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Pflegepersonen


Begriff und rechtliche Einordnung von Pflegepersonen

Der Begriff Pflegeperson ist im deutschen Recht ein zentrales Element verschiedener sozialrechtlicher und zivilrechtlicher Regelungen. Pflegepersonen spielen insbesondere im Rahmen der Pflegeversicherung (§ 19 SGB XI), des Familienrechts sowie im Betreuungsrecht eine tragende Rolle. Eine Pflegeperson ist nach gesetzlicher Definition (§ 19 SGB XI) eine Person, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig regelmäßig und wiederkehrend, wenigstens aber zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegt.


Rechtliche Grundlagen und Definitionen

Pflegepersonen im Sinne des SGB XI

Die Pflegeversicherung unterscheidet zwischen professionellen Pflegekräften und Pflegepersonen. Letztere sind in der Regel Angehörige, Freunde oder Nachbarn, die die Pflege ehrenamtlich oder nicht erwerbsmäßig übernehmen. Pflegepersonen werden gemäß § 19 SGB XI als solche definiert, wenn sie keine Pflegekraft im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes sind und keine Zahlungen erhalten, die den Rahmen einer Aufwandsentschädigung überschreiten.

Voraussetzungen für die Anerkennung als Pflegeperson

Um als Pflegeperson anerkannt zu werden, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Die Pflege erfolgt nicht erwerbsmäßig.
  • Die Pflege erfolgt regelmäßig und wiederkehrend.
  • Der zeitliche Mindestaufwand beträgt mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage.
  • Die Pflege findet grundsätzlich in häuslicher Umgebung statt (Wohnung des Pflegebedürftigen, Haushalt der Pflegeperson oder einer anderen geeigneten häuslichen Umgebung).

Abgrenzung zu professionellen Pflegekräften

Pflegepersonen handeln im Gegensatz zu professionellen Pflegekräften nicht auf der Grundlage eines Arbeits- oder Dienstvertrags und erhalten daher in der Regel keine Vergütung. Eine geringfügige Aufwandsentschädigung, zum Beispiel das Pflegegeld nach § 37 SGB XI, bleibt hiervon unberührt.


Rechte und Pflichten von Pflegepersonen

Anspruch auf Leistungen

Pflegepersonen begründen durch ihre Tätigkeit Ansprüche auf verschiedene Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung:

Pflegegeld

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben einen Anspruch auf Pflegegeld, wenn die häusliche Pflege durch eine Pflegeperson sichergestellt ist (§ 37 SGB XI). Das Pflegegeld dient als finanzielle Anerkennung für die erbrachten Leistungen.

Beiträge zur Rentenversicherung

Pflegepersonen sind während der Pflegetätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 44 SGB XI). Die Beiträge werden vollständig von der Pflegekasse übernommen, sofern die Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.

Unfallversicherungsschutz

Pflegepersonen sind durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert (§ 44b SGB XI), sofern sie regelmäßig mindestens zehn Stunden wöchentlich an mindestens zwei Tagen pflegen.

Pflichten

Pflegepersonen sind verpflichtet, die Pflege eigenverantwortlich und unter Beachtung der Richtlinien der Pflegekassen zu leisten. Hierzu zählt, dass regelmäßig Beratungsbesuche (§ 37 Abs. 3 SGB XI) in Anspruch genommen werden müssen, um die Qualität der Pflege sicherzustellen.


Pflegepersonen im Familien- und Betreuungsrecht

Familienrechtliche Einordnung

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) finden Pflegepersonen insbesondere im Rahmen des Umgangsrechts (§ 1685 BGB) Erwähnung. Ihnen kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Umgang mit dem Kind eingeräumt werden, wenn zwischen ihnen und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht.

Betreuung und Vertretung

Pflegepersonen können im Betreuungsrecht als ehrenamtliche Betreuer eingesetzt werden. Hier übernimmt die Pflegeperson die rechtliche Hilfe für die betreute Person, etwa bei der Gesundheitsfürsorge oder vermögensrechtlichen Angelegenheiten, sofern das Gericht sie als Betreuer bestellt.


Abgrenzung zu anderen Begriffen

Pflegekraft

Pflegekräfte üben den Beruf in einem geregelten Beschäftigungsverhältnis aus und verfügen über eine entsprechende fachliche Ausbildung. Sie stehen im Gegensatz zur nicht erwerbsmäßigen Pflegeperson im Dienste eines Arbeitgebers (z.B. eines Pflegedienstes oder Pflegeheims).

