Pflege-Pauschbetrag: Begriff, Zweck und Einordnung
Der Pflege-Pauschbetrag ist eine steuerliche Pauschale, die einer Privatperson zusteht, wenn sie eine pflegebedürftige Person persönlich und unentgeltlich versorgt. Die Pauschale soll typisierte Aufwendungen abgelten, die durch regelmäßige Unterstützung, Betreuung und Pflege entstehen, ohne dass Einzelausgaben nachgewiesen werden müssen. Sie gehört zu den außergewöhnlichen Belastungen in pauschalierter Form und verringert das zu versteuernde Einkommen.
Voraussetzungen für den Pflege-Pauschbetrag
Pflegebedürftigkeit und Nachweis
Voraussetzung ist eine anerkannte Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 2 oder eine anerkannte Hilflosigkeit. Als Nachweis dienen insbesondere die Einstufung in einen Pflegegrad oder entsprechende amtliche Feststellungen zur Hilflosigkeit. Pflegegrad 1 begründet keinen Anspruch auf den Pflege-Pauschbetrag.
Persönliche, unentgeltliche Pflege
Die Pflege muss persönlich erfolgen. Erforderlich ist eine laufende und tatsächliche Unterstützung, die über gelegentliche Gefälligkeiten hinausgeht. Die Pflege darf nicht entgeltlich sein. Erhält die pflegende Person eine Vergütung für die Pflegeleistung, entfällt der Pauschbetrag. Leistungen, die bei der gepflegten Person verbleiben, sind davon zu unterscheiden.
Ort und Umfang der Pflege
Die Pflege kann im Haushalt der gepflegten Person, im Haushalt der pflegenden Person oder an einem anderen Ort erfolgen, etwa bei Pflege in einer Einrichtung, sofern dort tatsächliche Pflegeleistungen durch die Privatperson erbracht werden. Es besteht keine Bindung an einen bestimmten Pflegeort.
Mehrere Pflegepersonen und mehrere Pflegebedürftige
Pflegen mehrere Personen dieselbe pflegebedürftige Person, wird der Pflege-Pauschbetrag für diese Person insgesamt nur einmal berücksichtigt und anteilig aufgeteilt. Pflegt eine Person mehrere Pflegebedürftige, kann der Pauschbetrag für jede pflegebedürftige Person gesondert beansprucht werden.
Höhe des Pflege-Pauschbetrags
Staffel nach Pflegegrad
Die Höhe der Pauschale ist gestaffelt:
- Pflegegrad 2: 600 €
- Pflegegrad 3: 1.100 €
- Pflegegrad 4: 1.800 €
- Pflegegrad 5: 1.800 €
- Hilflosigkeit: 1.800 €
Die Beträge gelten je pflegebedürftiger Person und Jahr.
Zeitliche Betrachtung
Der Pflege-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Er wird bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich nicht monatsweise gekürzt. Eine unterjährige Änderung der Pflegesituation kann sich allerdings auf die Aufteilung bei mehreren Pflegepersonen auswirken.
Aufteilung bei mehreren Pflegepersonen
Pflegen mehrere Personen dieselbe pflegebedürftige Person, wird die pauschale Jahressumme für diese Person unter den Pflegenden aufgeteilt. Die Gesamtentlastung für diese eine Pflegeperson darf dabei den vorgesehenen Jahresbetrag nicht überschreiten.
Abgrenzung und Wechselwirkungen
Tatsächliche Pflegekosten versus Pauschbetrag
Der Pflege-Pauschbetrag ersetzt den Einzelnachweis von Aufwendungen. Für dieselbe Pflegesituation ist eine Kombination mit dem Abzug tatsächlicher Pflegekosten nicht vorgesehen. Entweder wird die Pauschale genutzt oder es werden einzelne nachgewiesene außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht.
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Pflegekosten
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Beschäftigungsverhältnisse können gesondert begünstigt sein. Eine Doppelerfassung derselben Aufwendungen neben dem Pflege-Pauschbetrag ist ausgeschlossen. Maßgeblich ist, dass identische Leistungen nicht parallel über verschiedene steuerliche Vergünstigungen berücksichtigt werden.
Behinderten-Pauschbetrag der gepflegten Person
Der Pflege-Pauschbetrag steht der pflegenden Person zu. Unabhängig davon kann die pflegebedürftige Person gegebenenfalls einen eigenen Pauschbetrag wegen Behinderung nutzen. Beide Regelungen betreffen unterschiedliche Personen und Zwecke.
Weitere Leistungen aus der Pflegeversicherung
Leistungen der Pflegeversicherung sind von der steuerlichen Pauschale abzugrenzen. Erhaltene Zahlungen, die unmittelbar als Entgelt für die Pflegeleistung der Privatperson anzusehen sind, stehen dem Pflege-Pauschbetrag entgegen. Leistungen, die bei der pflegebedürftigen Person verbleiben, sind hiervon zu unterscheiden.
