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Pendlerpauschale

Pendlerpauschale: Bedeutung, Zweck und Einordnung

Die Pendlerpauschale ist eine steuerliche Pauschale für Personen, die regelmäßig Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurücklegen. Sie dient der pauschalen Berücksichtigung typischer Fahrtkosten ohne Einzelabrechnung. Ziel ist es, beruflich veranlasste Mobilitätsaufwendungen angemessen im Einkommensteuerrecht abzubilden und zugleich Verwaltungsaufwand zu reduzieren.

Rechtsnatur und Abgrenzung

Bei der Pendlerpauschale handelt es sich um einen pauschalen Abzugsbetrag für Wege zwischen Wohnung und erster bzw. regelmäßiger Arbeitsstätte. Sie ist keine Erstattung konkreter Kosten, sondern knüpft an pauschalierte Kriterien an (insbesondere Entfernung und Nutzungsmöglichkeit von Verkehrsmitteln). Sie unterscheidet sich von Reisekosten, die typischerweise bei Auswärtstätigkeiten anfallen und anderen Regeln folgen. Zudem ist sie von gesonderten Pauschbeträgen oder Freibeträgen für besondere persönliche Umstände zu unterscheiden.

Geltungsbereich im deutschsprachigen Raum

Deutschland: Entfernungspauschale (umgangssprachlich Pendlerpauschale)

In Deutschland wird die Pendlerpauschale rechtlich als Entfernungspauschale bezeichnet. Sie knüpft an die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte an und wird grundsätzlich für jeden Arbeitstag angesetzt, an dem die Arbeitsstätte aufgesucht wird. Die Art des Verkehrsmittels spielt regelmäßig keine Rolle; maßgeblich ist die Entfernung und die tatsächliche berufliche Veranlassung des Weges.

Österreich: Pendlerpauschale (kleines und großes Pendlerpauschale)

In Österreich wird zwischen einem kleinen und einem großen Pendlerpauschale unterschieden. Entscheidend sind Entfernungskategorien sowie die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Ist die Benützung zumutbar, kommt typischerweise das kleine Pendlerpauschale in Betracht; bei Unzumutbarkeit das große. Ergänzend existieren weitere Elemente der steuerlichen Entlastung, die an die berufliche Mobilität anknüpfen können. Die konkrete Einstufung richtet sich nach tatsächlichen Verhältnissen, insbesondere Erreichbarkeit, Fahrzeiten und Infrastruktur.

Voraussetzungen und anspruchsberechtigte Personengruppen

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen und regelmäßig eine erste bzw. regelmäßige Arbeitsstätte aufsuchen. Erforderlich ist ein objektiver Zusammenhang zwischen dem zurückgelegten Weg und der beruflichen Tätigkeit. Gelegentliche Privatfahrten sind nicht umfasst.

Weitere Personengruppen

Die Pendlerpauschale kann – je nach Ausgestaltung im jeweiligen Land – auch für Personen Bedeutung haben, die außerhalb klassischer Arbeitsverhältnisse eine feste Betriebs- oder Tätigkeitsstätte regelmäßig aufsuchen. Maßgeblich ist die Einordnung des Weges als beruflich veranlasst. Für Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten, Beamtinnen und Beamte oder Studierende mit regelmäßiger Tätigkeitsstätte können gesonderte Zuordnungsregeln bestehen.

Berechnungsgrundlagen und Ermittlung der Entfernung

Einfache Entfernung und Streckenauswahl

Die Pauschale orientiert sich an der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. In vielen Fällen ist die verkehrsgünstigste Strecke maßgeblich, die eine Gesamtwürdigung aus Zeit, Sicherheit und Zumutbarkeit widerspiegelt. Nicht zwingend ist stets die physisch kürzeste Strecke; entscheidend kann die objektiv günstigere Wegführung sein. Änderungen der Verkehrsführung, Umleitungen oder neue Infrastruktur können die Zuordnung beeinflussen.

