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Pflegekasse

Begriff und Stellung der Pflegekasse

Die Pflegekasse ist der Träger der sozialen Pflegeversicherung. Sie ist organisatorisch bei der jeweiligen Krankenkasse angesiedelt und verwaltet die Leistungen der Pflegeversicherung für ihre Versicherten. Als Körperschaft der Selbstverwaltung arbeitet sie auf gesetzlicher Grundlage, handelt eigenverantwortlich innerhalb vorgegebener Zuständigkeits- und Finanzierungsrahmen und ist der staatlichen Aufsicht unterstellt.

Aufgabe der Pflegekasse ist es, pflegebedürftige Personen nach einheitlichen, bundesweit geltenden Kriterien zu unterstützen. Sie entscheidet über Leistungsansprüche, schließt Verträge mit Pflegeeinrichtungen, koordiniert die Begutachtung zur Feststellung des Pflegegrades und wickelt die Finanzierung bewilligter Leistungen ab.

Aufgaben und Zuständigkeiten

Leistungsgewährung und Information

Die Pflegekasse prüft Leistungsanträge, veranlasst die Begutachtung zur Feststellung des Pflegegrades und bewilligt bei Vorliegen der Voraussetzungen Geld- und Sachleistungen. Sie informiert über Art, Umfang und Grenzen der Leistungen, über das Zusammenspiel verschiedener Leistungsbereiche sowie über vertragliche Pflegeangebote.

Qualitätssicherung und Vertragswesen

Pflegekassen verhandeln mit ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen über Versorgungsverträge, Vergütungen und Qualitätsanforderungen. Sie bedienen sich zur Prüfung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität anerkannter Prüfinstanzen. Die Ergebnisse fließen in Transparenzberichte ein, die Versorgungsqualität für Versicherte nachvollziehbar machen.

Koordination mit anderen Trägern

Die Pflegekasse arbeitet mit anderen Sozialleistungsträgern zusammen, insbesondere mit Krankenkassen, Renten- und Unfallversicherung sowie den Trägern der Sozialhilfe. Ziel ist eine sachgerechte Abgrenzung von Zuständigkeiten, um Doppelleistungen zu vermeiden und Nachrang- oder Vorrangprinzipien zu beachten.

Mitgliedschaft und Finanzierung

Versichertenkreis

Grundsätzlich sind Personen versichert, die gesetzlich krankenversichert sind; die Zuständigkeit liegt dann bei der Pflegekasse der jeweiligen Krankenkasse. Familienangehörige können unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei mitversichert sein. Für bestimmte Personengruppen besteht anstelle der sozialen Pflegeversicherung eine private Pflegepflichtversicherung.

Beitragsaufkommen und Einzug

Die Pflegeversicherung wird über einkommensabhängige Beiträge finanziert. Der Einzug erfolgt in der Regel über die Krankenkasse. Beiträge werden zwischen Beschäftigten und Arbeitgebern aufgeteilt; für Kinderlose ist ein gesetzlich geregelter Zuschlag vorgesehen. Für Rentenbeziehende und andere Personengruppen gelten angepasste Erhebungswege. Das Umlageverfahren dient der laufenden Leistungsfinanzierung.

Leistungen der Pflegekasse

Geld- und Sachleistungen

Pflegekassen gewähren je nach Pflegegrad Geldleistungen für selbstorganisierte Pflege im häuslichen Umfeld sowie Sachleistungen bei Inanspruchnahme ambulanter Pflegedienste. Beide Leistungsarten können kombiniert werden. Daneben bestehen Zuschüsse und Leistungen zur Entlastung im Alltag sowie zur Verbesserung des Wohnumfelds und zur Versorgung mit Pflegehilfsmitteln.

Teilstationäre, Kurzzeit- und vollstationäre Pflege

Zum Leistungskatalog gehören teilstationäre Angebote wie Tages- und Nachtpflege, zeitlich befristete Kurzzeitpflege sowie Leistungen bei vollstationärer Pflege in Pflegeeinrichtungen. Umfang und Eigenbeteiligungen richten sich nach dem Pflegegrad und den vertraglich vereinbarten Vergütungen der Einrichtung.

