Pfandrecht, gesetzliches; Pfandrecht, vertragliches
Das Pfandrecht ist ein zentrales Sicherungsrecht im deutschen und im internationalen Sachenrecht. Es dient dem Gläubiger als Sicherungsmittel für eine fällige oder künftige Forderung, indem ihm das Recht eingeräumt wird, eine Sache oder ein Recht zu verwerten, falls der Schuldner nicht leistet. Dabei wird zwischen dem gesetzlichen und dem vertraglichen Pfandrecht unterschieden. Beide Pfandrechtsarten sind präzise im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und in Spezialgesetzen geregelt und weisen differenzierte Voraussetzungen, Wirkungen und Anwendungsbereiche auf.
Grundzüge des Pfandrechts
Funktion und Zweck des Pfandrechts
Das Pfandrecht ist ein akzessorisches Sicherungsrecht, das heißt, es besteht nur in Verbindung mit einer gesicherten Forderung. Kommt der Schuldner seiner Leistungspflicht nicht nach, kann der Gläubiger das Pfand verwerten und sich aus dessen Erlös befriedigen. Diese Sicherung betrifft sowohl bewegliche Sachen und Rechte als auch Immobilien (Hypothek, Grundschuld als Sonderformen).
Abgrenzung gesetzliches und vertragliches Pfandrecht
Das gesetzliche Pfandrecht entsteht kraft Gesetzes, ohne dass eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Parteien vorausgesetzt wird. Es knüpft an Tatbestände, bei denen der Gesetzgeber ein berechtigtes Sicherungsinteresse anerkennt.
Das vertragliche Pfandrecht hingegen wird durch eine Vereinbarung (Vertrag) zwischen Pfandgläubiger und Pfandgeber begründet. Dabei wird eine bestimmte oder bestimmbare Sache oder ein Recht zur Sicherung einer konkret definierten Forderung verpfändet.
Gesetzliches Pfandrecht
Das gesetzliche Pfandrecht ist stets dann gegeben, wenn das Gesetz den Besitz einer Sache gleichzeitig mit einem Pfandrecht verknüpft, um bestimmte Anspruchspositionen zu sichern.
Tatbestände des gesetzlichen Pfandrechts
Zu den wichtigsten gesetzlichen Pfandrechten zählen etwa das Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB), das Werkunternehmerpfandrecht (§ 647 BGB) sowie das Pfandrecht des Gastwirts (§ 704 BGB). Diese Vorschriften räumen bestimmten Gläubigern ein besitzbezogenes Pfandrecht ein, ohne dass eine Pfandabrede nötig ist.
- Vermieterpfandrecht: Sicherung der Forderungen aus dem Mietverhältnis; umfasst die eingebrachten Sachen des Mieters.
- Werkunternehmerpfandrecht: Absicherung der Forderungen des Unternehmers auf Vergütung und Auslagen gegen den Besteller bezüglich des hergestellten Werks.
- Pfandrecht des Gastwirts: Sicherung der Forderungen aus Beherbergungsverträgen an den eingebrachten Sachen des Gastes.
Voraussetzungen für das Entstehen eines gesetzlichen Pfandrechts
Für das Entstehen eines gesetzlichen Pfandrechts müssen jeweils spezifische gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein, darunter:
- Bestehen einer gesicherten Forderung,
- Besitz des Gläubigers an der betreffenden Sache,
- keine dinglichen Rechte Dritter, die dem Pfandrecht entgegenstehen.
Das Pfandrecht erlischt beispielsweise durch Erlöschen der Forderung, Aufgabe des Besitzes oder durch Befriedigung des Gläubigers.
Vertragliches Pfandrecht
Das vertragliche Pfandrecht beruht auf einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung zwischen den Beteiligten; dabei wird eine Sache oder ein Recht ausdrücklich zur Sicherung einer Forderung verpfändet.
Rechtsgrundlagen und Entstehung des vertraglichen Pfandrechts
Die wichtigsten Vorschriften zum vertraglichen Pfandrecht an beweglichen Sachen und Rechten finden sich in den §§ 1204 ff. BGB.
