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Personalversammlung


Begriff und rechtliche Grundlagen der Personalversammlung

Die Personalversammlung ist ein zentrales Instrument der Interessenvertretung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Sie dient dem Informations- und Meinungsaustausch zwischen der Personalvertretung, den Beschäftigten und der Dienststellenleitung. Die rechtlichen Grundlagen für die Personalversammlung sind überwiegend im Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) sowie in den Personalvertretungsgesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt. Ziel dieses Artikels ist es, die rechtlichen Rahmenbedingungen, Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten sowie Abläufe und Besonderheiten der Personalversammlung umfassend darzustellen.


Gesetzliche Grundlagen

Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)

Das Bundespersonalvertretungsgesetz regelt für die Beschäftigten des Bundes die Beteiligungsrechte der Personalvertretungen. Die Personalversammlung ist nach § 53 ff. BPersVG ein zentrales Bestandteil der Beteiligung der Beschäftigten am Dienststellenleben. Die Landespersonalvertretungsgesetze orientieren sich an diesen Regelungen, können jedoch abweichende Bestimmungen enthalten.

Geltungsbereich

Die Regelungen zur Personalversammlung finden Anwendung im öffentlichen Dienst, insbesondere bei Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene.


Einberufung der Personalversammlung

Einberufungsbefugnis

Eine Personalversammlung wird grundsätzlich durch den Personalrat einberufen. Gemäß § 54 Abs. 1 BPersVG ist einmal im Kalendervierteljahr eine Versammlung durchzuführen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Beschäftigten oder auf Verlangen der Dienststellenleitung muss eine außerordentliche Personalversammlung einberufen werden.

Form und Frist der Einladung

Die Einladung zur Personalversammlung hat rechtzeitig, in der Regel mindestens eine Woche vor dem Termin, unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einladung kann schriftlich, elektronisch oder per Aushang erfolgen, sofern die Erreichbarkeit aller Beschäftigten sichergestellt ist.


Durchführung der Personalversammlung

Teilnehmerkreis

An der Personalversammlung nehmen alle Beschäftigten, die dem Geltungsbereich des Personalvertretungsrechts unterliegen, teil. Die Teilnahme ist grundsätzlich Arbeitszeit und muss von der Dienststellenleitung ermöglicht werden. Auch Teilzeitbeschäftigte und befristet beschäftigte Personen sind einzuladen. Mitglieder der Dienststellenleitung dürfen anwesend sein, haben jedoch grundsätzlich kein Rederecht, sofern dies nicht ausdrücklich eingeräumt wird.

Leitung der Versammlung

Die Leitung der Personalversammlung obliegt dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden des Personalrats. Die ordnungsgemäße Durchführung muss gewährleistet sein.

Ablauf und Tagesordnung

Die Tagesordnung wird durch den Personalrat festgelegt. Typische Themen sind die Information über die Tätigkeit des Personalrats, wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten der Beschäftigten, Veränderungen in der Organisation der Dienststelle sowie arbeits- und dienstrechtliche Entwicklungen. Es besteht die Möglichkeit zur Aussprache sowie zur Beschlussfassung empfehlender Anträge.


Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Personalversammlung

Informationsrecht und Redezeiten

Der Personalrat ist verpflichtet, in der Versammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten und über wichtige Angelegenheiten zu informieren. Beschäftigte haben das Recht zur Aussprache und können Anträge stellen. Die Dienststellenleitung kann auf Wunsch zu wesentlichen Punkten Stellung nehmen, ist aber hierzu nicht verpflichtet.

Anwesenheitspflicht und Arbeitszeit

Die Teilnahme an der Personalversammlung gilt bei Wahrnehmung im Rahmen der Arbeitszeit nicht als Arbeitsunterbrechung. Fehlzeiten aus der Teilnahme dürfen den Beschäftigten nicht angelastet werden. Auch für Beschäftigte in Teilzeit oder mit flexiblen Arbeitszeiten muss die Teilnahme gewährleistet werden.

Schutz der Betriebs- und Dienstgeheimnisse

Sowohl für den Personalrat als auch für die Teilnehmer gilt die Pflicht zur Wahrung von Betriebs- und Dienstgeheimnissen. Empfindliche oder vertrauliche Informationen dürfen nicht unberechtigt weitergegeben werden.


Rechtsfolgen und Besonderheiten

Beschlussfähigkeit und Abstimmungen

Personalversammlungen treffen in der Regel keine rechtsverbindlichen Beschlüsse für die Dienststelle. Sie können jedoch empfehlende Beschlüsse fassen oder den Personalrat mit Aufgaben betrauen. Abstimmungen erfolgen offen, sofern die Versammlung nichts anderes beschließt.

