Definition des Begriffs „Pflegekind“
Ein Pflegekind ist ein minderjähriges Kind, das aufgrund verschiedener Umstände zeitweise oder auf Dauer außerhalb des eigenen Elternhauses in einer anderen Familie, bei Einzelpersonen oder in einer betreuten Wohnform lebt. Die Aufnahme erfolgt hierbei in eine sogenannte Pflegefamilie, die das Kind in Alltagsangelegenheiten und Erziehungsaufgaben betreut, ohne dass ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis im Sinne einer Adoption entsteht. Der zentrale Unterschied zur Adoption besteht darin, dass die leiblichen Eltern weiterhin die rechtlichen Eltern bleiben und – abhängig von den Umständen – Mitbestimmungsrechte behalten.
Allgemeiner Kontext und Relevanz des Begriffs
Der Begriff Pflegekind hat im gesellschaftlichen, pädagogischen und rechtlichen Kontext eine wichtige Bedeutung. Pflegekinderhilfe stellt einen relevanten Bestandteil der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland dar und dient dem Schutz des Kindeswohls, insbesondere wenn die Herkunftsfamilie aus unterschiedlichen Gründen (z. B. Krankheit, Überforderung, Gefährdung des Kindeswohls) vorübergehend oder dauerhaft nicht in der Lage ist, das Kind angemessen zu betreuen und zu erziehen.
Pflegekinder stehen im Fokus einer Vielzahl von Einrichtungen und Institutionen, hauptsächlich den Jugendämtern, die für die Unterbringung, regelmäßige Überprüfung der Pflegesituation und die Unterstützung der Pflegeeltern und Kinder verantwortlich sind.
Formelle und laienverständliche Definition des Begriffs
Ein Pflegekind ist ein Kind oder Jugendlicher, der kurz- oder langfristig außerhalb der eigenen Familie lebt und in einer fremden Familie oder verwandten Umgebung untergebracht ist. Die Aufnahme erfolgt häufig über Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe. Die wichtigsten Merkmale eines Pflegekindes sind:
- Weiterbestehen der rechtlichen Elternschaft der leiblichen Eltern.
- Lebensform außerhalb des eigenen Elternhauses.
- Betreuung und Alltagsfürsorge durch Pflegeeltern oder Erziehungsstellen.
Ein Pflegekind ist also kein adoptiertes Kind; vielmehr handelt es sich um ein Kind, das aus sozialen oder rechtlichen Gründen in eine Pflegefamilie vermittelt wurde, oft mit einer Rückkehroption zur Herkunftsfamilie.
Gesetzliche Rahmenbedingungen und Regelungen
Die Aufnahme und Betreuung eines Pflegekindes ist in Deutschland durch verschiedene Gesetze und Vorschriften geregelt, insbesondere
Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe
Das zentrale Gesetz für Pflegeverhältnisse ist das SGB VIII. Wichtige Paragraphen sind:
- § 33 SGB VIII – Vollzeitpflege
Regelt die Voraussetzungen, den Ablauf und die sozialpädagogische Unterstützung der Unterbringung von Kindern in Pflegefamilien in Vollzeitpflege. In der Vollzeitpflege wird ein Pflegekind auf unbestimmte oder bestimmte Zeit in einer geeigneten Pflegefamilie untergebracht.
- § 37 SGB VIII – Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie
Dieser Paragraph verpflichtet Jugendamt, Herkunftsfamilie und Pflegeeltern, zusammenzuarbeiten, um das Kindeswohl bestmöglich zu sichern.
- § 41 SGB VIII – Hilfe für junge Volljährige
Gibt die Möglichkeit, Hilfen für ehemals in Pflege befindliche junge Erwachsene auch nach dem 18. Geburtstag fortzusetzen.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bestimmungen zur elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht mit Pflegekindern finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch, insbesondere:
- §§ 1666, 1666a BGB – Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
- § 1688 BGB – Entscheidungsbefugnis der Pflegeperson
Hier wird die rechtliche Stellung der Pflegeeltern im Alltagsleben des Kindes geregelt.
Weitere relevante Institutionen und Akteure
- Jugendämter: Koordinieren Auswahl, Vermittlung, Begleitung und Überwachung von Pflegekindern und Pflegeeltern.
