oder Vorbelastung im strafrechtlichen Sinn. Sie sind vielmehr als erzieherische Maßnahme zu betrachten, welche einen unkomplizierten Abschluss ermöglicht. Im Wiederholungsfall oder bei der im Ermessen stehenden Wahl weiterer Maßnahmen kann in Einzelfällen jedoch eine zurückliegende Verwarnung bei der Entscheidung der Verwaltungsbehörde oder Polizei berücksichtigt werden, etwa um zu prüfen, ob eine Wiederholungstäterschaft vorliegt. Dies geschieht jedoch meist nur intern und ohne formale Auswirkungen auf das Straf- oder Bußgeldregister.