Legal Lexikon

PartGG


Begriff und allgemeine Bedeutung des PartGG

Das Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (PartGG), kurz „PartGG“, bildet die rechtliche Grundlage für die Gründung und Ausgestaltung der Partnerschaftsgesellschaft in Deutschland. Es regelt die Organisation, Haftung und Vertretung der Partnerschaft, insbesondere für Angehörige freier Berufe wie beispielsweise Architektinnen, Ingenieure, Rechtsanwältinnen, Steuerberater oder Ärzte. Das PartGG trat am 1. Juli 1995 in Kraft und schafft einen eigenständigen rechtlichen Rahmen, der sich von klassischen Gesellschaftsformen wie der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) abgrenzt.

Entstehung und historische Entwicklung

Mit Einführung des PartGG wurde dem Bedarf zahlreicher freiberuflich Tätiger nach einer eigenen wirtschaftlichen und rechtlichen Organisationsform entsprochen. Vor Inkrafttreten des PartGG waren Angehörige freier Berufe häufig auf die Gründung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts angewiesen, deren Strukturen und Regelungen jedoch nicht passgenau auf die spezifischen Bedürfnisse dieser Berufsgruppe abgestellt waren.

Das PartGG entstand als Reaktion auf diese Lücke unter Berücksichtigung der besonderen Verschwiegenheitspflichten, der persönlichen Haftung und der beruflichen Selbstständigkeit, welche die klassischen rechtsformspezifischen Vorgaben erforderten.

Anwendungsbereich und Geltung

Persönlicher Anwendungsbereich

Das PartGG gilt ausschließlich für die Zusammenarbeit von Angehörigen der freien Berufe im Sinne von § 1 Abs. 1 PartGG. Nicht umfasst sind daher Handelsgesellschaften oder Unternehmen, die ein Handelsgewerbe betreiben. Wer als freier Beruf gilt, richtet sich in der Praxis nach § 1 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz in Verbindung mit weiteren berufsrechtlichen Regelungen und der Definition in § 18 Einkommensteuergesetz (EStG).

Materieller Anwendungsbereich

Das PartGG regelt insbesondere:

  • Die Gründung und Eintragung einer Partnerschaft
  • Die interne und externe Vertretung
  • Die Haftung im Innen- und Außenverhältnis
  • Die Beendigung der Partnerschaft

Gründung und Gesellschaftsvertrag

Voraussetzungen der Partnerschaftsgründung

Für die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft sind gemäß § 3 PartGG mindestens zwei natürliche Personen erforderlich, die Angehörige derselben oder verschiedener freier Berufe sind. Die Gründung ist nicht für juristische Personen oder Kapitalgesellschaften vorgesehen.

Gesellschaftsvertrag

Der Gesellschaftsvertrag bedarf gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 PartGG der Schriftform. Er muss insbesondere enthalten:

  • Name der Partnerschaft,
  • Sitz,
  • Namen und Berufsbezeichnungen der Partner,
  • Gegenstand der Partnerschaft sowie
  • Regelungen zur Vertretungsmacht und internen Organisation.

Eintragung in das Partnerschaftsregister

Die Partnerschaft entsteht erst mit Eintragung in das Partnerschaftsregister (§ 7 PartGG), welches bei den Amtsgerichten geführt wird. Das Partnerschaftsregister bildet ein eigenständiges Register neben dem Handelsregister.

Firma, Namensgebung und Kennzeichnung

Die Partnerschaft führt eine Partnerschaftsfirma gemäß § 2 PartGG. Der Name der Partnerschaft muss mindestens den Namen eines Partners beinhalten sowie eine Berufs- oder Branchenbezeichnung und den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“. Kombinierte Namensgebungen und Fantasiebezeichnungen sind nur eingeschränkt zulässig, soweit die Identität und der Berufsstand der Partner eindeutig erkennbar bleiben.

Interne und externe Vertretung

Die Geschäftsführung und Vertretung der Partnerschaft regelt sich laut § 6 PartGG. Jeder Partner ist im Zweifel zur Geschäftsführung und zur Vertretung befugt, wobei abweichende Regelungen durch Gesellschaftsvertrag möglich sind. Beschränkungen der Vertretungsmacht sind Dritten gegenüber grundsätzlich unwirksam.

Haftung und Haftungsbeschränkung

Grundsatz der gesamtschuldnerischen Haftung

Partnerschaftsgesellschaften haften grundsätzlich gesamtschuldnerisch mit dem Gesellschaftsvermögen sowie den persönlichen Vermögen der Partner für Verbindlichkeiten, die aus der Zusammenarbeit entstehen.

