Begriff und Einordnung
Als Parteivertreter wird eine Person bezeichnet, die für eine Partei rechtsverbindlich handelt. Der Begriff begegnet vor allem im Verfahrensrecht, wenn eine an einem Verfahren beteiligte Person durch eine andere Person handelt, etwa vor Gericht oder gegenüber Behörden. Er wird teils auch im Kontext politischer Parteien verwendet, wenn Organmitglieder diese nach außen vertreten. Gemeinsamer Kern ist stets: Der Parteivertreter gibt Erklärungen im Namen der Partei ab und nimmt Erklärungen entgegen, mit der Folge, dass diese der vertretenen Partei zugerechnet werden.
Rechtlich bedeutsam sind die Fragen, wer vertreten darf, auf welcher Grundlage gehandelt wird (Vollmacht oder gesetzliche Vertretung), welcher Umfang der Vertretungsmacht besteht, welche Formvorgaben einzuhalten sind und welche Folgen eine fehlerhafte Vertretung hat.
Parteivertreter im Prozessrecht
Rolle und Aufgaben
Im gerichtlichen Verfahren übernimmt der Parteivertreter die prozessuale Kommunikation. Er reicht Schriftsätze ein, stellt Anträge, hält Vorträge in mündlichen Verhandlungen, schließt Vergleiche und nimmt Zustellungen entgegen. Er wahrt Fristen und sorgt dafür, dass formale Anforderungen eingehalten werden. Seine Handlungen wirken unmittelbar für und gegen die Partei.
Wer darf vertreten?
Die Vertretungsbefugnis richtet sich nach der Verfahrensart und der Ebene des Gerichts. In vielen Verfahren können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte uneingeschränkt vertreten. Daneben sind je nach Gerichtsbarkeit weitere Personen befugt, etwa Verbandsvertreter, Gewerkschafts- oder Arbeitgeberverbandsvertreter, Steuerberaterinnen und Steuerberater in steuerlichen Verfahren sowie Hochschullehrende in bestimmten Konstellationen. Vor manchen Gerichten ist die Vertretung durch eine Anwältin oder einen Anwalt verpflichtend. In anderen Verfahren ist auch eine Selbstvertretung zulässig; dort können unter Umständen Familienangehörige oder bevollmächtigte Mitarbeitende auftreten, soweit das jeweilige Verfahrensrecht dies vorsieht.
Vollmacht und Umfang
Grundlage der Vertretung ist regelmäßig eine Vollmacht. Sie legt fest, in welchem Umfang die Vertreterin oder der Vertreter handeln darf. Eine umfassende Prozessvollmacht umfasst typischerweise die Einreichung und Rücknahme von Anträgen, den Abschluss von Vergleichen, die Entgegennahme von Zahlungen, die Zustellungsvollmacht und die Befugnis zu Rechtsmitteln. Bestimmte Maßnahmen können einen ausdrücklichen Auftrag voraussetzen; die Abgrenzung erfolgt nach Inhalt der Vollmacht und den Umständen des Mandats. Bei gesetzlichen Vertretungen (zum Beispiel Vertretung einer juristischen Person durch ihr Organ oder Vertretung minderjähriger Personen) ergibt sich die Vertretungsmacht aus der jeweiligen gesetzlichen Zuordnung.
Form und Wirksamkeit von Prozesshandlungen
Prozesshandlungen des Parteivertreters müssen die jeweils geltenden Formvorgaben erfüllen. Dazu zählen Schriftform, elektronische Einreichung über zugelassene Übermittlungswege, eigenhändige oder qualifizierte elektronische Signatur sowie die Einhaltung von Begründungsanforderungen. Wird die Form eingehalten und handelt die vertretende Person innerhalb der Vertretungsmacht, gelten die Handlungen als der Partei zurechenbar.
Zustellung und Fristen
Ist eine Partei vertreten, erfolgen Zustellungen in der Regel an den Parteivertreter. Mit der Zustellung beginnen Fristen zu laufen. Die richtige Benennung und Erreichbarkeit des Vertreters, einschließlich der Angabe eines geeigneten elektronischen Zugangs, ist daher bedeutsam. Eine fehlende oder unklare Vertretungsanzeige kann die Zustellung und Fristberechnung erschweren.
Kosten und Kostenerstattung
Für die Tätigkeit des Parteivertreters fallen Vergütungen und Auslagen an. In vielen Verfahrensordnungen werden die Kosten je nach Ausgang des Verfahrens verteilt. Die Erstattungsfähigkeit richtet sich nach der Art des Verfahrens und danach, ob die Vertretung durch erstattungsfähige Personen erfolgt ist. Vereinbarungen über die Vergütung zwischen Partei und Vertreter können hiervon abweichen, ohne die gerichtliche Kostenerstattung zu verändern.
