Legal Lexikon

Polizei


Begriff und Funktion der Polizei

Die Polizei ist eine Institution der öffentlichen Verwaltung, deren zentrale Aufgabe es ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten, Gefahren für die Allgemeinheit oder Einzelne abzuwehren, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu verhindern oder aufzuklären und die strafrechtliche Verfolgung von Straftätern zu unterstützen. Sie agiert im präventiven und repressiven Bereich des Sicherheitsrechts. In Deutschland sowie anderen Rechtsordnungen ist die Polizei eine hoheitliche Einrichtung des Staates mit spezifischen Befugnissen und Aufgaben, denen umfangreiche rechtliche Regelungen zugrunde liegen. Die Polizei ist organisatorisch und funktionell Teil der Exekutive.


Historische Entwicklung des Polizeibegriffs

Die historische Entwicklung des Begriffs Polizei reicht zurück bis in die Antike, mit wesentlichen Ausprägungen im Mittelalter und in der Neuzeit. Ursprünglich umfasste der Begriff jegliche Maßnahmen zur Staats- und Gemeinwohlfürsorge („Polizeihoheit“). Im modernen Rechtsstaat erfolgt eine klare Trennung zwischen Ordnungsverwaltung („Gefahrenabwehr“) und Strafverfolgung.


Polizei im rechtlichen Sinne

Polizei als Behörde und Funktionsträger

Im rechtlichen Verständnis unterscheidet man zwischen der Polizei als Behörde – der sogenannten „Organpolizei“ – und dem Polizisten als Funktionsträger. Die Polizei ist eine eigenständige Behörde auf Bundes- und Landesebene, oftmals gegliedert in Landespolizei, Bundespolizei und spezialisierte Polizeibehörden wie die Kriminalpolizei oder die Wasserschutzpolizei. Die Polizeibehörden sind Träger öffentlicher Gewalt und verfügen über das sogenannte „Polizeiliche Ermessen“.

Polizeirecht – Abgrenzung und Regelungen

Das Polizeirecht ist ein eigenständiges Teilgebiet des besonderen Verwaltungsrechts. Es regelt die Befugnisse und Grenzen der Polizei im Bereich der Gefahrenabwehr und präventiven Tätigkeiten. Parallel dazu greifen strafprozessuale Vorschriften, wenn die Polizei repressiv zur Strafverfolgung tätig wird. Das Polizeirecht ist überwiegend Landesrecht, ausgenommen die Bundesaufgaben der Bundespolizei.


Gesetzliche Grundlagen der Polizei

Polizeigesetze der Länder

Die Kompetenzen und Aufgaben der Polizei sind überwiegend in den Polizeigesetzen der Bundesländer (Polizeigesetz, kurz PolG, oder Polizeiaufgabengesetz, PAG) geregelt. Die Landespolizeigesetze legen fest, was zur Abwehr von Gefahren und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zulässig ist. Sie definieren die polizeilichen Standardbefugnisse, die Voraussetzungen und Grenzen der Datenerhebung, Identitätsfeststellung, Durchsuchung, Sicherstellung, Platzverweis, Gewahrsamnahme und Zwangsanwendung.

Bundespolizeigesetz

Die Bundespolizei handelt nach dem Bundespolizeigesetz (BPolG). Sie übernimmt Aufgaben im Grenzschutz, Bahnpolizei und Luftsicherheit. Die Zuständigkeiten zwischen Landes- und Bundespolizei sind in den Polizeigesetzen und spezialgesetzlichen Vorschriften (z.B. Atomgesetz, Luftsicherheitsgesetz) abschließend geregelt.

Strafprozessordnung (StPO)

Die Polizei wird auch im Rahmen der Strafverfolgung tätig, vor allem auf Grundlage der Strafprozessordnung (StPO). Sie unterstützt die Staatsanwaltschaft als Ermittlungsorgan und handelt insoweit nach Anweisung der Staatsanwaltschaft. In diesem sogenannten repressiven Bereich unterliegt die Polizei den spezifischen Eingriffsbefugnissen und Verfahrensregelungen der StPO.


Aufgaben und Befugnisse der Polizei

Gefahrenabwehr und Ordnung (präventive Tätigkeit)

Zur wichtigsten Aufgabe der Polizei zählt die „Gefahrenabwehr“. Sie soll drohende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erkennen und abwehren. Zu den Standardbefugnissen gehören:

  • Identitätsfeststellung (§ 12 PolG NRW u.a.)
  • Durchsuchung von Personen und Sachen (§ 39 PolG NRW u.a.)
  • Platzverweise und Aufenthaltsverbote (§ 34 PolG NRW u.a.)
  • Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen (§ 43 PolG NRW u.a.)
  • Gewahrsamnahme (§ 35 PolG NRW u.a.)
  • Zwangsmaßnahmen (unmittelbarer Zwang, Polizei- oder Verwaltungsvollstreckungsgesetze)

Maßnahmen der Gefahrenabwehr unterliegen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie dem Gebot des geringsten Eingriffs.