Haftungsbeschränkung für berufliche Fehler

Eine zentrale Besonderheit des PartGG ist die Möglichkeit der beschränkten Haftung für Partnerschaften, § 8 Abs. 2 PartGG. Demnach haften bei Schäden aus fehlerhafter Berufsausübung grundsätzlich nur die Partner, welche mit der Sache befasst waren sowie die Partnerschaft, nicht dagegen alle übrigen Partner. Voraussetzung ist, dass dies im Partnerschaftsregister entsprechend eingetragen wurde.

Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB)

Seit der Reform des PartGG 2013 wurde mit §§ 8 Abs. 4 und 8 Abs. 5 PartGG die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) eingeführt. Hierbei ist die persönliche Haftung für Schäden aus beruflicher Tätigkeit auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, sofern besondere Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung und die Registereintragung erfüllt sind.

Beendigung und Liquidation

Gründe für die Beendigung

Eine Partnerschaft endet beispielsweise durch:

  • Zeitablauf, wenn dies im Vertrag vorgesehen ist,
  • Beschluss der Partner,
  • Tod eines Partners, sofern keine Fortsetzungsklausel besteht,
  • Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Partnerschaft (§ 9 ff. PartGG).

Liquidation

Im Falle der Auflösung erfolgt eine Auseinandersetzung nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrags, ansonsten gemäß den Vorschriften der §§ 730 bis 735 BGB (Regelungen zur GbR).

Besonderheiten und Abgrenzung zu anderen Gesellschaftsformen

Abgrenzung zur GbR und zur OHG

Im Gegensatz zur GbR genießt die Partnerschaftsgesellschaft eine höhere Publizität und Nachvollziehbarkeit durch das Partnerschaftsregister. Von der OHG unterscheidet sie die Zulassung ausschließlich für freie Berufe sowie das Fehlen eines Handelsgewerbes.

Verbot der Beteiligung von Kapitalgesellschaften

Juristische Personen, insbesondere Kapitalgesellschaften wie GmbH oder AG, können keine Partner in einer PartG werden. Die Möglichkeit einer reinen Berufsausübungsgesellschaft bleibt individuellen Berufsordnungen vorbehalten.

Registerführung und Publizitätswirkung

Das Partnerschaftsregister wird gerichtlich gepflegt und bietet im Sinne von § 10 PartGG eine Publizitätswirkung. Eintragungen und Löschungen sind jedermann zugänglich und entfalten Schutzwirkung gegenüber Dritten.

Steuerliche Behandlung

Die Partnerschaftsgesellschaft ist steuerlich als Mitunternehmerschaft zu behandeln. Einkünfte werden den einzelnen Partnern entsprechend ihrer Beteiligung zugeordnet und unterliegen der Einkommensteuer. Eine eigene Besteuerung der Partnerschaft analog einer Kapitalgesellschaft findet nicht statt.

Zusammenfassung

Das PartGG schafft einen speziellen rechtlichen Rahmen für die Kooperationsformen der Angehörigen freier Berufe. Insbesondere in Fragen der Haftung, der Firmierung und der Vertretung setzt die Partnerschaftsgesellschaft eigene Schwerpunkte und unterscheidet sich von anderen Gesellschaftsformen. Die Möglichkeit zur Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung hat die Attraktivität dieser Rechtsform sowohl für Berufseinsteiger als auch für große überörtliche Partnerschaften weiter erhöht.

Gesetzestexte und weiterführende Regelungen

  • Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (PartGG)
  • Bundesrechtliche Regelungen zu einzelnen freien Berufen (z. B. Rechtsanwaltsordnung, Steuerberatungsgesetz)
  • Steuerrechtliche Vorschriften für Mitunternehmerschaften

Für die umfassende rechtliche Beurteilung empfiehlt sich die Heranziehung des aktuellen Gesetzestextes und einschlägigen Kommentarliteratur zum PartGG.

Häufig gestellte Fragen

Wie erfolgt die Eintragung einer Partnerschaftsgesellschaft im Partnerschaftsregister nach dem PartGG?

Die Eintragung einer Partnerschaftsgesellschaft nach dem Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (PartGG) erfolgt ausschließlich im hierfür vorgesehenen Partnerschaftsregister, das bei den Amtsgerichten geführt wird. Die Anmeldung muss durch sämtliche Partner, für die die Partnerschaft bestehen soll, in notariell beglaubigter Form erfolgen (§ 7 PartGG). Der Anmeldung sind zahlreiche Angaben beizufügen, darunter der Name, der Sitz der Partnerschaft, der Gegenstand der Partnerschaft und die Namen, Wohnorte sowie Berufsbezeichnungen aller Partner. Weiterhin müssen Angaben darüber gemacht werden, ob im Partnerschaftsvertrag eine Haftungsbeschränkung vereinbart wurde – zum Beispiel im Falle einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB), die eine weitere Voraussetzung, nämlich den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung, einschließt. Die Eintragung bewirkt die rechtswirksame Entstehung der Partnerschaftsgesellschaft und entfaltet Publizitätswirkung gegenüber Dritten. Das Partnerschaftsregister steht jedermann zur Einsicht offen, wodurch Rechtssicherheit in Bezug auf die existierenden Partnerschaften und deren rechtliche Vertretungsverhältnisse geschaffen wird. Änderungen, beispielsweise in der Zusammensetzung der Partnerschaft, sind ebenfalls umgehend zur Eintragung anzumelden.