- Familiengerichte: Treffen bei Streitigkeiten oder besonderen Problemstellungen Entscheidungen etwa zu Sorgerecht oder Umgangsrecht.
- Adoptionsvermittlungsstellen und Pflegekinderdienste: Zuständig für Beratung, Auswahl und Qualifizierung von Pflegefamilien.
Typische Kontexte der Anwendung
Pflegekinder werden in unterschiedlichen gesellschaftlichen und institutionellen Kontexten betreut und begleitet. Typische Kontexte sind:
- Kinderschutz: Wenn das Kindeswohl gefährdet ist, kann das Jugendamt zum Schutz des Kindes eine Inobhutnahme und spätere Vermittlung in eine Pflegefamilie anordnen.
- Überforderung der Herkunftsfamilie: Bei schweren Erkrankungen, Suchtproblemen oder Überlastung der Eltern kann ein Pflegeverhältnis als Unterstützung der Familie eingerichtet werden.
- Verstetigte Langzeitpflege: Wenn absehbar ist, dass die Rückkehr in die Herkunftsfamilie nicht möglich ist, bleiben einige Kinder über viele Jahre oder bis zur Volljährigkeit in Pflegefamilien.
- Verwandtenpflege: Pflegekinder leben manchmal bei Verwandten (Großeltern, Tanten und Onkeln). Das wird als verwandtschaftliche Vollzeitpflege bezeichnet.
- Clearing und Diagnostik: Manchmal ist die Unterbringung in einer Pflegefamilie nur vorübergehend, um eine langfristige Perspektive für das Kind zu erarbeiten.
Beispielfälle
- Ein zweijähriges Kind wird durch das Jugendamt aus einer schwierigen Lebenssituation kurzfristig in Bereitschaftspflege untergebracht, bis eine dauerhafte Lösung gefunden wird.
- Ein zehnjähriger Junge lebt langjährig bei Pflegeeltern, nachdem seine Mutter aus gesundheitlichen Gründen die Erziehung nicht sicherstellen kann.
- Drei Geschwister werden nach Gefährdung des Kindeswohls in verschiedene Pflegefamilien vermittelt, um die individuelle Entwicklung besser unterstützen zu können.
Ziel und Formen der Pflegekinderhilfe
Die Hilfen zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie verfolgen das primäre Ziel, das Wohl und die Entwicklung des Kindes sicherzustellen. Es wird zwischen verschiedenen Formen der Pflege unterschieden:
Kurzzeitpflege (Bereitschaftspflege)
- Dient akutem Schutz und kurzfristiger Unterbringung, z. B. bei plötzlicher Kindeswohlgefährdung.
- Die Betreuung erfolgt meist für einige Wochen oder Monate, bis eine dauerhafte Perspektive geschaffen ist.
Langzeitpflege (Dauerpflege)
- Ziel ist eine längere und oft dauerhafte Unterbringung des Kindes.
- Beziehungen zwischen Pflegekind und Pflegefamilie haben oft familienähnlichen Charakter.
Verwandtenpflege
- Aufnahme des Kindes durch nahe Angehörige, meist Großeltern oder ältere Geschwister.
Sonderpädagogische Pflegestellen
- Pflegeplätze für Kinder mit besonderen Bedürfnissen (therapeutisch, pädagogisch).
Rechte und Pflichten von Pflegekindern, Pflegeeltern und Herkunftsfamilien
Rechte und Pflichten der Pflegekinder
- Anspruch auf Förderung, Entwicklung und Teilhabe.
- Recht auf Anhörung in Entscheidungen, die das eigene Leben betreffen.
- Anspruch auf Kontakt zur Herkunftsfamilie, sofern das Kindeswohl nicht gefährdet wird.
Rechte der Pflegeeltern
- Recht zur alltäglichen Sorge und Entscheidungen im Lebensalltag des Kindes (§ 1688 BGB).
- Anspruch auf Unterstützung und Beratung durch das Jugendamt.
- Möglichkeit, eigene Interessen bei Gerichtsfragen zu vertreten.
Rechte der Herkunftsfamilie
- Grundsätzlicher Erhalt der elterlichen Sorge, sofern keine gerichtlichen Einschränkungen vorliegen.
