Legal Lexikon

Passwesen


Begriff und rechtliche Grundlagen des Passwesens

Das Passwesen bezeichnet den gesamten Bereich der Ausstellung, Verwaltung, Kontrolle sowie gesetzlichen Regelung von amtlichen Pässen und Reisedokumenten. Es umfasst die rechtlichen Bestimmungen, administrativen Abläufe und behördlichen Zuständigkeiten, welche die Ausstellung von Identitätspapieren für natürliche Personen im nationalen und internationalen Kontext betreffen. Das Passwesen bildet in Deutschland einen zentralen Bestandteil des Identitäts- und Melderechts und steht in enger Verbindung zum Staatsangehörigkeitsrecht, Einwanderungs- und Aufenthaltsrecht sowie zu den internationalen Übereinkommen zur Personenfreizügigkeit und Grenzkontrolle.

Gesetzliche Grundlagen des Passwesens in Deutschland

Passgesetz (PassG)

Das wichtigste Gesetz für das Passwesen in Deutschland ist das Passgesetz (PassG) in der jeweils geltenden Fassung. Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen, das Verfahren, die Form und den Inhalt von Pässen, insbesondere des deutschen Reisepasses. Es bestimmt, wer zum Besitz eines Passes berechtigt ist, wer als ausstellende Behörde fungiert und welche Pflichten sowie Rechtsfolgen sich aus dem Besitz oder Verlust eines Passes ergeben.

Wesentliche Punkte des Passgesetzes sind:

  • Passpflicht (§ 1 PassG): Jeder Deutsche Staatsangehörige, der das Bundesgebiet verlässt oder einreist, muss grundsätzlich im Besitz eines gültigen Passes oder Passersatzdokuments sein.
  • Ausstellung (§§ 4 ff. PassG): Das Passgesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Verfahren ein Pass zu erteilen oder zu versagen ist.
  • Passarten (§ 1a PassG): Der Gesetzgeber differenziert zwischen dem regulären Reisepass, dem Diplomatenpass, dem Dienstpass und dem Kinderreisepass.
  • Elektronische Bestandteile (§ 4 PassG): Die Erfassung biometrischer Daten als Teil der Passsicherheit ist verbindlich geregelt.
  • Pflichten des Inhabers (§ 7 PassG): Darunter fällt die Aufbewahrungs- und Mitführungspflicht, Auskunftspflichten sowie die Anzeigepflicht bei Verlust.

Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (PassV)

Ergänzt wird das Passgesetz durch die Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung, PassV). Diese regelt Einzelheiten, insbesondere zu Gestaltung, technischer Ausführung sowie zu Gebühren und Verfahren der Passausstellung.

Zuständigkeiten im Passwesen

Passbehörden

Die Zuständigkeit für das Passwesen liegt in Deutschland bei den Passbehörden, in der Regel den Meldebehörden oder Bürgerämtern der Kommunen und kreisfreien Städte. Für deutsche Staatsangehörige mit ständigem Auslandsaufenthalt fällt die Zuständigkeit an Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland (z.B. Botschaften und Konsulate).

Übergeordnete Behörden

Fachlich zuständig ist das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI), das für die Umsetzung und Weiterentwicklung des Passgesetzes verantwortlich ist. Es kann im Rahmen der Passverordnung Weisungen an die nachgeordneten Behörden erteilen.

Formen und Arten von Pässen

Deutscher Reisepass

Der deutsche Reisepass wird gemäß § 1 Abs. 2 PassG ausschließlich an deutsche Staatsangehörige ausgegeben. Er erfüllt internationale Standards hinsichtlich Fälschungssicherheit und biometrischer Erfassung und ermöglicht die visumsfreie Einreise in zahlreiche Staaten.

Kinderreisepass

Für Kinder unter 12 Jahren kann ein Kinderreisepass ausgestellt werden. Dieser unterliegt seit 2024 ebenfalls strengeren biometrischen Regelungen und ist zeitlich befristet.

Vorläufiger Reisepass und Passersatz

Für dringende Auslandsreisen kann ein vorläufiger Reisepass beantragt werden. Ebenso existieren Passersatzpapiere, etwa der Reiseausweis als Passersatz oder Notfallausweise für den Rückweg nach Deutschland.

Diplomaten-, Dienst- und Sonderpässe

Diplomatenpässe, Dienstpässe sowie Sonderpässe regeln den internationalen Dienstreiseverkehr von Angehörigen des diplomatischen und konsularischen Dienstes sowie von Regierungs- und Parlamentsmitgliedern.

Internationale Rechtsgrundlagen und Übereinkommen

Die Regelungen des Passwesens sind nicht lediglich national ausgestaltet, sondern unterliegen umfangreichen internationalen Vorgaben. Besonders relevant sind hierbei:

  • Abkommen zur Erleichterung des internationalen Reiseverkehrs, u.a. im Rahmen des Schengener Durchführungsübereinkommens, das die zur Einreise und Ausreise zugelassenen Reisedokumente regelt.
  • Internationaler ICAO-Standard (Doc 9303): Vorgaben zur Gestalt und maschinenlesbaren Ausstattung von Pässen, implementiert in der weltweiten Harmonisierung der Passformate.
  • Europäische Pässe: Innerhalb der Europäischen Union bestehen für die Ausstellung von Reisedokumenten Mindeststandards bezüglich Sicherheit, Datenschutz und Identitätsprüfung.

