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Pension


Definition und Begriffsentwicklung der Pension

Die Pension ist ein Begriff des Sozial- und Beamtenrechts, der die regelmäßigen Ruhegehaltszahlungen nach Beendigung eines aktiven Beschäftigungsverhältnisses bezeichnet. Allerdings variiert die genaue Bedeutung des Begriffs je nach Kontext und Rechtsgebiet. Während im öffentlichen Dienst und im Beamtenrecht von Pension die Rede ist, spricht man bei Angestellten der Privatwirtschaft im Regelfall von Rente. Im Folgenden wird die Pension insbesondere im Hinblick auf ihre rechtlichen Grundlagen, Anspruchsvoraussetzungen, Berechnungsgrundlagen und Sonderformen ausführlich dargestellt.


Rechtliche Grundlagen der Pension

Pension im Beamtenrecht

Ruhegehaltstatbestand

Die Pension verweist im deutschen Rechtssystem in erster Linie auf das Ruhegehalt, das Beamten sowie vergleichbaren Personen nach Ausscheiden aus dem aktiven Dienst zusteht. Das Recht auf eine Pension ist in den Beamtengesetzen auf Bundes- und Landesebene normiert, insbesondere im Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) und den jeweiligen Landesbeamtenversorgungsgesetzen. Danach setzt der Bezug einer Pension die Versetzung des Beamten in den Ruhestand voraus. Gründe hierfür können das Erreichen der Altersgrenze, Dienstunfähigkeit oder besondere gesetzlich definierte Fälle sein.

Anspruchsberechtigung

Anspruch auf eine Pension haben in der Regel:

  • Beamte auf Lebenszeit nach Eintritt in den Ruhestand
  • Richter auf Lebenszeit
  • Berufssoldaten sowie Soldaten auf Zeit nach besonderer gesetzlicher Regelung
  • Personen in beamtenähnlichen Rechtsverhältnissen (z.B. Landesbeamte)

Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen richten sich nach dem jeweiligen Versorgungsrecht.

Pension im Versorgungsrecht der Sozialversicherung

Im Gegensatz zur Pension der Beamten bezieht sich der Begriff im Sozialversicherungsrecht üblicherweise auf die Rente. Dennoch existieren auch Versorgungswerke für bestimmte Berufsgruppen (z. B. Ärzte, Architekten), deren Leistungen mit der Pension vergleichbar sind und rechtlich eigenständig geregelt werden.

Unterschied zwischen Pension und Rente

Wesentliches Unterscheidungsmerkmal ist der Rechtsgrund des Anspruchs:

  • Die Pension beruht auf einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
  • Die Rente ist eine Versicherungsleistung auf Basis der Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung

Voraussetzungen des Pensionsanspruchs

Eintritt des Versorgungsfalls

Der Anspruch auf eine Pension entsteht regelmäßig durch Eintritt des Ruhestands, was in folgenden Fällen erfolgt:

  • Erreichen der gesetzlichen oder gesetzlichen Altersgrenze
  • Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
  • Ruhestand auf Antrag bei Erfüllung besonderer Voraussetzungen

Weitere Gründe können besondere behördliche Entscheidungen sein, welche im Einzelfall gesetzlich geregelt sind.

Wartezeit und Mindestdienstzeit

In der Regel ist für den Bezug einer Pension eine Mindestdienstzeit (Wartezeit) zu erfüllen. Nach § 4 BeamtVG beträgt diese fünf Jahre. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und besondere Teilzeiten werden anteilig berücksichtigt, sofern sie nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten gelten.


Berechnung und Umfang der Pension

Ruhegehaltfähige Dienstzeit

Die Höhe der Pension richtet sich im Wesentlichen nach der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Besoldung. Ruhegehaltfähige Zeiten umfassen unter anderem:

  • Tatsächlich abgeleistete Dienstzeiten im Beamtenverhältnis
  • Verbeamtungszeiten verschiedener Dienstverhältnisse bei Wechsel
  • Zeiten einer vorübergehenden Beurlaubung unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge setzen sich aus dem Grundgehalt der zuletzt bekleideten Besoldungsgruppe und etwaigen ruhegehaltfähigen Zulagen zusammen. Nicht berücksichtigt werden etwaige Leistungsprämien oder einmalige Sonderzulagen.

