Legal Lexikon

PEPP


Begriffserklärung und rechtliche Grundlagen von PEPP

PEPP ist die Abkürzung für „Personalisiertes Europäisches Pensionsprodukt“ (englisch: Pan-European Personal Pension Product). Das Rechtsinstitut des PEPP wurde mit der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein pan-europäisches privates Pensionsprodukt geschaffen und ist ein bedeutender Bestandteil des europäischen Rechtsrahmens zur Förderung einer einheitlichen Privatvorsorge über Landesgrenzen hinweg. Ziel ist die Stärkung des europäischen Binnenmarkts für private Altersvorsorge und die Erhöhung mobiler, EU-weit tragfähiger Vorsorgeangebote.


Entstehung und rechtlicher Rahmen

Entwicklung auf europäischer Ebene

Angetrieben wurde die Entwicklung von PEPP durch die Europäische Kommission, die die Fragmentierung der Rentenmärkte in der EU sowie die demographische Entwicklung adressieren wollte. Die Verordnung (EU) 2019/1238 trat am 14. August 2019 in Kraft und ist seit 22. März 2022 in den Mitgliedstaaten anwendbar. Als EU-Verordnung ist PEPP unmittelbar geltendes Recht in sämtlichen Mitgliedstaaten.

Wesentliche Zielsetzungen

PEPP ist ein Angebot der dritten Säule der Altersvorsorge, d.h., es ergänzt staatliche und betriebliche Systeme. Ein PEPP kann grenzüberschreitend erworben und fortgeführt werden, trägt also insbesondere den Belangen mobiler Arbeitnehmer Rechnung und stärkt die Kapitaldeckung in der Altersvorsorge.


Rechtliche Ausgestaltung des PEPP

Zulassung und Aufsicht

Anbieterzulassung

Ein PEPP darf in der EU nur von bestimmten, in der Verordnung genannten Instituten angeboten werden. Zu den zulässigen Anbietern gehören unter anderem Lebensversicherungsunternehmen, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, bestimmte Wertpapierfirmen und Kreditinstitute. Für die Zulassung eines PEPP-Produkts ist eine Genehmigung durch die zuständigen Aufsichtsbehörden erforderlich.

Aufsichtsrechtliche Einbindung

Die Europäische Aufsichtsbehörde (EUROPA) für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) führt ein Register zugelassener PEPP-Produkte und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen nationalen Aufsichtsbehörden. Überwachungs- und Eingriffsbefugnisse sind ausführlich in der Verordnung geregelt.

Produktanforderungen und Verbraucherschutz

Standardprodukt

Das PEPP sieht einen obligatorischen „Basis-PEPP“ vor, der nach strengen Regeln für Einfachheit, Kostenbegrenzung (Kostenobergrenze), Risikobegrenzung und Transparenz gestaltet ist. Neben diesem Basis-PEPP können erweiterte Varianten angeboten werden.

Informationspflichten

Vor Abschluss eines PEPP sind umfassende Informationspflichten zu erfüllen. Dazu gehören standardisierte Produktinformationsblätter, Transparenz in Bezug auf Kosten und Leistungen sowie jährliche Standmitteilungen für den Sparer.

Portabilität und Übertragbarkeit

Ein zentrales Merkmal des PEPP ist die Portabilität, d.h., Anwender können ihr PEPP beim Wechsel des Wohnsitzes in einen anderen EU-Staat ohne Verlust fortführen. Die Verordnung regelt detailliert die Modalitäten zum Anbieter- oder Produktwechsel innerhalb der EU („Portabilitätsdienst“).


Rechtliche Aspekte der Beitragszahlung und Auszahlungsphase

Beitragszahlung

Es besteht volle Flexibilität bezüglich der Höhe, Frequenz und Unterbrechung der Beiträge. Beschränkungen nationaler Gesetzgeber hinsichtlich Mindest- oder Höchstsummen sind ausgeschlossen, solange sie nicht aus Gründen der Steuersystematik zwingend sind.

Anlageregelungen

Die PEPP-Verordnung enthält strikte Vorgaben zu Anlagestrategien, Risikobegrenzung und Diversifikation der Anlagen, um die Sicherheit der eingezahlten Mittel zu gewährleisten. Die Wahl der Anlagestrategie sowie das damit verbundene Risiko trägt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben der Sparer.

Auszahlungsmodalitäten

Die Auszahlung erfolgt in der Regel bei Eintritt in die Altersphase, wobei die Verordnung die Wahl zwischen verschiedenen Auszahlungsarten (Einmalzahlung, Rente, Kombination) einräumt. Die konkrete Ausgestaltung kann durch nationalstaatliche Vorschriften ergänzt werden.