Voraussetzungen
Für die Entstehung sind erforderlich:
- Einigung (Verpfändungsvertrag) zwischen Pfandgeber und Pfandgläubiger,
- Besitzübergabe der verpfändeten Sache an den Gläubiger (bei körperlichen Sachen) oder
- Übergabe eines Besitzmittlungsverhältnisses (Besitzkonstitut, § 930 BGB) oder
- Abtretung (bei verpfändeten Rechten, § 1274 BGB),
- Bestehen einer zu sichernden Forderung,
- Einhaltung etwaiger Formerfordernisse.
Bedeutung des Besitzes
Dem Besitz kommt im Pfandrecht an beweglichen Sachen eine zentrale Rolle zu: Der Gläubiger muss unmittelbaren oder mittelbaren Besitz erlangen, da andernfalls kein besitzloses Pfandrecht begründet werden kann. Dies unterscheidet das Pfandrecht deutlich von der Sicherungsübereignung.
Wirkungen des Pfandrechts
Sicherungs- und Verwertungsrecht
Hauptwirkung des Pfandrechts ist das Recht des Gläubigers, sich durch Verwertung des Pfandes aus dessen Erlös bevorzugt zu befriedigen (§ 1228 BGB). Die Verwertung erfolgt regelmäßig durch öffentliche Versteigerung.
Rechte und Pflichten der Beteiligten
- Pfandgläubiger: Der Pfandgläubiger ist verpflichtet, die Pfandsache schonend zu verwahren und nötige Erhaltungsmaßnahmen zu treffen (§§ 1214 ff. BGB).
- Pfandgeber: Der Pfandgeber bleibt bis zur Verwertung Eigentümer der Sache; kann aber über diese nur eingeschränkt verfügen.
Rang und Umfang des Pfandrechts
Der Rang richtet sich nach dem Zeitpunkt des Entstehens des Pfandrechts. Bestehen mehrere Pfandrechte, ist der frühere berechtigt, vorrangig auf den Verwertungserlös zuzugreifen.
Erlöschen des Pfandrechts
Ein Pfandrecht erlischt in folgenden Fällen:
- Untergang des Pfandgegenstandes (§ 1255 BGB)
- Aufgabe (Aufhebung) des Pfandrechts
- Erlöschen der gesicherten Forderung
- Rückgabe der Pfandsache an den Pfandgeber ohne erneute Besitzverschaffung
Unterschiede und Gemeinsamkeiten beider Pfandrechtsarten
Gemeinsamkeiten
Beide Pfandrechtsarten dienen der Sicherung von Forderungen und verleihen dem Gläubiger das Recht zur bevorzugten Befriedigung aus dem Pfandobjekt. Sie unterliegen dem Grundsatz der Akzessorietät.
Unterschiede
Wesentliche Unterschiede bestehen in der Art der Begründung:
- Das gesetzliche Pfandrecht entsteht durch gesetzliche Anordnung und den Besitz,
- das vertragliche Pfandrecht durch privatautonome Vereinbarung und Besitzübergabe.
Die Anwendungsspektren unterscheiden sich ebenfalls erheblich: Das gesetzliche Pfandrecht greift in gesetzlich typisierten Ausnahmefällen, das vertragliche Pfandrecht steht den Parteien in jedem beliebigen Fall offen, soweit keine gesetzlichen Verbote entgegenstehen.
Pfandrecht in der Praxis
Das Pfandrecht kommt in zahlreichen alltäglichen und wirtschaftlichen Situationen zur Anwendung, etwa bei Kreditverträgen, Werkverträgen oder Mietverhältnissen. Im Rahmen von Insolvenzverfahren spielt das Pfandrecht eine erhebliche Rolle für die Sicherheitenverwertung und die Gläubigerbefriedigung.
Literatur und weiterführende Normen
- §§ 1204 ff., 1273 ff., 562, 647, 704 BGB
- Zivilprozessordnung (ZPO) zur Verwertung
- Handelsgesetzbuch (HGB) zu Handelsrechtlichen Sonderpfandrechten
Fazit
Das Pfandrecht, sowohl in seiner gesetzlichen als auch vertraglichen Ausprägung, ist ein fundamentales Sicherungsrecht im Schuld- und Sachenrecht. Es dient dem Schutz der Gläubigerinteressen, gewährt eine bevorzugte Position im Streit um die Befriedigung aus dem Sicherungsgut und ist in den einschlägigen Gesetzen detailliert geregelt. Seine Bedeutung reicht von alltäglichen Rechtsbeziehungen bis hin zu komplexen Wirtschaftstransaktionen.