Pensionsberechnung und Höchstsätze

Die Pension wird grundsätzlich als Prozentsatz des ruhegehaltfähigen Dienstbezugs berechnet, ausgehend von der ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Der Höchstsatz liegt nach § 14 Abs. 2 BeamtVG bei 71,75 %. Für jedes Dienstjahr werden aktuell 1,79375 Prozentpunkte angerechnet. Durch Versorgungsabschläge (z. B. bei vorzeitigem Ruhestand) kann eine Minderung erfolgen.


Versorgungsausgleich und Hinterbliebenenversorgung

Pensionsansprüche im Rahmen des Versorgungsausgleichs

Bei einer Ehescheidung kann nach § 1587a ff. BGB im Versorgungsausgleich der Wert der während der Ehezeit erworbenen Pensionsansprüche zwischen den Ehepartnern geteilt werden. Dies betrifft sowohl den öffentlich-rechtlichen Pensionsanspruch als auch Ansprüche aus berufsständischen Versorgungswerken.

Hinterbliebenenversorgung

Im Todesfall einer pensionsberechtigten Person sieht das Beamtenversorgungsrecht Regelungen für die Versorgung von Hinterbliebenen (Witwengeld, Waisengeld, Unterhaltsbeitrag) vor. Der Umfang richtet sich nach dem zuletzt bezogenen beziehungsweise zustehenden Ruhegehalt und den individuellen persönlichen Verhältnissen der Hinterbliebenen.


Besteuerung und Sozialabgaben auf die Pension

Besteuerung der Pension

Pensionszahlungen unterliegen der Einkommensteuer. Der steuerpflichtige Anteil richtet sich nach dem Einkommensteuergesetz (EStG). Die steuerliche Behandlung einer Pension unterscheidet sich in einigen Aspekten von der Behandlung der gesetzlichen Rente: Pensionszahlungen werden grundsätzlich in voller Höhe als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit versteuert.

Sozialabgaben

Pensionszahlungen sind in der Regel nicht sozialversicherungspflichtig. Das betrifft insbesondere Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Davon ausgenommen sind lediglich bestimmte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, insbesondere wenn die Pensionsempfänger freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert sind.


Besonderheiten und Sonderregelungen

Ruhegehaltfähige Teilzeit und Sonderdienstverhältnisse

Für Zeiten der Teilzeitbeschäftigung oder Elternzeit bestehen besondere Anrechnungsvorschriften. Ebenso werden unter Umständen Zeiten des Wehr- oder Ersatzdienstes sowie bestimmter Sonderurlaube berücksichtigt, sofern dies das Versorgungsgesetz vorsieht.

Ruhen und Kürzung der Pension

Pensionsansprüche können unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen reduziert oder ausgesetzt werden („Ruhen“). Gründe hierfür sind beispielsweise:

  • Anrechnung von Erwerbseinkommen aus einer weiteren Tätigkeit
  • Bezug eines Ruhegehalts aus mehreren beamtenrechtlichen Versorgungsquellen („Doppelversorgung“)
  • Verhängung von Disziplinarmaßnahmen

Internationale und supranationale Bezüge

Pensionen im internationalen öffentlichen Dienst

EU-Beamte und bestimmte internationale Amtsträger verfügen über eigene, supranationale Pensionsregelungen. Die Leistungsinhalte und Berechnungskriterien orientieren sich häufig an den jeweiligen internen Statuten und sind unabhängig von den nationalen Regelungen.

Übertragbarkeit und Anerkennung von Dienstzeiten

Grenzüberschreitend tätige Beamte und öffentlich Bedienstete können unter bestimmten Umständen Dienstzeiten aus dem Ausland für die Pension anrechnen lassen, sofern bi- oder multilaterale Vereinbarungen dies regeln.


Übersicht relevanter Rechtsquellen zur Pension

  • Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
  • Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)
  • Landesbeamtengesetze und Versorgungsgesetze
  • Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)
  • Einkommensteuergesetz (EStG)
  • Sozialgesetzbuch (SGB VI) (zum Vergleich mit gesetzlicher Rente)
  • Internationale Abkommen

Zusammenfassung

Die Pension stellt eine eigenständige, durch spezifische Gesetze geregelte Altersversorgungsleistung des öffentlichen Dienstes dar. Sie ist an besondere Voraussetzungen, insbesondere ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis und Erfüllung der Wartezeit, gebunden. Die Berechnung der Pension erfolgt nach den Prinzipien des Beamtenversorgungsrechts und unterscheidet sich grundlegend von der Rente der gesetzlichen Sozialversicherung. Darüber hinaus bestehen umfassende Regelungen zu Hinterbliebenenversorgung, Steuerpflicht, Anrechnungen und Ruhen sowie internationalen Verflechtungen. Die rechtliche Behandlung der Pension ist komplex und durch zahlreiche Detailregelungen bestimmt.