Passwesen und Datenschutz

Mit der Einführung biometrisch ausgestatteter Pässe sind datenschutzrechtliche Fragen in den Vordergrund gerückt. Grundlage bildet die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie spezifische Regelungen im Passgesetz zu Verarbeitung, Speicherung und Übermittlung personenbezogener und biometrischer Daten. Zweckbindung und Sicherheitsstandards der gespeicherten Daten werden regelmäßig evaluiert und angepasst.

Passverweigerung, Passentziehung und Sperrvermerke

Gemäß §§ 7-10 PassG kann die Ausstellung eines Passes versagt werden, wenn durch die Ausreise erhebliche öffentliche Interessen beeinträchtigt würden (z.B. Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit). Passentziehung und Passversagung sind mit strengen Voraussetzungen belegt und werden unter genauer Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes praktiziert. Ebenso besteht die Möglichkeit von Eintragungen und Sperrvermerken im Falle von Fahndungsausschreibungen oder Vollzugshindernissen.

Verfahren und Rechtsschutz im Passwesen

Beschwerden gegen ablehnende Entscheidungen oder Maßnahmen von Passbehörden können im Verwaltungsverfahren und ggf. im Rahmen des Verwaltungsstreitverfahrens gemäß Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) überprüft werden. Die Gerichte kontrollieren die Auslegung der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Passversagung oder -entziehung.

Passwesen und Ausländerrecht

Das Passwesen ist eng mit dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und dem Freizügigkeitsgesetz/EU verzahnt. Ausländische Staatsangehörige haben im Bundesgebiet grundsätzlich einen eigenen nationalen Pass oder ein Passersatzdokument mitzuführen. Die Anerkennung und Gültigkeit fremder Pässe oder Passersatzpapiere beurteilen die deutschen Behörden nach den einschlägigen bilateralen und internationalen Bestimmungen.

Bedeutung und aktuelle Entwicklungen im Passwesen

Das Passwesen unterliegt einem stetigen Wandel, bedingt durch technische Innovationen, Anforderungen an internationale Sicherheit und sich verändernde Migrationsbewegungen. Elektronische Ausweisdokumente, Weiterentwicklungen der biometrischen Merkmale und zunehmende Digitalisierung prägen die Modernisierung des Passwesens ebenso wie internationale Kooperationen zur Fälschungsprävention und Identitätssicherung.


Literatur und weiterführende Hinweise:

  • Passgesetz (PassG) in der aktuellen Fassung
  • Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (PassV)
  • Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
  • Schengener Durchführungsübereinkommen
  • ICAO Doc 9303
  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Siehe auch:

  • Melderecht
  • Personalausweis
  • Aufenthaltsrecht

Häufig gestellte Fragen

Wer ist in Deutschland zum Besitz eines Reisepasses verpflichtet?

In Deutschland sind Staatsangehörige grundsätzlich nicht automatisch zum Besitz eines Reisepasses verpflichtet. Allerdings kann der Nachweis der Identität und der Staatsangehörigkeit erforderlich werden, wenn eine Person ins Ausland reisen oder sich dort aufhalten möchte. Der Personalausweis reicht für Reisen innerhalb der Europäischen Union und einiger weiterer Staaten aus; für Reisen in andere Länder ist jedoch ein gültiger Reisepass gemäß § 1 Abs. 1 Passgesetz (PassG) Pflicht. Minderjährige benötigen einen eigenen Kinderreisepass oder, falls sie älter als zwölf Jahre sind, einen regulären Reisepass. Personen, gegen die ein Passversagungsgrund im Sinne des § 7 PassG vorliegt, dürfen keinen Pass erhalten; hierzu zählen etwa drohende erhebliche Nachteile für die Bundesrepublik Deutschland, etwa bei Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit. Das Nichtbesitzen eines Passes ist in der Regel nicht bußgeldbewehrt, sofern keine Reiseabsicht besteht. Bei Auslandsreisen ohne gültigen Pass drohen jedoch abweisende Grenzkontrollen oder Einreiseverweigerungen.

Unter welchen Voraussetzungen kann die Ausstellung eines Reisepasses versagt werden?

