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Pensions-Sicherungs-Verein

Begriff und Funktion des Pensions-Sicherungs-Vereins (PSVaG)

Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) ist die gesetzlich verankerte Insolvenzsicherung für Zusagen der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland. Er schützt Ansprüche von Beschäftigten und Versorgungsempfängern, wenn ein Arbeitgeber seine zugesagten Betriebsrenten infolge einer Insolvenz nicht mehr erfüllen kann. Der PSVaG tritt dann an die Stelle des insolventen Arbeitgebers und sorgt dafür, dass laufende Renten weitergezahlt und unverfallbare Anwartschaften gesichert werden.

Rechtsnatur und Aufgaben

Der PSVaG ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Mitglieder sind die beitragspflichtigen Arbeitgeber, die betriebliche Altersversorgung in bestimmten Durchführungswegen zusagen. Die Kernaufgaben bestehen in der Absicherung der Zusagen, der Erhebung von Beiträgen, der Feststellung und Auszahlung gesicherter Leistungen sowie der Geltendmachung übergegangener Ansprüche gegenüber der Insolvenzmasse des Arbeitgebers oder gegenüber Dritten (z. B. Rückdeckungsversicherern).

Abgrenzung zu anderen Sicherungssystemen

Der PSVaG ist von anderen Sicherungsmechanismen zu unterscheiden. Lebensversicherer, die Direktversicherungen oder Pensionskassen betreiben, unterliegen eigenen Sicherungssystemen und Aufsichtsmechanismen. Der PSVaG greift typischerweise bei unmittelbaren Arbeitgeberzusagen oder bei Trägerkonstruktionen ein, bei denen der Arbeitgeber für die Leistung letztlich einsteht. Bei bestimmten Pensionskassen- und Direktversicherungszusagen besteht Schutz nur in gesetzlich geregelten Sonderkonstellationen.

Wer ist Mitglied und welche Zusagen sind geschützt?

Mitgliedschaft und Beitragspflicht

Mitglied werden kraft Gesetzes alle Arbeitgeber, die Zusagen der betrieblichen Altersversorgung in den abgesicherten Durchführungswegen erteilen. Mit der Erteilung solcher Zusagen entsteht zugleich die Beitragspflicht gegenüber dem PSVaG. Die Mitgliedschaft ist nicht freiwillig, sondern folgt aus der Absicherungspflicht der betrieblichen Altersversorgung.

Erfasste Durchführungswege

Der PSVaG sichert in der Regel:
– unmittelbare Versorgungszusagen des Arbeitgebers (Direktzusagen),
– Zusagen über Unterstützungskassen,
– Zusagen über Pensionsfonds.

Gesichert werden sowohl laufende Leistungen (Renten) als auch unverfallbare Anwartschaften (also bereits erdiente Ansprüche, die nicht mehr verfallen können).

Sonderfälle (Pensionskassen, Direktversicherung)

Direktversicherungen und Pensionskassen fallen grundsätzlich nicht unter die umfassende Insolvenzsicherung des PSVaG, da hier vorrangig versicherungsaufsichtsrechtliche Sicherungsmechanismen greifen. Der PSVaG wird jedoch in bestimmten gesetzlich definierten Ausnahmefällen tätig, etwa:
– wenn bei einer Pensionskasse Leistungen herabgesetzt werden und der Arbeitgeber rechtlich verpflichtet wäre, diese Differenz auszugleichen, dies aber aufgrund seiner Insolvenz nicht kann,
– wenn bei einer Direktversicherung die vertragliche Ausgestaltung dem Arbeitgeber wesentliche Rechtspositionen belässt, die im Insolvenzfall dazu führen würden, dass die Versorgungszusage ohne PSVaG-Schutz gefährdet wäre.

Geschützte Personen und Ansprüche

Geschützt sind Beschäftigte mit unverfallbaren Anwartschaften sowie Versorgungsempfänger mit laufenden Leistungen aus Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung. Nicht jede Person in Leitungsfunktion ist automatisch erfasst; maßgeblich ist, ob die Person arbeitsrechtlich als Beschäftigte gilt und eine gesicherte Versorgungszusage vorliegt.

Sicherungsfall und Eintritt des PSVaG

Tatbestände des Sicherungsfalls

Ein Sicherungsfall liegt insbesondere vor, wenn über das Vermögen des Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein entsprechender Antrag mangels Masse abgewiesen wird. Maßgeblich ist in der Regel, dass der Arbeitgeber seine Versorgungsverpflichtungen aufgrund wirtschaftlicher Notlage nicht mehr erfüllen kann. Für ausländische Arbeitgeber mit Tätigkeiten in Deutschland gelten besondere Anknüpfungspunkte, die sicherstellen, dass Beschäftigte in vergleichbarer Situation geschützt werden können.

Wirkungen des Eintritts und Rechtsfolgen

Mit Eintritt des Sicherungsfalls gehen die gesicherten Versorgungsansprüche kraft Gesetzes auf den PSVaG über. Der Verein wird Gläubiger in der Insolvenz und macht die übernommenen Ansprüche in der Insolvenzabwicklung geltend. Der PSVaG nutzt vorhandene Sicherheiten, z. B. Rückdeckungsversicherungen oder Vermögen von Versorgungsträgern, um die Versorgung dauerhaft sicherzustellen.

Leistungsumfang und Grenzen

Der PSVaG erfüllt die vom Arbeitgeber zugesagten Leistungen im gesetzlich gesicherten Umfang. Geschützt sind insbesondere die zugesagte Höhe von laufenden Renten sowie unverfallbare Anwartschaften. Anpassungspflichten werden im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt. Der Schutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche, die außerhalb der gesetzlichen Sicherungssystematik liegen oder die nicht aus einer betrieblichen Altersversorgung herrühren.