Strafverfolgung (repressive Tätigkeit)

Im Rahmen der Verfolgung von Straftaten (sog. repressiver Bereich) werden polizeiliche Maßnahmen auf Basis der StPO ergriffen, wie etwa:

  • Aufnahme von Anzeigen und Ermittlungen
  • Durchführung von Observationen
  • Aufenthaltsbestimmung und Durchsuchungen (§§ 102 ff. StPO)
  • Verdächtigenvernehmung (§§ 163a, 136 StPO)
  • Vorläufige Festnahme (§ 127 StPO)

Die Polizei ist dabei Weisungen durch die Staatsanwaltschaft unterworfen und darf ohne richterlichen Beschluss nur in gesetzlich geregelten Fällen eingreifen („Gefahr im Verzug“).

Sonderaufgaben

Zu den weiteren Aufgabenbereichen der Polizei zählen der Schutz privater Rechte (in bestimmten Ausnahmefällen), Ordnungswidrigkeitenverfahren, Verkehrsüberwachung, Vollzugshilfe für andere Behörden und Mitwirkung an der Gefahrenabwehr nach Spezialgesetzen (z.B. Brandschutz).


Polizeiliche Organisation

Landespolizei

Jedes Bundesland verfügt über eine eigene Polizei, die nach dem jeweiligen Landesrecht organisiert und strukturiert ist. Typische Gliederungen betreffen Schutzpolizei, Kriminalpolizei, Bereitschaftspolizei und Spezialeinheiten (z.B. SEK).

Bundespolizei

Die Bundespolizei ist dem Bundesministerium des Innern unterstellt und verfügt über bundesweite Einsatz- und Eingriffsbefugnisse in klar gesetzten Aufgabenfeldern (BPolG).

Sonstige Polizeien des Bundes

Neben der Bundespolizei existieren spezialisierte Polizeien wie die Polizei beim Deutschen Bundestag (Parlamentspolizei), die Zollverwaltung mit eigenen Ermittlungskompetenzen oder die Militärpolizei („Feldjäger“).


Eingriffsgrundlagen und Rechtskontrolle

Grundrechtseingriffe

Polizeiliche Maßnahmen greifen regelmäßig in Grundrechte ein, etwa in das Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG), Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG), allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) oder Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG). Solche Maßnahmen bedürfen immer einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und unterliegen dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Rechtsschutz

Gegen polizeiliche Maßnahmen steht der Verwaltungsrechtsweg offen. Betroffene können sich durch Widerspruchsverfahren oder Klage vor den Verwaltungsgerichten gegen polizeiliche Handlungen zur Wehr setzen. Im repressiven Bereich greifen daneben Rechtsmittel der Strafprozessordnung, insbesondere die gerichtliche Überprüfung durch den Ermittlungsrichter.


Verhältnis zu anderen Behörden und Kooperationspflichten

Die Polizei arbeitet im Rahmen ihrer Zuständigkeit eng mit anderen Behörden zusammen, u.a. Ordnungsbehörden, Staatsanwaltschaft, Feuerwehr und Rettungsdiensten. Kooperations- und Unterstützungsleistungen sind im Verwaltungsvollstreckungsrecht und in den Landespolizeigesetzen geregelt.


Datenerhebung und Datenschutz

Mit der zunehmenden Digitalisierung nimmt die polizeiliche Datenerhebung und -verarbeitung einen immer größeren Raum ein, insbesondere bei personenbezogenen Daten. Polizeiliche Datenverarbeitung unterliegt neben den Polizeigesetzen auch den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, etwa der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie spezialgesetzlichen Regelungen. Es bestehen gerichtliche und behördliche Kontrollmechanismen, etwa Datenschutzbeauftragte und die behördliche Datenschutzaufsicht.


Polizei und Zwangsanwendung

Polizeiliche Maßnahmen können, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, unmittelbar mit Verwaltungszwang durchgesetzt werden. Die wichtigsten Zwangsmaßnahmen sind:

  • Unmittelbarer Zwang (körperlicher Zwang, Einsatz von Hilfsmitteln)
  • Ersatzvornahme
  • Zwangsgeld
  • Erzwingungshaft

Art und Ausmaß der Zwangsanwendung stehen unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit und bedürfen grundsätzlich einer vorherigen Androhung sowie Dokumentation.