Nachweise und Dokumentation
Erforderlich sind Nachweise zur Pflegebedürftigkeit und zu den tatsächlichen Pflegeleistungen. Hierzu zählen insbesondere die Feststellung des Pflegegrads, Nachweise zur Hilflosigkeit sowie Unterlagen, aus denen sich die persönliche und unentgeltliche Pflege ergibt. Eine detaillierte Einzelkostenaufstellung ist für die Pauschale nicht erforderlich.
Sonderkonstellationen
Pflege im Heim
Auch bei Unterbringung in einer Einrichtung kann der Pflege-Pauschbetrag in Betracht kommen, sofern die Privatperson dort selbst regelmäßig pflegerisch unterstützt. Entscheidend ist die persönliche Pflegeleistung, nicht der Wohnort der gepflegten Person.
Pflege innerhalb der Familie und in Partnerschaften
Die familiäre Beziehung ist für die Pauschale nicht ausschlaggebend. Entscheidend sind Pflegebedürftigkeit, persönliche Pflege und Unentgeltlichkeit. Bei gemeinsamer Pflege durch mehrere Angehörige erfolgt eine Aufteilung der Pauschale.
Pflege von Personen ohne Verwandtschaft
Auch ohne Verwandtschaftsverhältnis kann die Pauschale gewährt werden, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Die Beziehung der Beteiligten ist rechtlich nicht maßgeblich.
Erstattungen und Entgelt
Wird die Pflege vergütet, entfällt der Anspruch. Eine geldwerte Zuwendung, die unmittelbar als Gegenleistung für die Pflege anzusehen ist, steht der Gewährung der Pauschale entgegen. Erstattungen, die nicht als Entgelt für die Pflege zu werten sind, sind hiervon zu unterscheiden.
Abgrenzung zu anderen steuerlichen Entlastungen
Der Pflege-Pauschbetrag ist eine spezielle Entlastung für pflegende Privatpersonen. Er ist abzugrenzen von anderen Entlastungen, wie dem Abzug tatsächlicher Krankheits- und Pflegekosten, der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Pauschbeträgen für behinderte Menschen. Eine parallele Inanspruchnahme für identische Leistungen ist ausgeschlossen; unterschiedliche Tatbestände können nebeneinanderstehen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Pflege-Pauschbetrag
Wer gilt als pflegebedürftig im Sinne des Pflege-Pauschbetrags?
Als pflegebedürftig gelten Personen mit anerkanntem Pflegegrad ab Grad 2 sowie Personen, die als hilflos eingestuft sind. Pflegegrad 1 reicht nicht aus.
Kann der Pflege-Pauschbetrag anteilig gewährt werden, wenn die Pflege nur einen Teil des Jahres erfolgte?
Der Pflege-Pauschbetrag ist grundsätzlich ein Jahresbetrag. Er wird nicht monatsweise gekürzt. Bei mehreren Pflegepersonen kann jedoch eine anteilige Aufteilung vorgesehen sein.
Dürfen mehrere Personen für dieselbe pflegebedürftige Person den Pauschbetrag nutzen?
Ja, bei gemeinsamer Pflege wird der für eine pflegebedürftige Person vorgesehene Jahresbetrag auf die Pflegenden aufgeteilt. Der Gesamtbetrag darf dabei nicht überschritten werden.
Schließt der Erhalt von Pflegegeld den Pflege-Pauschbetrag aus?
Erhält die pflegende Person ein Entgelt für ihre Pflegeleistung, steht dies dem Pflege-Pauschbetrag entgegen. Leistungen, die bei der pflegebedürftigen Person verbleiben, sind hiervon getrennt zu betrachten.
Kann der Pflege-Pauschbetrag neben dem Abzug tatsächlicher Pflegekosten genutzt werden?
Für dieselbe Pflegesituation ist keine Kombination aus Pauschale und Abzug einzelner Pflegekosten vorgesehen. Es gilt das Prinzip der alternativen Berücksichtigung.
Ist der Ort der Pflege relevant, etwa bei Pflege in einem Heim?
Der Pflegeort ist nicht ausschlaggebend. Maßgeblich ist, dass die pflegende Person selbst persönliche Pflegeleistungen erbringt.
Gibt es eine Altersgrenze für pflegende Personen?
Eine starre Altersgrenze besteht nicht. Entscheidend ist die tatsächliche, persönliche und unentgeltliche Pflegeleistung.
Wie verhält sich der Pflege-Pauschbetrag bei gemeinsamer Veranlagung von Ehegatten?
Bei gemeinsamer Veranlagung wird der Pauschbetrag der Person zugerechnet, die gepflegt hat. Pflegen beide dieselbe Person, erfolgt eine Aufteilung innerhalb der vorgesehenen Jahressumme.