Die Versagung der Passausstellung ist im Passgesetz geregelt, insbesondere in § 7 PassG. Ein Pass darf versagt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die antragstellende Person die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Ebenfalls ist die Versagung möglich, wenn sie der Durchführung eines Strafverfahrens oder der Strafvollstreckung entgegenstünde, beispielsweise wenn eine Person unter Bewährung steht oder sich wegen einer schweren Straftat verantworten muss und Fluchtgefahr besteht. Das Gesetz lässt für eine Vielzahl von Einzelfällen behördliches Ermessen zu. Die zuständige Passbehörde prüft im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens alle maßgeblichen Tatsachen und muss die Versagung schriftlich und unter Angabe der Rechtsgrundlagen begründen. Gegen die Versagung ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

Welche Pflichten bestehen hinsichtlich der Aufbewahrung und des Umgangs mit dem Reisepass?

Inhaber eines Reisepasses sind nach § 4 PassG verpflichtet, das Dokument sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Der Verlust oder Diebstahl eines Passes ist unverzüglich der zuständigen Passbehörde bzw. Polizeidienststelle anzuzeigen (§ 15 Abs. 2 PassG), um Missbrauch durch Dritte zu vermeiden und die Ausstellung eines Ersatzdokuments zu ermöglichen. Die Weitergabe des Passes an andere Personen ist grundsätzlich unzulässig. Veränderungen am Pass, etwa das Entfernen oder Hinzufügen von Seiten sowie das unbefugte Beschriften, machen den Pass ungültig. Wird ein verlorener Pass wieder aufgefunden, muss dies umgehend gemeldet und der Pass in bestimmten Fällen (z. B. bei bereits ausgestelltem Ersatzpass) an die Behörde zurückgegeben werden.

Was geschieht rechtlich bei der Einziehung eines Passes?

Die Einziehung eines Passes kommt infrage, wenn nachträglich Passversagungsgründe bekannt werden oder der Pass ungültig geworden ist, beispielsweise durch Tod des Passinhabers, Ablauf der Gültigkeitsdauer oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 8 PassG). Die Einziehung erfolgt durch schriftlichen Bescheid der Passbehörde; der Pass ist dann herauszugeben. Erfolgt die Herausgabe nicht freiwillig, kann unmittelbarer Zwang angewandt werden. Gegen eine Passentziehung steht der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht offen. Ebenso kann die Behörde, wenn Gefahr im Verzug besteht, vorläufig die Sicherstellung oder Beschlagnahme anordnen.

Wie wird die Identität im Rahmen der Passbeantragung rechtlich überprüft?

Der Antragsteller muss seine Identität nach § 6 PassG personenidentisch mittels gültiger amtlicher Dokumente (vorzugsweise Personalausweis, alter Pass, Geburtsurkunde) nachweisen. Die Passbehörde prüft die Angaben anhand von Registern, Lichtbildern und Vergleichsunterschrift. In Zweifelsfällen kann sie weitere Nachweise, wie etwa Meldebescheinigungen, verlangen oder eine förmliche Identitätsfeststellung (§ 6 Abs. 2 PassG) durchführen. Hierzu zählt auch die Prüfung biometrischer Daten, wie Lichtbild, Fingerabdruck und Unterschrift, welche gemäß § 4a PassG gespeichert werden. Die unterbliebene, mangelhafte oder vorsätzlich falsche Identitätsangabe kann sowohl zur strafrechtlichen als auch zur verwaltungsrechtlichen Verfolgung führen.

Welche Fristen gelten für die Ausstellung und Gültigkeit von Reisepässen?

Die Passbehörden sind verpflichtet, den Reisepass unverzüglich, meist innerhalb weniger Wochen, auszustellen, sofern keine Versagungsgründe entgegenstehen. Die genaue Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall und der Auslastung der Passbehörde abhängig, in Eilfällen kann gegen zusätzliche Gebühr ein Expresspass beantragt werden, der in der Regel innerhalb weniger Werktage ausgestellt wird. Die Gültigkeitsdauer beträgt für Personen ab 24 Jahren zehn Jahre, für jüngere Personen sechs Jahre (§ 5 PassG). Nach Ablauf der Gültigkeit ist der Pass ungültig und muss neu beantragt werden. Rechtswirkungen nach Ablauf der Gültigkeit bestehen nicht mehr; das Nutzen eines ungültigen Passes kann unter Umständen zu Schwierigkeiten bei Grenzkontrollen führen.

Welche rechtlichen Vorgaben gelten beim Führen mehrerer Reisepässe?

Gemäß § 1 Abs. 3 PassG kann in besonders begründeten Einzelfällen mehr als ein Reisepass ausgestellt werden, etwa wenn die Einreise in bestimmte Staaten mit Nachweisen über Aufenthalte in anderen Staaten zu Nachteilen führen könnte, oder bei nachgewiesenen Dienstreisen mit zeitgleichen Visumerfordernissen. Die Notwendigkeit eines zweiten (bzw. weiteren) Passes ist durch geeignete Unterlagen zu belegen und wird im Ermessenswege geprüft. Ohne Vorliegen triftiger Gründe besteht kein Anspruch auf mehrere Pässe. Auch bei Vorliegen mehrerer Pässe sind alle rechtlichen Pflichten hinsichtlich Aufbewahrung, Nutzung und Verlustanzeige für jeden Pass einzeln zu beachten.