Kontrolle und Aufsicht über die Polizei

Die Polizei unterliegt der Kontrolle durch die Innenministerien, den parlamentarischen Kontrollausschüssen, Datenschutzbeauftragten und Gerichten. Darüber hinaus bestehen interne Kontrollmechanismen wie die Dienstaufsicht oder Beschwerdestellen. Im Einzelfall kann dienstliches Fehlverhalten eine Strafverfolgung wegen Amtsdelikten (wie z.B. Körperverletzung im Amt) nach sich ziehen.


Polizei im europäischen und internationalen Rahmen

Die Polizei arbeitet zunehmend international, insbesondere im Bereich der grenzüberschreitenden Kriminalität. Wichtige Kooperationsformen bestehen mit Europol, Interpol sowie den Polizeikräften anderer Staaten. Rechtsgrundlagen für solche Zusammenarbeit finden sich in völkerrechtlichen Verträgen sowie im EU-Recht (z.B. Schengener Abkommen, Europäischer Haftbefehl).


Fazit

Die Polizei nimmt im deutschen und internationalen Rechtssystem eine zentrale Rolle zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein. Ihre Aufgaben, Befugnisse und Grenzen sind detailliert gesetzlich geregelt. Eingriffe in die Rechte der Bürgerinnen und Bürger unterliegen strengen Voraussetzungen, gerichtlicher Kontrolle und rechtsstaatlichen Beschränkungen. Die Polizei ist geprägt durch eine Doppelrolle aus Gefahrenabwehr und Strafverfolgung und bewegt sich dabei stets im Spannungsfeld zwischen effektiver Gefahrenabwehr und Grundrechtsschutz.

Häufig gestellte Fragen

Wann darf die Polizei eine Person vorläufig festnehmen?

Die Polizei ist nach § 127 der Strafprozessordnung (StPO) berechtigt, eine Person bei Vorliegen eines sogenannten „dringenden Tatverdachts“ vorläufig festzunehmen, wenn eine Straftat begangen wurde und Gefahr im Verzug besteht, das heißt, wenn ohne sofortiges Tätigwerden der Polizei das Ziel der Strafverfolgung gefährdet wäre, beispielsweise durch die Flucht des Beschuldigten. Die vorläufige Festnahme dient primär dazu, eine richterliche Entscheidung über eine weitere Freiheitsentziehung herbeizuführen. Sie ist keine strafrechtliche Maßnahme, sondern dient der Sicherung des Strafverfahrens. Die Polizeibeamten müssen den Festgenommenen unverzüglich über den Grund der Festnahme in einer für ihn verständlichen Sprache informieren (§ 114a StPO) und ihm die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit einem Verteidiger ermöglichen (§ 137 StPO). Die Festnahme ist zudem so bald wie möglich durch einen Richter zu überprüfen, spätestens am Tag nach der Ergreifung der Person (§ 128 StPO). Bei minderjährigen Personen gibt es zudem gesonderte Vorschriften, die Schutzmaßnahmen und die Unterrichtung der Erziehungsberechtigten vorsehen.

Unter welchen Voraussetzungen darf die Polizei eine Durchsuchung durchführen?

Eine polizeiliche Durchsuchung unterscheidet sich nach der Zielrichtung: Sie kann entweder zur Auffindung von Beweismitteln (Ermittlungsdurchsuchung) oder zur Gefahrenabwehr (präventive Durchsuchung) erfolgen. Im Strafverfahren regelt § 102 ff. StPO die Voraussetzungen: Die Durchsuchung bedarf grundsätzlich eines richterlichen Beschlusses (Durchsuchungsbefehl). Ausnahmen davon sind zulässig, wenn Gefahr im Verzug besteht, also das Abwarten einer richterlichen Entscheidung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. Bei der sogenannten Gefahrenabwehr (z.B. nach den Polizeigesetzen der Länder) dürfen Wohnungen oder andere Räume durchsucht werden, wenn eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht oder zur Verhütung einer Straftat. Die Maßnahme muss immer verhältnismäßig sein und ist nur zulässig, wenn mildere Mittel nicht ausreichen. Die Polizei hat darüber hinaus eine Dokumentationspflicht, sodass Betroffene eine schriftliche Bestätigung der Durchsuchung verlangen können, in der Zweck, Rechtsgrundlage und Verlauf festgehalten sind.

Wann dürfen polizeiliche Maßnahmen wie erkennungsdienstliche Behandlung erfolgen?

