Legal Lexikon

Pfleger


Begriff und rechtlicher Rahmen des Pflegers

Der Begriff „Pfleger“ bezeichnet im deutschen Recht eine natürliche Person, die von einem Gericht bestellt wird, um eine oder mehrere Angelegenheiten für eine vorübergehend oder dauerhaft betreuungsbedürftige Person wahrzunehmen. Pflegschaft ist dabei von Vormundschaft und Betreuung sowie von der Beistandschaft zu unterscheiden. Der rechtliche Rahmen einer Pflegschaft ist insbesondere in den §§ 1909 bis 1921 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und in weiteren Spezialgesetzen geregelt.

Abgrenzung: Pfleger, Vormund und Betreuer

Pflegschaft

Eine Pflegschaft wird bestellt, wenn eine natürliche Person bestimmte Angelegenheiten, nicht jedoch sämtliche Angelegenheiten eines anderen regeln soll. Die Pflegschaft beschränkt sich somit auf einen konkreten Aufgabenbereich („Teilhaushalt der Personensorge oder Vermögenssorge“).

Vormundschaft

Die Vormundschaft bezieht sich dagegen auf die umfassende Sorge für eine minderjährige, nicht elternrechtsfähige Person. Der Vormund übernimmt nach §§ 1773 ff. BGB alle Angelegenheiten des Mündels, sofern keine Pfleger für Teilbereiche bestellt sind.

Betreuung

Eine Betreuung betrifft volljährige, in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkte Personen. Sie wird nach § 1814 BGB angeordnet, sofern dies erforderlich ist. Die Aufgabenbereiche des Betreuers werden individuell vom Gericht festgelegt.

Arten von Pflegschaft und Pflegern

Ergänzungspfleger

Der Ergänzungspfleger wird bestellt, wenn die Eltern eines minderjährigen Kindes in einzelnen Angelegenheiten nicht zur Vertretung des Kindes berechtigt sind (beispielsweise aufgrund eines Interessenkonflikts). Die Bestellung regelt § 1909 BGB.

Vormundschaftspfleger (Pflegschaft für einen unbekannten Aufenthaltsort)

Für minderjährige Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist (sogenannte Abwesenheitspflegschaft), kann ein Pfleger zur Wahrnehmung der Angelegenheiten bestellt werden, § 1913 BGB.

Nachlasspfleger

Ein Nachlasspfleger wird nach § 1960 BGB bestellt, wenn ein Erbe unbekannt ist oder unklar ist, wer Erbe geworden ist. Der Nachlasspfleger hat die Aufgabe, den Nachlass zu sichern und ihn zu verwalten, bis die Rechtsnachfolge geklärt ist.

Abwesenheitspfleger

Ein Abwesenheitspfleger wird gemäß § 1911 BGB bestellt, wenn jemand aufgrund Abwesenheit seine Angelegenheiten nicht mehr wahrnehmen kann und keine andere Vertretung greift.

Bestellung und Aufgaben des Pflegers

Bestellung durch das Gericht

Die Bestellung eines Pflegers erfolgt durch das zuständige Familiengericht. Die Aufgabe und der Umfang der Pflegschaft werden im gerichtlichen Beschluss exakt festgelegt. Der Pfleger ist verpflichtet, dem Gericht regelmäßig Bericht zu erstatten und die Einwilligung des Gerichts bei bestimmten Rechtshandlungen einzuholen.

Rechte und Pflichten

Die Rechte und Pflichten des Pflegers richten sich nach den jeweiligen Aufgabenbereichen sowie nach den Vorschriften des BGB und der Zivilprozessordnung. Dazu zählen unter anderem:

  • Verwaltung des zugewiesenen Vermögens
  • Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen
  • Schutz der betreuten Person vor Nachteilen
  • Rechenschaftslegung gegenüber dem Gericht

Aufwandsentschädigung und Vergütung

Der Pfleger ist berechtigt, eine angemessene Vergütung und den Ersatz notwendiger Auslagen zu erhalten. Die Höhe sowie die Voraussetzungen regelt § 1836 BGB beziehungsweise die Vormünder- und Betreuervergütungsverordnung.

