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Pensions-Sicherungs-Verein


Begriff und rechtliche Einordnung des Pensions-Sicherungs-Vereins

Der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG) ist eine zentrale Institution in Deutschland für die gesetzliche Insolvenzsicherung von Betriebsrenten. Der PSVaG nimmt die Aufgabe wahr, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Falle der Zahlungsunfähigkeit eines Arbeitgebers sicherzustellen. Die rechtliche Grundlage bildet das Betriebsrentengesetz (BetrAVG), insbesondere §§ 7 ff. BetrAVG.

Rechtliche Grundlagen

Der Pensions-Sicherungs-Verein ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gemäß § 21 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) in der Rechtsform des eingetragenen Vereins. Er wurde 1975 als Körperschaft gemäß § 21 BGB gegründet, um die nach den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes bestehende Insolvenzsicherung von Betriebsrenten umfassend und einheitlich umzusetzen. Die Aufsicht über den PSVaG führt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Die maßgeblichen Regelungen finden sich in den folgenden Gesetzestexten:

  • Betriebsrentengesetz (BetrAVG), insbesondere § 7 ff. (Insolvenzsicherung)
  • Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
  • Satzung des Pensions-Sicherungs-Vereins

Aufgaben und Funktionsweise des PSVaG

Absicherungspflicht und Versicherungsumfang

Der PSVaG sichert Anwartschaften und laufende Leistungen betrieblicher Altersversorgung ab, die im Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers gefährdet sind. Die Sicherungspflicht umfasst sowohl Direktzusagen als auch Unterstützungskassen und Direktversicherungen, soweit diese nicht durch Vertrag vom Zugriff des Arbeitgebers geschützt sind.

Sicherungspflichtige Versorgungszusagen

Gesichert werden grundsätzlich:

  • Unmittelbare Versorgungszusagen (Direktzusagen)
  • Zusagen über Unterstützungskassen
  • Zusagen mittels certain group insurance policies (Direktversicherung), falls sie nicht durch Verpfändung oder Abtretung gesichert sind

Ausgenommen sind unter anderem Versorgungszusagen bei Kleinstunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen sowie öffentlich-rechtliche Arbeitgeber.

Sicherungsfall

Ein Sicherungsfall tritt ein, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig wird, etwa infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, einer Abweisung mangels Masse oder einer vollständigen Liquidation. Im Sicherungsfall übernimmt der PSVaG die Leistungspflichten aus der betrieblichen Altersversorgung gegenüber den berechtigten Arbeitnehmern und Versorgungsempfängern.

Leistungen des PSVaG

Der PSVaG zahlt im Sicherungsfall die zugesagten Betriebsrenten weiter aus bzw. erfüllt Anwartschaften. Dabei gelten folgende Grundsätze:

  • Übernahme der Rentenzahlungen an ehemalige Arbeitnehmer und deren Hinterbliebene
  • Eintritt in bestehende Versorgungszusagen für Versorgungsberechtigte
  • Aktuelle und künftige Ansprüche der Berechtigten bleiben erhalten

Die Leistung des PSVaG richtet sich nach den im Zeitpunkt der Insolvenz bestehenden Ansprüchen, beschränkt allerdings auf Leistungen, die durch das BetrAVG geschützt sind.

Finanzierung und Beitragserhebung

Die Finanzierung des PSVaG erfolgt über jährlich von den mitgliedspflichtigen Arbeitgebern erhobene Umlagen. Deren Höhe richtet sich nach der Summe der zugesagten Versorgungsleistungen und wird jedes Jahr nach dem Umlagebedarf neu festgelegt.

Beitragsberechnung und Meldepflicht

  • Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die maßgeblichen Versorgungszusagen zu melden.
  • Die jährliche Umlage wird prozentual auf die gemeldete Bemessungsgrundlage erhoben.
  • Sonderregeln gelten für Insolvenz- und Masseverwalter bei Anmeldung eines Sicherungsfalls.

Mitgliedschaft und Organisation

Mitgliedschaftspflicht

Die Mitgliedschaft im Pensions-Sicherungs-Verein ist für alle Unternehmen zwingend, die ihren Arbeitnehmern betriebliche Altersversorgung in einer der erfassten Durchführungswege zusagen. Eine individuelle Vertragsbeziehung besteht nicht, vielmehr beruht die Mitgliedschaft auf gesetzlicher Grundlage.