Welche Anforderungen stellt das PartGG an den Partnerschaftsvertrag?

Das PartGG stellt spezifische Anforderungen an den Partnerschaftsvertrag. Zwingende Inhalte sind insbesondere Angaben zu den Partnern, der Firma und dem Sitz der Gesellschaft, dem Gegenstand der gemeinsamen Berufsausübung sowie zu Beginn und Dauer der Gesellschaft (§ 3 PartGG). Zudem regelt das Gesetz, dass weitere Vereinbarungen zu möglichen Themen wie Geschäftsführung, Vertretung, Gewinn- und Verlustverteilung, Ausschluss von Partnern und Kündigung sinnvoll und häufig geboten sind, wenngleich sie nicht gesetzlich verpflichtend sind. Im Partnerschaftsvertrag können auch abweichende Regelungen zur Haftung und zu Versicherungsanforderungen getroffen werden, insbesondere im Falle einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, wofür der Vertrag explizit eine Haftungsbegrenzung vorsehen muss. Der Partnerschaftsvertrag bedarf keiner bestimmten Form, muss jedoch zur Anmeldung der Gesellschaft dem Registergericht vorgelegt werden; bei Einbringung von Grundstücken oder Sondergeschäften können spezielle Formvorschriften gelten. Änderungen am Vertrag werden erst rechtswirksam, wenn sie ins Partnerschaftsregister eingetragen werden.

Welche Haftungsregelungen gelten innerhalb einer Partnerschaftsgesellschaft gemäß PartGG?

Die Regelungen zur Haftung sind eines der zentralen Elemente des PartGG. Grundsätzlich haften die Partner gesamtschuldnerisch und unbeschränkt mit ihrem privaten Vermögen für die aus der Berufsausübung nach außen begründeten Verbindlichkeiten der Partnerschaft. Eine Besonderheit stellt jedoch § 8 Abs. 2 PartGG dar: Für berufliche Fehler haften, neben dem Gesellschaftsvermögen, nur diejenigen Partner, die mit der konkreten Bearbeitung des Auftrags befasst waren, was die persönliche Haftung der übrigen Partner ausschließt. Für Verbindlichkeiten aus anderen Rechtsgeschäften (z.B. Miete, Kauf von Büromaterialien) bleibt es dagegen bei der Haftung aller Partner. Im Fall der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) ist die Haftung für Schäden aus beruflicher Tätigkeit auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, sofern bestimmte berufsrechtliche Voraussetzungen und eine ausreichend hohe Berufshaftpflichtversicherung gegeben sind. Die konkrete Ausgestaltung der Haftung sollte stets im Partnerschaftsvertrag geregelt und nach außen dokumentiert werden, um zusätzliche Rechtssicherheit zu schaffen.

Welche Berufsgruppen dürfen eine Partnerschaftsgesellschaft nach dem PartGG gründen?

Nach § 1 PartGG ist die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft ausschließlich den Angehörigen freier Berufe vorbehalten. Das Gesetz nennt ausdrücklich Beispiele wie Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Wirtschaftsprüfer und andere katalogisierte freie Berufe, die aufgrund besonderer beruflicher Qualifikation, Selbstständigkeit und eigenverantwortlicher Tätigkeit einen wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Charakter besitzen. Die genaue Zuordnung erfolgt oftmals durch die Anwendung anderer berufsrechtlicher Vorschriften und durch die Rechtsprechung. Eine Partnerschaftsgesellschaft kann dabei nur aus natürlichen Personen gebildet werden, juristische Personen sind als Partner nicht zugelassen. Auch gemischte Partnerschaften sind grundsätzlich möglich, sofern keine berufsrechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Entscheidend ist, dass alle Partner zur selbstständigen Ausübung des jeweiligen freien Berufs berechtigt sind und die gemeinsame Berufsausübung im Mittelpunkt steht.

Wie wird die Geschäftsführung und Vertretung in der Partnerschaft nach dem PartGG geregelt?