Häufig gestellte Fragen

Wie wirkt sich eine Scheidung auf den Anspruch auf Pension aus?

Nach deutschem Recht hat eine Scheidung unmittelbare Auswirkungen auf die Ansprüche beider Ehepartner im Bezug auf die gesetzliche Rente und beamtenrechtliche Pensionen. Der sogenannte Versorgungsausgleich regelt, dass Rentenanwartschaften, die während der Ehe erworben wurden, zwischen den Ehepartnern aufgeteilt werden. Dabei werden sowohl Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch Ansprüche auf beamtenrechtliche Pensionen und gegebenenfalls betriebliche oder private Altersversorgungen berücksichtigt. Im Rahmen des gerichtlichen Scheidungsverfahrens wird das Familiengericht die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte beider Ehegatten feststellen und einen Ausgleich anordnen, sofern die Ehe länger als drei Jahre bestanden hat. Der Versorgungsausgleich kann durch Ehevertrag ausgeschlossen oder modifiziert worden sein, zudem kann das Gericht ihn in Ausnahmefällen auch ausschließen, etwa bei grober Unbilligkeit. Im Falle einer beamtenrechtlichen Pension werden Versorgungsausgleichsansprüche in der Regel durch interne Teilung ausgeglichen, d. h., der Versorgungsträger richtet ein Versorgungskonto für den ausgleichsberechtigten Ehepartner ein. Dieser erhält im eigenen Namen eine Versorgung, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Auswirkungen der Scheidung können daher erheblich sein, insbesondere, wenn ein Ehepartner während der Ehezeit keine eigenen Pensions- oder Rentenansprüche aufgebaut hat.

Was geschieht mit der Pension bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand?

Ein vorzeitiger Eintritt in den Ruhestand, z. B. durch Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen oder anderen Gründen, führt grundsätzlich zu einer Kürzung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge. Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes wird für jedes vorzeitig vor dem gesetzlichen Ruhestandsalter liegende Jahr (bei Regelaltersgrenze meist 67 Jahre) ein Abschlag von derzeit 3,6 % pro Jahr vorgenommen. Maximal darf eine Kürzung von 10,8 % erfolgen, das entspricht einem Vorruhestand von drei Jahren vor der Regelaltersgrenze. Der Kürzungsbetrag bleibt dauerhaft bestehen. Der Beginn des Ruhestandes und die Höhe der Abschläge werden durch den Dienstherrn per Bescheid festgestellt. Bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gelten gesonderte Vorschriften; in bestimmten Fällen kann auf Abschläge verzichtet werden oder eine Mindestpension greifen, sofern die Dienstunfähigkeit anerkannt ist und bestimmte Zeiten erfüllt wurden. Für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst gelten vergleichbare Regelungen in den jeweiligen Zusatzversorgungssystemen.

In welcher Höhe ist eine Pension pfändbar?

Pensionen und andere Altersversorgungsleistungen sind – wie sonstige Einkünfte – nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts pfändbar, insbesondere nach Maßgabe der §§ 850 ff. ZPO (Zivilprozessordnung). Es gilt hier die sogenannte Pfändungstabelle, die regelmäßig angepasst wird. Der monatliche pfändungsfreie Betrag – der jedem Schuldner zum Lebensunterhalt verbleiben muss – richtet sich nach dem Nettoeinkommen und beträgt für Alleinstehende aktuell (Stand 2024) mindestens 1.402,28 €. Für unterhaltsberechtigte Personen erhöht sich dieser Betrag entsprechend. Nur der den Freibetrag überschreitende Teil der Pension ist abtretbar oder pfändbar. Ferner können gesetzlich noch unpfändbare Bezüge bestehen, etwa für bestimmte einmalige Zuwendungen oder pauschale Aufwandsentschädigungen. Bei einer Kombination von Pension und Einkommen aus anderen Quellen gelten die gleichen Schutzvorschriften. Im Fall einer Pfändung ordnet das Gericht die Höhe des pfändbaren Betrags durch Beschluss an.

Führt eine Nebentätigkeit im Ruhestand zu einer Kürzung der Pension?

