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Pharmazeutisch-technische Assistenten


Pharmazeutisch-technische Assistenten: rechtlicher Rahmen und Berufsausübung

Definition und rechtliche Grundlagen

Pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA) sind medizinisch-pharmazeutische Fachkräfte, die essenzielle Aufgaben im pharmazeutischen Bereich ausüben. Die Tätigkeit, Ausbildung und Berufsausübung von PTA sind umfassend rechtlich geregelt, insbesondere im Gesetz über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTA-Berufsgesetz – PTA-BG) sowie in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten (PTA-APrV).

Gesetzliche Verankerung

Die gesetzliche Grundlage für den Beruf bildet das PTA-BG, welches die Voraussetzungen für die berufliche Zulassung, Pflichten im Rahmen der Berufsausübung sowie den Schutz der Berufsbezeichnung regelt. Die PTA-APrV konkretisiert insbesondere die Anforderungen an die Ausbildung und die Durchführung der staatlichen Prüfung.

Zugangsvoraussetzungen und Ausbildungsweg

Zulassungsvoraussetzungen

Der Zugang zur Ausbildung für Pharmazeutisch-technische Assistenten setzt einen mittleren Bildungsabschluss voraus. Die Ausbildung erfolgt an staatlich anerkannten Berufsfachschulen gemäß den Vorgaben des PTA-BG und dauert regulär zweieinhalb Jahre, bestehend aus einem schulischen und einem praktischen Anteil.

Ausbildung

Die Ausbildung gliedert sich in zwei Ausbildungsabschnitte:

  1. Zweijährige schulische Ausbildung an einer PTA-Schule mit integriertem praktischem Unterricht in Laboratorien.
  2. Sechsmonatiges Praktikum in einer öffentlichen Apotheke, das vor der abschließenden Prüfung absolviert werden muss.

Die Inhalte der Ausbildung und der staatlichen Abschlussprüfung sind explizit in der PTA-APrV niedergelegt. Die erfolgreiche Abschlussprüfung ist gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzung zur Führung der Berufsbezeichnung „Pharmazeutisch-technische Assistentin“ bzw. „Pharmazeutisch-technischer Assistent“.

Tätigkeitsbereiche und rechtliche Verantwortlichkeit

Apothekengesetz und Apothekenbetriebsordnung

Die Tätigkeitsfelder von pharmazeutisch-technischen Assistenten sind in deutlichen Grenzen durch das Apothekengesetz (ApoG) und die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) geregelt. Nach § 3 Abs. 2 ApoG untersteht die Tätigkeit grundsätzlich der Verantwortung eines approbierten Apothekers.

PTA sind befugt, pharmazeutische Tätigkeiten auszuüben, die jedoch einen gewissen Grad an Beaufsichtigung erfordern. Dies betrifft insbesondere die Abgabe von Arzneimitteln an Kunden, Durchführung von Rezepturen, Prüfung von Ausgangsstoffen sowie Beratung zu Arzneimitteln.

Beaufsichtigungspflicht

Eine PTA darf in der öffentlichen Apotheke Arzneimittel an Endverbraucher abgeben und pharmazeutische Tätigkeiten eigenständig durchführen, aber nur unter der ständigen Aufsicht eines Pharmazeuten. Die Apothekenbetriebsordnung konkretisiert die notwendigen Rahmenbedingungen, unter denen PTA arbeiten:

  • Eine unmittelbare persönliche Präsenz des leitenden Apothekers ist im Regelfall erforderlich (ständige Aufsicht).
  • In Ausnahmefällen, etwa in Urlaubszeiten oder Krankheit, kann der/die PTA unter erleichterten Bedingungen – aber nicht völlig autonom – tätig werden (§ 4 und § 5 ApBetrO).

Einschränkungen der Berufsausübung

PTA ist es nicht gestattet,

  • eine Apotheke zu leiten,
  • bestimmte beratungsintensive Arzneimittel ohne Aufsicht abzugeben,
  • Arzneimittel herzustellen, die der ärztlichen Verschreibungspflicht unterliegen, ohne eine qualifizierte Beaufsichtigung.