Die Regelungen zur Geschäftsführung und Vertretung einer Partnerschaftsgesellschaft ergeben sich einerseits aus dem Partnerschaftsvertrag, andererseits aus dem PartGG selbst (§ 4 PartGG). Soweit nichts anderes im Vertrag vereinbart ist, steht die Geschäftsführung und Vertretung allen Partnern gemeinschaftlich zu. Demnach dürfen im Regelfall nur alle Partner gemeinsam die Partnerschaft nach außen vertreten und Geschäfte führen. Allerdings kann durch den Partnerschaftsvertrag eine abweichende Regelung getroffen werden, sodass einzelnen Partnern alleine die Geschäftsführung oder Vertretungsbefugnis übertragen wird (Einzelvertretung, Ressortprinzip). Solche Regelungen sind ins Partnerschaftsregister aufzunehmen, um gegenüber Dritten wirksam zu sein. Ebenso ist es möglich, die Vertretung auf bestimmte Rechtsgeschäfte zu beschränken oder einzelne Partner von der Vertretung auszuschließen. Entsprechende Vertretungsregelungen bieten Flexibilität, müssen aber klar im Partnerschaftsvertrag dokumentiert und eingetragen werden, da sie sonst gegenüber Dritten nicht gelten.

Wie wird die Beendigung der Partnerschaftsgesellschaft rechtlich nach PartGG vollzogen?

Die Beendigung der Partnerschaft unterliegt nach dem PartGG bestimmten gesetzlichen wie vertraglichen Vorschriften (§§ 9, 10 PartGG). Die Auflösung kann durch den Ablauf der vereinbarten Zeit, durch Beschluss der Partner, durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung eines Partners, durch Tod eines Partners sowie durch gerichtliche Entscheidung erfolgen. Im Falle der Auflösung muss ein Liquidator bestellt werden, der die laufenden Geschäfte zu beenden und das Gesellschaftsvermögen zu verwerten hat. Die Beendigung ist unverzüglich beim Partnerschaftsregister anzumelden und wird durch die Eintragung rechtswirksam. Erst mit Löschung der Partnerschaft aus dem Register ist die Gesellschaft endgültig beendet. Für bestehende Verbindlichkeiten haften die ehemaligen Partner jedoch weiterhin begrenzt nach Abwicklung und im gesetzlichen Rahmen. Der Partnerschaftsvertrag kann in Bezug auf Austritts- und Abfindungsregelungen weitergehende Vereinbarungen enthalten, die ergänzend zu den gesetzlichen Vorgaben zu beachten sind.

Welche steuerlichen Implikationen hat eine Partnerschaftsgesellschaft nach dem PartGG?

Obwohl das PartGG nur das zivilrechtliche Gesellschaftsrecht regelt, sind die steuerlichen Implikationen bei Gründung und Betrieb einer Partnerschaftsgesellschaft bedeutend. Partnerschaftsgesellschaften sind steuerlich wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder eine offene Handelsgesellschaft (OHG) behandelt und unterliegen damit der sogenannten transparenten Besteuerung. Das bedeutet, die Gesellschaft selbst ist nicht körperschaftsteuerpflichtig, sondern die Einkünfte werden den einzelnen Partnern entsprechend ihres Anteils zugerechnet und besteuert (Einkommensteuer bei natürlichen Personen, ggf. Gewerbesteuer je nach Berufsbild und Tätigkeit). Die Gesellschaft kann selbst als Steuerschuldner für umsatzsteuerliche Belange auftreten, ist aber nicht körperschaftsteuerpflichtig. Bei Fragen der Abschreibung, Betriebsaufspaltung und Sonderwerten sollten Partner ihre individuellen steuerlichen Gegebenheiten und vertragliche Lösungen mit einem Steuerberater klären. Besondere Regelungen gelten für Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung, da die Anerkennung durch die Finanzverwaltung spezielle Anforderungen voraussetzen kann.

Was sind die wesentlichen Unterschiede zwischen einer Partnerschaftsgesellschaft nach dem PartGG und einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)?

Obwohl beide Gesellschaftsformen von Prinzipien der Personengesellschaft geprägt sind, bestehen zwischen der Partnerschaftsgesellschaft und der GbR wesentliche Unterschiede im rechtlichen Kontext. Die Partnerschaftsgesellschaft ist ausschließlich Angehörigen freier Berufe vorbehalten, während eine GbR von jedermann gegründet werden kann. Die Partnerschaftsgesellschaft besitzt ein eigenes Register – das Partnerschaftsregister -, das für eine erhöhte Publizität und Transparenz sorgt. Im Haftungsrecht gibt es signifikante Unterschiede: Während bei der GbR grundsätzlich alle Gesellschafter für sämtliche Gesellschaftsverbindlichkeiten unbeschränkt haften, gilt bei der Partnerschaftsgesellschaft für berufliche Fehler eine beschränkte Haftung der nicht beteiligten Partner. Die Partnerschaft kann auch – anders als die GbR – mit beschränkter Berufshaftung operieren, sofern dies von Berufsrecht und Gesetz zugelassen ist. Außerdem bestehen berufsrechtliche, berufsständische Aufsichtspflichten und spezifische Anforderungen an den Partnerschaftsvertrag, die bei der GbR nicht oder nur eingeschränkt einschlägig sind.