- Umgangsrecht mit dem Kind, sofern das Kindeswohl gewahrt bleibt.
- Einbindung in die Hilfeplanung und Rückkehroption (Re-Integration des Kindes in die Ursprungsfamilie).
Rechtliche Besonderheiten und häufige Problemstellungen
Regelungen zur Rückführung des Pflegekindes
Ein zentrales Ziel kann die Rückkehr des Kindes in die Herkunftsfamilie sein, sofern sich die Bedingungen verbessert haben. Rückkehroptionen werden regelmäßig im Hilfeplanverfahren geprüft und mit allen Beteiligten besprochen.
Umgangsrecht und Sorgerecht
Die Umgangsregelungen zwischen dem Pflegekind und den leiblichen Eltern werden nach dem Kindeswohl individuell festgelegt. Bei Konflikten zur Ausgestaltung des Umgangs kann das Familiengericht entscheiden.
Adoption eines Pflegekindes
Ein Pflegekind kann unter bestimmten Voraussetzungen adoptiert werden, was zur vollständigen Übertragung der Elternrechte auf die Adoptiveltern führt. Eine Adoption ist aber immer ein eigenständiges Verfahren, das von Dauer- oder Langzeitpflege zu unterscheiden ist.
Verbleibensanordnung
Das Familiengericht kann bei lang andauernden Pflegeverhältnissen eine sogenannte Verbleibensanordnung treffen (§ 1632 Abs. 4 BGB), wenn das Kindeswohl durch eine Herausnahme aus dem vertrauten Umfeld gefährdet wäre. Dadurch wird das Pflegeverhältnis rechtlich besonders geschützt.
Problemstellungen (Auswahl)
- Bindungsabbrüche und Loyalitätskonflikte: Pflegekinder können Bindungsabbrüche zur Herkunftsfamilie und zu früheren Bezugspersonen erleben. Häufig existieren auch Loyalitätskonflikte zwischen Pflegeeltern und Herkunftsfamilie.
- Kontaktgestaltung bei schwierigen Familienverhältnissen: Die Ausgestaltung der Kontakte zur Herkunftsfamilie kann konfliktbehaftet und für das Kind belastend sein.
- Unterstützungsbedarf und Nachbetreuung: Pflegekinder und -eltern benötigen oft intensive pädagogische, psychologische oder therapeutische Begleitung.
Zentrale Institutionen im Bereich Pflegekinderhilfe
- Träger der freien Jugendhilfe: Wohlfahrtsverbände und spezialisierte Einrichtungen, die Pflegeeltern beraten und begleiten.
- Jugendämter: Öffentliche Stellen, die für Aufnahme, Unterstützung und Schutz von Pflegekindern verantwortlich sind.
- Familiengerichte: Entscheiden in Streitfällen zu Sorgerecht, Umgangsrecht und Verbleibensfragen.
Zusammenfassung und Bedeutung des Begriffs Pflegekind
Pflegekinder sind Kinder und Jugendliche, die aus unterschiedlichen Gründen zeitweise oder dauerhaft außerhalb ihres Elternhauses in einer Pflegefamilie leben. Die rechtlichen Grundlagen für die Pflegekinderhilfe in Deutschland finden sich vor allem im SGB VIII und im BGB. Die Hauptziele bestehen im Schutz des Kindeswohls, in der Förderung der individuellen Entwicklung und – sofern möglich – in der Rückführung zur Herkunftsfamilie.
Da Pflegeverhältnisse vielseitige Herausforderungen und Chancen mit sich bringen, ist das Thema Pflegekind nicht nur für betroffene Familien relevant, sondern auch für Akteure der Kinder- und Jugendhilfe, Bildungseinrichtungen sowie Verwaltungen.
Ausgewählte Hinweise zur Relevanz
Der Begriff „Pflegekind“ ist besonders relevant für:
- Kinder und Jugendliche in belastenden Lebenslagen und deren Familien.
- Personen, die sich als Pflegeeltern engagieren möchten.
- Fachkräfte in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Bildung und Gesundheit.
- Institutionen, die mit Kinderrechten, Kinderschutz und sozialer Unterstützung betraut sind.