Häufig gestellte Fragen
Wann kann das gesetzliche Pfandrecht geltend gemacht werden?
Das gesetzliche Pfandrecht entsteht kraft Gesetzes, ohne dass hierfür eine besondere Vereinbarung zwischen den Parteien erforderlich ist. Seine Geltendmachung setzt allerdings das Vorliegen bestimmter Tatbestandsmerkmale voraus, die sich aus dem jeweils einschlägigen Gesetz ergeben, beispielsweise aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Ein häufiges Beispiel ist das Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB), bei dem der Vermieter für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis an den in die Mieträume eingebrachten Sachen des Mieters ein Pfandrecht erwirbt. Voraussetzung ist meist, dass eine gültige Forderung besteht und sich die Sachen im unmittelbaren Besitz des Schuldners befinden. Das gesetzliche Pfandrecht kann regelmäßig ohne Eintragung in ein Register geltend gemacht werden, erfordert jedoch gegebenenfalls die Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung. Der Pfandgläubiger ist berechtigt, die Verwertung der Sache zu betreiben, sobald die gesicherte Forderung fällig und nicht befriedigt ist. Eine Benachrichtigung oder Fristsetzung ist vielfach gesetzlich geregelt. Zusätzlich ist zu beachten, dass gesetzliche Pfandrechte in Konkurrenz zu etwaigen weiteren Rechten (z.B. Sicherungsübereignung oder Eigentumsvorbehalt) treten können, was eine genaue rechtliche Prüfung des Einzelfalls erforderlich macht.
Welche Voraussetzungen müssen für das vertragliche Pfandrecht erfüllt sein?
Das vertragliche Pfandrecht beruht auf einer Vereinbarung zwischen dem Pfandgläubiger und dem Pfandbesteller. Es setzt voraus, dass ein wirksamer Pfandvertrag geschlossen wurde, in dem sich der Schuldner oder ein Dritter verpflichtet, dem Gläubiger eine bestimmte Sache zur Sicherung einer Forderung zu verpfänden. Der Vertrag unterliegt grundsätzlich keinen besonderen Formerfordernissen, es sei denn, die zu sichernde Hauptschuld oder die Art der Pfandsache (beispielsweise bei Grundstücken) verlangen eine bestimmte Form. Neben dem Pfandvertrag ist die Übergabe der Pfandsache an den Gläubiger oder einen Dritten als Besitzmittler erforderlich; dies wird als „Besitzkonstitut“ bezeichnet (§ 1205 BGB). Zu beachten ist bei beweglichen Sachen zudem, dass bereits bei Einigung und Übergabe das Pfandrecht entsteht. Bei Rechten (z.B. Forderungen) können zusätzliche Anzeige- und Dokumentationspflichten bestehen. Für das vertragliche Pfandrecht ist weiterhin erforderlich, dass sich die Forderung, die besichert werden soll, hinreichend bestimmt und individualisierbar im Pfandvertrag wiederfindet.
Welche Unterschiede bestehen zwischen gesetzlichem und vertraglichem Pfandrecht bezüglich der Verwertung der Pfandsache?
Im Hinblick auf die Verwertung der Pfandsache bestehen zwischen gesetzlichen und vertraglichen Pfandrechten sowohl gemeinsame als auch unterschiedliche Regelungen. Die Verwertung erfolgt im Regelfall im Rahmen der §§ 1233 ff. BGB, wobei der Pfandgläubiger berechtigt ist, die Sache nach Fälligkeit der gesicherten Forderung öffentlich zu versteigern und sich aus dem Erlös zu befriedigen. Für das gesetzliche Pfandrecht ist allerdings oft im Gesetz eine bestimmte Verwertungsmodalität vorgeschrieben, etwa bei landwirtschaftlichen oder gewerblichen Pfandrechten. Auch kann es besondere Benachrichtigungs- oder Ankündigungspflichten geben, etwa gegenüber dem Schuldner oder anderen Berechtigten. Vertrags- oder Satzungspfandrechte können hierzu abweichende – auch günstigere oder strengere – Regelungen enthalten, soweit sie den gesetzlichen Mindeststandards nicht widersprechen. In Einzelfällen ist eine außergerichtliche Einigung über die Verwertung möglich; bei Verbrauchern bestehen jedoch Schutzvorschriften, die zwingend zu beachten sind.
Wie wird das Pfandrecht bei Insolvenz des Schuldners behandelt?