Organisatorischer Aufbau

Der PSVaG ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Mitglieder sind die versicherungspflichtigen Arbeitgeber. Das höchste Gremium ist die Mitgliederversammlung. Der Vorstand und der Aufsichtsrat bestimmen über die strategische Ausrichtung; die Geschäftsführung erfolgt durch den Vorstand. Die Beaufsichtigung erfolgt durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Internationale Aspekte und Absicherung in anderen Ländern

In Deutschland ist der PSVaG die verbindliche Einrichtung für die Insolvenzsicherung der Betriebsrente im Rahmen des BetrAVG. In anderen europäischen Staaten bestehen zum Teil ähnliche Sicherungseinrichtungen (z. B. Pension Protection Fund im Vereinigten Königreich). Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, etwa bei internationalen Unternehmensgruppen, sind zusätzlich die Regelungen der EU-Mobilitätsrichtlinie sowie des EU-Insolvenzrechts zu beachten.

Rechtliche Besonderheiten und aktuelle Entwicklungen

Grenzen der Absicherung

Der PSVaG sichert nur gesetzlich obligate Teile der betrieblichen Altersversorgung. Höhere oder außerhalb des BetrAVG liegende Versorgungsversprechen können unter Umständen nicht abgedeckt werden.

Anpassungsprüfungen und Rückgriffsansprüche

Der PSVaG kann nach § 9 BetrAVG eine Anpassungsprüfung hinsichtlich der laufenden Leistungen durchführen. Darüber hinaus bestehen im Rahmen des Insolvenzverfahrens Rückgriffsrechte (Subrogation) gegen die Insolvenzmasse und gegebenenfalls gegen Dritte.

Aktuelle Entwicklungen

Der PSVaG unterliegt regelmäßigen gesetzlichen Anpassungen, etwa zur Erhöhung von Beitrags- oder Leistungsgrenzen und zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben. Auch Änderungen der betrieblichen Altersversorgung und der Insolvenzsicherung werden fortlaufend gesetzlich überprüft und novelliert.

Bedeutung und Praxisrelevanz des PSVaG

Der Pensions-Sicherungs-Verein gewährleistet einen wirksamen Schutz der Anwartschaften und Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung im Insolvenzfall. Damit trägt er wesentlich zur Stabilisierung und zum Vertrauen in das System der betrieblichen Altersvorsorge in Deutschland bei. Durch eine kollektive Umlagefinanzierung verteilt sich das Risiko von Insolvenzen solidarisch auf alle Arbeitgeber, was neben dem individuellen Schutz auch einen wichtigen Beitrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer leistet.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Verpflichtungen bestehen für Arbeitgeber gegenüber dem Pensions-Sicherungs-Verein?

Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktzusage oder eine Unterstützungskasse gewähren, sind gemäß dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) gesetzlich verpflichtet, sich beim Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) gegen das Risiko der Insolvenz abzusichern. Die Beitragspflicht ergibt sich aus § 10 ff. BetrAVG und umfasst grundsätzlich alle Verpflichtungen aus Direktzusagen und Unterstützungskassen, unabhängig von der Art der betrieblichen Altersversorgung. Arbeitgeber müssen dem PSVaG jährlich bis zum 30. September die entsprechenden Bemessungsgrundlagen melden und ihren Beitrag auf Grundlage der gemeldeten Rückstellungswerte entrichten. Ein Verstoß gegen diese Meldepflichten kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und führt im Schadensfall dazu, dass der PSVaG die versäumten Beiträge nachfordert. Der Arbeitgeber haftet zudem ggf. für etwaige Nachteile, die dem PSVaG durch verspätete oder unvollständige Meldungen entstehen.

Was sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine Leistungsübernahme durch den PSVaG?

Voraussetzung für die Leistungsübernahme durch den Pensions-Sicherungs-Verein ist das Vorliegen eines Sicherungsfalles im Sinne von § 7 BetrAVG. Dies ist in der Regel gegeben, wenn das Unternehmen insolvent wird, etwa durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens, gerichtliche Ablehnung mangels Masse oder vollständige Abwicklung des Unternehmens. Der PSVaG tritt dann kraft Gesetzes in die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers aus der betrieblichen Altersversorgung ein, soweit diese insolvenzgeschützt sind. Der Sicherungsfall ist dem PSVaG unverzüglich zu melden (§ 11 BetrAVG). Die Übernahme der Versorgungspflichten erfolgt nur für Ansprüche aus gesetzlich geschützten Versorgungszusagen, wobei ausgenommen z.B. bestimmte Eigenvorsorgeformen oder Versorgungen von Geschäftsführern, die auch Gesellschafter sind, sein können.

