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Personalienfeststellung


Begriff und Bedeutung der Personalienfeststellung

Die Personalienfeststellung ist ein hoheitlicher Vorgang, bei dem die Identität einer Person festgestellt oder überprüft wird. Sie zählt zu den Standardmaßnahmen im Sicherheits- und Ordnungsrecht, insbesondere im Polizei-, Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahrensrecht. Die Feststellung der Personalien dient dazu, die Person eindeutig zu identifizieren, beispielsweise zur Verfolgung von Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, zur Gefahrenabwehr oder zur Durchsetzung weiterer Maßnahmen.

Rechtsgrundlagen der Personalienfeststellung

Polizeirechtliche Grundlagen

Die Personalienfeststellung ist in den Polizeigesetzen der Bundesländer sowie im Bundespolizeigesetz (BPolG) geregelt. Nach § 163b der Strafprozessordnung (StPO) und den analogen Vorschriften der Länderpolizeigesetze kann die Polizei die Identität einer Person feststellen, wenn Tatsachen dies rechtfertigen, etwa zur Gefahrenabwehr oder bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.

Wesentliche Normen:

  • § 163b StPO (Identitätsfeststellung im Strafverfahren)
  • § 22 BPolG (Identitätsfeststellung durch die Bundespolizei)
  • Landespolizeigesetze, z. B. § 12 PolG NRW

Ordnungswidrigkeitenrecht

Im Rahmen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die Regelung in § 46 OWiG in Verbindung mit § 163b StPO maßgeblich. Die Feststellung der Identität ist hier erforderlich, um Bußgelder oder andere Sanktionen gegen die verantwortliche Person durchzusetzen.

Verwaltungsrecht

Auch im allgemeinen Verwaltungsrecht können Behörden zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Verfahren die Identität einer Person feststellen, etwa im Rahmen von Meldeverfahren nach dem Bundesmeldegesetz.

Ablauf der Personalienfeststellung

Die Feststellung der Personalien erfolgt in der Regel durch die Befragung der Person sowie die Vorlage und Überprüfung von Ausweispapieren (Personalausweis, Reisepass oder vergleichbare Dokumente). Falls Ausweispapiere nicht vorgelegt werden, sind auch andere Maßnahmen zulässig, beispielsweise das Erfragen der Identitätsdaten, Abgleich mit polizeilichen Datenbanken oder notfalls zwangsweise Mitnahme zur Dienststelle.

Maßnahmen der Personalienfeststellung

Mitwirkungspflicht

Personen sind gesetzlich verpflichtet, an der Feststellung ihrer Identität mitzuwirken und entsprechende Auskünfte zu erteilen (§ 111 OWiG, § 163b StPO). Die Verweigerung der Mitwirkung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Zwangsmittel

Verweigert eine Person die Angaben oder ist ihre Identifizierung vor Ort nicht möglich, können Behörden Zwangsmittel anwenden, wie vorläufige Festnahme, Zuführung zur Dienststelle oder Ingewahrsamnahme (§ 163c StPO, §§ 39 ff. PolG NRW).

Weitere Maßnahmen

  • Durchsuchung der Person nach Ausweisdokumenten
  • Befragung von Zeugen
  • Nutzung technischer Hilfsmittel (z. B. Fingerabdrücke, Lichtbilder gemäß § 81b StPO)

Voraussetzungen und Grenzen der Personalienfeststellung

Tatbestandsvoraussetzungen

Die Personalienfeststellung darf stets nur erfolgen, wenn konkrete gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind, beispielsweise:

  • Gefahr im Verzug
  • Anfangsverdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit
  • Gefahrenabwehr

Verhältnismäßigkeit

Die Maßnahme unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie muss geeignet, erforderlich und angemessen sein. Eine Identitätsfeststellung darf nicht ohne konkreten Anlass oder willkürlich erfolgen.

Freiheits- und Persönlichkeitsrechte

Die Befugnisse zur Identitätsfeststellung lassen die verfassungsrechtlich garantierten Grundrechte, insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die persönliche Freiheit, unberührt. Eingriffe in diese Rechte sind nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung der Eingriffsintensität zulässig.