Im Falle der Insolvenz des Schuldners unterscheidet sich die Rechtsstellung des Pfandgläubigers je nach Herkunft des Pfandrechts grundsätzlich nicht. Sowohl das gesetzliche als auch das vertragliche Pfandrecht sichern als Absonderungsrechte gemäß §§ 50, 51 InsO die schuldrechtlichen Ansprüche des Gläubigers und ermöglichen die bevorzugte Befriedigung aus dem Erlös der verwerteten Pfandsache. Das Insolvenzverfahren suspensiert jedoch zunächst Einzelzwangsvollstreckungen und ordnet die gemeinschaftliche Verwertung durch den Insolvenzverwalter an. Der Gläubiger erhält aus dem Verwertungserlös vorrangig Befriedigung, während überschießende Beträge an die Insolvenzmasse fallen (§ 52 InsO). Besteht das Pfandrecht nicht oder ist es nicht wirksam entstanden, fällt die Sache vollständig in die Masse und der Gläubiger muss seine Forderung zur Tabelle anmelden.
Können gesetzliche und vertragliche Pfandrechte parallel an derselben Sache bestehen?
Ja, es ist grundsätzlich möglich, dass an derselben Sache sowohl ein gesetzliches als auch ein vertragliches Pfandrecht bestehen. Dies ist allerdings selten, da häufig aus wirtschaftlichen Interessen eine klare Priorität der Sicherungsrechte angestrebt wird. Bestehen mehrere Pfandrechte an ein und derselben Sache, kommt es auf deren Rangverhältnis an, das sich nach dem Zeitpunkt des Erwerbs richtet (§ 1208 BGB); das ältere Pfandrecht hat Vorrang vor jüngeren. Im Konfliktfall regelt das Gesetz die jeweiligen Ansprüche und die Reihenfolge der Befriedigung, sodass nach vollständiger Befriedigung des ranghöheren Pfandrechts erst das nachrangige Recht zur Geltung kommt. Vertragliche Regelungen können die gesetzlichen Bestimmungen hierzu zwar modifizieren, dürfen jedoch nicht den Schutz des rangälteren, insbesondere gesetzlichen, Pfandrechts beeinträchtigen.
Welche Rechte und Pflichten hat der Pfandgläubiger hinsichtlich der verwahrten Sache?
Der Pfandgläubiger hat umfangreiche Sorgfaltspflichten bezüglich der ihm übergebenen Pfandsache (§ 1213 BGB). Er darf die Sache grundsätzlich nicht gebrauchen, es sei denn, dies ist zu ihrem Erhalt erforderlich oder ausdrücklich vertraglich vereinbart. Ist die Sache gefährdet, muss der Gläubiger unverzüglich geeignete Schutzmaßnahmen treffen und den Schuldner benachrichtigen. Für Beschädigungen der Pfandsache haftet der Gläubiger gegenüber dem Schuldner nach den Vorschriften über den Verwahrungsvertrag. Zugleich hat der Gläubiger ein Zurückbehaltungsrecht an der Sache, solange seine Forderung nicht vollständig beglichen oder das Pfandrecht anders erloschen ist. Im Fall der unberechtigten Verwertung oder eines unzulässigen Gebrauchs macht sich der Gläubiger gegenüber dem Schuldner schadensersatzpflichtig.
Wie erlischt ein gesetzliches bzw. ein vertragliches Pfandrecht?
Ein Pfandrecht, gleich welcher Art, erlischt nach § 1252 BGB vor allem durch die vollständige Befriedigung der gesicherten Forderung. Weitere Erlöschensgründe können die einvernehmliche Rückgabe der Pfandsache an den Schuldner, die Zerstörung der Pfandsache oder der Verzicht auf das Pfandrecht sein. Zusätzlich kann das Pfandrecht durch Erlöschen der Hauptforderung (§ 1254 BGB), Untergang der Pfandsache oder durch Veräußerung der Sache mit Zustimmung des Pfandgläubigers enden. In einigen Fällen, wie bei gesetzlichen Pfandrechten, bestimmt das Gesetz zusätzlich spezielle Erlöschensgründe, z.B. bei Beendigung des Mietverhältnisses oder bei Herausgabe der gepfändeten Sache ohne Vorbehalt. Eine vollumfängliche rechtliche Prüfung ist stets angezeigt.