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Personengesellschaft

Begriff und Einordnung der Personengesellschaft

Eine Personengesellschaft ist der Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks, meist zur Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit oder freiberuflichen Tätigkeit. Sie steht zwischen der rein schuldrechtlichen Zusammenarbeit und den körperschaftlich organisierten Kapitalgesellschaften. Kennzeichnend sind die persönliche Verbundenheit der Beteiligten, die personengebundene Geschäftsführung und eine grundsätzlich persönliche Haftung der Mitwirkenden.

Typische Erscheinungsformen

  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), einschließlich der eingetragenen GbR (eGbR)
  • Offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • Kommanditgesellschaft (KG), einschließlich Varianten wie die GmbH & Co. KG
  • Partnerschaftsgesellschaft (PartG) und Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) für freie Berufe
  • Stille Gesellschaft als innere Beteiligungsform ohne Außenauftritt

Rechtsnatur und Rechtsfähigkeit

Personengesellschaften sind im Kern auf die Mitwirkung der Gesellschafter ausgerichtet. Außen auftretende Personengesellschaften können Träger von Rechten und Pflichten sein, Vermögen halten, Verträge schließen, klagen und verklagt werden. Die Zuordnung des Gesellschaftsvermögens erfolgt dabei der Gesellschaft, während die Gesellschafter im Verhältnis nach außen regelmäßig persönlich einstehen.

Gründung und Gesellschaftsvertrag

Voraussetzungen und Ablauf

Für die Gründung ist der Wille von mindestens zwei Beteiligten erforderlich, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen und Beiträge zu leisten. Die Beiträge können in Geld, Sachen, Rechten oder Dienstleistungen bestehen. Bei der KG müssen mindestens ein unbeschränkt haftender Komplementär und ein beschränkt haftender Kommanditist beteiligt sein. Die PartG steht Angehörigen freier Berufe offen.

Gesellschaftsvertrag

Der Gesellschaftsvertrag legt Zweck, Beiträge, Geschäftsführung, Vertretung, Gewinn- und Verlustverteilung, Entnahmen, Kontrollrechte, Wettbewerbsverbote, Auseinandersetzung und Fortsetzung bei Gesellschafterwechsel fest. Er ist grundsätzlich formfrei, soweit nicht besondere Gegenstände (etwa Grundstücke) eine besondere Form erfordern. Für bestimmte Registeranmeldungen sind formgebundene Erklärungen notwendig.

Auftreten im Rechtsverkehr und Register

Name und Kennzeichnung

Personengesellschaften treten unter einem Namen auf. Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) führen einen Namen mit Rechtsformzusatz. Partnerschaften tragen den Zusatz „PartG“ oder „PartG mbB“. Die GbR kann seit der Möglichkeit der Eintragung als eGbR einen entsprechenden Zusatz führen; ohne Eintragung verwendet sie regelmäßig eine Bezeichnung, die die Gesellschafter erkennen lässt.

Registereintragungen

  • OHG und KG: Eintragung im Handelsregister; die Eintragung wirkt publikations- und klarstellend.
  • PartG und PartG mbB: Eintragung im Partnerschaftsregister.
  • GbR: Möglichkeit der Eintragung in ein Gesellschaftsregister (eGbR) zur Erhöhung der Publizität und Zuordenbarkeit im Rechtsverkehr.
  • Transparenzregister: Meldepflichten zu wirtschaftlich Berechtigten können bestehen.

Haftung und Vermögensordnung

Grundsätze der Haftung

Regelmäßig haften die Gesellschafter einer Personengesellschaft persönlich, unbeschränkt und als Gesamtschuldner für Gesellschaftsverbindlichkeiten. Ausnahmen und Modifikationen bestehen je nach Gesellschaftsform:

  • KG: Komplementäre haften unbeschränkt; Kommanditisten haften typischerweise bis zur vereinbarten Haftsumme und wirtschaftlich in der Regel bis zur geleisteten Einlage.
  • PartG: Persönliche Haftung der Partner; für berufliche Fehler haftet primär der handelnde Partner.
  • PartG mbB: Haftung für Berufsfehler auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen einschließlich einer Berufshaftpflichtversicherung eingehalten sind.
  • GmbH & Co. KG: Persönlich haftender Gesellschafter ist eine Kapitalgesellschaft; dies verändert den Haftungszugriff auf natürliche Personen, ohne die Rechtsform der KG zu ändern.