Ende der Pflegschaft

Eine Pflegschaft endet durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Grund für die Bestellung entfällt (z. B. Erreichen der Volljährigkeit, Wegfall des Interessenkonflikts oder Auffinden des Erben). Die Entlassung des Pflegers ist ebenfalls möglich, wenn eine ordnungsgemäße Amtsführung nicht mehr gewährleistet ist (§ 1908b BGB).

Pfleger im Überblick: Bedeutung und rechtliche Funktion

Der Pfleger übernimmt eine bedeutende rechtliche Funktion, indem er einzelne Angelegenheiten einer Person regelt, wenn keine umfassende Vertretungskraft vorliegt. Die gerichtliche Bestellung, der genaue Aufgabenbereich, die klare Abgrenzung zu anderen Fürsorgeformen sowie die gesetzlichen Überwachungspflichten gewährleisten eine rechtskonforme und effektive Wahrnehmung der Pflegschaft. Pflegschaften leisten insbesondere bei Interessenkonflikten, Unklarheiten in Erbschaftsangelegenheiten, Abwesenheit oder anderen besonderen Situationen einen wichtigen Beitrag zum Schutz vulnerabler Personen und ihrer Interessen.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen Pfleger in Deutschland erfüllen?

Um als Pfleger in Deutschland tätig zu sein, müssen verschiedene rechtliche Voraussetzungen erfüllt werden. Grundsätzlich ist zwischen dem beruflichen Pfleger (z. B. Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpfleger) und dem rechtlichen Pfleger im Sinne des Betreuungsrechts zu unterscheiden. Für Berufsgruppen im medizinisch-pflegerischen Bereich ist eine staatlich anerkannte Ausbildung notwendig, die durch das Pflegeberufegesetz (PflBG) geregelt ist. Darüber hinaus ist ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen, um die persönliche Eignung sicherzustellen. Bei der Bestellung zum rechtlichen Pfleger (besser: Betreuer) durch das Gericht nach §§ 1814 ff. BGB müssen Bewerber geschäftsfähig und zuverlässig sein; sie werden vom Betreuungsgericht überprüft. Auch ehrenamtliche Betreuer benötigen eine Überprüfung durch das Gericht. Geregelt wird dies im Wesentlichen durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) und die jeweiligen Ausführungsgesetze der Bundesländer. Beruflich tätige Pflegekräfte unterliegen zudem den Vorschriften des Arbeitsrechts sowie ggf. dem Tarifrecht in Deutschland.

Welche rechtlichen Pflichten hat ein Pfleger gegenüber dem Pflegebedürftigen?

Pfleger sind aus rechtlicher Sicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten verpflichtet. Zu den wichtigsten Pflichten zählen Sorgfaltspflichten (§ 276 BGB), die Pflicht zur Wahrung des Wohl des Pflegebedürftigen, Schweigepflicht (§ 203 StGB bzw. jeweilige Pflegegesetze), Dokumentationspflichten (z. B. nach § 630f BGB) sowie die Pflicht zur Durchführung vereinbarter und ärztlich verordneter Maßnahmen. Im Rahmen der rechtlichen Betreuung besteht die Pflicht, die Angelegenheiten des Betreuten nach den Vorgaben der gerichtlichen Bestellung zu besorgen (§§ 1833 ff. BGB), wobei der Wille und die Wünsche des Betreuten zu achten sind (§ 1821 BGB). Kommt ein Pfleger seinen Pflichten nicht nach, haftet er ggf. auf Schadensersatz (§§ 823 ff. BGB).

Welche Haftungsrisiken bestehen für Pfleger?

Pfleger haften grundsätzlich für Schäden, die durch schuldhafte Pflichtverletzungen verursacht werden. Im arbeitsrechtlichen Kontext spricht man häufig vom sog. „innerbetrieblichen Schadensausgleich“, der die Haftung im Arbeitsverhältnis einschränkt (grundlegend: BAG, Urteil vom 12.10.1989 – 8 AZR 276/88). Dennoch kann eine Haftung bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz vollumfänglich bestehen. Im Bereich der rechtlichen Betreuung haften Betreuer bei schuldhafter Pflichtverletzung gegenüber dem Betreuten (§ 1833 Abs. 1 BGB). Auch strafrechtliche Haftung, etwa bei Körperverletzung (§ 223 StGB) oder Unterlassung der Hilfeleistung (§ 323c StGB), ist möglich. Gefahren einer sogenannten zivilrechtlichen Mithaftung bestehen zudem, wenn Leistungen nicht pflegefachlich dokumentiert oder unzulässig delegiert werden.

