Begriff und rechtliche Einordnung von PEPP
PEPP steht für Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt. Es handelt sich um eine freiwillige Form der privaten Altersvorsorge, die auf einem unionsweit harmonisierten Rahmen basiert. Ziel ist es, eine ergänzende Altersvorsorge zu ermöglichen, die in allen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums nach einheitlichen Grundprinzipien angeboten, vertrieben und genutzt werden kann. PEPP richtet sich an Privatpersonen, die zusätzlich zur staatlichen und gegebenenfalls betrieblichen Altersversorgung Vermögen für das Alter aufbauen möchten.
Abgrenzung zu anderen Altersvorsorgeformen
PEPP ist keine staatliche Rente und auch keine betriebliche Versorgung. Es ist ein privates Produkt, das unabhängig vom Arbeitgeber abgeschlossen wird. Anders als nationale private Vorsorgeformen folgt PEPP einem EU-weit einheitlichen Produktkern, ergänzt um bestimmte länderspezifische Elemente, insbesondere bei der steuerlichen Behandlung und den Auszahlungsmodalitäten.
Rechtlicher Rahmen und Aufsicht
EU-weiter Regelungsrahmen
PEPP beruht auf einer unmittelbar geltenden EU-Verordnung. Diese schafft verbindliche Produktstandards, Informationspflichten, Vertriebsregeln, Aufsichtsmechanismen und Schutzinstrumente für Vorsorgesparerinnen und -sparer im gesamten Binnenmarkt.
Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden
Die Aufsicht ist zweistufig organisiert. Nationale Aufsichtsbehörden überwachen die Anbieter und den Vertrieb im jeweiligen Mitgliedstaat. Auf EU-Ebene führt die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung ein zentrales Register registrierter PEPPs, koordiniert die Aufsichtspraxis und setzt technische Standards um. Diese Struktur gewährleistet einheitliche Mindeststandards bei gleichzeitiger Berücksichtigung nationaler Besonderheiten.
Zulassung und Registrierung von Anbietern
Anbieter benötigen eine Registrierung für jedes PEPP, bevor sie es vertreiben dürfen. Zugelassen sind insbesondere Lebensversicherungsunternehmen, Kreditinstitute, Wertpapierfirmen sowie bestimmte Kapitalverwaltungsgesellschaften, soweit sie persönliche Altersvorsorgeprodukte anbieten dürfen. Nach der Registrierung kann das Produkt grenzüberschreitend mit einem EU-Pass vertrieben werden.
Struktur und Funktionsweise des PEPP
PEPP-Konten und länderübergreifende Portabilität
Kernelement ist die Portabilität. Innerhalb eines PEPP-Vertrags können länderspezifische Unterkonten geführt werden. Wechselt die vorsorgende Person den Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat, kann ein Unterkonto für das neue Land eröffnet werden, ohne den bestehenden Vertrag aufzugeben. Verfügt der Anbieter nicht über ein entsprechendes Unterkonto für den Zuzugsstaat, sieht der Rechtsrahmen Wechselmöglichkeiten zu einem anderen Anbieter vor.
Spar- und Auszahlungsphase
Die Ansparphase verläuft nach den vertraglichen Bedingungen innerhalb des harmonisierten Rahmens. In der Auszahlungsphase sind verschiedene Optionen zulässig, etwa laufende Rentenleistungen, Kapitalabfindungen, Auszahlungspläne oder Kombinationen. Welche Formen verfügbar sind, hängt von den produktbezogenen Bedingungen sowie von nationalen Vorgaben ab, etwa zur steuerlichen Behandlung und zu Altersgrenzen für den Leistungsbezug.
Anlageoptionen und Basismodell
Ein PEPP umfasst eine begrenzte Zahl standardisierter Anlageoptionen. Es muss stets eine Voreinstellung als Basismodell (Basic PEPP) vorhanden sein. Dieses Basismodell verfolgt eine gesetzlich definierte Risikominderung und zielt darauf ab, das eingezahlte Kapital bis zum Rentenbeginn möglichst zu schützen. Es kann entweder über risikomindernde Mechanismen oder über eine Kapitalgarantie ausgestaltet sein. Die Gesamtkosten des Basismodells sind rechtlich begrenzt; zusätzliche, freiwillige Leistungsbestandteile können hiervon abweichen. Neben dem Basismodell können weitere Anlageoptionen mit unterschiedlichem Risiko-Rendite-Profil angeboten werden.
