Begriff und rechtliche Einordnung des Parkens
Das Parken ist ein zentraler Begriff im Straßenverkehrsrecht und bezeichnet das Stehenlassen eines Fahrzeugs über die Dauer einer bloßen Fahrunterbrechung hinaus. Das Parken unterscheidet sich rechtlich vom Halten und unterliegt umfangreichen gesetzlichen Regelungen, die insbesondere im Straßenverkehrsgesetz (StVG), der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sowie in weiteren spezialgesetzlichen Vorschriften festgelegt sind. Die genaue Abgrenzung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten sind essenziell für die Verkehrssicherheit sowie das geordnete Miteinander im öffentlichen Straßenraum.
Definition von Parken gemäß Straßenverkehrs-Ordnung
Nach § 12 StVO liegt Parken vor, wenn ein Fahrzeug länger als drei Minuten hält oder der Fahrer das Fahrzeug verlässt. Das Halten ist davon abzugrenzen und beschreibt das gewollte Anhalten des Fahrzeugs unabhängig von der Dauer, solange der Fahrer das Fahrzeug nicht verlässt oder nur für kurze Zeit hält. Parken beschreibt daher das Abstellen des Fahrzeugs ohne eine unmittelbare Fortsetzung der Fahrt.
Bedeutung im öffentlichen und privaten Verkehrsraum
Die rechtlichen Regelungen zum Parken unterscheiden zwischen dem öffentlichen Verkehrsraum (Straßen, Parkplätze, Seitenstreifen, Parkhäuser allgemein zugänglich) und privatem Grund (Privatparkplätze, Stellplätze, Garagen). Während das StVG und die StVO grundsätzlich für den öffentlichen Verkehrsraum gelten, greifen auf Privatflächen zivilrechtliche Vorschriften, insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), sowie etwaige Hausordnungen oder Vertragsbedingungen.
Gesetzliche Grundlagen des Parkens
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Die StVO regelt detailliert, wo, wie lange und unter welchen Voraussetzungen Fahrzeuge abgestellt werden dürfen. Zentrale Norm ist § 12 StVO, der u. a. das Parkverbot an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen, in Haltestellenbereichen, auf Geh- und Radwegen und vor Feuerwehrzufahrten festlegt. Auch das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen, das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten sowie an Bushaltestellen ist in engen Grenzen untersagt.
Darüber hinaus normiert die StVO besondere Regelungen für das Parken auf speziell gekennzeichneten Parkflächen, in Bewohnerparkzonen sowie für Fahrzeuge mit besonderen Abmessungen oder Gefahrenstoffen.
Parkausweise und Sonderregelungen
Für bestimmte Personengruppen, etwa Menschen mit Behinderung, gibt es Sonderregelungen und Parkausweise, die das Parken auf Behindertenparkplätzen gestatten (§ 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO). Gleiches gilt für Lieferfahrzeuge, Behördenfahrzeuge oder Carsharing-Fahrzeuge, sofern entsprechende Sondergenehmigungen (Ausnahmegenehmigungen) erteilt wurden.
Bußgeldkatalog und Sanktionen
Bei Verstößen gegen Parkvorschriften drohen Bußgelder, Verwarnungen und in bestimmten Fällen auch das Abschleppen des Fahrzeugs. Die Höhe der Sanktionen richtet sich nach dem bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog, der Art, Dauer und Ort des Verstoßes differenziert bewertet.
Privatrechtliche Aspekte des Parkens
Parken auf Privatgrundstücken
Das Parken auf privaten Flächen ist grundsätzlich an die Eigentümer- bzw. Nutzungsrechte geknüpft. Unberechtigtes Abstellen eines Fahrzeugs kann – abhängig vom Einzelfall – als Besitzstörung oder Eigentumsbeeinträchtigung gemäß §§ 858 ff. BGB angesehen werden. Der Grundstückseigentümer kann in solchen Fällen die Entfernung des Fahrzeugs verlangen und gegebenenfalls auf Selbsthilfe zurückgreifen lassen, was das Abschleppen einschließt. Häufig sind die Bedingungen des Parkens auf Privatflächen durch Schilder, Schranken oder Parkregelungen (z. B. Parkscheibenpflicht, zeitliche Begrenzung, Gebührenpflicht) klar definiert.
Vertragsstrafe und Unterlassungsanspruch
Bei unrechtmäßigem Parken auf Privatflächen können zusätzlich Vertragsstrafen oder Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden, insbesondere wenn durch Hinweisschilder auf solche Rechtsfolgen hingewiesen wurde.
Parken und Sonderformen
Parken in Bewohnerparkgebieten
In zahlreichen Städten existieren Bewohnerparkgebiete, in denen Parkberechtigungen per Anwohnerausweis erteilt werden. Diese Regelungen dienen der bevorzugten Parkraumüberlassung an ansässige Bewohner und unterliegen lokalen Stellplatzsatzungen.
