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Partnerschaftsgesellschaft


Partnerschaftsgesellschaft – Rechtliche Grundlagen und Bedeutung

Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine im deutschen Recht verankerte besondere Gesellschaftsform für die gemeinsame Berufsausübung freier Berufe. Sie ist in den §§ 1-11 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) geregelt. Ziel der Partnerschaftsgesellschaft ist die Bündelung sachlicher und personeller Ressourcen in freien Berufen bei gleichzeitiger Wahrung der individuellen Berufsausübung und Verantwortung.

Begriffsdefinition und Besonderheiten

Die Partnerschaftsgesellschaft (häufig abgekürzt als „PartG“ oder „Partnergesellschaft“) ist eine Gesellschaftsform, die ausschließlich Angehörigen freier Berufe offensteht (§ 1 Abs. 1 PartGG). Sie grenzt sich damit von anderen Gesellschaftsformen wie der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), der offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder der Kommanditgesellschaft (KG) ab. Charakteristisch ist, dass die Partnerschaftsgesellschaft keine Handelsgesellschaft ist und daher nicht der Gewerbeordnung unterfällt.

Zulässige Mitglieder – Freiberufliche Grundlage

Zur Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft berechtigt sind ausschließlich natürliche Personen, die im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes einen freien Beruf selbstständig ausüben. Hierunter fallen beispielsweise Berufe wie Architekten, Ärzte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Ingenieure. Kapitalgesellschaften und andere juristische Personen sind, anders als bei der GmbH oder AG, als Partner ausgeschlossen.

Zweck der Gesellschaft

Hauptzweck der Partnerschaftsgesellschaft ist die gemeinsame Ausübung eines freien Berufs. Die Gesellschaft kann durch schriftlichen Partnerschaftsvertrag gegründet werden, indem die Partner ihre Berufsbezeichnung im Namen der Partnerschaft führen (§ 2 Abs. 1 PartGG). Die individuelle, eigenverantwortliche Berufsausübung und die persönliche Haftung für berufliche Fehler stehen im Mittelpunkt.

Gründung und Organisation der Partnerschaftsgesellschaft

Gründungsvoraussetzungen

Zur Gründung bedarf es mindestens zweier natürlichen Personen, die einen freien Beruf ausüben. Die Gründung der Partnerschaft setzt einen schriftlichen Partnerschaftsvertrag voraus (§ 3 PartGG). Dieser Vertrag muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

  • Name und Sitz der Partnerschaft
  • Name, Beruf und Wohnort jedes Partners
  • Gegenstand der Partnerschaft
  • Dauer der Partnerschaft, wenn sie befristet sein soll (§ 3 Abs. 2 PartGG)

Die Partnerschaftsgesellschaft entsteht erst mit der Eintragung in das Partnerschaftsregister (§ 7 Abs. 1 PartGG). Das Partnerschaftsregister ist ein öffentliches Register und wird bei den Amtsgerichten geführt.

Rechtsfähigkeit und Vertretung

Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine rechtsfähige Personengesellschaft. Sie kann im eigenen Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Die Vertretung der Partnerschaft richtet sich in erster Linie nach dem Partnerschaftsvertrag. Nach dem Gesetz sind grundsätzlich alle Partner zur Vertretung berechtigt; die Vertretung kann jedoch auch auf bestimmte Partner beschränkt werden (§ 5 Abs. 2 PartGG).

Name und Firmenbezeichnung

Die Partnerschaftsgesellschaft muss den Namen mindestens eines Partners sowie die Berufsbezeichnung und den Zusatz „Partnerschaft“ oder „und Partner“ führen (§ 2 Abs. 1 PartGG). Beispiel: „Müller, Meier und Partner Steuerberater“. Damit wird der Gesellschaftscharakter und der Berufszugang der Partner offengelegt.

Rechte und Pflichten der Partner

Gesellschaftsrechtliche Stellung

Die Rechte und Pflichten der Partner ergeben sich primär aus dem Partnerschaftsvertrag und subsidiär aus dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz sowie dem Gesellschaftsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Wesentliche Pflichten sind die Förderung des Zwecks der Partnerschaft und die Beitragspflicht jedes Partners (i.d.R. Arbeitsleistung und ggf. Vermögenseinlagen).

Geschäftsführung und Kontrolle

Die Geschäftsführung steht allen Partnern gemeinschaftlich zu, soweit im Partnerschaftsvertrag nichts Abweichendes geregelt ist (§ 6 PartGG). Auch die Beschlussfassung in Gesellschaftsangelegenheiten orientiert sich primär an der getroffenen Vertragsregelung.