Wechsel des Anbieters
PEPP sieht ein geregeltes Verfahren für den Anbieterwechsel vor. Nach einer Mindestdauer seit Vertragsbeginn oder seit dem letzten Wechsel besteht ein Anspruch auf Übertragung des Vermögens auf einen neuen Anbieter. Für den Wechsel gelten rechtliche Fristen, Transparenzanforderungen und eine Begrenzung der zulässigen Wechselentgelte.
Informations- und Beratungspflichten
Vorvertragliche Informationen
Vor Abschluss müssen verständliche, standardisierte Informationen bereitgestellt werden. Dazu gehören insbesondere ein kurzes Basisinformationsblatt mit den wesentlichen Merkmalen des Produkts, den Risiken, den Kosten und Leistungsszenarien, sowie ausführlichere Vertragsunterlagen. Die Informationen sind nach unionsweit einheitlichen Vorgaben strukturiert.
Laufende Information
Während der Vertragslaufzeit ist regelmäßig über den Stand der Altersvorsorge zu berichten. Hierzu dient eine jährliche Leistungsinformation mit Angaben zum bisherigen Verlauf, zu Kosten, zur Wertentwicklung und zu den voraussichtlichen Leistungen, soweit diese prognostizierbar sind.
Vertrieb und Geeignetheit
Beim Vertrieb sind Schutzmechanismen vorgesehen. Wird das Produkt mit Beratung vertrieben, ist eine Geeignetheitsprüfung auf Grundlage der individuellen Situation der vorsorgenden Person vorgesehen. Das Basismodell ist als Voreinstellung bereitzuhalten. Bei grenzüberschreitendem Vertrieb gelten die harmonisierten EU-Vorgaben und die einschlägigen nationalen Aufsichtsanforderungen am Vertriebsort.
Verbraucherrechte und Schutzmechanismen
Kostenbegrenzungen und Transparenz
Für das Basismodell gelten unionsrechtlich festgelegte Obergrenzen der laufenden Gesamtkosten. Auch für einen Anbieterwechsel sind Entgelte gesetzlich begrenzt. Anbieter müssen Kosten klar, vollständig und nachvollziehbar offenlegen. Änderungen unterliegen strengen Informationspflichten.
Beschwerde- und Rechtsdurchsetzung
Vorsorgesparende können sich mit Beschwerden an den Anbieter, die zuständige nationale Aufsicht oder an anerkannte Streitbeilegungsstellen wenden. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten unterstützt die Koordinierung der Aufsichtsbehörden eine effektive Durchsetzung der Rechte.
Datenschutz und Umgang mit Daten
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit PEPP hat die geltenden Datenschutzvorgaben einzuhalten. Dazu zählen insbesondere Grundsätze der Datenminimierung, Zweckbindung, Transparenz und Sicherheit der Verarbeitung.
Steuerliche Behandlung
Die steuerliche Behandlung von PEPP ist nicht unionsweit vereinheitlicht. Sie richtet sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem die vorsorgende Person steuerlich ansässig ist. Steuerliche Anreize, Abzugsmöglichkeiten oder Vorteile in der Auszahlungsphase können sich zwischen den Ländern unterscheiden. Die Portabilität über Unterkonten ermöglicht es, nationale steuerliche Rahmenbedingungen bei einem Wohnsitzwechsel aufzugreifen; zugleich können mit dem Wechsel Änderungen der steuerlichen Einordnung einhergehen.
Nachhaltigkeit und Produktsteuerung
Nachhaltigkeitspräferenzen
PEPP-Anbieter müssen Nachhaltigkeitsaspekte adressieren, soweit dies nach den einschlägigen Offenlegungsvorgaben vorgesehen ist. Informationen zu ökologischen und sozialen Merkmalen sowie zu nachhaltigen Anlagestrategien sind standardisiert bereitzustellen.