Parken von E-Fahrzeugen und Carsharing
Elektrofahrzeuge und Carsharing-Modelle genießen in vielen Kommunen Sonderrechte, etwa durch Ausweis von gesonderten Parkflächen, Befreiung von Parkgebühren oder langsfristigen Parkrechten, sofern spezifische Kennzeichnungen und Zulassungen vorliegen.
Parkgebühren und Bewirtschaftung
Gebührenpflichtiges Parken
Das Parken im öffentlichen Raum kann gebührenpflichtig gestaltet werden. Die Kommunen erheben Parkgebühren mittels Parkscheinautomaten, Parkuhren oder digitalen Bezahlsystemen auf Grundlage landes- oder kommunalrechtlicher Vorschriften. Grundlage hierfür ist das Kommunalabgabengesetz i.V.m. dem Straßenrecht.
Parkraumbewirtschaftung
Eine gezielte Parkraumbewirtschaftung dient der Steuerung des ruhenden Verkehrs, der Erhöhung der Fluktuation und der Reduzierung von Parksuchverkehr. Hierbei werden Parkzeiten begrenzt, Gebühren differenziert, Sonderflächen (z. B. Ladezonen, Behindertenparkplätze) ausgewiesen und Überwachungsmaßnahmen ergriffen.
Abschleppen und Kostenerstattung
Wer unberechtigt parkt, muss bei Entfernung des Fahrzeugs regelmäßig die dabei entstehenden Kosten tragen. Dies gilt sowohl im öffentlichen wie im privaten Recht, jeweils unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit des Abschleppvorgangs und des Zeitpunkts der Maßnahme.
Parken und Umweltschutz
In bestimmten Umweltzonen und durch spezifische Landes- oder Kommunalvorschriften sind Parkrechte mit Emissionsvorgaben oder Motorenklassifizierungen verbunden. Dies trifft verstärkt für Großstädte mit ausgewiesenen Umweltzonen oder nachhaltigen Mobilitätskonzepten zu.
Literatur und Rechtsprechung
Das Parken ist Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Entscheidungen – insbesondere zu Abschleppkosten, Besitzstörung und Parkraumbewirtschaftung – sowie vielfältiger Verwaltungsvorschriften und Kommentarliteratur. Maßgeblich ist stets die Einzelfallbetrachtung im Lichte der jeweiligen gesetzlichen Normen und regional gültigen Vorschriften.
Dieser Artikel bietet einen umfassenden und strukturierten Überblick aller relevanten rechtlichen Aspekte des Parkens in Deutschland, wobei die gesetzlichen Grundlagen, Sonderregelungen und praxisrelevanten Ausprägungen umfassend dargestellt werden.
Häufig gestellte Fragen
Darf ich auf Gehwegen parken?
Das Parken auf Gehwegen ist in Deutschland grundsätzlich gemäß § 12 Abs. 4 StVO verboten, es sei denn, es ist durch entsprechende Verkehrszeichen ausdrücklich gestattet. Beim unerlaubten Parken auf Gehwegen droht nicht nur ein Verwarnungsgeld, sondern bei Behinderung von Fußgängern oder Schäden an Straßenmobiliar auch ein Bußgeld oder sogar Abschleppen des Fahrzeugs. Auch das teilweise Auffahren auf den Bordstein gilt als Parken auf dem Gehweg, unabhängig von der Breite des Gehweges. In besonderen Fällen können Kommunen gezielt Bereiche freigeben, etwa mittels entsprechender Schilder oder Markierungen. Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 Tonnen dürfen grundsätzlich nie auf Gehwegen parken, selbst wenn dies für andere gestattet sein sollte. Zusätzlich sind beim Parken auf Gehwegen Mindestdurchgangsbreiten für Fußgänger (meistens mindestens 1,5 Meter) einzuhalten, die nicht unterschritten werden dürfen.
Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei Falschparken?
Das Falschparken ist eine Ordnungswidrigkeit, die regelmäßig mit Verwarnungs- oder Bußgeldern geahndet wird. Die Höhe des Verwarnungs- oder Bußgeldes richtet sich nach dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog, der je nach Verstoß differenziert: So startet ein einfaches Parkvergehen (z.B. Parken im Halteverbot) bei 20 Euro, erhöht sich aber bei Behinderung anderer auf bis zu 55 Euro. Kommt eine Gefährdung oder Sachbeschädigung hinzu, können bis zu 100 Euro und ein Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg verhängt werden. Im Wiederholungsfall oder bei besonders gravierenden Verstößen (z.B. Parken auf Feuerwehrzufahrten) kann auch das Abschleppen des Fahrzeugs angeordnet werden, wobei der Fahrzeughalter die Kosten zu tragen hat. Darüber hinaus können Privatleute auf ihrem Grundstück das Abschleppen unbefugt abgestellter Fahrzeuge veranlassen, wobei auch hier der Falschparker die Abschleppkosten tragen muss.