Außerordentliche Personalversammlung

Eine außerordentliche Personalversammlung ist dann einzuberufen, wenn besondere Anlässe oder eine bestimmte Beschäftigtenzahl dies verlangen. Die Verfahren und Rechte entsprechen im Wesentlichen denen einer ordentlichen Versammlung.

Teilnahme der Gewerkschaften

Vertreter der im Personalrat vertretenen Gewerkschaften haben ein Anwesenheits- und Rederecht, sofern sie der Dienststelle angehören.


Unterschiede zur Betriebsversammlung

Anders als die Betriebsversammlung nach dem Betriebsverfassungsgesetz im privatwirtschaftlichen Bereich, ist die Personalversammlung spezifisch an die Strukturen und Belange des öffentlichen Dienstes angepasst. Inhalte, Ablauf und Mitwirkungsrechte sind jedoch in wesentlichen Zügen vergleichbar.


Sanktionen bei Verstößen gegen die Vorschriften

Eine Nichtbeachtung der Verpflichtung zur Durchführung der Personalversammlung stellt einen Verstoß gegen das Personalvertretungsrecht dar und kann durch die übergeordneten Aufsichtsbehörden beanstandet werden. Beschäftigte haben Anspruch auf Teilnahme; eine Verweigerung ist nur aus zwingenden dienstlichen Gründen zulässig.


Literatur und weiterführende Vorschriften

Die Ausgestaltung und Durchführung der Personalversammlung wird durch Kommentarliteratur und einschlägige Urteile der Arbeits- und Verwaltungsgerichte weiter konkretisiert. Maßgeblich sind stets die geltenden Bestimmungen des Bundes- bzw. jeweiligen Landesrechts.


Fazit

Die Personalversammlung ist ein wesentliches demokratisches Organ im öffentlichen Dienst zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Personalinteressen. Ihre rechtlichen Grundlagen gewährleisten einen umfassenden Informations- und Beteiligungsanspruch der Beschäftigten und schaffen Transparenz über die Tätigkeit der Personalvertretungen. Die Einhaltung der Vorgaben ist für die Funktionsfähigkeit des Personalvertretungsrechts und das vertrauensvolle Miteinander in der Dienststelle unerlässlich.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist zur Einberufung einer Personalversammlung berechtigt?

Die Einberufung einer Personalversammlung obliegt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in Deutschland primär dem Personalrat (§ 42 Abs. 1 BPersVG bzw. Landespersonalvertretungsgesetze). Eine Einberufung durch den Leiter der Dienststelle ist nicht vorgesehen, jedoch hat dieser das Recht, an der Versammlung teilzunehmen und zu sprechen. Der Personalrat muss die Versammlung mit einer angemessenen Frist ankündigen sowie die Tagesordnung bekannt geben, damit die Beschäftigten und auch der Dienststellenleiter ausreichend Zeit zur Vorbereitung haben. Die Einberufung kann regelmäßig (mindestens einmal pro Kalenderhalbjahr) oder auf Verlangen von einem Viertel der wahlberechtigten Beschäftigten, dem Dienststellenleiter oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft erfolgen. In der Einberufung sind Ort, Zeit und Tagesordnung der Versammlung anzugeben, wobei die Zulässigkeit und Angemessenheit gerichtlich überprüfbar sind, sollte es zu Streitigkeiten kommen.

Welche rechtlichen Vorgaben gelten für die Durchführung einer Personalversammlung?

Für die Durchführung der Personalversammlung gelten die Vorgaben des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) beziehungsweise entsprechender Landesgesetze. Die Personalversammlung ist während der Arbeitszeit abzuhalten und es ist sicherzustellen, dass die Teilnahme den Beschäftigten ohne Minderung der Bezüge gestattet wird. Die Leitung der Versammlung obliegt dem Vorsitzenden des Personalrats oder einem beauftragten Mitglied. Das Recht auf eine ungestörte Durchführung beinhaltet auch den Schutz vor dienstlicher Behinderung oder Disziplinarmaßnahmen wegen der Teilnahme. Der Dienststellenleiter und Vertretungen der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften haben Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Es besteht zudem das Gebot, die Versammlung so zu gestalten, dass der Dienstbetrieb möglichst wenig beeinträchtigt wird. Der genaue Ablauf, Rederecht und das Festhalten von Beschlüssen oder Anträgen sind gesetzlich geregelt, ebenso wie der Datenschutz hinsichtlich personenbezogener Themen.

Dürfen während einer Personalversammlung rechtsverbindliche Beschlüsse gefasst werden?