Beamte im Ruhestand müssen jede entgeltliche Nebentätigkeit ihrem ehemaligen Dienstherrn anzeigen. Die Aufnahme einer Nebentätigkeit kann sich auf die Höhe der Versorgungsbezüge auswirken. Nach beamtenrechtlichen Vorschriften wird die Pension gekürzt, wenn das Gesamteinkommen aus Pension und Hinzuverdienst die sogenannte Höchstgrenze überschreitet. Diese Höchstgrenze liegt grundsätzlich bei 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem letzten Statusamt, mindestens jedoch bei 75 % der Endgrundgehalt-Gruppe. Übersteigt das Hinzuverdienst zusammen mit der Pension diese Grenze, wird der darüber hinausgehende Betrag auf die Versorgung angerechnet. Einkommen aus privater selbständiger Tätigkeit, abhängiger Beschäftigung oder aus öffentlichen Kassen sind hierbei grundsätzlich anzugeben. Unterbleibt die Anzeige oder werden falsche Angaben gemacht, kann dies disziplinarrechtliche oder gar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Welche Auswirkungen haben Kindererziehungszeiten auf die Höhe der Pension?

Kindererziehungszeiten werden auch bei der Berechnung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge berücksichtigt. Nach derzeitiger Rechtslage (Art. 21 BeamtVG) werden bis zu 36 Monate pro Kind für Beamte, die nach dem 1. Januar 1992 geboren wurden, als sogenannte ruhegehaltfähige Zeiten angerechnet. Für Kinder, die vor diesem Datum geboren sind, werden maximal 12 Monate angerechnet. Die Zeiten müssen eigentlich mit einer Beurlaubung unter Wegfall der Bezüge oder mit Teilzeittätigkeit zusammenfallen, werden aber auch ansonsten anerkannt, sofern die Kinderbetreuung maßgeblich durch den Beamten erfolgte. Die lohnrechtliche Berücksichtigung dieser Zeiten kann sich erheblich auf die Höhe des Ruhegehalts auswirken, da sie zu einer Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit führen. Auch Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder können unter gewissen Voraussetzungen berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung erfolgt auf Antrag und ist durch entsprechende Nachweise zu belegen.

Was geschieht mit der Pension bei Tod des Berechtigten?

Im Fall des Todes eines versorgungsberechtigten Beamten haben Hinterbliebene einen Anspruch auf Witwen-/Witwerpension (Witwengeld) sowie auf Waisengeld. Die Höhe dieser Bezüge richtet sich nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG). Das Witwengeld beträgt grundsätzlich 55 % (bei „großen Witwenrenten“) bzw. 60 % bei sogenannten „Altfällen“ (Bestandsfälle vor 2002) des Ruhegehalts, das dem verstorbenen Beamten zuletzt zustand oder zugestanden hätte, falls er zum Zeitpunkt des Todes in Ruhestand getreten wäre. Für Kinder besteht Anspruch auf Waisengeld, wobei Halbwaisen grundsätzlich 12 % und Vollwaisen 20 % des maßgeblichen Ruhegehalts erhalten. Es gibt weitere Sonderregeln, z. B. beim Tod nach kurzer Ehedauer oder für „geschiedene Hinterbliebene“ mit Unterhaltsanspruch. Die Zahlung der Hinterbliebenenversorgung endet bei Wiederverheiratung oder für Kinder mit Erreichen einer bestimmten Altersgrenze.

Kann eine Pension im Falle einer Straftat aberkannt oder gekürzt werden?

Nach § 24 des Beamtenstatusgesetzes sowie den ergänzenden landesrechtlichen Disziplinargesetzen kann das Dienstverhältnis eines Beamten auch im Ruhestand widerrufen werden, wenn dieser eine schwere Straftat begeht oder gegen Dienstpflichten schwerwiegend verstößt. In der Folge kann die Pension durch rechtskräftiges Disziplinarurteil ganz oder teilweise aberkannt werden. Voraussetzung ist regelmäßig ein schwerwiegendes Fehlverhalten wie z.B. Bestechung, Untreue oder andere gravierende Delikte, die mit dem Beamtenstatus nicht vereinbar sind. Auch strafrechtliche Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von einem Jahr oder mehr (bei dienstbezogenen Delikten unabhängig von der Strafhöhe) führen grundsätzlich zur Entfernung aus dem Dienst und damit zum Verlust sämtlicher Pensionsansprüche. Eine Kürzung kann auch bei minder schweren Pflichtverstößen erfolgen. Die Entscheidung trifft in jedem Fall ein Disziplinargericht, gegen dessen Urteil Rechtsmittel möglich sind.