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Pfandrecht, gesetzliches; Pfandrecht, vertragliches

Pfandrecht: gesetzliches und vertragliches – Überblick

Das Pfandrecht ist ein dingliches Sicherungsrecht an einer Sache oder an einem Recht. Es dient dazu, die Erfüllung einer Forderung abzusichern: Kommt die gesicherte Forderung nicht zur Erfüllung, kann der Pfandgläubiger den Pfandgegenstand verwerten und sich aus dem Erlös befriedigen. Man unterscheidet vor allem zwischen dem vertraglichen Pfandrecht (entsteht durch Vereinbarung) und dem gesetzlichen Pfandrecht (entsteht kraft Gesetzes, sobald bestimmte Voraussetzungen vorliegen). Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die Grundstrukturen nach deutschem Recht.

Grundbegriffe und Funktion

Das Pfandrecht ist akzessorisch. Das bedeutet: Es ist in Bestand und Umfang an die gesicherte Forderung gebunden. Erlischt die Forderung, erlischt regelmäßig auch das Pfandrecht. Das Pfandrecht verschafft dem Gläubiger ein Vorzugsrecht am Pfandgegenstand gegenüber anderen Gläubigern.

Sicherungszweck und Akzessorietät

Der Sicherungszweck besteht darin, das wirtschaftliche Risiko eines Forderungsausfalls zu mindern. Die Akzessorietät stellt sicher, dass das Pfandrecht weder ohne eine Forderung entstehen noch unabhängig von ihr fortbestehen kann. Aus dem Pfandrecht folgen typische Nebenrechte, etwa das Recht auf Verwertung bei Nichtleistung sowie der Vorrang gegenüber nachrangigen Gläubigern am Verwertungserlös.

Gegenstände des Pfandrechts

Gegenstand können bewegliche Sachen (z. B. Fahrzeuge, Maschinen, Wertgegenstände) und übertragbare Rechte (z. B. Forderungen, Rechte aus Wertpapieren) sein. Für Grundstücke bestehen besondere Sicherungsrechte (Hypothek, Grundschuld), die dem Pfandrecht funktional ähneln, jedoch eigenen Regeln folgen.

Pfandrecht, vertragliches

Das vertragliche Pfandrecht entsteht durch Einigung zwischen dem Sicherungsgeber (Verpfänder) und dem Pfandgläubiger über die Bestellung eines Pfandrechts an einem bestimmten Gegenstand zur Sicherung einer konkreten oder bestimmbaren Forderung.

Entstehungsvoraussetzungen

Vorausgesetzt werden eine wirksame Sicherungsabrede und ein wirksamer Übertragungsakt, der die erforderliche Publizität herstellt:

– Bei beweglichen Sachen ist regelmäßig die Übergabe an den Pfandgläubiger erforderlich, damit nach außen erkennbar ist, dass die Sache verpfändet wurde. Ein Pfandrecht ohne tatsächliche Besitzverschaffung ist grundsätzlich nicht möglich.

– Bei Rechten erfolgt die Verpfändung durch eine entsprechende Abtretung oder Eintragung/Anzeige, je nach Art des Rechts und der dafür vorgesehenen Form.

– Bei bestimmten Rechten oder Wertpapieren gelten besondere Formerfordernisse, etwa schriftliche Abtretungserklärungen oder Umschreibungen im Register.

Umfang des Pfandrechts

Das Pfandrecht sichert die Hauptforderung und in der Regel auch Nebenforderungen, die mit ihr in einem engen Zusammenhang stehen (z. B. vertraglich vereinbarte Zinsen ab einem bestimmten Zeitpunkt sowie angemessene Kosten der Sicherungsbetreuung und Verwertung). Der Umfang richtet sich nach der getroffenen Vereinbarung und den allgemeinen Grundsätzen des Sicherungsrechts.

Rang und Mehrfachbelastung

Werden mehrere Pfandrechte am selben Gegenstand bestellt, richtet sich der Rang grundsätzlich nach dem Zeitpunkt ihrer Entstehung. Der früher Bestellte geht späteren Rechten vor. Besondere gesetzliche Pfandrechte können einen Vorrang unabhängig vom Zeitpunkt genießen. Mehrfachbelastungen sind möglich, solange der Pfandgegenstand den jeweiligen Sicherungsumfang decken kann.

Pfandrecht, gesetzliches

Ein gesetzliches Pfandrecht entsteht ohne vertragliche Vereinbarung, sobald die hierfür vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen. Es dient häufig dem Schutz bestimmter Gläubigergruppen, deren Leistungen typischerweise einen engen Bezug zum Pfandgegenstand haben.