Pflegekinderhilfe ist ein zentrales Element des Kinderschutzes und spiegelt die gesellschaftliche Verantwortung wider, benachteiligten Kindern verlässliche Zukunftsperspektiven zu bieten.
Häufig gestellte Fragen
Was ist ein Pflegekind und wie unterscheidet es sich von einem Adoptivkind?
Ein Pflegekind ist ein minderjähriges Kind, das vorübergehend oder dauerhaft außerhalb seiner Herkunftsfamilie in einer anderen Familie, der sogenannten Pflegefamilie, lebt. Dies geschieht in der Regel, weil die leiblichen Eltern aus unterschiedlichsten Gründen – wie Krankheit, Suchtprobleme, Vernachlässigung oder Überforderung – nicht dazu in der Lage sind, das Kind angemessen zu betreuen und zu erziehen. Im Gegensatz zur Adoption bleibt die rechtliche Beziehung zwischen dem Pflegekind und seinen leiblichen Eltern grundsätzlich bestehen. Das Sorgerecht kann zwar teilweise oder ganz auf das Jugendamt oder die Pflegeeltern übertragen werden, doch das Kind bleibt rechtlich Teil seiner Ursprungsfamilie. Bei einer Adoption wird das Kind hingegen rechtlich vollständig in die Adoptivfamilie integriert, die leiblichen Eltern haben keine Rechte und Pflichten mehr. Ein Pflegeverhältnis ist außerdem meist darauf ausgelegt, das Kind möglichst in die Ursprungsfamilie zurückzuführen, sobald es die Umstände erlauben, während eine Adoption auf Dauerhaftigkeit angelegt ist.
Wer kann Pflegeeltern werden und welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt werden?
Pflegeeltern können Einzelpersonen oder Paare sein, unabhängig davon, ob sie verheiratet sind, in einer Lebensgemeinschaft leben oder alleine stehen. Zentrale Voraussetzungen sind emotionale Stabilität, Belastbarkeit, Einfühlungsvermögen, die Fähigkeit zur Kooperation mit Jugendamt und Herkunftsfamilie sowie Freude am Umgang mit Kindern. Die räumlichen und finanziellen Verhältnisse müssen ebenfalls angemessen sein – ein eigenes Kinderzimmer und ein gesichertes Einkommen sind beispielsweise erforderlich. Zudem sollten Pflegepersonen bereit sein, sich auf eine intensive Zusammenarbeit mit den Institutionen der Jugendhilfe einzulassen und regelmäßig an Fortbildungen und Beratungsgesprächen teilzunehmen. Das Jugendamt prüft in einem sogenannten Bewerbungsverfahren durch Gespräche, Hausbesuche und ggf. psychologische Tests die Eignung der Interessenten umfassend.
Welche Formen von Pflegeverhältnissen gibt es?
Man unterscheidet verschiedene Formen der Unterbringung. Die Kurzzeitpflege (Bereitschaftspflege) ist für Kinder gedacht, die in akuten Notsituationen (z.B. plötzliche Inobhutnahme) vorübergehend untergebracht werden müssen. Die Dauerpflege ist auf eine längere oder sogar dauerhafte Betreuung ausgerichtet, wenn die Rückkehr in die Herkunftsfamilie nicht absehbar oder nicht möglich ist. Daneben gibt es noch die Wochenpflege, bei der das Kind nur an bestimmten Tagen in der Pflegefamilie lebt, sowie die Verwandtenpflege, bei der das Kind von nahen Angehörigen betreut wird. Jede Form bietet unterschiedliche Herausforderungen und Anforderungen an die Pflegefamilie. Die Auswahl des geeigneten Pflegeverhältnisses erfolgt in enger Abstimmung zwischen Jugendamt, Pflegefamilie und den Bedürfnissen des Kindes.
Wie läuft das Bewerbungsverfahren für Pflegeeltern ab?