Darf ich vor Grundstückszufahrten oder Bordsteinabsenkungen parken?
Das Parken vor Grundstückszufahrten sowie Bordsteinabsenkungen ist durch § 12 Abs. 3 StVO untersagt, da dadurch Ein- und Ausfahrten behindert werden können. Das Verbot gilt auch dann, wenn die Zufahrt vorübergehend nicht genutzt wird. Bei öffentlichen Straßen betrifft das Verbot sowohl Haupt- als auch Nebenfahrbahnen einschließlich angrenzender Rad- oder Gehwege. Besonders zu beachten ist, dass das Halten im Bereich abgesenkter Bordsteine nur erlaubt ist, sofern andere nicht behindert werden – das Parken ist jedoch stets untersagt. Wer dennoch dort parkt, riskiert ein Bußgeld sowie das kostenpflichtige Abschleppen. Auch „nur kurz“ anhalten reicht als Rechtfertigung nicht aus.
Gibt es einen Unterschied zwischen „Halten“ und „Parken“ im rechtlichen Sinne?
Ja, rechtlich wird zwischen „Halten“ und „Parken“ klar unterschieden (§ 12 Abs. 2 StVO). „Halten“ bedeutet, dass das Fahrzeug freiwillig für eine verkehrsbedingte Zeitspanne zum Stillstand kommt (wobei das Fahrzeug üblicherweise nicht verlassen wird, z.B. um Personen ein- oder aussteigen zu lassen). „Parken“ liegt hingegen vor, wenn das Fahrzeug verlassen oder länger als drei Minuten ohne Fahrzweck steht. Das Parkverbot ist daher strenger zu sehen als das Halteverbot und zieht regelmäßig schwerere Sanktionen nach sich. Während in vielen Halteverbotszonen ein kurzes Halten erlaubt ist, ist Parken (also das Verlassen des Fahrzeugs oder längerer Aufenthalt) verboten.
Wie ist die Rechtslage beim Parken auf Privatparkplätzen?
Das Parken auf Privatparkplätzen, wie z.B. Supermarktparkplätzen, unterliegt dem Hausrecht des Eigentümers. Wer ohne Erlaubnis oder unter Verstoß gegen die dort ausgeschilderten Nutzungsbedingungen parkt (z.B. Parkscheibe nicht sichtbar, Parkdauer überschritten), begeht keinen Verstoß gegen die StVO, sondern verletzt Vertrags- und Besitzrechte des Eigentümers. Dieser kann „Vertragsstrafen“ (oft als „Strafzettel“ deklariert), das Abschleppen oder das Festsetzen von Parkkrallen veranlassen. Rechtlich ist der Eigentümer jedoch verpflichtet, auf diese Vertragsstrafen oder Maßnahmen durch ausreichende Beschilderung hinzuweisen. Die zivilrechtliche Durchsetzung (z.B. Inkassoverfahren) bleibt möglich, wenn Hinweisschilder eindeutig, sichtbar und verständlich angebracht wurden.
Wer haftet bei einem Schaden während des Parkens?
Kommt es zu einem Schaden an einem geparkten Fahrzeug (z.B. Unfallflucht, Vandalismus), haftet grundsätzlich das Verursacherfahrzeug bzw. dessen Halter bzw. Fahrer. Bei „Parkremplern“ mit Fahrerflucht handelt es sich um eine Straftat gemäß § 142 StGB („unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“), die mit Freiheits- oder Geldstrafe, Punkten in Flensburg sowie Fahrverbot geahndet werden kann. Trifft den Halter des geparkten Fahrzeugs selbst ein Verschulden (etwa Parken an einer unübersichtlichen oder verbotenen Stelle), kann eine Mitschuld entstehen. Schäden, die durch Naturgewalten (z.B. Sturm, herabfallende Äste) entstehen, sind in der Regel über die Teilkaskoversicherung abgedeckt. Beschädigt ein Dritter das Fahrzeug und kann dieser nicht ermittelt werden, kommt ggf. die Vollkaskoversicherung als Ersatzleistung infrage.
Welche Vorschriften gelten für das Parken an Kreuzungen und Einmündungen?
Gemäß § 12 Abs. 3 StVO ist das Parken im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen im Umkreis von fünf Metern von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten verboten. Bei Vorhandensein eines Radweges ist ein Abstand von mindestens acht Metern einzuhalten, wenn das Parken vor oder hinter der Kreuzung/Einfahrt erfolgt, um die Sichtbarkeit und Sicherheit für Radfahrer zu gewährleisten. Zuwiderhandlungen ziehen Verwarnungs- oder Bußgelder nach sich; zudem kann ein abgeschlepptes Fahrzeug zusätzliche Kosten verursachen. Relevanz besitzt diese Vorschrift insbesondere im Hinblick auf die Verkehrssicherheit, da falsch parkende Fahrzeuge die Übersichtlichkeit an Kreuzungen, Durchfahrten und für querende Fußgänger stark beeinträchtigen können.