Steuerrechtliche Behandlung des PEPP

Harmonisierung und nationale Gesetzgebung

Die PEPP-Verordnung enthält keine EU-weite steuerliche Harmonisierung. Die steuerliche Begünstigung oder Behandlung richtet sich nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaates, in dem der Sparer seinen Wohnsitz hat. Eine steuerliche Gleichstellung mit nationalen Altersvorsorgeprodukten ist empfohlen, jedoch nicht zwingend vorgeschrieben.

Doppelbesteuerung und Steueranreize

Probleme der Doppelbesteuerung bei Wohnsitzwechsel werden durch nationale Regelungen und bilaterale Verträge gelöst. Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, zusätzliche Steueranreize zur Förderung von PEPP einzusetzen.


Rechtsschutz und Streitbeilegung

Beschwerde- und Klagemöglichkeiten

Die Verordnung verpflichtet die Anbieter und Aufsichtsbehörden zur Einrichtung effektiver Beschwerdeverfahren. Sparer haben das Recht, bei Meinungsverschiedenheiten mit Anbietern ein außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren einzuleiten. Die nationalen Aufsichtsbehörden sind zur Unterstützung verpflichtet.

Schutz des Sparers im Insolvenzfall

Zur Sicherstellung des Kundenschutzes sieht die Verordnung besondere Mechanismen vor, um die Ansprüche der Sparer im Insolvenzfall des Anbieters bestmöglich zu schützen. Dabei gelten je nach Anbieterart ergänzend die jeweiligen nationalen Insolvenzschutzvorschriften.


Datenschutz und PEPP

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit PEPP unterliegt der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Anbieter müssen technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten implementieren und die Rechte der Sparer wahren.


Zusammenfassung

Das pan-europäische Pensionsprodukt (PEPP) ist ein innovatives, europaweit harmonisiertes Vorsorgeprodukt, das umfassenden (aufsichts-)rechtlichen Vorgaben unterliegt und grenzübergreifende Altersvorsorge erleichtert. Rechtlich geregelt sind darin sowohl Zulassung, Vertrieb, Verbraucherschutz, Anlageregeln, steuerliche Aspekte, Portabilität, als auch Rechtschutzmechanismen und Datenschutzanforderungen. Die nationale Ausgestaltung, insbesondere im Steuerrecht und bei bestimmten zivilrechtlichen Fragen, ist weiterhin relevant, sodass PEPP als ergänzendes, jedoch nicht vollständiges Ersatzprodukt zur nationalen Altersvorsorge zu verstehen ist.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Grundlagen sind für die Einführung und Anwendung von PEPP maßgeblich?

Die rechtlichen Grundlagen für die Einführung und Anwendung von PEPP (Pauschalisiertes Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen) ergeben sich primär aus dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), insbesondere den §§ 17d, 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) und den zugehörigen Rechtsverordnungen und Vereinbarungen auf Bundesebene. Ergänzend sind die jeweils aktuellen Versionen der PEPP-Entgeltkataloge und -Vergütungsregelungen nach Maßgabe des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) zu berücksichtigen. Die rechtliche Verbindlichkeit besteht für alle Krankenhäuser, die an der Versorgung nach SGB V teilnehmen, wobei länderspezifische Regelungen die praktische Ausgestaltung in Einzelfällen präzisieren können. Vertragliche Vereinbarungen zwischen Kostenträgern und Krankenhausträgern sowie gerichtliche Entscheidungen, beispielsweise durch das Bundessozialgericht (BSG), beeinflussen ebenfalls die konkrete Auslegung und Anwendung im Einzelfall.

Welche Pflichten haben Krankenhausträger im Zusammenhang mit der Dokumentation unter PEPP?

Krankenhausträger sind nach den einschlägigen rechtlichen Vorschriften verpflichtet, sämtliche für die Abrechnung und die Qualitätssicherung relevanten Behandlungsdaten vollständig, wahrheitsgemäß und zeitnah zu dokumentieren. Dies umfasst insbesondere die Erfassung der Diagnosen und Prozeduren nach ICD-10-GM und OPS (Operationen- und Prozedurenschlüssel), die Aufenthaltsdauer, die Zuordnung zu den entsprechenden PEPP-Fällen sowie die angabegemäße Dokumentation besonderer Behandlungsfälle (z.B. forensische oder stationsäquivalente Behandlung). Darüber hinaus gelten datenschutzrechtliche Anforderungen gemäß DSGVO und dem SGB V. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Dokumentation drohen Rückforderungen seitens der Kostenträger sowie Sanktionen im Rahmen der prüfenden Sozialversicherungsträger.