Eintritt und Ausscheiden von Partnern

Die Aufnahme neuer Partner oder der Austritt beziehungsweise Ausschluss bestehender Partner unterliegt den vertraglichen Regelungen. Über das Partnerschaftsregister werden Namen der beteiligten Partner öffentlich dokumentiert.

Haftung in der Partnerschaftsgesellschaft

Prinzip der persönlichen Haftung

Im Grundsatz haften die Partner einer Partnerschaftsgesellschaft persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§ 8 Abs. 1 PartGG). Eine Besonderheit ergibt sich beim Thema Berufshaftung: Für Schäden aus beruflichen Fehlern ist nur der Partner, der die Aufgabe bearbeitet oder verantwortet hat, sowie die Partnerschaft selbst haftbar (§ 8 Abs. 2 PartGG). Die übrigen Partner sind in solchen Fällen von der Haftung befreit, sofern sie nicht persönlich an der Bearbeitung beteiligt waren oder ihre berufliche Aufsichtspflicht verletzt haben.

Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB)

Mit dem Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) besteht die Möglichkeit, die Haftung für berufliche Fehler auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken. Voraussetzung dafür ist der Abschluss einer hinreichenden Berufshaftpflichtversicherung (§ 8 Abs. 4 PartGG), die die Haftung nach außen auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt. Die übrigen gesellschaftsrechtlichen Grundsätze bleiben unberührt.

Steuerliche Behandlung

Einkommensteuer

Die Partnerschaftsgesellschaft selbst ist kein Steuersubjekt der Einkommensteuer. Die Einkünfte werden den einzelnen Partnern als Mitunternehmer unmittelbar zugerechnet (Transparenzprinzip nach § 15 EStG). Die Gewinnverteilung erfolgt nach dem Partnerschaftsvertrag.

Gewerbesteuer

Da die Partnerschaftsgesellschaft ausschließlich für freie Berufe gegründet werden kann, unterliegt sie – unabhängig von ihrer Größe – grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer. Sollte jedoch eine Tätigkeit ausgeübt werden, die nicht als freier Beruf anzusehen ist, mitunterliegt der Gewinnanteil dieser Partner der Gewerbesteuerpflicht.

Umsatzsteuer

Die Partnerschaftsgesellschaft ist selbständiger Unternehmer gegenüber der Umsatzsteuer (§ 2 UStG) und unterliegt somit der üblichen Besteuerung von Umsätzen, sofern nicht eine Steuerbefreiung nach dem Umsatzsteuergesetz besteht.

Auflösung und Beendigung

Auflösungstatbestände

Eine Partnerschaftsgesellschaft kann durch Gesellschafterbeschluss, durch Fristablauf, durch gerichtliche Entscheidung oder durch den Wegfall der Voraussetzungen für ihre Rechtsform aufgelöst werden (§ 9 PartGG). Der Tod eines Partners führt nicht zwingend zur Auflösung, sofern dies im Partnerschaftsvertrag geregelt ist; andernfalls ist eine Fortsetzungsklausel notwendig.

Liquidation und Löschung

Im Falle der Auflösung ist die Partnerschaft zu liquidieren. Die Abwicklung erfolgt nach Maßgabe des Partnerschaftsvertrages und, soweit dieser keine Regelung vorsieht, nach § 730 ff. BGB. Nach endgültiger Beendigung wird die Gesellschaft aus dem Partnerschaftsregister gelöscht.

Abgrenzung zu anderen Gesellschaftsformen

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die GbR ist die allgemeinste Form der Personengesellschaft und steht sowohl Freiberuflern als auch Gewerbetreibenden offen. Die Partnerschaftsgesellschaft ist auf freie Berufe beschränkt und bietet Besonderheiten im Haftungsrecht.

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Die OHG richtet sich nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) und ist für Handelsunternehmen vorgesehen. Die Partnerschaftsgesellschaft ist kein Handelsgewerbe, unterliegt nicht der Publizitätspflicht des HGB und richtet sich nach dem PartGG.

Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB)

Die PartGmbB ist eine Variante der Partnerschaftsgesellschaft, bei der für berufliche Fehler die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt wird. Voraussetzung ist der Nachweis einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung.