Leistungen für Pflegepersonen und Vereinbarkeit

Für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen bestehen Absicherungen, unter anderem durch Beitragszahlungen zur sozialen Sicherung. Zudem gibt es Leistungen zur besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf, einschließlich zeitlich befristeter Lohnersatzleistungen in Akutsituationen.

Verfahren der Leistungsgewährung

Antrag und Zuständigkeit

Leistungen werden auf Antrag geprüft. Zuständig ist die Pflegekasse, bei der die versicherte Person geführt wird. Maßgeblich sind die persönlichen Voraussetzungen, insbesondere das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit nach den gesetzlichen Kriterien.

Begutachtung und Pflegegrad

Zur Feststellung des Pflegegrades beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst oder andere anerkannte Begutachtungsdienste. Bewertet wird die Selbstständigkeit in definierten Lebensbereichen. Auf dieser Basis wird der Pflegegrad zugeordnet, der den Leistungsumfang bestimmt.

Bescheid, Dauer und Überprüfung

Die Entscheidung erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Bewilligungen können befristet sein oder unterliegen regelmäßigen Überprüfungen. Änderungen der Pflegesituation können Anlass für eine Neubegutachtung und Anpassung des Pflegegrades sein. Zu Unrecht bezogene Leistungen können zurückgefordert werden.

Zusammenwirken mit anderen Leistungen

Die Pflegekasse berücksichtigt bei ihrer Entscheidung das Verhältnis zu anderen Leistungen, etwa der Krankenbehandlung, Rehabilitation oder Hilfe zur Pflege. Prinzipien wie Vorrang bestimmter Leistungen und Nachrangigkeit gegenüber eigenem Einkommen und Vermögen können zu beachten sein.

Verhältnis zu anderen Leistungsträgern

Abgrenzung der Verantwortlichkeiten

Die Pflegekasse ist für pflegebezogene Unterstützungsleistungen zuständig, während Krankenkassen medizinische Behandlung sicherstellen. Renten- und Unfallversicherung leisten insbesondere bei Erwerbsminderung oder Arbeitsunfällen. Sozialhilfeträger kommen nachrangig in Betracht, wenn eigene Mittel und vorrangige Leistungen nicht ausreichen.

Kooperation und Kostenerstattung

Zur Vermeidung von Versorgungslücken und Doppelgewährung arbeiten die Träger zusammen. In bestimmten Konstellationen erfolgen Erstattungen zwischen den Trägern, wenn Leistungen vorläufig erbracht oder Zuständigkeiten nachträglich geklärt werden.

Organisation, Aufsicht und Rechtskontrolle

Selbstverwaltung und interne Strukturen

Pflegekassen sind Teil der Selbstverwaltung bei den Krankenkassen. Entscheidungen werden von zuständigen Organen getroffen, die gleichzeitig Wirtschaftlichkeit, Qualität und Gesetzmäßigkeit sicherstellen.

Staatliche Aufsicht

Die Tätigkeit der Pflegekassen unterliegt der Rechts- und Finanzaufsicht zuständiger Behörden. Die Aufsicht achtet auf gesetzeskonforme Umsetzung, zweckentsprechende Mittelverwendung und Einheitlichkeit der Verwaltungspraxis.

Rechtsschutz

Gegen Entscheidungen der Pflegekasse besteht die Möglichkeit des Widerspruchs. Nach Abschluss des Vorverfahrens kann Klage vor den Sozialgerichten erhoben werden. Fristen und Formvorschriften sind zu beachten.

Daten, Datenschutz und Mitwirkung

Datenverarbeitung

Die Pflegekasse verarbeitet personenbezogene und medizinische Daten, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Für die Begutachtung und Leistungssteuerung werden Daten erhoben, gespeichert und übermittelt, unter Wahrung von Vertraulichkeit, Zweckbindung und Datensparsamkeit.

Mitwirkungspflichten

Versicherte sind verpflichtet, an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken, Auskünfte zu erteilen und Veränderungen mitzuteilen, die für den Leistungsanspruch erheblich sind. Unterbleibt die Mitwirkung, kann dies die Leistungsentscheidung beeinflussen und zu Rückforderungen führen.