Beendigung und Wechsel der Vertretung
Die Vertretung endet durch Widerruf der Vollmacht, Kündigung des Mandats, Beendigung des Verfahrens oder Wegfall der gesetzlichen Vertretungsbefugnis. Ein Wechsel des Parteivertreters wird dem Gericht angezeigt; ab der wirksamen Anzeige erfolgen Zustellungen an die neu benannte Person. Bereits vorgenommene Prozesshandlungen bleiben grundsätzlich wirksam.
Pflichten, Vertraulichkeit und Interessenkonflikte
Parteivertreter unterliegen beruflichen und verfahrensrechtlichen Pflichten. Dazu zählen die sorgfältige Wahrnehmung der Interessen der Partei, die Beachtung von Verschwiegenheit, die Vermeidung widerstreitender Interessen sowie die transparente Kommunikation über den Verfahrensstand. Bei Organvertretungen greifen zusätzlich interne Bindungen, etwa Geschäftsordnungen oder Satzungsregelungen.
Haftung
Verletzt der Parteivertreter Pflichten und entsteht hierdurch ein Schaden, kommen Haftungsansprüche in Betracht. Maßstab sind Sorgfalt, Fachkunde im jeweiligen Tätigkeitsbereich und die Einhaltung formaler Anforderungen. Bei Organvertretungen haften unter Umständen die handelnden Personen oder die vertretene Organisation nach den hierfür geltenden Regeln.
Parteivertreter außerhalb des Gerichts
Außergerichtliche Interessenvertretung
Parteivertreter treten auch außerhalb von Gerichten auf, etwa in Verhandlungen, gegenüber Behörden, in Vertragsgesprächen oder in Schlichtungs- und Mediationsverfahren. Sie geben Erklärungen ab, handeln Vereinbarungen aus, stellen Anträge und wahren Fristen, soweit die ihnen erteilte Vollmacht dies umfasst.
Vollmachtsnachweis
Außergerichtlich wird der Nachweis der Bevollmächtigung häufig durch eine schriftliche oder elektronische Vollmacht geführt. Dritte dürfen in berechtigten Fällen Einsicht verlangen. Inhalt und Reichweite der Vollmacht bestimmen, ob etwa Zahlungen entgegengenommen oder Vergleiche geschlossen werden dürfen.
Besonderheiten in Verwaltungsverfahren
In Verwaltungsverfahren ist die Vertretung regelmäßig zulässig. Häufig genügt eine Anzeige der Vertretung gegenüber der Behörde. Zustellungen erfolgen dann an die Vertreterin oder den Vertreter. Auch hier sind Formvorgaben und Fristen zu beachten.
Schlichtung und Mediation
In einvernehmlichen Verfahren kann die Partei durch eine vertretende Person begleitet werden. Diese kann Erklärungen abgeben, Entwürfe bewerten und Einigungen formulieren, soweit die Vollmacht dies trägt. Vertraulichkeitsregeln solcher Verfahren binden auch die Vertretung.
Abgrenzung: Vertreter politischer Parteien
Organvertretung
Politische Parteien werden üblicherweise durch ihre satzungsmäßigen Organe vertreten. Wer für die Partei nach außen handelt, ergibt sich aus der Satzung und dem Vereins- bzw. Parteienrecht. Diese Organvertreter sind keine Prozessvertreter im engeren Sinn, können aber die Partei in Verfahren mandatieren oder selbst auftreten, soweit sie dazu befugt sind.
Auftreten nach außen
Erklärungen gegenüber Dritten, Vertragsabschlüsse, Vermögensverwaltung und Personalfragen werden durch die hierfür vorgesehenen Organvertreter vorgenommen. Ihre Vertretungsmacht folgt aus der internen Zuständigkeitsordnung und der Eintragung in öffentlichen Registern, soweit solche bestehen.
Haftungsfragen und Binnenorganisation
Für die Zurechnung von Handlungen, die Kompetenzverteilung und die Haftung gelten die internen Regelungen der Partei und die allgemeinen Grundsätze der Organhaftung. Die Partei muss sicherstellen, dass nur vertretungsberechtigte Personen auftreten und die Vertretungsmacht nach außen klar erkennbar ist.
Abgrenzung zu anderen Rollen
Beistand und Begleitperson
Ein Beistand unterstützt eine Partei, handelt jedoch nicht an ihrer Stelle. Er nimmt keine eigenen Prozesshandlungen vor, sondern hilft bei der Darstellung des Sachverhalts oder leistet praktische Unterstützung.