Welche Rechte haben Patientinnen und Patienten im Zusammenhang mit der Abrechnung nach PEPP?

Die Rechte der Patientinnen und Patienten hängen eng mit den allgemeinen Ansprüchen auf Kostentransparenz und Datenschutz zusammen. Sie sind berechtigt, auf Anfrage Auskunft über die beim Krankenhaus gespeicherten Abrechnungsdaten zu erhalten (§ 83 SGB X). Zudem können sie gegen Fehlabrechnungen Widerspruch einlegen, insbesondere wenn die berechneten Leistungen nicht oder nicht im angegebenen Umfang erbracht wurden. Der Gesetzgeber sieht vor, dass den Versicherten durch die Einführung von PEPP keine Mehrbelastungen oder Leistungskürzungen entstehen dürfen; das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 SGB V) verpflichtet die Krankenkassen, nur für tatsächlich und notwendig erbrachte Behandlungen aufzukommen.

Wie funktioniert die rechtliche Überprüfung und Beanstandung von PEPP-Abrechnungen durch die Krankenkassen?

Krankenkassen haben das Recht und die Pflicht, Rechnungen der Krankenhäuser vor Auszahlung auf Plausibilität und Richtigkeit zu prüfen (§ 275 SGB V). Bei Zweifeln können sie den Medizinischen Dienst (MD) einschalten, der prüft, ob die abgerechneten Leistungen medizinisch notwendig waren und korrekt nach PEPP kodiert wurden. Innerhalb von fünf Monaten nach Eingang der vollständigen Abrechnung muss die Krankenkasse eine Auffälligkeitsprüfung veranlassen, sonst gilt die Rechnung als genehmigt. Beanstandungen müssen mit Begründung versehen sein, und im Falle von Streitigkeiten ist das Sozialgericht der nächste Rechtsweg.

Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei fehlerhafter oder manipulativer Anwendung des PEPP-Systems?

Wird eine fehlerhafte oder manipulative Anwendung des PEPP-Systems festgestellt, können empfindliche rechtliche Konsequenzen auftreten. Die Konsequenzen reichen von Rückforderungen der zu Unrecht gezahlten Entgelte, möglicherweise zuzüglich Säumniszuschlägen, bis hin zu strafrechtlichen Ermittlungen wegen Betrugs (§ 263 StGB) oder Falschabrechnung (§ 265a StGB). Aufsichtsbehörden wie das Bundesamt für Soziale Sicherung oder die Landesaufsichten können zusätzlich aufsichtsrechtliche Maßnahmen verhängen, beispielsweise Weisungen zur Verbesserung der Abrechnungs- und Dokumentationsprozesse. Gegebenenfalls kann es auch zu zivilrechtlichen Schadensersatzforderungen kommen, etwa durch die Kostenträger, die zu viel gezahlt haben.

Welche datenschutzrechtlichen Anforderungen sind bei der PEPP-Anwendung zu beachten?

Bei der Anwendung des PEPP-Systems sind besonders die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der spezialgesetzlichen Vorgaben im SGB V zu beachten. Da es sich um besonders schützenswerte Gesundheitsdaten handelt, dürfen nur autorisierte Personen Zugriff haben und die Daten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften verarbeitet werden. Technisch-organisatorische Maßnahmen sind verpflichtend, um Missbrauch, Verlust oder unbefugten Zugriff zu verhindern. Ergänzend sind Informations- und Auskunftsrechte der Patienten sowie Maßnahmen zur Sicherstellung der Datenminimierung zu beachten.

Wie werden Streitigkeiten bezüglich der Anwendung oder Auslegung des PEPP im Krankenhaus geregelt?

Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung oder Auslegung von PEPP werden zunächst im Rahmen der Selbstverwaltung zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen, oft unter Einbeziehung der Schiedsstelle (§ 18a KHG), geregelt. Kommt es zu keiner Einigung, kann der Rechtsweg vor dem zuständigen Sozialgericht beschritten werden. Entscheidend ist hierbei häufig die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), das für grundsätzliche Fragen der Krankenhausfinanzierung und -abrechnung zuständig ist. Auch Empfehlungen des InEK oder Hinweise der Aufsichtsbehörden spielen bei der praktischen Entscheidungsfindung eine erhebliche Rolle.