Gesellschafts- und Privatvermögen

Das Gesellschaftsvermögen ist vom Privatvermögen der Gesellschafter zu trennen. Verbindlichkeiten werden primär aus dem Gesellschaftsvermögen bedient; die persönliche Haftung ergänzt dies je nach Form. Entnahmen unterliegen vertraglichen und gesetzlichen Schranken, um die Funktionsfähigkeit der Gesellschaft zu sichern.

Geschäftsführung, Vertretung und interne Ordnung

Geschäftsführung (Innenverhältnis)

Die Geschäftsführung obliegt grundsätzlich den Gesellschaftern. Häufig gilt Einzelgeschäftsführungsbefugnis mit Vetorecht bei außergewöhnlichen Geschäften. Der Gesellschaftsvertrag kann die Geschäftsführung bestimmten Personen zuweisen oder einschränken. Treuepflichten, Wettbewerbsverbote und Informationsrechte strukturieren das Innenverhältnis.

Vertretung (Außenverhältnis)

Die Vertretung regelt, wer die Gesellschaft gegenüber Dritten bindet. Üblich sind Gesamtvertretung oder Einzelvertretung. Prokura und Handlungsvollmacht können erteilt werden. Registereintragungen haben Publizitätswirkung und schaffen Klarheit über Vertretungsbefugnisse.

Gewinn- und Verlustverteilung

Ohne abweichende Vereinbarung werden Gewinne und Verluste nach einem Verteilungsmaßstab auf die Gesellschafter verteilt, der häufig an die Beiträge anknüpft. Eine gesonderte Regelung ist üblich, um Arbeitsleistungen, Kapital und Risiko angemessen zu berücksichtigen.

Steuerliche Grundzüge

Personengesellschaften sind in der Ertragsteuer regelmäßig transparent. Die Einkünfte werden den Gesellschaftern zugeordnet und dort besteuert. Gewerblich tätige Personengesellschaften unterliegen der Gewerbesteuer auf Ebene der Gesellschaft. In der Umsatzsteuer kann die Gesellschaft Unternehmerin sein. Sonderregelungen zur Zurechnung und zur Behandlung von Sonderbetriebsvermögen, Sondervergütungen und Mitunternehmeranteilen strukturieren die steuerliche Erfassung.

Rechnungslegung und Publizität

Personenhandelsgesellschaften unterliegen handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflichten, abhängig von Art und Umfang des Gewerbes. Eine Offenlegung von Jahresabschlüssen ist insbesondere dann einschlägig, wenn keine natürliche Person persönlich haftet (zum Beispiel bei der GmbH & Co. KG). Für kleinere, nicht kaufmännisch organisierte GbR bestehen vereinfachte Anforderungen.

Gesellschafterwechsel, Übertragbarkeit und Nachfolge

Die personelle Verbundenheit prägt den Gesellschafterkreis. Der Eintritt und Austritt bedürfen rechtsgeschäftlicher Grundlagen im Gesellschaftsvertrag. Anteile sind grundsätzlich nur mit Zustimmung übertragbar. Fortsetzungsklauseln, Eintrittsrechte von Erben und Abfindungsregelungen steuern den Bestand der Gesellschaft. Bei der KG sind Kommanditanteile typischerweise leichter übertragbar als Geschäftsanteile in anderen Personengesellschaften.

Beendigung, Auflösung und Liquidation

Beendigungsgründe sind unter anderem Zeitablauf, Gesellschafterbeschluss, Kündigung, Unmöglichkeit des Zwecks, wichtige Gründe oder Insolvenz. Mit der Auflösung tritt die Gesellschaft in die Liquidation: laufende Geschäfte werden beendet, Vermögen realisiert, Schulden beglichen und ein verbleibender Überschuss verteilt. Besonderheiten gelten bei Fortsetzungsklauseln und Anwachsung, wenn der Geschäftsbetrieb von verbleibenden Gesellschaftern übernommen wird.

Insolvenz und Haftungsfolgen

Die Personengesellschaft ist insolvenzfähig. Neben der Gesellschaft können auch Gesellschafter von Insolvenzverfahren betroffen sein, insbesondere bei persönlicher Haftung. Die Trennung zwischen Gesellschafts- und Privatvermögen bleibt maßgeblich; Gläubigerzugriffe richten sich nach der jeweiligen Haftungsordnung der Gesellschaftsform.