Wie gestaltet sich der rechtliche Schutzumfang der Leistungen des PSVaG?

Der Leistungsschutz des PSVaG erstreckt sich ausschließlich auf Versorgungszusagen, die nach dem Betriebsrentengesetz insolvenzgeschützt sind. Dazu zählen betriebliche Altersversorgungen aus Direktzusagen und Unterstützungskassen. Ausgenommen sind insbesondere Entgeltumwandlungen über Pensionsfonds, -kassen oder Direktversicherungen mit entsprechender Versicherungspflicht. Maßgeblich ist dabei, dass nur unverfallbare Ansprüche geschützt sind, d.h. Anwartschaften, die nach den gesetzlichen Unverfallbarkeitsregeln oder dem jeweiligen Versorgungstarif auch nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen fortbestehen. Nicht abgedeckt sind dagegen freiwillige Erhöhungen, die erst nach Eintritt des Sicherungsfalls zugesagt wurden, oder Leistungen, die über den gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen hinausgehen.

Welche rechtliche Rolle spielt der PSVaG im Insolvenzverfahren des Arbeitgebers?

Im Insolvenzverfahren nimmt der PSVaG die Position eines gesetzlichen Schuldübernehmers (§ 9 BetrAVG) ein. Er wird Gläubiger der aus von ihm geleisteten Versorgungszahlungen resultierenden Forderungen und kann entsprechende Beträge im Insolvenzverfahren anmelden. Gleichzeitig tritt er gemäß § 17 BetrAVG in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Versorgungsanwartschaften ein, haftet aber nur im Umfang der gesetzlichen Sicherungspflicht. Ansprüche, die nicht durch den PSVaG gedeckt sind, verbleiben als Insolvenzforderungen und müssen von den Berechtigten selbst zur Insolvenztabelle anmelden. Der PSVaG hat im Rahmen des Verfahrens Auskunftsrechte gegenüber Arbeitgebern, Insolvenzverwaltern und anderen Beteiligten.

Welche rechtlichen Konsequenzen hat eine fehlerhafte oder unterlassene Meldung an den PSVaG?

Eine unvollständige oder verspätete Meldung gesetzlich meldepflichtiger Versorgungsverpflichtungen stellt laut § 11 BetrAVG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld belegt werden kann. Darüber hinaus ist der PSVaG berechtigt, entsprechend zu geringe Beiträge nachzufordern und unter Umständen Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber oder Verantwortliche (wie Geschäftsführer) geltend zu machen. Kommt es im Sicherungsfall infolge fehlender oder unrichtiger Angaben zu Nachteilen beim PSVaG, etwa weil ein zu geringer Beitrag gezahlt wurde, kann der PSVaG den Differenzbetrag einfordern und gegebenenfalls auch rechtlich durchsetzen. Arbeitgeber sind daher zur vollständigen und fristgerechten Meldung aller relevanten Daten verpflichtet, um rechtliche und finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Ist eine Rückforderung bereits gezahlter Leistungen durch den PSVaG rechtlich möglich?

Der PSVaG hat gemäß § 18 BetrAVG das Recht, zu Unrecht oder zu viel gezahlte Leistungen von den Empfängern zurückzufordern. Voraussetzung hierfür ist eine nachweisbare Überzahlung oder ein fehlender Leistungsanspruch, etwa aufgrund einer nachträglichen Korrektur der Bemessungsgrundlage oder neuer Tatsachen, die den Leistungsanspruch entfallen lassen. Der Rückforderungsanspruch unterliegt den allgemeinen zivilrechtlichen Verjährungsfristen. Der PSVaG ist ferner berechtigt, etwaige Gegenansprüche mit zukünftigen Leistungen zu verrechnen, sofern dies rechtlich zulässig ist. Empfänger sind verpflichtet, den PSVaG unverzüglich über sämtliche relevanten Änderungen zu informieren, die ihre Leistungsansprüche beeinflussen könnten.