Berufsbezeichnung und Schutz

Die Berufsbezeichnung „Pharmazeutisch-technische Assistentin“ und „Pharmazeutisch-technischer Assistent“ sind gesetzlich geschützt. Nach § 1 PTA-BG dürfen sie ausschließlich von Personen geführt werden, die die gesetzlich geregelte Ausbildung abgeschlossen und die abschließende staatliche Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Unrechtmäßige Führung der Bezeichnung ist strafbar.

Berufspflichten und Verschwiegenheit

Pharmazeutisch-technische Assistenten unterliegen einer strikten Berufsverschwiegenheitspflicht gemäß § 9 Abs. 1 PTA-BG. Sie sind verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die sie im Rahmen ihrer Berufsausübung erlangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, gesetzliche Vorschriften oder ein berechtigtes Interesse rechtfertigen eine Offenbarung.

Fort- und Weiterbildung

Es besteht keine gesetzliche Fortbildungspflicht für PTA, jedoch sollten pharmazeutisch-technische Assistenten ihr Wissen über pharmazeutische und rechtliche Entwicklungen aktuell halten. Fortbildungsmöglichkeiten existieren vielfältig, beispielsweise in Bereichen wie Arzneimittelsicherheit, Hygienevorschriften oder neuen pharmazeutischen Regelungen.

Arbeitsrechtliche Stellung

Die Tätigkeit von PTA erfolgt in der Regel in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, typischerweise in öffentlichen Apotheken, Krankenhausapotheken, pharmazeutischen Unternehmen oder Prüfinstitutionen. Die tariflichen und arbeitsrechtlichen Standards orientieren sich an den jeweiligen gültigen Tarifverträgen, wobei spezielle Regelungen für den Bereich des Gesundheitswesens gelten.

Berufsrechtliche Aufsicht und Sanktionen

Aufsicht

Die berufsrechtliche Aufsicht über PTA erfolgt durch zuständige Aufsichtsbehörden der Länder. Verstöße gegen Berufspflichten, insbesondere hinsichtlich Verschwiegenheit oder unsachgemäßer Berufsausübung, können berufsrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen.

Sanktionen

Sanktionen können von Verwarnungen über Beschäftigungsverbote bis hin zum vollständigen Entzug der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung reichen. Verstöße gegen den Schutz der Berufsbezeichnung oder den rechtlichen Rahmen der Berufsausübung sind in den einschlägigen Regelungen mit Bußgeldern oder strafrechtlichen Maßnahmen bewehrt.

Zusammenfassung

Pharmazeutisch-technische Assistenten nehmen eine zentrale Rolle im deutschen Gesundheitswesen ein. Die Tätigkeit und Ausbildung sind klar gesetzlich geregelt und unterliegen zahlreichen rechtlichen Anforderungen. Der rechtliche Status, Tätigkeitsbereich, die Verantwortlichkeit und die Pflichten der PTA schaffen einen verbindlichen Rahmen, um die qualitätsgesicherte Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln zu gewährleisten und den Schutz sensibler Patientendaten sicherzustellen. Besondere Bedeutung haben dabei die Schutzvorschriften bezüglich der Berufsbezeichnung sowie die Vorschriften zur Aufsicht und Berufsausübung.

Häufig gestellte Fragen

Welche Tätigkeiten dürfen Pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA) gemäß deutschem Recht selbstständig ausführen?

Pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA) sind in Deutschland nach dem Gesetz über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTA-Gesetz, kurz: PTA-G) und der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) in ihren Tätigkeiten geregelt. PTA dürfen unter der Aufsicht eines Apothekers verschreibungspflichtige und apothekenpflichtige Arzneimittel an Kunden abgeben, Rezepturen anfertigen, sowie Beratungsgespräche führen. Es ist ihnen nicht erlaubt, die Leitung der Apotheke oder die Vertretung des Apothekers zu übernehmen, Notdienste selbstständig durchzuführen oder Betäubungsmittel ohne Gegenzeichnung eines Apothekers auszugeben. Die Durchführung der Tätigkeit ist rechtlich gesehen stets an die Anwesenheit und Überwachung eines approbierten Apothekers gebunden. Ausnahmen gelten nur für bestimmte Notfallsituationen gemäß § 17 Abs. 6 ApBetrO, wobei auch hier die Verantwortlichkeit letztlich beim Apotheker verbleibt.

Wie ist die Aufsichtspflicht des Apothekers gegenüber einem PTA rechtlich geregelt?

