Out (Rechtsbegriff) – Begriffserklärung, Definition und rechtliche Einordnung
Der Begriff Out findet vielfältige Verwendung und ist in rechtlicher Hinsicht in mehreren Kontexten von erheblicher Bedeutung. Der Ausdruck begegnet insbesondere im Strafrecht, im Arbeitsrecht, im Zivilrecht sowie im Bereich des Datenschutzes und der Unternehmensgestaltung. Nachfolgend werden die wichtigsten rechtlichen Aspekte des Begriffs „Out“ detailliert erläutert und eingeordnet.
Begriffliche Grundlagen: Out im rechtlichen Sprachgebrauch
Definition und Ursprung
Das aus dem Englischen stammende Wort „Out“ bedeutet wörtlich übersetzt „draußen“ oder „aus“. Im Rechtskontext bezeichnet „Out“ regelmäßig das Außenvorlassen, das Herausfallen aus einem Rechtsverhältnis oder den bewussten Austritt aus einer Position, Verpflichtung, Vertragsbindung oder Gruppenzugehörigkeit.
Varianten des Begriffs in der Rechtssprache
In der juristischen Praxis taucht „Out“ oftmals als Bestandteil zusammengesetzter Begriffe auf, beispielsweise als „Opt-Out“, „Outsourcing“, „Coming-Out“ sowie im Rahmen von „Outplacement“-Verfahren.
Rechtliche Anwendungsbereiche des Begriffs „Out“
Opt-Out-Regelungen
Allgemeine Bedeutung
Opt-Out beschreibt die Möglichkeit, sich aktiv von einer ansonsten automatisch greifenden Rechtsfolge, Teilnahme oder Datenverarbeitung auszuschließen. Opt-Out-Verfahren stehen meist im Gegensatz zum sogenannten „Opt-In“, bei dem eine ausdrückliche Einwilligung oder Zustimmung erforderlich ist.
Datenschutzrechtlicher Kontext
Im Datenschutzrecht spielt Opt-Out eine zentrale Rolle. Gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten häufig nur nach ausdrücklicher Einwilligung des Betroffenen zulässig (Prinzip des Opt-In). In bestimmten Fällen, insbesondere im Bereich werblicher Kommunikation oder Cookies, kann jedoch auch ein Opt-Out ausreichend sein. Hierbei erhält die betroffene Person die Möglichkeit, einer Nutzung ihrer Daten zu widersprechen und so die Datenverarbeitung zu unterbinden.
Beispiel: Nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darf ein Unternehmen einem Kunden, dessen E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten wurde, Werbung zusenden – sofern der Kunde dem nicht widersprochen hat (Opt-Out).
Arbeitsrechtlicher Kontext
Auch im Arbeitsrecht findet das Opt-Out-Prinzip Anwendung, etwa bei Arbeitszeitmodellen. So können Arbeitnehmer in bestimmten Branchen oder Ländern die Möglichkeit erhalten, individuellen Regelungen zuzustimmen oder, im Falle eines Opt-Outs, spezifischen Regelungsbereichen (z. B. längere Arbeitszeiten) zu widersprechen.
Outsourcing
Das sogenannte Outsourcing gehört zu den häufigsten wirtschaftsrechtlichen Anwendungsfällen des Begriffs Out. Hierbei handelt es sich um die Übertragung von betrieblichen Aufgaben und Geschäftsprozessen auf externe Dienstleister. Dadurch ergeben sich zahlreiche rechtliche Fragestellungen, insbesondere in Bezug auf Vertragsgestaltung, Mitbestimmung, Datenschutz, Betriebsübergang und Haftung.
Rechtliche Voraussetzungen und Folgen
Im Zusammenhang mit Outsourcing ist maßgeblich zu prüfen, ob ein Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vorliegt, welche Rechte Mitarbeitende im Rahmen des Übergangs haben und wie mit sensiblen Daten umgegangen wird. Unternehmen, die Prozesse auslagern, müssen insbesondere vertragliche Absicherungen hinsichtlich Leistungserbringung, Datenschutz und Risikoübertragung treffen.
Spezielle Rechtsanwendungsfälle des Begriffs Out
Coming-Out und rechtliche Implikationen
Das Coming-Out, also das bewusste Offenbaren der sexuellen Identität gegenüber Dritten, kann sowohl im Persönlichkeitsrecht als auch im Arbeitsrecht und im Antidiskriminierungsrecht erhebliche Bedeutung erlangen. Hieraus ergeben sich Schutzrechte gegen Diskriminierung, beispielsweise aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und dem Grundgesetz (GG).
Relevanz für das allgemeine Persönlichkeitsrecht
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG schützt die persönliche Identität, die geschlechtliche Orientierung und die selbstbestimmte Offenbarung dieser Daten. Die Offenlegung oder Zwangsoutings durch Dritte können zu Ansprüchen auf Unterlassung oder Schadensersatz führen.
Outplacement: Arbeitsrechtlicher Begriff
Outplacement bezeichnet Unterstützungsangebote, mit denen Arbeitgeber Mitarbeitende beim Ausscheiden aus dem Unternehmen begleiten. Die rechtliche Bedeutung liegt vor allem in der arbeitsvertragsrechtlichen Ausgestaltung solcher Leistungen, im Recht auf Gleichbehandlung und im Zusammenhang mit Aufhebungsverträgen sowie Kündigungsschutz.
Überblick über internationale Regelungen zu „Out“-Begriffen
In anderen Rechtssystemen, etwa im anglo-amerikanischen Raum, ist das Opt-Out-Prinzip in verschiedenen Branchen und bei Sammelklagen („Class Actions“) gängig. Beispielhaft für das Opt-Out-Prinzip ist die Möglichkeit im US-Recht, sich von gruppenweiten Klagen auszuschließen, um eigene Ansprüche individuell geltend zu machen.