Umwandlung und Strukturmaßnahmen

Personengesellschaften können umgewandelt werden, etwa durch Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft oder durch Einbringung in andere Rechtsträger. Die Umwandlung dient der Anpassung von Haftung, Finanzierung und Organisation an die Bedürfnisse des Unternehmens. Register- und Publizitätserfordernisse begleiten solche Maßnahmen.

Abgrenzung zur Kapitalgesellschaft

Im Vergleich zur Kapitalgesellschaft steht bei der Personengesellschaft die Person der Gesellschafter im Vordergrund. Es gibt regelmäßig keine vom Mitgliederbestand unabhängige Körperschaftsstruktur, die Leitungs- und Eigentumsfunktionen trennt. Die Haftung ist weniger strikt auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt; dafür bestehen häufig flexiblere interne Strukturen und eine unmittelbare Zurechnung der Ergebnisse zu den Beteiligten.

Spezielle Entwicklungen zur GbR

Die GbR hat sich vom einfachen Zusammenschluss zu einer anerkannten Rechtsform im Rechtsverkehr entwickelt. Mit der Möglichkeit der Eintragung im Gesellschaftsregister (eGbR) wurde die Publizität und Registerfähigkeit gestärkt. Die eingetragene GbR kann mit Namenszusatz auftreten, Grundstücke im Grundbuch eindeutiger zuordnen lassen und als Vertragspartner leichter identifizierbar sein.

Häufig gestellte Fragen

Was unterscheidet eine Personengesellschaft von einer Kapitalgesellschaft?

Bei Personengesellschaften steht die persönliche Mitwirkung und Bindung der Gesellschafter im Vordergrund. Die Ergebnisse werden den Beteiligten zugerechnet, und die Haftung ist regelmäßig persönlich und unbeschränkt. Kapitalgesellschaften sind körperschaftlich organisiert, haften grundsätzlich mit dem Gesellschaftsvermögen und trennen Leitung und Eigentum deutlicher.

Kann eine Personengesellschaft von einer einzelnen Person gegründet werden?

Nein. Für die Gründung ist grundsätzlich die Mitwirkung von mindestens zwei Personen erforderlich. Bei der Kommanditgesellschaft müssen mindestens ein Komplementär und ein Kommanditist beteiligt sein.

Wer haftet für Verbindlichkeiten einer Personengesellschaft?

Regelmäßig haften die Gesellschafter persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch neben der Gesellschaft. Abweichungen gelten bei der KG für Kommanditisten sowie bei der PartG und der PartG mbB im Bereich der Berufshaftung.

Muss eine Personengesellschaft in ein Register eingetragen werden?

OHG und KG werden im Handelsregister eingetragen, die Partnerschaft im Partnerschaftsregister. Für die GbR besteht die Möglichkeit der Eintragung in ein Gesellschaftsregister (eGbR). Zusätzlich können Meldepflichten im Transparenzregister bestehen.

Wie werden Gewinne einer Personengesellschaft besteuert?

Ergebnisse werden den Gesellschaftern zugerechnet und dort ertragsteuerlich erfasst. Gewerblich tätige Personengesellschaften unterliegen auf Gesellschaftsebene der Gewerbesteuer. In der Umsatzsteuer kann die Gesellschaft als Unternehmerin auftreten.

Kann eine Personengesellschaft Eigentum erwerben und Verträge schließen?

Außen auftretende Personengesellschaften können Träger von Rechten und Pflichten sein, Vermögen halten, Verträge schließen sowie klagen und verklagt werden. Das gilt für OHG, KG, PartG und für die rechtsfähige GbR, insbesondere die eGbR.

Wie endet eine Personengesellschaft?

Die Beendigung kann durch Zeitablauf, Beschluss, Kündigung, wichtige Gründe oder Insolvenz eintreten. Es folgt die Liquidation, in der laufende Geschäfte beendet, Verbindlichkeiten erfüllt und verbleibendes Vermögen verteilt werden.

Welche Bedeutung hat die eingetragene GbR (eGbR)?

Die eGbR ist im Gesellschaftsregister eingetragen. Dies erhöht die Publizität, erleichtert die Teilnahme am Rechtsverkehr, etwa bei Grundstücksgeschäften, und schafft Klarheit über Vertretung und Gesellschafterbestand.