Rechtsfolgen einer Personalienfeststellung

Die Feststellung der Personalien ist keine Strafe, sondern eine Verwaltungsmaßnahme. Ihre hauptsächliche Rechtsfolge ist die Ermöglichung weiterer hoheitlicher Maßnahmen, wie die Einleitung von Straf- oder Bußgeldverfahren, die Gefahrenabwehr oder die Durchsetzung eines Platzverweises.

Einträge aus der Personalienfeststellung können in polizeilichen Informationssystemen gespeichert werden, etwa zur weiteren Identifizierung, für Fahndungszwecke oder zur Dokumentation des Einsatzverlaufs.

Datenschutz und Speicherung

Im Rahmen der Personalienfeststellung erhobene Daten unterliegen dem Datenschutzrecht. Sie dürfen nur zum vorgesehenen Zweck gespeichert und verarbeitet werden. Betroffene haben Anspruch auf Auskunft, Berichtigung und gegebenenfalls Löschung ihrer Daten (vgl. Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder, DSGVO).

Spezialfälle der Personalienfeststellung

Identitätsfeststellung bei stärkeren Freiheitsbeschränkungen

Bei besonders schwerwiegenden Verdachtsfällen, etwa bei Gefährdern, kann das Polizeigesetz weitergehende Maßnahmen zur Identitätsfeststellung wie erkennungsdienstliche Behandlung (Fingerabdrücke, Fotos) oder DNA-Abnahme erlauben (§ 81b StPO).

Identitätsfeststellung bei Kontrollen im Grenzbereich

Die Bundespolizei hat nach den Regelungen des BPolG erweiterte Befugnisse zur Feststellung der Identität in Grenzgebieten, an Bahnhöfen, Flughäfen und anderen sicherheitsrelevanten Orten (§§ 22, 23 BPolG).

Rechtsmittel gegen die Personalienfeststellung

Betroffene können gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Maßnahmen der Identitätsfeststellung in Anspruch nehmen. Mögliche Rechtsmittel sind die Beschwerde oder die Anfechtung der Maßnahme im Verwaltungs- oder Strafverfahren, etwa durch Klage vor den Verwaltungsgerichten oder Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 StPO.

Fazit

Die Personalienfeststellung ist ein zentrales Instrument staatlicher Gefahrenabwehr, Strafverfolgung und Ordnungsdurchsetzung. Sie ist durch zahlreiche gesetzliche Regelungen auf Bundes- und Länderebene normiert und unterliegt engen Voraussetzungen und begrenzenden Kautelen des Datenschutzes und der Grundrechte. Die Maßnahme erlaubt es Behörden, im Rahmen des rechtlichen Rahmens schnell und effektiv auf rechtliche oder tatsächliche Notwendigkeiten zu reagieren, gleichzeitig gewährleistet der Gesetzgeber einen wirksamen Schutz der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen und einen effektiven Rechtsschutz gegen unrechtmäßige Maßnahmen.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtliche Grundlage berechtigt die Polizei zur Personalienfeststellung?

Die Polizei stützt sich bei der Feststellung von Personalien in Deutschland vorrangig auf die jeweiligen Polizeigesetze der Länder (beispielsweise § 12 PolG NRW) sowie auf die Strafprozessordnung (§ 163b StPO). Eine Personalienfeststellung ist dabei zulässig, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist, etwa um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, oder wenn der Verdacht besteht, dass eine Person eine Straftat begangen hat oder dies unmittelbar bevorsteht. Im strafprozessualen Kontext reicht bereits die Annahme, dass jemand als Zeuge oder Beschuldigter in Betracht kommt. Ebenso regelt das Aufenthaltsgesetz (§ 48 AufenthG) die Feststellung von Personalien im ausländerrechtlichen Kontext. Die Maßnahme muss stets verhältnismäßig sein und darf nur dann erfolgen, wenn keine milderen Mittel zur Verfügung stehen. Eine rein anlasslose Kontrolle, ohne konkrete Gefahr oder Verdacht, ist – abgesehen von bestimmten Gefahrengebieten – grundsätzlich unzulässig.

Welche Pflichten haben Betroffene bei einer Personalienfeststellung?