Die Aufsichtspflicht des Apothekers ist in der Apothekenbetriebsordnung (§ 3 ApBetrO) genau festgelegt. Ein PTA darf pharmazeutische Tätigkeiten, insbesondere die Abgabe von Arzneimitteln, nur unter der „Aufsicht und Verantwortung“ eines Apothekers ausüben. Das bedeutet, der Apotheker muss sich während der Öffnungszeiten in der Apotheke aufhalten und jederzeit eingreifen können. Eine Delegation der Aufsicht beispielsweise auf andere PTA oder pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte ist gesetzlich ausgeschlossen. Die Aufsichtspflicht umfasst auch die regelmäßige Überprüfung der Arbeiten des PTA sowie die Sicherstellung, dass sich dieser immer auf dem aktuellen rechtlichen und fachlichen Stand befindet.

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein PTA in einer deutschen Apotheke arbeiten darf?

PTA dürfen nur arbeiten, wenn sie die staatliche Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung besitzen. Voraussetzung dafür ist der erfolgreiche Abschluss der gesetzlich vorgeschriebenen schulischen und praktischen Ausbildung (gemäß PTA-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung) sowie die gesundheitliche Eignung. Weiterhin müssen sie bei der Kammer ihres Bundeslandes registriert sein. Im Rahmen ihrer Berufsausübung sind PTA verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden, um den Anforderungen der ApBetrO zu genügen. Darüber hinaus besteht eine Meldepflicht gegenüber der zuständigen Behörde bei möglichen berufsbezogenen Straftaten oder erheblichen Pflichtverstößen.

Welche Haftungsregelungen gelten für PTA bei Fehlern in der Berufsausübung?

PTA haften für Fehler grundsätzlich wie jeder andere Arbeitnehmer nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Kommt es z.B. bei der Arzneimittelabgabe zu einem Beratungsfehler oder einer Fehlabgabe, kann der PTA zivilrechtlich zu Schadensersatz oder Schmerzensgeld herangezogen werden, sofern grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt. Bei einfacher Fahrlässigkeit greift häufig der innerbetriebliche Schadensausgleich. Strafrechtlich kann ein PTA für Pflichtverletzungen wie beispielsweise das unerlaubte Abgeben von Betäubungsmitteln belangt werden (§§ 52, 29 BtMG). Die endgültige Verantwortung liegt jedoch meist beim Apothekenleiter, sofern dieser seiner Aufsichtspflicht nicht genügt hat.

In welchem Umfang unterliegen PTA der Verschwiegenheitspflicht?

PTA unterliegen gemäß § 203 Strafgesetzbuch (StGB) der Verschwiegenheitspflicht über alle Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertraut oder bekannt geworden sind. Dies betrifft insbesondere Informationen zu Arzneimittelverschreibungen, Kundendaten sowie Diagnosen und gesundheitliche Einzelheiten der Patienten. Ein Verstoß gegen diese Schweigepflicht kann strafrechtliche Konsequenzen bis hin zu Freiheitsstrafen nach sich ziehen. Ausnahmen sind nur erlaubt, wenn der Patient ausdrücklich entbindet oder eine gesetzliche Offenbarungspflicht (bei bestimmten meldepflichtigen Krankheiten z.B.) besteht. Arbeitgeber sind zudem verpflichtet, PTA über deren Verschwiegenheitspflicht zu belehren und dies zu dokumentieren.

Welche rechtlichen Rahmenbedingungen regeln die Weiterbildung und Fortbildung von PTA?

Das Apothekengesetz sowie die Berufsordnungen der jeweiligen Apothekerkammern verpflichten PTA, ihr Wissen regelmäßig zu aktualisieren. Die Apothekenbetriebsordnung sieht vor, dass auch nicht-approbiertes pharmazeutisches Personal an qualitätssichernden Maßnahmen sowie an regelmäßigen Fortbildungen teilnehmen soll. Einzelne Kammern machen dies sogar zur Voraussetzung für die Eintragung oder Aufrechterhaltung der Registrierung. Pflichtfortbildungen müssen dokumentiert und auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden. Die Inhalte der Fortbildungen sollten dabei stets den aktuellen wissenschaftlichen und rechtlichen Anforderungen des Berufsbildes entsprechen.