Verkehrsmittel

Die Pauschale ist regelmäßig verkehrsmittelunabhängig ausgestaltet. Sie kann für Wege mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Pkw, Fahrrad oder zu Fuß zur Anwendung gelangen, soweit die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Sonderkonstellationen wie Dienstfahrräder oder Arbeitgeberzuschüsse zu Tickets können Wechselwirkungen mit der steuerlichen Behandlung haben.

Fahrtgemeinschaften

Bei Fahrgemeinschaften bleibt die Pauschale grundsätzlich personenbezogen. Mitfahrende und Fahrende werden steuerlich nicht zusammengefasst. Erstattungen untereinander oder durch Dritte können Einfluss auf die Abziehbarkeit haben.

Dienstwagen und arbeitgeberseitige Gestellungen

Wird ein arbeitgeberseitig überlassenes Fahrzeug auch für Arbeitswege genutzt, sind besondere Zuordnungsfragen zu berücksichtigen. Die pauschale Berücksichtigung der Entfernung steht dann im Verhältnis zu möglichen geldwerten Vorteilen oder Nutzungsregelungen.

Mehrere Arbeitsstätten und wechselnde Tätigkeitsorte

Bestehen mehrere potenzielle Tätigkeitsorte, ist für die Pendlerpauschale maßgeblich, welche Arbeitsstätte als erste bzw. regelmäßige Arbeitsstätte gilt. Bei dauerhaft wechselnden Einsatzorten kann anstelle der Pendlerpauschale die Systematik der Reisekosten greifen. Mischformen erfordern eine Einordnung nach qualitativen und quantitativen Kriterien der Tätigkeit.

Homeoffice und mobile Arbeit

An Tagen ohne Arbeitsweg (z. B. im Homeoffice) entfällt die Berücksichtigung der Entfernung. Für solche Tage können im jeweiligen Rechtsrahmen gesonderte Regelungen bestehen, die allerdings nicht Bestandteil der Pendlerpauschale sind.

Arbeitszeitmodelle und atypische Verläufe

Schichtdienst, Gleitzeit oder geteilte Dienste ändern die grundsätzliche Einordnung nicht. Entscheidend bleibt, ob die Arbeitsstätte an einem konkreten Tag tatsächlich aufgesucht wird. Mehrfache Anfahrten an einem Tag führen nicht zu mehrfacher Pauschale je Tag, da regelmäßig die einfache Entfernung maßgeblich ist.

Barrierefreiheit, Zumutbarkeit und besondere persönliche Umstände

Besondere persönliche oder gesundheitliche Umstände können für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Verkehrsmitteln oder der Wegführung Bedeutung erlangen. In einzelnen Rechtsordnungen existieren dafür spezielle Einstufungs- oder Nachweiserfordernisse. Die Pendlerpauschale selbst bleibt dem Grundsatz nach pauschal; ergänzende steuerliche Entlastungen können daneben bestehen.

Berücksichtigung im Steuerverfahren und Nachweise

Die Pendlerpauschale wird im Rahmen der Einkommensteuer berücksichtigt. Eine Berücksichtigung kann bereits beim laufenden Lohnsteuerabzug oder im Zuge der Veranlagung erfolgen. Je nach Land bestehen standardisierte Nachweis- und Erhebungsinstrumente, etwa behördliche Rechner, Bestätigungen des Arbeitgebers über die Arbeitsstätte oder Dokumentationen zu Arbeits- und Fahrtzeiten. Die tatsächliche Nutzung der Strecke und das regelmäßige Aufsuchen der Arbeitsstätte sind die zentralen Anknüpfungspunkte für die steuerliche Anerkennung.

Abgrenzung zu Reisekosten

Reisekosten betreffen typischerweise Auswärtstätigkeiten außerhalb der ersten bzw. regelmäßigen Arbeitsstätte. Sie erfassen etwa Fahrten zu Kunden, Baustellen oder Seminaren, wenn diese nicht die regelmäßige Arbeitsstätte darstellen. In diesen Fällen gelten andere steuerliche Grundsätze. Die Pendlerpauschale greift dagegen für den typischen Arbeitsweg zwischen Wohnung und erster bzw. regelmäßiger Arbeitsstätte.