Während der Personalversammlung selbst sind keine rechtsverbindlichen Beschlüsse über Angelegenheiten der Dienststelle zu fassen, die in die Entscheidungsbefugnis der Dienststelle oder des Personalrats fallen. Die Versammlung dient vielmehr dem Austausch von Informationen, der Schilderung von Anliegen und der Beratung über Maßnahmen, die die Beschäftigten betreffen. Allerdings kann die Personalversammlung Vorschläge, Anregungen oder Stellungnahmen verabschieden, welche dem Personalrat als Arbeitsauftrag dienen können. Der Personalrat ist verpflichtet, diese Vorschläge zu prüfen und, sofern geeignet, in seine weitere Tätigkeit einzubringen. Es besteht also ein Initiativrecht, aber keine unmittelbare Entscheidungsautorität für die Versammlung.

Welche Teilnahme- und Mitwirkungsrechte haben Beschäftigte während der Personalversammlung?

Beschäftigte der Dienststelle haben gemäß BPersVG das individuelle Recht, an der Personalversammlung teilzunehmen. Die Teilnahme erfolgt grundsätzlich während der Arbeitszeit ohne Gehaltseinbußen. Darüber hinaus räumen die gesetzlichen Bestimmungen der Belegschaft das Recht ein, Fragen zu stellen, Anträge einzubringen und an der Aussprache teilzunehmen. Die Rechte sind jedoch so ausgestaltet, dass sie den geordneten Ablauf der Versammlung und die Gleichbehandlung aller Teilnehmer gewährleisten. Die Mitwirkungsmöglichkeiten erstrecken sich auf das Stellen von Anträgen zur Tagesordnung sowie das Abstimmen über Angelegenheiten, die zur Beratung in der Versammlung stehen. Überdies haben die Arbeitnehmer die Möglichkeit, dem Personalrat Problemlagen zu schildern oder Missstände anzusprechen. Es gelten dabei die allgemeinen arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen zur Vermeidung von Benachteiligungen.

Unter welchen Voraussetzungen kann eine außerordentliche Personalversammlung einberufen werden?

Eine außerordentliche Personalversammlung kann außerhalb des Turnus der regulären Versammlungen stattfinden, wenn ein besonderer Grund vorliegt. Rechtlich geregelt ist dies im BPersVG bzw. den Landesgesetzen: Die Einberufung einer außerordentlichen Versammlung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn mindestens ein Viertel der Beschäftigten dies verlangt, der Dienststellenleiter darum bittet oder eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft dies wünscht. Der Antrag auf eine außerordentliche Versammlung ist schriftlich zu stellen und muss eine Begründung enthalten. Die Frist zur Einberufung muss so bemessen sein, dass der Informationsbedarf und die Dringlichkeit der Themenlage berücksichtigt werden. Die sonstigen rechtlichen Vorgaben zur Organisation, Durchführung und Teilnahme gelten entsprechend auch für die außerordentliche Versammlung.

Welche datenschutzrechtlichen Vorgaben sind bei einer Personalversammlung zu beachten?

Datenschutzrechtliche Aspekte spielen eine bedeutende Rolle bei der Personalversammlung. Es ist sicherzustellen, dass bei der Beratung oder Mitteilung personenbezogener Daten die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und ggf. spezifische Regelungen für den öffentlichen Dienst eingehalten werden. Es dürfen insbesondere keine vertraulichen Einzelheiten zu Beschäftigten öffentlich gemacht werden, sofern nicht deren ausdrückliche Einwilligung vorliegt oder eine gesetzliche Ermächtigung besteht. Bei der Protokollierung der Versammlung ist zu gewährleisten, dass keine personenbezogenen Informationen abgebildet werden, die Rückschlüsse auf Einzelpersonen zulassen, soweit dies nicht zwingend erforderlich ist. Verantwortlich für die Einhaltung des Datenschutzes ist primär der Personalrat als Veranstalter, der auch über das Erfordernis einer Verschwiegenheit der Teilnehmer belehren kann.

Wer trägt die Verantwortung für die Kosten einer Personalversammlung?

Die Kosten für die Durchführung der Personalversammlung, einschließlich Raumkosten, technischer Ausstattung und etwaiger Reise- bzw. Fahrtkosten, trägt gemäß § 44 BPersVG bzw. den entsprechenden landesgesetzlichen Vorgaben der Arbeitgeber beziehungsweise die Dienststelle. Dies umfasst auch eventuelle Kosten für externe Referenten, sofern diese im Rahmen der Tätigkeit des Personalrats tätig werden und kein offensichtliches Missverhältnis zu Inhalt und Nutzen der Veranstaltung besteht. Die Vergütungsfortzahlung für teilnehmende Beschäftigte wird als selbstverständliche Pflicht angesehen. Voraussetzung für die Kostentragung ist stets, dass die Ausgaben in einem angemessenen Verhältnis zur Aufgabenerfüllung des Personalrats und zur Förderung der Personalratstätigkeit stehen. Bei Streitigkeiten über die Kostenübernahme entscheidet die zuständige Einigungsstelle oder im Zweifelsfall das Verwaltungsgericht.