Das Bewerbungsverfahren startet in der Regel mit einer schriftlichen Bewerbung beim zuständigen Jugendamt. Es folgen mehrere Informations- und Vorbereitungsgespräche, in denen die Bewerber mehr über die Aufgaben und Anforderungen als Pflegeeltern erfahren. Daraufhin findet eine sogenannte „Eignungsüberprüfung“ statt, welche Hausbesuche, persönliche Gespräche, Selbstauskünfte zur Persönlichkeit und Lebenssituation, polizeiliches Führungszeugnis, Gesundheitszeugnis sowie ggf. psychologische Begutachtungen umfasst. Nach einer erfolgreichen Überprüfung und Teilnahme an Vorbereitungsseminaren werden die Bewerber in den Pflegeeltern-Pool aufgenommen und können im Bedarfsfall einem Kind vorgeschlagen werden. Die Passung von Kind und Pflegefamilie wird sorgfältig geprüft, bevor die eigentliche Aufnahme erfolgt. Auch danach werden Pflegeeltern durch das Jugendamt betreut sowie regelmäßig beraten und begleitet.
Welche Rechte und Pflichten haben Pflegeeltern?
Pflegeeltern tragen die Verantwortung für die alltägliche Versorgung und Erziehung des Pflegekindes. Sie haben das sogenannte „Alltagsentscheidungsrecht“, das sie befähigt, Entscheidungen zu treffen, die das tägliche Leben und die unmittelbare Fürsorge betreffen (z.B. Ernährung, Freizeitgestaltung, Teilnahme an Schulveranstaltungen etc.). Grundsätzliche Angelegenheiten und wesentliche medizinische oder schulische Entscheidungen werden jedoch meist weiterhin durch die leiblichen Eltern – sofern sie nicht entzogen wurden – oder das Jugendamt gemeinsam mit den Pflegeeltern getroffen. Pflegeeltern sind verpflichtet, das Jugendamt regelmäßig über Entwicklungen und besondere Vorkommnisse zu informieren und bei den Hilfeplangesprächen mitzuwirken. Sie haben außerdem die Aufgabe, den Kontakt zwischen Kind und Herkunftsfamilie – soweit dies vom Jugendamt vorgesehen und für das Kind zumutbar ist – zu unterstützen und zu ermöglichen.
Was passiert mit dem Pflegekind, wenn die Pflegeeltern erkranken oder sich trennen?
Sollten Pflegeeltern ausfallen – beispielsweise wegen schwerer Krankheit, Trennung oder Tod – ist das Jugendamt für die Sicherstellung der weiteren Versorgung des Pflegekindes verantwortlich. Hier werden je nach Situation individuelle Lösungen gesucht: Das Kind kann vorübergehend in einer anderen Pflegefamilie, in einer vertrauten Umgebung (z.B. bei Verwandten) oder bei besonderen Umständen auch in einer Wohngruppe beziehungsweise einem Heim untergebracht werden. Ist nur ein Elternteil betroffen oder verbleibt das Kind weiter in geeigneter Obhut, kann das Pflegeverhältnis unter bestimmten Rahmenbedingungen auch fortgeführt werden. Eine sorgfältige Begleitung und Übergabe durch Sozialarbeiter und psychologische Fachkräfte ist in solchen Situationen unabdingbar, um dem Kind Sicherheit in einer belastenden Lebenssituation zu bieten.
Gibt es finanzielle Unterstützung für Pflegefamilien?
Ja, Pflegefamilien erhalten eine finanzielle Unterstützung durch das zuständige Jugendamt in Form eines monatlichen Pflegegeldes. Dieses setzt sich aus einem Kostenbeitrag für den Unterhalt des Kindes (Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung, Taschengeld etc.) und einem Erziehungsbeitrag für die pädagogische Leistung der Pflegeeltern zusammen. Die Höhe des Pflegegeldes variiert je nach Bundesland und Alter des Kindes. Außerdem können zusätzliche Leistungen, wie zum Beispiel Zuschüsse für besondere Anlässe (Urlaub, Klassenfahrten, Nachhilfe oder medizinische Sonderbedarfe), beantragt werden. Darüber hinaus sind Pflegefamilien in der gesetzlichen Unfallversicherung abgesichert, und es besteht Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt. Dennoch sollte das finanzielle Interesse nicht der Hauptantrieb zur Aufnahme eines Pflegekindes sein, sondern auf echter Bereitschaft zur Unterstützung und Förderung eines Kindes basieren.