Typische Prüf- und Streitfragen

Bestimmung der ersten bzw. regelmäßigen Arbeitsstätte

Bei mehreren Einsatzorten ist die Einstufung als erste bzw. regelmäßige Arbeitsstätte ein häufiges Thema. Die Einordnung richtet sich nach Dauerhaftigkeit, arbeitsvertraglichen Regelungen und dem inhaltlichen Schwerpunkt der Tätigkeit.

Streckenwahl und Erreichbarkeit

Ob die kürzeste oder die verkehrsgünstigste Route maßgeblich ist, kann im Einzelfall abweichen. Dokumentierte Verkehrsverhältnisse und objektive Kriterien sind für die Beurteilung von Bedeutung.

ÖPNV-Zumutbarkeit und Infrastruktur

In Rechtsordnungen mit Zumutbarkeitsprüfung (insbesondere Österreich) ist die Frage, ob öffentliche Verkehrsmittel zumutbar sind, häufig zentral. Hier spielen Fahrtzeiten, Taktfolgen sowie Umstiege eine Rolle.

Wechsel der Wohnung oder der Arbeitsstätte im Jahr

Bei Umzügen oder Arbeitsplatzwechseln ist eine zeitliche Abgrenzung erforderlich. Entscheidend ist, für welche Tage die jeweilige Entfernung und die Voraussetzungen vorlagen.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Pendlerpauschale

Gilt die Pendlerpauschale unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel?

Ja, in der Regel ist die Pauschale verkehrsmittelunabhängig angelegt. Maßgeblich ist die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie das tatsächliche Aufsuchen der Arbeitsstätte an einem Tag.

Kann die Pendlerpauschale neben Reisekosten beansprucht werden?

Beides betrifft unterschiedliche Sachverhalte. Die Pendlerpauschale gilt für Wege zwischen Wohnung und erster bzw. regelmäßiger Arbeitsstätte. Reisekosten betreffen Auswärtstätigkeiten. Eine gleichzeitige Anwendung für denselben Wegabschnitt ist ausgeschlossen.

Wie wird die maßgebliche Strecke ermittelt?

Üblicherweise zählt die verkehrsgünstigste Strecke, die unter Berücksichtigung von Zeit, Sicherheit und Verkehrsfluss objektiv sinnvoll ist. Sie kann von der physisch kürzesten Strecke abweichen.

Welche Rolle spielt Homeoffice?

An Tagen, an denen die Arbeitsstätte nicht aufgesucht wird, fällt keine Pendlerpauschale an. Für Tätigkeiten von zu Hause aus können separate steuerliche Regelungen bestehen, die nicht Teil der Pendlerpauschale sind.

Wie sind Fahrgemeinschaften zu betrachten?

Die Pendlerpauschale ist personenbezogen. Ob jemand fährt oder mitfährt, ändert an der grundsätzlichen Berücksichtigung der Entfernung nichts. Absprachen über Kosten unter den Beteiligten können jedoch Auswirkungen in anderen steuerlichen Bereichen haben.

Gibt es Unterschiede zwischen Deutschland und Österreich?

Ja. In Deutschland heißt die Regelung Entfernungspauschale und richtet sich im Kern nach der Entfernung zur ersten Tätigkeitsstätte. In Österreich wird zwischen kleinem und großem Pendlerpauschale unterschieden, wobei die Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel eine zentrale Rolle spielt.

Welche Nachweise sind üblich?

Relevant sind typischerweise Angaben zur Arbeitsstätte und zur Entfernung, Arbeitstage sowie Informationen zur Erreichbarkeit und Streckenführung. Je nach Land kommen standardisierte Nachweise oder behördliche Hilfsmittel hinzu.

Wie werden Änderungen im Jahresverlauf berücksichtigt?

Bei Umzug, Arbeitsplatzwechsel oder wechselnden Einsatzorten erfolgt eine zeitanteilige Betrachtung. Maßgeblich ist, an welchen Tagen die jeweilige Entfernung und die weiteren Voraussetzungen vorlagen.