Betreuungsperson

Während Pflegepersonen vorrangig mit der faktischen Versorgung und Unterstützung im Alltag befasst sind, betrifft die Betreuungsperson rechtliche Angelegenheiten. Dies kann, muss aber nicht mit der tatsächlichen Pflege verbunden sein.


Sozialversicherungsrechtliche Stellung

Krankenversicherung

Pflegepersonen sind in der Regel über ihre eigene Krankenversicherung versichert. Die Pflegekasse übernimmt keine Beiträge zur Krankenversicherung, es sei denn, die Pflegeperson erfüllt gleichzeitig die Voraussetzungen für die Familienversicherung.

Arbeitsrechtliche Aspekte

Da die Tätigkeit von Pflegepersonen nicht auf einem Arbeitsverhältnis basiert, gelten arbeitsrechtliche Schutzvorschriften wie das Kündigungsschutzgesetz, das Arbeitszeitgesetz oder das Entgeltfortzahlungsgesetz nicht. Jedoch bestehen Schutzrechte im Bereich des Sozialversicherungsrechts und im Rahmen des Unfallversicherungsschutzes.


Steuerrechtliche Aspekte

Steuerliche Anerkennung von Pflegeaufwendungen

Pflegepersonen können unter bestimmten Voraussetzungen Pflegepauschbeträge (§ 33b Abs. 6 EStG) geltend machen, sofern sie eine hilflose Person unentgeltlich oder gegen geringes Entgelt in deren oder ihrer eigenen häuslichen Umgebung pflegen. Voraussetzung ist unter anderem, dass keine Vergütung über das erhaltene Pflegegeld hinaus gezahlt wird.

Pflegegeld und Einkommensteuer

Das Pflegegeld, das eine Pflegeperson als Anerkennung erhalten kann, ist steuerfrei (§ 3 Nr. 36 EStG), sofern es ausschließlich zur Abgeltung der selbst erbrachten Pflegeleistung dient.


Fazit

Pflegepersonen nehmen in der sozialen Sicherung der Bundesrepublik Deutschland eine zentrale Stellung ein. Sie leisten einen wesentlichen Beitrag zur Versorgung und Lebensqualität pflegebedürftiger Menschen im häuslichen Umfeld. Ihre rechtliche Stellung ist umfassend durch das Sozialgesetzbuch, das Bürgerliche Gesetzbuch und weitere Rechtsnormen geregelt. Daraus ergeben sich spezifische Rechte und Pflichten, die sowohl den Schutz der Pflegeperson als auch des Pflegebedürftigen zum Ziel haben. Pflegepersonen bilden damit eine bedeutende Säule der häuslichen Pflege und des Pflegesystems insgesamt.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen Pflegepersonen erfüllen, um tätig werden zu dürfen?

Pflegepersonen im rechtlichen Sinne sind Personen, die eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig in ihrer häuslichen Umgebung pflegen, typischerweise Angehörige oder nahestehende Personen. Damit diese als Pflegeperson im Sinne des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) eingestuft werden, müssen sie mindestens zehn Stunden wöchentlich an wenigstens zwei Tagen in der Woche regelmäßig pflegen. Rechtlich wichtig ist, dass die Pflege nicht als Beruf, sondern aus persönlicher Verbundenheit erfolgt. Eine formelle Qualifikation ist laut Gesetz nicht erforderlich, jedoch müssen Pflegepersonen volljährig sowie in der Lage sein, die pflegerischen Tätigkeiten eigenverantwortlich auszuüben. Zudem müssen sie bereit sein, gegenüber der Pflegekasse die Pflegesituation nachzuweisen, etwa durch Führtagebücher, Pflegepläne oder die Bestätigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK). Für Minderjährige gilt eine Ausnahme: In besonderen Fällen können auch sie als Pflegeperson anerkannt werden, sofern das Kindeswohl gewahrt bleibt und die Pflegeperson in der Lage ist, die notwendigen pflegerischen Aufgaben zu übernehmen.

Welche Rechte stehen Pflegepersonen im Hinblick auf Sozialversicherung zu?