Zustellungsbevollmächtigte
Zustellungsbevollmächtigte sind auf die Entgegennahme von Zustellungen beschränkt. Sie sind nicht notwendigerweise zur Abgabe von Erklärungen im Namen der Partei befugt.
Gesetzliche Vertreter
Gesetzliche Vertreter handeln kraft Gesetzes für eine Person oder Organisation, etwa Eltern für Minderjährige oder Organe für juristische Personen. Ihre Befugnis bedarf keiner gesonderten Vollmacht, kann jedoch bestimmten Beschränkungen unterliegen.
Interne Beauftragte
Mitarbeitende mit Zeichnungs- oder Handlungsvollmachten können intern oder extern auftreten. Ob sie Parteivertreter sind, richtet sich nach dem Außenauftritt und der ihnen erteilten Vollmacht gegenüber Dritten.
Typische Dokumente im Zusammenhang mit Parteivertretern
Vollmacht
Die Vollmacht bezeichnet die Person der Vertretung und den Umfang der Befugnisse. Sie kann als Einzel- oder Generalvollmacht, für ein Verfahren oder für einen bestimmten Gegenstand erteilt sein.
Vertretungsanzeige
Gerichten und Behörden wird die Vertretung angezeigt. Ab diesem Zeitpunkt erfolgen Mitteilungen und Zustellungen regelmäßig an den Parteivertreter.
Vergütungsvereinbarung
Zwischen Partei und Vertreter kann eine Vereinbarung über die Vergütung und die Abrechnung von Auslagen bestehen. Sie ist vom prozessualen Kostenerstattungsrecht zu unterscheiden.
Häufig gestellte Fragen
Was ist ein Parteivertreter?
Ein Parteivertreter ist eine Person, die berechtigt ist, eine Partei rechtsverbindlich zu vertreten. Sie gibt Erklärungen für die Partei ab, nimmt Erklärungen entgegen und wirkt dadurch auf deren Rechte und Pflichten ein, etwa im Gerichtsverfahren oder gegenüber Behörden.
Wer darf eine Partei vor Gericht vertreten?
Die Vertretungsbefugnis hängt von der Gerichtsbarkeit und der Instanz ab. Häufig sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte umfassend vertretungsbefugt. In bestimmten Verfahren können zudem Verbandsvertreter, Steuerberaterinnen und Steuerberater oder andere zugelassene Personen auftreten. Vor einigen Gerichten ist Vertretung durch eine Anwältin oder einen Anwalt verpflichtend.
Braucht man immer einen Parteivertreter?
Nein. In manchen Verfahren ist Selbstvertretung zulässig. In anderen Verfahren besteht Vertretungszwang durch eine anwaltliche Person. Ob eine Vertretung erforderlich ist, richtet sich nach dem jeweiligen Verfahren und der Ebene des Gerichts.
Wofür dient die Vollmacht des Parteivertreters?
Die Vollmacht legt fest, in welchem Umfang die Vertretung handeln darf. Sie kann etwa die Stellung von Anträgen, den Abschluss von Vergleichen, die Einlegung von Rechtsmitteln und die Entgegennahme von Zustellungen umfassen.
Welche Folgen hat eine fehlende oder fehlerhafte Vollmacht?
Fehlt die erforderliche Vertretungsmacht oder ist sie überschritten, können Handlungen unwirksam sein oder nachträglich genehmigt werden. Häufig wird ein Vollmachtsnachweis verlangt. Bleibt er aus, kann dies zu Verzögerungen oder zur Zurückweisung von Handlungen führen.
Ist ein Parteivertreter zur Verschwiegenheit verpflichtet?
Ja. Parteivertreter unterliegen berufs- und verfahrensbezogenen Verschwiegenheitspflichten. Vertrauliche Informationen dürfen nur in den vorgesehenen Grenzen verwendet werden.
Kann ein Parteivertreter Vergleiche schließen?
Ja, sofern die Vollmacht dies umfasst oder eine gesetzliche Vertretungsbefugnis besteht. Der Abschluss eines Vergleichs wirkt dann unmittelbar für und gegen die vertretene Partei.
Wie endet die Tätigkeit eines Parteivertreters?
Die Vertretung endet durch Widerruf der Vollmacht, Kündigung, Beendigung des Verfahrens oder Wegfall der gesetzlichen Vertretungsbefugnis. Ein Wechsel wird der Stelle angezeigt, vor der das Verfahren geführt wird.