Internationale Sachverhalte und Mobilität

Wohnsitzwechsel und Auslandsbezug

Bei Wechsel des Wohnsitzes innerhalb Deutschlands geht die Zuständigkeit auf die neue Pflegekasse über, die der aktuellen Krankenkasse zugeordnet ist. Bei Auslandsaufenthalten sind zwischenstaatliche Regelungen und die Art der Leistung maßgeblich. Je nach Konstellation können Leistungen in begrenztem Umfang exportierbar sein.

Digitalisierung und Service

Elektronische Verfahren

Pflegekassen nutzen zunehmend digitale Kommunikationswege. Anträge, Nachweise und Auskünfte können elektronisch übermittelt werden, sofern sichere Verfahren bereitgestellt sind. Digitale Plattformen erleichtern die Information über Leistungsangebote und Vertragsstrukturen.

Häufig gestellte Fragen

Was ist eine Pflegekasse und wie unterscheidet sie sich von der Krankenkasse?

Die Pflegekasse ist der Träger der sozialen Pflegeversicherung und organisatorisch der jeweiligen Krankenkasse zugeordnet. Sie ist für pflegebezogene Leistungen zuständig, während die Krankenkasse medizinische Behandlung sicherstellt. Beide Träger handeln rechtlich getrennt, arbeiten jedoch eng zusammen.

Wer ist bei der Pflegekasse versichert?

Versichert sind in der Regel alle Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung geführt werden; die Pflegekasse der jeweiligen Krankenkasse ist zuständig. Familienangehörige können unter bestimmten Voraussetzungen mitversichert sein. Für bestimmte Personengruppen besteht eine private Pflegepflichtversicherung.

Welche Voraussetzungen gelten für Leistungen der Pflegekasse?

Vorausgesetzt wird Pflegebedürftigkeit nach einheitlichen Kriterien. Diese wird im Rahmen einer Begutachtung festgestellt und einem Pflegegrad zugeordnet. Art und Umfang der Leistungen richten sich nach dem festgestellten Pflegegrad und den gesetzlichen Vorgaben.

Wie wird der Pflegegrad festgestellt?

Die Pflegekasse beauftragt anerkannte Begutachtungsdienste. Bewertet wird die Selbstständigkeit in verschiedenen Lebensbereichen. Aus dem Ergebnis wird ein Pflegegrad abgeleitet, der die Höhe und Art der Leistungen bestimmt.

Welche Leistungen gewährt die Pflegekasse?

Die Pflegekasse gewährt Geldleistungen für selbst organisierte Pflege, Sachleistungen durch ambulante Dienste, Kombinationen daraus, Leistungen der teilstationären, Kurzzeit- und vollstationären Pflege sowie Zuschüsse und Hilfen zur Entlastung, zum Wohnumfeld und zur Versorgung mit Pflegehilfsmitteln. Ergänzend bestehen Absicherungen für Pflegepersonen und Leistungen zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf.

Wie erfolgt die Antragstellung und Entscheidung?

Leistungen werden auf Antrag geprüft. Nach Begutachtung ergeht ein schriftlicher Bescheid der Pflegekasse, der die Entscheidung, den Pflegegrad und den Leistungsumfang enthält. Bewilligungen können überprüft und angepasst werden, wenn sich die Pflegesituation ändert.

Welche Rechtsmittel bestehen gegen Entscheidungen der Pflegekasse?

Gegen belastende Entscheidungen kann Widerspruch eingelegt werden. Nach Abschluss des Vorverfahrens ist die Klage vor dem Sozialgericht möglich. Es gelten Fristen und formale Anforderungen.

Wie wird mit Daten umgegangen?

Die Pflegekasse verarbeitet personenbezogene und gesundheitsbezogene Daten nur, soweit dies zur Prüfung und Erbringung von Leistungen erforderlich ist. Dabei gelten Grundsätze wie Zweckbindung, Vertraulichkeit und Datensparsamkeit. An Begutachtungs- und Vertragspartner werden Daten nur im erforderlichen Umfang übermittelt.