Eintragung und Registerpublizität

Die Partnerschaftsgesellschaft entsteht, anders als etwa die GbR, erst durch Eintragung in das Partnerschaftsregister. Die wesentlichen Angaben wie Name, Adresse, Partner und Berufsbezeichnung sind öffentlich zugänglich. Der Schutz der Partnerschaftsbezeichnung gegenüber Dritten ist hiermit verbunden.

Zusammenfassung

Die Partnerschaftsgesellschaft ist ein speziell für Angehörige freier Berufe geschaffenes Rechtsinstitut, das die gemeinsame Berufsausübung regelt und im Verhältnis zu anderen Gesellschaftsformen zahlreiche Besonderheiten im Haftungs-, Steuer- und Gesellschaftsrecht aufweist. Die detaillierte Ausgestaltung erfolgt durch den Partnerschaftsvertrag und das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, mit dem Ziel, Freiberuflern eine flexible und haftungstransparente Zusammenarbeitsform bereitzustellen. Die Partnerschaftsgesellschaft ist für Berufsgruppen mit hoher fachlicher Eigenverantwortung und starkem Vertrauensverhältnis zum Mandanten beziehungsweise Patienten die geeignete Unternehmensform im deutschen Rechtssystem.

Häufig gestellte Fragen

Wer kann Gesellschafter einer Partnerschaftsgesellschaft sein?

Gesellschafter einer Partnerschaftsgesellschaft können nach § 1 Abs. 1 PartGG ausschließlich natürliche Personen sein, die zu den sogenannten freien Berufen gemäß § 1 Abs. 2 PartGG zählen. Dazu gehören insbesondere Berufe wie Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten oder Ingenieure. Es ist notwendig, dass diese Personen die Erlaubnis zur Ausübung ihres Berufs besitzen und persönlich und fachlich zur Berufsausübung berechtigt sind. Eine juristische Person, wie beispielsweise eine GmbH oder eine AG, kann keine Gesellschafterin einer Partnerschaftsgesellschaft sein. Auch eine Mischung mit anderen Gesellschaftsformen, wie sie bei der GmbH & Co. KG möglich ist, sieht das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz nicht vor. Dies dient dem Ziel, persönliche Verantwortung, fachliche Qualifikation und Eigenverantwortlichkeit aller Partner sicherzustellen.

Wie haften die Partner einer Partnerschaftsgesellschaft für Verbindlichkeiten?

Die Haftung in der Partnerschaftsgesellschaft ist rechtlich differenziert geregelt. Grundsätzlich haften die Partner gesamtschuldnerisch unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Partnerschaft, die aus Fehlern bei der Berufsausübung resultieren (§ 8 Abs. 1 PartGG). Allerdings kann gemäß § 8 Abs. 2 PartGG im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden, dass im Falle eines beruflichen Fehlers nur der jeweils verantwortliche Partner persönlich haftet, während die anderen Partner von der Haftung ausgeschlossen sind. Voraussetzung hierbei ist die namentliche Nennung des bearbeitenden Partners im Außenverhältnis, insbesondere bei der Annahme von Aufträgen. Für andere Verbindlichkeiten, also solche außerhalb der beruflichen Tätigkeit, haften weiterhin alle Partner gesamtschuldnerisch. Darüber hinaus ist seit der Einführung der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (§ 8 Abs. 4 PartGG) eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen für Berufsfehler möglich, sofern eine Berufshaftpflichtversicherung besteht.

Welche notarielle und formelle Anforderungen bestehen bei der Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft?

Die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft ist an mehrere rechtliche und formelle Voraussetzungen geknüpft. Zunächst muss ein Partnerschaftsvertrag vorliegen, welcher schriftlich abgeschlossen werden muss (§ 3 Abs. 1 PartGG). Eine notarielle Beurkundung des Vertrags ist jedoch nicht erforderlich, anders als beispielsweise bei der Gründung einer GmbH. Die wesentlichen inhaltlichen Mindestanforderungen des Vertrags sind im PartGG geregelt, insbesondere müssen der Name, der Sitz, der Gegenstand der Partnerschaft und die Namen der Partner genannt werden. Nach Abschluss des Vertrages ist die Partnerschaft in das Partnerschaftsregister beim zuständigen Amtsgericht einzutragen (§ 7 PartGG). Erst mit der Eintragung entsteht die Partnerschaftsgesellschaft als Rechtsform. Änderungen der Partnerschaftsverhältnisse, insbesondere der Zusammensetzung der Gesellschafter, müssen ebenfalls ins Partnerschaftsregister eingetragen werden.

