Pflanzen im Recht: Definition, Bedeutung und rechtliche Rahmenbedingungen
Begriff und allgemeine Definition
Pflanzen sind vielzellige, photosynthetisch aktive, sich meist durch Samen, Sporen oder vegetative Vermehrung fortpflanzende Lebewesen, die in den meisten ökologischen Systemen eine essentielle Rolle spielen. Im rechtlichen Kontext beschreibt der Begriff „Pflanzen“ grundsätzlich alle botanischen Erzeugnisse, unabhängig davon, ob sie wild wachsend oder kultiviert sind. Die genaue Definition und Einordnung entstammt unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen auf nationaler wie internationaler Ebene.
Pflanzen im Gesetz: Einordnung und Schutz
Nationale gesetzliche Regelungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Im Bürgerlichen Gesetzbuch werden Pflanzen im Rahmen des Sachenrechts (§§ 90 ff. BGB) als wesentliche Bestandteile eines Grundstücks betrachtet, sofern sie mit Grund und Boden verbunden sind. Mit der Trennung verlieren sie ihre Eigenschaft als wesentlicher Bestandteil und werden zu beweglichen Sachen.
Naturschutzrecht
Die deutschen Naturschutzgesetze, insbesondere das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), definieren Schutzbereiche für verschiedene Pflanzenarten und pflanzliche Lebensräume. Besonders geschützte Pflanzen unterliegen strengen Entnahme-, Besitz- und Handelsverboten. Die Roten Listen gefährdeter Arten werden zur Bestimmung des Schutzstatus herangezogen.
Saatgutverkehrsgesetz und Sortenschutz
Das Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) sowie das Sortenschutzgesetz regeln die Zulassung, Qualitätskontrolle, Kennzeichnung und den Verkehr von Saatgut. Der Sortenschutz sichert Rechte an neu gezüchteten Pflanzensorten und sieht spezielle Schutzbestimmungen für die züchterische Nutzung vor.
Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)
Das Pflanzenschutzgesetz regelt Maßnahmen zur Abwehr von Schadorganismen auf Pflanzen sowie Anforderungen an den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln. Es legt Pflichten für Besitzer von Pflanzen etwa zur Ausrottung bestimmter Quarantäneschädlinge fest.
Internationales Pflanzenrecht
Internationaler Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen
Der Internationale Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (ITPGRFA) fördert die nachhaltige Nutzung und den gerechten Zugang zu pflanzengenetischem Material.
Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten (CITES)
Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) reguliert den grenzüberschreitenden Handel mit bestimmten geschützten Pflanzenarten durch Ein- und Ausfuhrgenehmigungen.
Internationales Sortenschutzsystem (UPOV)
Die Union zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) regelt die Rechte von Züchtern an neuen Pflanzensorten auf internationaler Ebene und führt zu einer Harmonisierung der Anforderungen.
Eigentum, Besitz und Verkehr von Pflanzen
Erwerb und Übertragung von Pflanzen
Pflanzen, die mit Grund und Boden verbunden sind, folgen regelmäßig dem rechtlichen Schicksal des Grundstücks und gehen bei einer Veräußerung mit diesem auf den Erwerber über, soweit keine abweichenden vertraglichen Vereinbarungen bestehen.
Verkehrsfähigkeit und Handelsregularien
Für Pflanzen bestehen verkehrsbeschränkende Vorschriften, insbesondere für bedrohte oder gebietsfremde Arten. Der Handel mit bestimmten Arten ist zulassungspflichtig oder nur in Begleitung von Zertifikaten zulässig. Die nationale Umsetzung internationaler Vorgaben wird durch Zoll- und Pflanzenschutzbehörden überwacht.
