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PartGG

Was ist das PartGG?

Das PartGG steht für „Partnerschaftsgesellschaftsgesetz“. Es handelt sich um ein deutsches Gesetz, das die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Gründung und Organisation von Partnerschaftsgesellschaften regelt. Diese Gesellschaftsform wurde speziell für Angehörige freier Berufe geschaffen, wie beispielsweise Architekten, Ärzte oder Steuerberater. Ziel des Gesetzes ist es, eine flexible und auf die Bedürfnisse dieser Berufsgruppen zugeschnittene Gesellschaftsform bereitzustellen.

Rechtsnatur der Partnerschaftsgesellschaft

Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine eigenständige Rechtsform. Sie unterscheidet sich von anderen Gesellschaftsformen wie der offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) insbesondere dadurch, dass sie ausschließlich Angehörigen freier Berufe offensteht. Die Partnerschaft selbst besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne einer juristischen Person, kann aber unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen.

Gründungsvoraussetzungen

Zur Gründung einer Partnerschaft sind mindestens zwei natürliche Personen erforderlich, die einen freien Beruf ausüben. Die Partner müssen einen schriftlichen Partnerschaftsvertrag abschließen und diesen beim zuständigen Registergericht anmelden. Erst mit Eintragung in das Partnerschaftsregister entsteht die Gesellschaft offiziell.

Zulässige Berufe innerhalb der Partnerschaft

Das PartGG erlaubt nur bestimmten Berufsgruppen – den sogenannten freien Berufen – den Zusammenschluss zu einer Partnerschaftsgesellschaft. Dazu zählen unter anderem Ärzte, Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker sowie Ingenieure oder Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer.

Haftung in der Partnerschaftsgesellschaft nach dem PartGG

Ein zentrales Merkmal des PartGG betrifft die Haftung: Grundsätzlich haften alle Partner gemeinsam für Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit ihrem Privatvermögen. Allerdings gibt es eine Besonderheit: Für berufliche Fehler haftet grundsätzlich nur jener Partner persönlich unbeschränkt mit seinem Vermögen, der an dem jeweiligen Auftrag unmittelbar beteiligt war; andere Partner haften hierfür nicht persönlich.

Haftungsbeschränkung durch besondere Vereinbarungen

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Haftungsbeschränkung vereinbart werden – etwa durch Abschluss einer entsprechenden Versicherung oder durch Aufnahme eines Zusatzes im Namen („mit beschränkter Berufshaftung“). Dies muss jedoch ausdrücklich kenntlich gemacht werden.

Organisation und Vertretung nach dem PartGG

Geschäftsführung innerhalb der Gesellschaft

Die Geschäftsführung obliegt grundsätzlich allen Partnern gemeinschaftlich; abweichende Regelungen können jedoch im Vertrag getroffen werden. Entscheidungen über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung bedürfen meist eines Mehrheitsbeschlusses aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter.

Vertretungsmacht gegenüber Dritten

Jeder einzelne Partner ist zur Vertretung berechtigt – sofern nichts anderes vereinbart wurde -, sodass er rechtsverbindliche Erklärungen im Namen der gesamten Gesellschaft abgeben kann.

Name und Registereintragung nach dem PartGG

Name (Firma)

Der Name einer solchen Gesellschaft muss mindestens den Nachnamen eines oder mehrerer Partner enthalten sowie einen Zusatz wie „und Partner“ beziehungsweise „Partnerschaft“. Zudem muss er erkennen lassen, dass es sich um eine solche handelt; Fantasienamen sind nicht zulässig ohne diese Angaben.

Eintragung ins Register
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Eine wesentliche Voraussetzung für das Entstehen dieser Form ist ihre Eintragung in ein öffentlich geführtes Register am Sitz ihrer Niederlassung: das sogenannte „Partnerschaftsregister“. Erst mit dieser Registrierung wird sie als solche anerkannt; Änderungen müssen ebenfalls eingetragen werden .

< h2 >Beendigung einer Partnerschaft nach dem PartGG< / h2 >

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Eine Auflösung erfolgt beispielsweise durch Kündigung eines Gesellschafters , Ablauf bestimmter Fristen , gerichtliche Entscheidung oder Insolvenz . Im Anschluss findet regelmäßig eine Auseinandersetzung statt , bei welcher Vermögenswerte verteilt werden .
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< h2 >Häufig gestellte Fragen zum Thema PartGG< / h2 >

< h3 >Wer darf eine Partnerschaft nach dem PartGG gründen?< / h3 >
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Eine Gründung steht ausschließlich natürlichen Personen offen , welche einen freien Beruf ausüben . Juristische Personen können keine Mitglieder sein .
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< h3 >Welche Vorteile bietet die Haftungsregelung des PartGG ? < / h three >
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Die Haftungsregel sorgt dafür , dass bei beruflichen Fehlern grundsätzlich nur jener Beteiligte haftet , welcher tatsächlich an einem Auftrag gearbeitet hat ; dies schützt andere vor persönlicher Inanspruchnahme .
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< h three >Kann man mehrere freie Berufe in einer einzigen Partnership kombinieren ? < / three >
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Ja , sofern dies berufsrechtlich zulässig ist ; einige Kammern erlauben interdisziplinäre Zusammenschlüsse verschiedener freier Berufe innerhalb derselben Partnership .
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< h three >Wie erfolgt die Anmeldung zum Partnershipsregister ? < / three >
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Nach Abschluss des Vertrags melden Gründer ihre Partnership beim zuständigen Gericht an ; erst danach gilt sie als gegründet . Auch spätere Änderungen müssen dort eingetragen werden .

< H t r e e >Muss jeder Name aller Beteiligten im Firmennamen stehen?< / H t r e e >< P >Nein,
aber zumindest ein Nachname eines beteiligten Mitgliedes sowie ein entsprechender Zusatz („und Partner“ bzw.“Partnershaft“) sind verpflichtend.< / P >< H t r e e >Wie unterscheidet sich diese Form von anderen Unternehmensformen?< / H t r e e >< P >Sie richtet sich gezielt an freie Berufsgruppen,
bietet spezielle Regelungen zur Haftungsverteilung,
Namensgebung sowie Organisation.< / P >< H t r e e >Was passiert bei Ausscheiden einzelner Mitglieder?< / H t r e e >< P >Beim Austritt endet deren Mitgliedschaft;
verbleibende Mitglieder führen diese fort,
sofern nichts anderes geregelt wurde.< / P >