Produktüberwachung und Governance
Anbieter unterliegen Anforderungen an Produktkonzeption, Zielmarktabgrenzung, laufende Überprüfung und Vertriebsüberwachung. Diese Vorgaben sollen sicherstellen, dass PEPP-Produkte dauerhaft mit den Bedürfnissen der adressierten Kundengruppen in Einklang stehen.
Bedeutung für den Binnenmarkt und Praxis
PEPP fördert einen einheitlichen Markt für private Altersvorsorgeprodukte. Anbieter können standardisierte Produkte grenzüberschreitend vertreiben; Vorsorgesparende erhalten ein tragfähiges, in wesentlichen Punkten harmonisiertes Angebot mit Portabilität innerhalb des Binnenmarkts. Nationale Besonderheiten, insbesondere bei Steuern und Auszahlungsregeln, bleiben gleichzeitig gewahrt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu PEPP
Was ist ein PEPP und wer kann es nutzen?
PEPP ist ein freiwilliges privates Altersvorsorgeprodukt mit EU-weit einheitlichen Kernmerkmalen. Es steht grundsätzlich allen volljährigen Privatpersonen offen, die Vermögen für die Altersphase aufbauen möchten.
Wer darf ein PEPP anbieten?
PEPP darf von zugelassenen Finanzunternehmen angeboten werden, darunter Lebensversicherungsunternehmen, Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und bestimmte Kapitalverwaltungsgesellschaften, sofern sie für persönliche Altersvorsorgeprodukte autorisiert sind und das PEPP im zentralen EU-Register eingetragen ist.
Welche Kostenbegrenzungen gelten beim Basismodell?
Für das Basismodell gelten unionsrechtlich festgelegte Obergrenzen der laufenden Gesamtkosten. Erfasst sind typischerweise Verwaltungs-, Anlage- und Vertriebsaufwendungen des Basismodells. Zusätzliche, optional wählbare Leistungen können gesondert bepreist werden.
Wie funktioniert die Portabilität bei einem Wohnsitzwechsel?
Bei einem Umzug in einen anderen Mitgliedstaat kann innerhalb desselben Vertrags ein länderspezifisches Unterkonto eingerichtet werden. So bleibt der Vertrag bestehen, während steuerliche und andere nationale Besonderheiten des neuen Aufenthaltsstaats berücksichtigt werden. Besteht kein entsprechendes Unterkonto beim Anbieter, ermöglichen die Regeln einen geregelten Anbieterwechsel.
Welche Auszahlungsformen sind bei PEPP möglich?
Zulässig sind laufende Renten, einmalige Kapitalabfindungen, Auszahlungspläne oder Kombinationen. Welche Optionen im konkreten Fall zur Verfügung stehen, ergibt sich aus dem Produkt und aus nationalen Vorgaben, etwa zu Altersgrenzen und steuerlichen Wirkungen.
Wie ist der Anbieterwechsel rechtlich geregelt?
Nach Ablauf einer Mindestdauer besteht ein Anspruch auf Übertragung des angesammelten Kapitals auf einen neuen Anbieter. Das Verfahren ist standardisiert; Fristen, Informationspflichten und Entgeltbegrenzungen sind vorgegeben, um einen fairen Wechsel zu gewährleisten.
Wie ist die steuerliche Behandlung von PEPP ausgestaltet?
Die steuerliche Behandlung richtet sich nach nationalem Recht. Art und Umfang von Abzugsmöglichkeiten in der Ansparphase sowie die Besteuerung der Leistungen in der Auszahlungsphase können sich zwischen Mitgliedstaaten unterscheiden und bei einem Wohnsitzwechsel ändern.
Welche Informationsunterlagen muss der Anbieter bereitstellen?
Vor Abschluss ist ein standardisiertes Basisinformationsblatt bereitzustellen, ergänzt um ausführliche Vertragsinformationen. Während der Laufzeit erhält die vorsorgende Person regelmäßig eine jährliche Leistungsinformation mit Angaben zur Entwicklung, zu Kosten und zu voraussichtlichen Leistungen.