Besonderheiten bei Pflanzenpatenten und Sortenschutz
Biopatentrecht
Das Patentrecht schließt die Patentierung von Pflanzensorten aus (§ 2a PatG), gestattet jedoch den Schutz technischer Erfindungen im Bereich pflanzlicher Biotechnologie, wenn diese bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Unterscheid zum Sortenschutz
Sortenschutz gewährt ein ausschließliches Recht an neu gezüchteten Pflanzensorten, wohingegen Patente auf technische Erfindungen erteilt werden. Die Nutzung sortengeschützter Pflanzen zu Züchtungszwecken ist teilweise unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Umweltschutz, Sorgfaltspflichten und Haftung
Schutzgebiete und Biotopschutz
Naturschutzrechtliche Vorschriften sehen bei der Nutzung und Bewirtschaftung von Flächen mit geschützten Pflanzenarten erhebliche Auflagen vor. Eingriffe in diese Bestände sind nur mit behördlicher Genehmigung möglich.
Verkehrssicherungspflichten
Eigentümer und Besitzende von Grundstücken mit Pflanzenbestand unterliegen zum Teil besonderen Pflichten zur Sicherung, etwa im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht, sofern von Bäumen oder anderen Pflanzen Gefahren ausgehen können.
Fazit
Pflanzen nehmen im deutschen und europäischen Recht eine besondere Stellung ein und werden durch eine Vielzahl spezifischer Normen auf nationaler sowie internationaler Ebene geschützt und reguliert. Von ihrer Definition im Sachenrecht über naturschutz- und bio-sicherheitsrechtliche Aspekte bis zu Regelungen des Saatgut- und Sortenschutzes sind Pflanzen umfassend rechtlich erfasst. Dies besitzt sowohl praktische Bedeutung für Grundeigentümer und landwirtschaftliche Betriebe als auch für den internationalen Handel, den Umwelt- und Artenschutz sowie für Züchter neuer Pflanzensorten.
Häufig gestellte Fragen
Darf ich wildwachsende Pflanzen auf öffentlichen Flächen pflücken oder entnehmen?
Das Pflücken oder Entnehmen von wildwachsenden Pflanzen auf öffentlichen Flächen unterliegt in Deutschland, wie auch in vielen anderen europäischen Ländern, strengen Regelungen. Nach § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist das Entnehmen oder Nutzen wildlebender Pflanzen nur in sogenannten „handelsüblichen Mengen“ für den persönlichen Bedarf erlaubt, sofern keine besonderen Schutzbestimmungen dagegen sprechen. Geschützte Pflanzenarten und Pflanzen aus Naturschutzgebieten oder ausgewiesenen Biotopen dürfen grundsätzlich nicht entnommen werden. Darüber hinaus haben einige Bundesländer zusätzliche Regelungen erlassen, die gegebenenfalls strengere Einschränkungen vorsehen. Auch kommunale Satzungen können weitere Vorgaben zur Nutzung rechter öffentlicher Flächen enthalten. Bei Verstößen drohen empfindliche Bußgelder; in schwerwiegenden Fällen kann dies sogar als Straftat geahndet werden. Es wird außerdem empfohlen, stets darauf zu achten, ob die jeweilige Pflanze als „besonders geschützt“ auf Bundes- oder Landesebene gelistet ist.
Welche rechtlichen Vorschriften gelten für den Handel mit geschützten Pflanzenarten?
Der Handel mit geschützten Pflanzenarten wird in Deutschland durch internationale, europäische und nationale Gesetze reguliert. Maßgeblich ist hier das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES), das die Ein- und Ausfuhr sowie den Handel mit bedrohten Arten regelt. Auf europäischer Ebene konkretisiert die EU-Artenschutzverordnung (EG) Nr. 338/97 die Vorschriften. National greifen das Bundesnaturschutzgesetz (insbesondere §§ 42 und 44 BNatSchG) sowie die Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV). Händler müssen für betroffene Pflanzenarten entsprechende Nachweise über die legale Herkunft erbringen und in der Regel Melde- oder Registrierungspflichten erfüllen. Bei Verstößen drohen hohe Bußgelder bis hin zu Freiheitsstrafen. Eine genaue Kenntnis der aktuellen Listen geschützter Arten ist für Händler unerlässlich.
Welche Pflichten habe ich als Eigentümer von Grundstücken, auf denen invasive Pflanzenarten wachsen?
Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken haben die Pflicht, bestimmte invasive gebietsfremde Pflanzenarten gemäß der EU-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1143/2014) nicht zu verbreiten. Das bedeutet, sie dürfen das Ausbreiten, Anpflanzen, Nutzen oder Weitergeben dieser Arten nicht unterstützen und müssen unter Umständen aktive Maßnahmen zur Entfernung und Eindämmung ergreifen. Landesrechtliche Vorschriften können zusätzliche Verpflichtungen vorsehen, etwa zur fachgerechten Entsorgung des entfernten Pflanzenmaterials. Das Unterlassen dieser Pflichten kann als Ordnungswidrigkeit sanktioniert werden und gegebenenfalls zu behördlichen Anordnungen oder Zwangsmaßnahmen führen.
Wer haftet für Schäden durch von privaten Grundstücken ausgehende Pflanzen (z.B. Wurzelüberwuchs, Laubfall)?
Für Schäden, die von Pflanzen ausgehen und von einem privaten Grundstück auf ein Nachbargrundstück wirken (etwa durch überwachsende Wurzeln, herabfallendes Laub oder eindringenden Bambus), haftet grundsätzlich der Eigentümer des Grundstücks. Nachbarschaftsrechtliche Vorschriften, wie sie in den Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer geregelt sind, geben dem Geschädigten Abwehr- und Beseitigungsansprüche. Im Falle fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens kann daraus eine zivilrechtliche Haftung nach § 1004 BGB (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch) sowie eine Schadensersatzpflicht nach § 823 BGB folgen. Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die sich aus dem Eigentum ergebenden Verkehrssicherungspflichten zu erfüllen.
Welche Genehmigungen brauche ich für das Fällen oder Entfernen von Bäumen und größeren Pflanzen?
Das Fällen von Bäumen und Entfernen größerer Pflanzen unterliegt in Deutschland häufig einer Genehmigungspflicht, die sich aus Baum- oder Gehölzschutzsatzungen auf Gemeinde- oder Stadtebene ergibt. Zusätzlich ist bundesrechtlich das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) einschlägig: Nach § 39 Abs. 5 BNatSchG ist das Entfernen von Bäumen außerhalb des Waldes sowie von Hecken und Gebüschen vom 1. März bis 30. September zum Schutz brütender Vögel verboten, außer zur Durchführung notwendiger Maßnahmen wie Verkehrssicherung. Für das Fällen besonders geschützter Arten ist außerdem eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Die jeweiligen kommunalen Satzungen legen fest, ab welchem Stammumfang oder Pflanzenart eine Genehmigung einzuholen ist. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit oder in besonders schweren Fällen als Straftat verfolgt.
Welche besonderen Vorschriften gelten für den Import und Export exotischer Pflanzen?
Der Import und Export exotischer Pflanzen unterliegt vielfach artenschutzrechtlichen und phytosanitären Bestimmungen. Neben CITES- und EU-Artenschutzverordnungsvorgaben sind auch Pflanzenschutzbestimmungen zu beachten, die der Einschleppung pflanzenschädlicher Organismen vorbeugen sollen. Die Ein- oder Ausfuhr bestimmter Pflanzenarten (z.B. Orchideen, Palmen, Kakteen) bedarf spezieller Ausfuhr- bzw. Einfuhrgenehmigungen sowie gelegentlich eines offiziellen Pflanzengesundheitszeugnisses. Verstöße gegen diese Vorschriften können zur Beschlagnahmung, Rückweisung der Ware, Bußgeldern und weiteren Sanktionen führen. Auch der Onlinehandel ist hiervon betroffen.
Welche rechtlichen Grundlagen gelten für die Kennzeichnung und den Verkauf von Saatgut?
Der Vertrieb von Saatgut wird in Deutschland durch das Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) sowie durch einschlägige EU-Richtlinien geregelt. Saatgut darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es zugelassen und entsprechend gekennzeichnet ist. Dies betrifft insbesondere Angaben zur Sortenbezeichnung, Herkunft, Keimfähigkeit, Chargennummer und gegebenenfalls Beizmittel. Für biologische oder gentechnisch veränderte Sorten gelten zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften. Verstöße gegen diese Regelungen werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet und können zu Verkaufsverboten und Rückrufen führen. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist insbesondere auch im internationalen Handel von Bedeutung.