Finanzierung und Beitragswesen

Beitragsbemessung und Beitragssatz

Der PSVaG finanziert sich durch jährliche Beiträge seiner Mitglieder. Grundlage der Beitragsbemessung sind die versicherten Verpflichtungen der Arbeitgeber, insbesondere der Barwert laufender Leistungen und unverfallbarer Anwartschaften in den abgesicherten Durchführungswegen. Der Beitragssatz wird jährlich festgesetzt und richtet sich nach dem Volumen der Sicherungsfälle und der vorhandenen Mittel.

Ausgleichsmechanismen und Nachträge

Zur Glättung von Beitragsschwankungen kann der PSVaG Ausgleichsmechanismen nutzen, etwa durch Rücklagenbildung. Bei außergewöhnlichen Schadensjahren sind ergänzende Beiträge möglich. Ziel ist ein stabiler, am Risiko orientierter Beitrag über die Zeit.

Verfahren und Kommunikation

Meldungen und Datengrundlagen

Für die ordnungsgemäße Absicherung sind korrekte Angaben zu den Versorgungszusagen und ihrer finanziellen Bemessungsgrundlage erforderlich. Die notwendigen Daten bilden die Grundlage der Beitragsberechnung und der Leistungsfeststellung im Sicherungsfall.

Leistungsfeststellung und Auszahlung

Im Sicherungsfall prüft der PSVaG die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe der geschützten Leistungen. Laufende Renten werden fortgeführt, unverfallbare Anwartschaften werden gesichert und bei Eintritt des Versorgungsfalls ausgezahlt. Der PSVaG informiert betroffene Personen über den weiteren Ablauf und die festgestellten Ansprüche.

Aufsicht, Organisation und Transparenz

Organe und Sitz

Der PSVaG ist als Verein organisiert. Organe sind insbesondere Vorstand und Aufsichtsrat. Sitz ist in Deutschland. Mitglieder sind die beitragspflichtigen Arbeitgeber mit abgesicherten Versorgungszusagen.

Aufsicht und Berichtswesen

Als Versicherungsverein unterliegt der PSVaG der Versicherungsaufsicht. Er veröffentlicht regelmäßig Informationen zu Beitragssatz, Jahresverlauf und zur Entwicklung der Sicherungsfälle, um Transparenz gegenüber Mitgliedern und Versorgungsberechtigten zu gewährleisten.

Internationale Bezüge und grenzüberschreitende Konstellationen

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist entscheidend, wo der Arbeitgeber seinen maßgeblichen Sitz hat und welchem Recht die betriebliche Altersversorgung unterliegt. Für in Deutschland beschäftigte Personen ausländischer Arbeitgeber kommen besondere Regelungen in Betracht, die einen mit inländischen Fällen vergleichbaren Schutz bezwecken.

Historische Entwicklung und aktuelle Trends

Der PSVaG besteht seit den 1970er Jahren als Antwort auf das Risiko, dass Betriebsrenten im Insolvenzfall ausfallen könnten. Die Absicherung wurde im Laufe der Zeit weiterentwickelt, etwa durch die Einbeziehung bestimmter Konstellationen bei Pensionskassen. Aktuelle Entwicklungen betreffen die Stärkung der Risikotragfähigkeit, die Digitalisierung von Meldewegen und die fortlaufende Anpassung an neue Formen betrieblicher Versorgung.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist der Pensions-Sicherungs-Verein und wofür ist er zuständig?

Der Pensions-Sicherungs-Verein sichert Zusagen der betrieblichen Altersversorgung gegen das Risiko der Arbeitgeberinsolvenz ab. Er übernimmt im Sicherungsfall die Zahlung laufender Renten und die Sicherung unverfallbarer Anwartschaften in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.

Welche Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung sind durch den PSVaG geschützt?

Typischerweise geschützt sind Direktzusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds. Bei Pensionskassen- und Direktversicherungszusagen greift der PSVaG nur in bestimmten gesetzlich geregelten Sonderfällen ein.

Wann liegt ein Sicherungsfall vor?

Ein Sicherungsfall liegt vor, wenn der Arbeitgeber seine Versorgungszusagen aufgrund einer Insolvenz nicht mehr erfüllen kann, insbesondere bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Abweisung eines Eröffnungsantrags mangels Masse.

Sind Hinterbliebenenleistungen ebenfalls abgesichert?

Ja. Hinterbliebenenleistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung sind im Rahmen der gesicherten Zusage umfasst, sofern sie Bestandteil der ursprünglichen Versorgungsvereinbarung sind.

Wie finanziert sich der PSVaG?

Der PSVaG finanziert sich durch jährliche Beiträge der beitragspflichtigen Arbeitgeber. Die Beitragshöhe richtet sich nach der Bemessungsgrundlage der Versorgungsverpflichtungen und dem jährlich festgesetzten Beitragssatz.

Gibt es Leistungsobergrenzen beim PSVaG?

Der PSVaG erfüllt die zugesagten Leistungen im gesetzlichen Schutzumfang. Maßgeblich ist die vertraglich zugesagte Versorgung, soweit sie unter den Schutzbereich fällt. Unzulässige oder nicht von der betrieblichen Altersversorgung umfasste Ansprüche sind nicht geschützt.

Welche Rolle spielt der PSVaG bei Pensionskassen?

Grundsätzlich sichern Pensionskassen ihre Leistungen selbst. Der PSVaG greift ein, wenn bei einer Pensionskasse Leistungen reduziert werden und der Arbeitgeber für die Differenz einzustehen hätte, dies aber wegen Insolvenz nicht kann. In solchen Fällen übernimmt der PSVaG die gesetzlich vorgesehene Absicherung.