Wie erfolgt die Eintragung der Partnerschaftsgesellschaft ins Partnerschaftsregister und welche Angaben sind zwingend erforderlich?

Für die Eintragung in das Partnerschaftsregister ist gemäß § 7 PartGG ein schriftlicher Antrag aller Partner beim örtlich zuständigen Amtsgericht notwendig. Im Antrag müssen verschiedene Angaben gemacht werden, darunter: Name, Sitz und Anschrift der Partnerschaft, die Namen, Wohnorte und Berufe der Partner sowie der Gegenstand der gemeinsamen Berufsausübung. Ferner ist der Partnerschaftsvertrag einzureichen, und Angaben zu etwaigen Vertretungsregelungen sind zu machen. Das Partnerschaftsregister ist öffentlich einsehbar und dient der Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr. Nach der erfolgreichen Eintragung wird die Gesellschaft durch ihre Bezeichnung als „Partnerschaft“ oder „und Partner“ bzw. „Partnerschaftsgesellschaft“ kenntlich gemacht. Änderungen, wie etwa Ausscheiden oder Eintritt von Partnern, sind unverzüglich zu melden und im Register nachzuführen.

Welche gesetzlichen Pflichten bestehen hinsichtlich der Namensführung einer Partnerschaftsgesellschaft?

Bei der Namensführung sind die Partner an die Bestimmungen des § 2 PartGG gebunden. Der Name der Partnerschaft muss entweder den Namen mindestens eines Partners und den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ / „Partnerschaftsgesellschaft“ enthalten, z. B. „Dr. Meier und Partner“ oder „Dr. Meier, Müller & Kollegen Partnerschaftsgesellschaft“. Der Name muss zur Unterscheidung von anderen Gesellschaften geeignet sein und darf keine irreführenden Angaben enthalten. Die Berufsbezeichnung der Partner kann ergänzend angegeben werden, wobei auf die Einhaltung berufsrechtlicher Vorschriften zu achten ist. Zudem muss der Name ins Partnerschaftsregister eingetragen und im geschäftlichen Verkehr verwendet werden. Bei Veränderungen in der Zusammensetzung der Gesellschafter ist auch der Name entsprechend anzupassen.

Unterliegt die Partnerschaftsgesellschaft der Pflicht zur Buchführung und Jahresabschlusserstellung?

Ob eine Partnerschaftsgesellschaft buchführungspflichtig ist, richtet sich nach allgemeinen Vorschriften, z. B. den Regelungen des Handelsgesetzbuchs (HGB). Da die Partnerschaftsgesellschaft keine Handelsgesellschaft im rechtlichen Sinne ist (§ 1 Abs. 4 PartGG), findet das HGB grundsätzlich keine Anwendung, es sei denn, die Partnerschaft betreibt kraft Rechtsform ein Handelsgewerbe oder überschreitet bestimmte Schwellenwerte gemäß § 141 AO. In der Regel genügt die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG. Bei Überschreiten der Schwellenwerte oder auf freiwilliger Basis kann jedoch auch handelsrechtliche Buchführungspflicht bestehen, insbesondere bei bestimmten freien Berufen mit hohen Umsätzen. Unabhängig davon bestehen steuerrechtliche Pflichten, wie das Führen von Aufzeichnungen, die Erstellung von Gewinnermittlungen und die Abgabe von Steuererklärungen.

Wie gestaltet sich die Vertretung und Geschäftsführung innerhalb der Partnerschaftsgesellschaft?

Die Geschäftsführung und Vertretung regeln sich grundsätzlich nach den Vorgaben des Partnerschaftsvertrags (§ 6 PartGG). Fehlt eine besondere Vereinbarung, so sind alle Partner zur Geschäftsführung und Vertretung gemeinsam berechtigt und verpflichtet. Einzelvertretungsbefugnis kann im Partnerschaftsvertrag entsprechend geregelt werden. Erforderlich ist, dass die Vertretungsregelungen eindeutig im Partnerschaftsvertrag und im Partnerschaftsregister angegeben werden, damit Außenstehende Klarheit über die Vertretungsbefugnisse haben. Im Falle von Berufsausübungsfehlern ist zu beachten, dass der jeweils federführende Partner explizit benannt wird, sofern eine Haftungsbeschränkung im Sinne des § 8 Abs. 2 PartGG vereinbart wurde. Bei Änderungen in der Vertretungsbefugnis ist eine entsprechende Anpassung im Partnerschaftsregister notwendig.