Die erkennungsdienstliche Behandlung umfasst Maßnahmen wie die Aufnahme von Fingerabdrücken, Fotografien, Messungen und die Sicherung sonstiger äußerer Merkmale. Gemäß § 81b StPO darf die Polizei solche Maßnahmen bei Beschuldigten durchführen, wenn es zur Durchführung des Strafverfahrens notwendig ist, zum Beispiel zur Identitätsfeststellung oder um eine spätere Wiedererkennung zu ermöglichen. Im präventiv-polizeilichen Bereich erlauben die Polizeigesetze der Länder die erkennungsdienstliche Behandlung zur Vorbeugung künftiger Straftaten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person künftig Straftaten begehen könnte. Auch hierbei gilt das Gebot der Verhältnismäßigkeit, und die Betroffenen haben grundsätzlich ein Recht auf Einsichtnahme in die gespeicherten Daten sowie auf Löschung, wenn die Voraussetzungen für die Speicherung entfallen sind.

Wann dürfen Polizisten die Identität einer Person feststellen?

Die Identitätsfeststellung dient der Ermittlung von Personalien durch Ausweiskontrolle oder Befragung. § 163b StPO erlaubt dies im Rahmen eines Strafverfahrens bei Verdächtigen und Personen, die als Zeugen in Betracht kommen. Unabhängig von einem konkreten Strafverfahren kann die Polizei nach den Polizeigesetzen der Länder auch zur Gefahrenabwehr die Identität feststellen, beispielsweise im Zusammenhang mit Großveranstaltungen, zur Aufklärung von Straftaten in Kriminalitätsbrennpunkten oder bei verdächtigem Verhalten. Die Maßnahmen können die Aufforderung zur Ausweisvorlage, Befragung und im Ausnahmefall auch eine Festhaltung für eine angemessene Dauer umfassen. Ein Mitführungszwang für Ausweisdokumente besteht in Deutschland grundsätzlich nur für deutsche Staatsangehörige ab 16 Jahren, die einen Personalausweis besitzen müssen, aber ihn nicht ständig bei sich führen müssen – auf Verlangen der Polizei ist er jedoch vorzuzeigen.

Welche Befugnisse hat die Polizei bei einer Wohnungsräumung?

Im Rahmen einer Wohnungsräumung wird die Polizei typischerweise zur Unterstützung der Vollstreckung eines Gerichtsbeschlusses tätig. Sie agiert dabei als „Vollzugshilfe“ für Gerichtsvollzieher, die auf der Grundlage eines vollstreckbaren Titels handeln (§ 885 Zivilprozessordnung). Die Polizei darf zwangsweise Zugang zur Wohnung verschaffen, etwa durch Öffnung oder ggfs. Aufbrechen von Türen, sofern dies zur Durchsetzung der Maßnahme erforderlich und verhältnismäßig ist. Polizisten sind außerdem befugt, Widerstandshandlungen zu unterbinden und gegebenenfalls Platzverweise auszusprechen oder unmittelbaren Zwang anzuwenden. Die Mitwirkung der Polizei beschränkt sich dabei auf die Sicherstellung eines geordneten Ablaufs, die Verhinderung von Straftaten im Zusammenhang mit der Räumung und die Durchsetzung des Hausrechts. Eine eigenständige Entscheidungsbefugnis über die Räumung besteht für die Polizei nicht.

Welche Rechte haben Bürger bei polizeilichen Maßnahmen?

Bürger haben bei allen polizeilichen Maßnahmen das Recht auf Achtung ihrer Grundrechte, insbesondere auf die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Ihnen steht das Recht zu, über Zweck, Rechtsgrundlage und wesentliche Umstände der polizeilichen Maßnahme informiert zu werden (§ 104 Verwaltungsverfahrensgesetz, §§ 52 ff. Polizeigesetze der Länder). Betroffene haben das Recht, gegen eine polizeiliche Maßnahme Widerspruch einzulegen oder gerichtlichen Rechtsschutz zu suchen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, § 40 Verwaltungsgerichtsordnung). Bei Maßnahmen, die mit einer Freiheitsentziehung einhergehen, besteht zudem ein Anspruch auf Benachrichtigung eines Angehörigen oder Anwalts. Im Strafverfahren kann ein Anwalt verlangt werden, es gilt das Recht zu Schweigen und Angaben zur Person zu verweigern (§ 136 StPO). Wird gegen die Betroffenen Gewalt angewendet, kann eine Anzeige wegen Körperverletzung im Amt geprüft werden. Zudem steht allen Bürgern bei aus ihrer Sicht unrechtmäßigen Maßnahmen ein Antragsrecht auf Überprüfung durch eine Beschwerdestelle oder in Form einer Dienstaufsichtsbeschwerde offen.