Unter welchen Voraussetzungen darf ein Pfleger medizinische Maßnahmen durchführen?

Die Durchführung medizinischer Maßnahmen durch Pfleger ist rechtlich streng geregelt. Grundsätzlich darf nur medizinisch geschultes Fachpersonal (z. B. Gesundheits- und Krankenpfleger) nach ärztlicher Anordnung bestimmte Maßnahmen durchführen. Dazu zählen etwa Medikamentengabe, Injektionen oder das Anlegen von Infusionen nach § 630a BGB und den jeweiligen Berufsordnungen. Maßnahmen, die in den Bereich der Heilkunde fallen, dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) grundsätzlich nur unter ärztlicher Aufsicht und auf ärztliche Delegation erfolgen (BGH, Urt. v. 22.11.1994 – VI ZR 44/94). Pfleger müssen außerdem die rechtlichen Grenzen des § 3 Heilpraktikergesetz beachten. Bei eigenmächtiger Durchführung ohne Anordnung besteht das Risiko straf- und zivilrechtlicher Konsequenzen.

Welche besonderen Datenschutzvorschriften gelten für Pfleger?

Pfleger unterliegen strengen Datenschutzvorschriften. Maßgeblich sind die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie spezifische berufsrechtliche Vorschriften (z. B. § 203 StGB zur Schweigepflicht). Pfleger dürfen personenbezogene Daten des Pflegebedürftigen, insbesondere Gesundheitsdaten, nur erheben, verarbeiten und speichern, sofern hierfür eine Rechtsgrundlage (Einwilligung, gesetzliche Vorschrift, Vertragserfüllung) besteht. Datenverarbeitung ist stets auf das erforderliche Maß zu begrenzen (Grundsatz der Datenminimierung, Art. 5 DSGVO). Auch für die Weitergabe von Informationen an Dritte muss eine ausdrückliche Einwilligung vorliegen, außer es besteht eine gesetzliche Verpflichtung. Verstöße gegen den Datenschutz sind bußgeld- oder sogar strafbewehrt.

Was ist im Rahmen der Delegation von Aufgaben an Pflegehilfskräfte rechtlich zu beachten?

Die Delegation von Aufgaben an Pflegehilfskräfte ist rechtlich zulässig, allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden. Grundsätzlich dürfen nicht alle pflegerischen oder medizinischen Aufgaben an Hilfskräfte delegiert werden. Die delegierende Person trägt die Verantwortung für die Auswahl, Anweisung und Kontrolle (§ 823 BGB; BGH Urt. v. 29.01. 1957 – VI ZR 240/56). Kritisch sind Aufgaben, die eine höhere Qualifikation erfordern oder bei denen erhebliche gesundheitliche Risiken für den Pflegebedürftigen bestehen. Die Rechtsprechung fordert, dass die delegierte Person fachlich geeignet und unterwiesen ist. Eine lückenlose Dokumentation der Übergabe sowie der durchgeführten Tätigkeiten ist unabdingbar.

Welche rechtlichen Aspekte sind bei einer Kündigung im Pflegebereich zu beachten?

Das Arbeitsverhältnis im Pflegebereich unterliegt den allgemeinen Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), sofern die Voraussetzungen (Betriebsgröße, Dauer der Betriebszugehörigkeit) erfüllt sind. Besonders zu beachten ist die ordentliche oder außerordentliche (fristlose) Kündigung nur unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen (§ 626 BGB). Eine personen- oder verhaltensbedingte Kündigung ist an hohe Anforderungen geknüpft und bedarf meist vorheriger Abmahnung. Betriebsbedingte Kündigungen bedingen eine Sozialauswahl. Im Bereich der rechtlichen Betreuung ist zudem bei Bestellung durch das Betreuungsgericht ein Entlassungsverfahren nach § 1908b BGB zu durchlaufen, wenn der Betreuer abberufen werden soll. Pflegekräfte genießen bei einer Kündigung während der Probezeit weniger Schutz; besondere Vorschriften können nach TVöD oder in den Richtlinien der Wohlfahrtsverbände bestehen.