Typische gesetzliche Pfandrechte

Als verbreitete Beispiele gelten das Pfandrecht eines Vermieters an eingebrachten Sachen des Mieters zur Sicherung offener Mietforderungen, das Pfandrecht eines Werkunternehmers an beweglichen Sachen, an denen er Arbeiten vorgenommen hat, sowie gesetzliche Pfandrechte von Frachtführern, Spediteuren und Lagerhaltern an ihnen übergebenen Gütern zur Sicherung der fracht- bzw. lagerbezogenen Ansprüche. Auch im Rahmen hoheitlicher Vollstreckung kann durch Pfändung ein der Sache nach vergleichbares Pfandrecht am Vermögen des Schuldners entstehen.

Besonderheiten gesetzlicher Pfandrechte

Gesetzliche Pfandrechte knüpfen an einen bestimmten Lebenssachverhalt an (etwa die Überlassung von Räumen, die Bearbeitung einer Sache oder die Beförderung von Gütern). Sie entstehen automatisch mit Eintritt der Voraussetzungen, ohne dass der Schuldner gesondert zustimmen müsste. Der Umfang, die Durchsetzbarkeit und der Rang richten sich nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Regeln und können von den Grundsätzen des vertraglichen Pfandrechts abweichen.

Rechte und Pflichten der Beteiligten

Rechte des Pfandgläubigers

Der Pfandgläubiger hat ein Recht auf bevorzugte Befriedigung aus dem Pfandgegenstand, sobald die gesicherte Forderung fällig ist und die Voraussetzungen der Verwertung vorliegen. Er kann die Herausgabe des Pfandgegenstands verweigern, bis die gesicherte Forderung beglichen ist, und er hat Anspruch auf eine ordnungsgemäße Verwertung sowie auf Erstattung notwendiger Aufwendungen, die dem Erhalt des Pfandgegenstands dienten.

Pflichten des Pfandgläubigers

Der Pfandgläubiger muss den Pfandgegenstand sorgfältig verwahren und schonend behandeln. Eine Nutzung ist grundsätzlich nicht vorgesehen, es sei denn, sie ist vertraglich im Einzelnen zugelassen und beeinträchtigt den Pfandgegenstand nicht. Nach Erlöschen des Pfandrechts besteht die Pflicht zur Rückgabe.

Rechte des Verpfänders/Schuldners

Der Verpfänder kann die Rückgabe des Pfandgegenstands verlangen, sobald der Sicherungszweck entfallen ist. Er hat Anspruch auf ordnungsgemäße Abrechnung im Verwertungsfall und auf Auskehr eines etwaigen Überschusses aus dem Verwertungserlös. Bei offenkundiger Übersicherung besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Anpassung der Sicherung an den angemessenen Bedarf.

Verwertungsphase

Voraussetzungen der Verwertung

Die Verwertung setzt in der Regel die Fälligkeit der gesicherten Forderung und einen Nichtleistungstatbestand des Schuldners voraus. Zudem sind gesetzliche oder vereinbarte Verwertungsvoraussetzungen, etwa Ankündigungs- oder Wartefristen, zu beachten.

Verwertungsarten

Üblich ist die Verwertung durch öffentliche Versteigerung. Bei markt- oder börsengehandelten Gütern oder Rechten kann im Einzelfall eine freihändige Veräußerung zu einem objektiv feststellbaren Marktpreis zulässig sein. Der Pfandgläubiger hat die Verwertung transparent, nachvollziehbar und nach den anerkannten Regeln ordnungsgemäßer Vermarktung vorzunehmen.

Verwertungserlös, Abrechnung und Verfallverbot

Aus dem Erlös werden die gesicherte Forderung und zulässige Nebenforderungen bedient. Ein verbleibender Überschuss ist an den Verpfänder auszukehren. Eine Vereinbarung, nach der der Pfandgläubiger den Pfandgegenstand bei Nichtzahlung automatisch endgültig behält (sogenannte Verfallklausel), ist grundsätzlich unzulässig.

Erlöschen des Pfandrechts

Erlöschensgründe

Das Pfandrecht erlischt regelmäßig durch Erfüllung der gesicherten Forderung, durch wirksamen Verzicht des Pfandgläubigers, durch Rückgabe der verpfändeten Sache, durch Untergang des Pfandgegenstands, durch Vereinigung von Forderung und Eigentum in einer Hand oder durch Verwertung und Abwicklung. Bei Rechten können Erlöschens- oder Umwandlungstatbestände (z. B. Zahlung auf eine verpfändete Forderung) das Pfandrecht entfallen lassen.