Pflegepersonen sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, wenn sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mindestens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage pro Woche, nicht erwerbsmäßig pflegen und nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig sind. Die Beiträge zur Rentenversicherung übernimmt die Pflegekasse der gepflegten Person. Der Anspruch ist daran gebunden, dass der Pflegegrad der zu pflegenden Person mindestens 2 beträgt und die Pflege im häuslichen Umfeld erfolgt. Darüber hinaus können Pflegepersonen auf Antrag während der Pflegezeit beitragsfrei in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert werden. Die Leistungen und Ansprüche für die soziale Sicherung sind umfassend geregelt in den §§ 44 bis 47 SGB XI.

Welche arbeitsrechtlichen Schutzregelungen gelten für Pflegepersonen?

Beschäftigte, die als Pflegepersonen tätig werden, haben nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) das Recht, sich für bis zu zehn Arbeitstage kurzfristig von der Arbeit freistellen zu lassen (kurzzeitige Arbeitsverhinderung), bei längerer Pflegeverantwortung bis zu sechs Monate (Pflegezeit) bzw. bis zu 24 Monate mit reduzierter Arbeitszeit (Familienpflegezeit). Während dieser Zeiten besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Beschäftigte können zudem Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung beanspruchen. Die formale Anzeige der Pflegebedürftigkeit und des Antrags an den Arbeitgeber ist zwingende Voraussetzung.

Welche gesetzlichen Ansprüche auf Entlastungsleistungen stehen Pflegepersonen zu?

Nach § 45b SGB XI haben Pflegepersonen Anspruch auf Entlastungsleistungen, um Überforderung vorzubeugen und Erholungsphasen zu gewährleisten. Hierzu zählen insbesondere der Entlastungsbetrag (monatlich aktuell 125 Euro), Leistungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege sowie Angebote zur Unterstützung im Alltag. Wichtig ist, dass diese Leistungen zweckgebunden gewährt werden und etwa für die Finanzierung einer Ersatzpflege oder von Alltagsbegleitern verwendet werden können. Die Inanspruchnahme und Abrechnung erfolgen über die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person.

Wie ist der Versicherungsschutz bei ehrenamtlicher Pflegetätigkeit geregelt?

Für Pflegepersonen besteht ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz nach § 44 Absatz 2 SGB XI, sofern die Pflege nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird und die gepflegte Person Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung hat (mindestens Pflegegrad 2). Der Versicherungsschutz umfasst Arbeitsunfälle sowie Wegeunfälle im Zusammenhang mit der Pflegetätigkeit. Zur Sicherstellung des Schutzes sollte die Pflegeperson der Pflegekasse gemeldet sein. Zudem trägt die Pflegekasse die Beiträge zur Unfallversicherung, eine separate Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft ist nicht erforderlich.

Wie sind Pflegepersonen in Bezug auf Haftung und Schutz vor Schadensersatzansprüchen abgesichert?

Pflegepersonen handeln in der Regel als Privatpersonen, sodass sie grundsätzlich für fahrlässige oder vorsätzliche Schadenszufügungen haften. Eine besondere Haftungsbefreiung sieht das Gesetz nicht vor. Es besteht allerdings die Möglichkeit, für im Rahmen der Pflegetätigkeit verursachte Schäden eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen oder eine Erweiterung der bestehenden Privathaftpflicht zu prüfen, um etwaige Risiken abzudecken. In bestimmten Bundesländern können ehrenamtlich Tätige unter die Sammelhaftpflichtversicherung der öffentlichen Träger fallen. Es wird empfohlen, die individuelle Versicherungsabdeckung vor Beginn der Pflege zu klären.

Welche Mitwirkungspflichten haben Pflegepersonen gegenüber Behörden und Pflegekassen?

Pflegepersonen sind verpflichtet, alle relevanten Veränderungen in der Pflegesituation zeitnah an die zuständige Pflegekasse oder das Sozialamt zu melden, insbesondere im Hinblick auf Umfang und Art der Pflege, Wechsel der Pflegeperson oder eine Veränderung des Pflegegrads der zu pflegenden Person. Zudem besteht eine Auskunfts- und Nachweispflicht im Rahmen von Anträgen auf Sozialleistungen oder bei Begutachtungen durch den MDK. Werden erforderliche Angaben vorsätzlich oder fahrlässig vorenthalten, drohen Leistungskürzungen, Rückforderungen oder strafrechtliche Konsequenzen.