Personen, deren Personalien festgestellt werden, sind grundsätzlich verpflichtet, Angaben zur Person zu machen, insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, aktuelle Anschrift und Staatsangehörigkeit. Allerdings besteht keine Verpflichtung zur weitergehenden Mitwirkung, etwa durch die Offenlegung privater Informationen, die über die reine Identitätsfeststellung hinausgehen. Nach § 111 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) kann eine Weigerung, die eigenen Personalien anzugeben, als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Außerdem kann die Polizei in bestimmten Fällen unmittelbaren Zwang anwenden, um die Identität festzustellen. Die Verpflichtung gilt jedoch nicht für Angaben, die zur eigenen Belastung in einem Strafverfahren führen könnten, da hier das Schweigerecht gemäß Art. 136 Abs. 1 Satz 2 StPO greift.

In welchen Situationen darf die Polizei Zwang zur Identitätsfeststellung anwenden?

Sollte sich eine Person weigern, ihre Personalien anzugeben oder sind Zweifel an der Richtigkeit der gemachten Angaben vorhanden, darf die Polizei weitergehende Maßnahmen ergreifen. Zu diesen gehören die vorübergehende Festnahme zur Identitätsfeststellung, das Durchsuchen der Person nach Ausweisdokumenten sowie die Anordnung, die Polizei zur Dienststelle zu begleiten. Dies ist gesetzlich in den Polizeigesetzen der Länder sowie in der Strafprozessordnung geregelt (§ 163b Abs. 1 StPO). Dabei muss das Vorgehen stets verhältnismäßig sein. Körperliche Durchsuchungen sind nur zulässig, wenn mildere Mittel ausscheiden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit schreibt außerdem vor, dass die Dauer der Freiheitsentziehung so kurz wie möglich gehalten werden muss.

Welche Rechtsmittel stehen Betroffenen nach einer aus ihrer Sicht unrechtmäßigen Personalienfeststellung zur Verfügung?

Betroffene, die der Ansicht sind, die Personalienfeststellung sei unrechtmäßig erfolgt, können im Nachgang eine sogenannte Fortsetzungsfeststellungsklage vor den Verwaltungsgerichten erheben. Dies ist möglich, weil sich die Maßnahme in der Regel bereits erledigt hat, bevor das Gericht angerufen werden kann. Daneben besteht die Möglichkeit einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen das Verhalten der Beamten. Wird bei der Identitätsfeststellung unmittelbarer Zwang angewandt oder kommt es zu Freiheitsentziehungen, können Betroffene nachträglich gerichtlichen Rechtsschutz, insbesondere eine Überprüfung der Maßnahme nach § 101 StPO oder analog nach den Polizeigesetzen, beantragen. Zudem ist die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen möglich, falls aus einer rechtswidrigen Maßnahme ein Schaden entsteht.

Muss bei einer Personalienfeststellung zwingend ein Ausweisdokument vorgelegt werden?

Eine generelle Pflicht, stets einen gültigen Ausweis bei sich zu führen, besteht für deutsche Staatsbürger ab 16 Jahren gemäß § 1 Personalausweisgesetz lediglich insofern, dass sie im Besitz eines Personalausweises oder Reisepasses sein müssen. Eine Mitführpflicht besteht jedoch nur für bestimmte Berufsgruppen oder in besonders geregelten Situationen. Bei einer polizeilichen Kontrolle kann die Polizei aber verlangen, dass ein Ausweisdokument vorgelegt wird, um die Identitätsangaben zu überprüfen. Ist kein Dokument vorhanden, darf die Polizei andere Maßnahmen zur Identitätsfeststellung, wie die Befragung Dritter oder Abgleich mit polizeilichen Datenbanken, durchführen. Gelingt es so nicht, die Identität festzustellen, kann eine vorübergehende Mitnahme zur Dienststelle bzw. erkennungsdienstliche Behandlung erforderlich werden.

Wie lange darf die Polizei eine Person zur Identitätsfeststellung festhalten?

Die Dauer der Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie darf nur solange andauern, wie es zur Feststellung der Identität erforderlich ist. Gesetzlich geregelt ist dies bspw. in § 163b StPO sowie den entsprechenden landesrechtlichen Polizeigesetzen. In der Praxis sollte die Festhaltung in der Regel nicht länger als einige Stunden dauern. Wird die Identität nicht auf anderem Wege festgestellt oder ergibt sich kein weiterer Grund für eine Ingewahrsamnahme, ist die Person unverzüglich zu entlassen. Längere Festhaltungen, insbesondere über mehrere Stunden oder gar Tage hinaus, sind nur auf richterliche Anordnung zulässig und müssen besonders begründet sein.