Abgrenzungen und besondere Konstellationen

Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten

Bei beweglichen Sachen steht die Besitzverschaffung an den Pfandgläubiger im Vordergrund. Bei Rechten sind je nach Rechtsnatur besondere Übertragungs- und Anzeigeformen maßgeblich. Die Publizität der Sicherungsbestellung muss für Dritte erkennbar sein.

Verhältnis zu Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht

Der Eigentumsvorbehalt ist ein Sicherungsmittel, bei dem der Lieferant Eigentümer bleibt, bis der Kaufpreis vollständig gezahlt ist. Das Zurückbehaltungsrecht ist ein Einrede- bzw. Druckmittel zur vorläufigen Leistungsverweigerung. Beide Institute unterscheiden sich grundlegend vom Pfandrecht, können aber in Konkurrenzsituationen mit Pfandrechten zusammentreffen und die Rangfolge beeinflussen.

Immobilien: Hypothek und Grundschuld

Bei Grundstücken werden Sicherungsrechte typischerweise als Hypothek oder Grundschuld bestellt. Sie erfüllen den Sicherungszweck ähnlich wie ein Pfandrecht, unterliegen aber eigenständigen Begründungs- und Verwertungsregeln, insbesondere mit Registerpublizität.

Internationaler Bezug und Praxisaspekte

Die konkreten Ausgestaltungen von Pfandrechten unterscheiden sich international. Nach deutschem Verständnis kommt der Publizität der Sicherungsbestellung besondere Bedeutung zu, um den Schutz unbeteiligter Dritter zu gewährleisten. In grenzüberschreitenden Konstellationen sind Kollisionsregeln und Registererfordernisse des betroffenen Staates zu beachten.

Häufig gestellte Fragen

Was unterscheidet das gesetzliche vom vertraglichen Pfandrecht?

Das vertragliche Pfandrecht beruht auf einer Vereinbarung zwischen Sicherungsgeber und Gläubiger und entsteht mit wirksamer Bestellung und erforderlicher Publizität. Das gesetzliche Pfandrecht entsteht demgegenüber kraft Gesetzes automatisch, wenn bestimmte Lebenssachverhalte eintreten, etwa bei typischen Miet-, Werk- oder Transportverhältnissen.

Welche Gegenstände können verpfändet werden?

Verpfändet werden können bewegliche Sachen und übertragbare Rechte. Bei Rechten sind die jeweiligen Anforderungen an die Abtretung oder Eintragung zu beachten. Für Grundstücke bestehen mit Hypothek und Grundschuld besondere Sicherungsrechte.

Ab wann entsteht ein gesetzliches Pfandrecht?

Es entsteht, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen des jeweiligen Rechtsinstituts erfüllt sind, ohne dass eine gesonderte Zustimmung des Schuldners erforderlich ist. Typisch ist der enge Bezug zwischen Forderung und Pfandgegenstand, etwa die Bearbeitung einer Sache oder die Überlassung von Räumen.

Darf der Pfandgläubiger den Pfandgegenstand nutzen?

Eine Nutzung ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Sie kommt nur in Betracht, wenn eine zulässige Vereinbarung dies vorsieht und der Pfandgegenstand hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Unabhängig davon besteht die Pflicht zur schonenden Behandlung und Verwahrung.

Wie wird der Rang mehrerer Pfandrechte bestimmt?

Der Rang richtet sich im Grundsatz nach dem Zeitpunkt der Entstehung des jeweiligen Pfandrechts. Früher bestellte Pfandrechte gehen späteren vor. Besondere gesetzliche Pfandrechte können einen abweichenden Vorrang besitzen.

Darf der Gläubiger den Pfandgegenstand behalten statt ihn zu verkaufen?

Ein automatischer Verfall des Pfandgegenstands zugunsten des Gläubigers ist grundsätzlich unzulässig. Die Befriedigung erfolgt regelmäßig durch Verwertung und anschließende Abrechnung. Ein Überschuss ist an den Sicherungsgeber auszukehren.

Was passiert, wenn der Pfandwert die Forderung deutlich übersteigt?

Bei offenkundiger Übersicherung besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Anpassung der Sicherheiten an den angemessenen Sicherungsbedarf. Maßstab ist eine ausgewogene Relation zwischen Forderung und Sicherungswert.

Erlischt das Pfandrecht, wenn die Sache untergeht?

Geht der Pfandgegenstand ohne Ersatz unter, erlischt regelmäßig auch das Pfandrecht. Tritt an seine Stelle ein Ersatzanspruch oder eine Versicherungsleistung, kann sich das Sicherungsrecht unter Umständen hierauf erstrecken, soweit dies vorgesehen ist.