Abgrenzung und Unterscheidungen zu verwandten Begriffen
Im Zusammenhang mit dem Begriff „Out“ sind klare Differenzierungen zu treffen. Das Opt-In unterscheidet sich maßgeblich vom Opt-Out durch das Erfordernis einer aktiven Zustimmung. Auch Begriffe wie „In-House“ (im Gegensatz zu „Outsourcing“) sind abzugrenzen, da sie verschiedene rechtliche Anforderungen und Gestaltungen mit sich bringen.
Zusammenfassung und rechtliche Bedeutung von Out
Der Begriff „Out“ spielt in vielfältigen rechtlichen Konstellationen eine tragende Rolle und betrifft sowohl Individualinteressen als auch kollektive Schutzmechanismen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die daraus erwachsenden Rechte und Pflichten variieren je nach Anwendungsbereich und Rechtsgebiet erheblich. Für eine rechtskonforme Umsetzung der jeweiligen „Out“-Konzepte sind insbesondere datenschutzrechtliche, arbeitsrechtliche, gesellschaftsrechtliche und persönlichkeitsrechtliche Vorschriften zu beachten.
Literaturhinweise und weiterführende Informationen
- Palandt, BGB Kommentar
- Gola/Heckmann, Datenschutzrecht
- Kittner/Zwanziger/Deinert, Arbeitsrecht
- Otto Schmidt, Handbuch Outsourcing
Dieser Eintrag informiert umfassend über die rechtliche Bedeutung des Begriffs „Out“ und seine zentralen Anwendungsfelder in der Rechtsordnung.
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Folgen hat ein „Out“ im Mannschaftssport?
Ein „Out“ im Sinne der Mannschaftssportarten, etwa beim Baseball oder Softball, bezeichnet einen Regelverstoß oder das Ausscheiden eines Spielers aus einer laufenden Spielsituation. Rechtlich betrachtet sind Sportregeln privatrechtliche Vereinbarungen, die durch den zwischen Vereinen, Spielern und Verbänden bestehenden Mitgliedschaftsvertrag und die Satzungen normiert sind. Die Feststellung eines „Outs“ hat in erster Linie Einfluss auf den Spielverlauf, kann jedoch auch rechtliche Auswirkungen haben, etwa bezüglich des Spielausgangs, der Spielerstatistiken und gegebenenfalls der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien. Wurde ein Spieler zu Unrecht „ausgegeben“ und entsteht dadurch ein Sportgerichtsstreit (z.B. wegen Wettbewerbsverzerrung oder falscher Schiedsrichterentscheidung), greifen die jeweiligen Verbandsgerichtsordnungen. Disziplinarische oder sanktionsrechtliche Folgen hat ein „Out“ in der Regel nicht, es sei denn, das „Out“ entstand mutmaßlich durch unsportliches Verhalten (z.B. Foulspiel oder Manipulation).
Wer entscheidet im Streitfall über die Rechtmäßigkeit eines „Out“?
Im Regelfall obliegt die Entscheidung über ein „Out“ dem zuständigen Schieds- bzw. Umpire-Team während des Spiels. Gegen diese Entscheidung kann in vielen Sportarten kein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt werden, da die Tatsachenentscheidung als verbindlich gilt. Wird jedoch eine Regelverletzung oder eine grob fehlerhafte Tatsachenfeststellung geltend gemacht, kann nach dem jeweiligen Sportreglement ein Protest eingelegt werden, der von einer Verbands- oder Sportgerichtsbarkeit überprüft wird. Klagewege vor staatlichen Gerichten sind nach § 102 Abs. 1 ZPO regelmäßig erst nach Ausschöpfung des sportgerichtlichen Instanzenzuges möglich. Eine gerichtliche Aufhebung oder Änderung eines Spielergebnisses aufgrund eines „Out“ ist in der Praxis äußerst selten.
Kann ein „Out“ Einfluss auf Sponsoring- oder Arbeitsverträge haben?
Grundsätzlich ist ein „Out“ Bestandteil des Spiels und beeinflusst die vertraglichen Beziehungen zwischen Spieler und Verein oder Sponsoren regelmäßig nicht unmittelbar. Verhaltensbedingte Vertragsstrafen, wie sie etwa in hochdotierten Profiverträgen oder Sponsorenverträgen vorgesehen sein können, greifen in der Regel nur bei schwerwiegenden Regelverstößen, nicht aber bei der bloßen Feststellung eines regulären „Out“. Ein „Out“ kann jedoch mittelbar Relevanz entfalten, etwa wenn häufige oder außergewöhnlich spielentscheidende „Outs“ zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung oder zu Anspruchskürzungen führen. Solche Maßnahmen setzen jedoch regelmäßig einen Verstoß gegen spezifische Vertragspflichten voraus.
Welche Bedeutung hat ein „Out“ im Kontext des Dopingrechts?
Ein „Out“ steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Dopingrecht. Sollte jedoch ein „Out“ im Rahmen einer Disqualifikation oder eines Regelverstoßes festgestellt werden, der mit Doping in Verbindung stehen könnte, so greifen die nationalen und internationalen Anti-Doping-Vorschriften. Die sportgerichtliche Überprüfung und Sanktionierung des Sachverhalts obliegt dann den jeweiligen Disziplinarkommissionen. Feststellungen im Zusammenhang mit Doping haben weitreichende rechtliche Konsequenzen bis hin zu Sperren, Prämienrückforderungen und strafrechtlicher Verfolgung.
Können Zuschauer oder Dritte ein „Out“ rechtlich anfechten?
Zuschauer oder unbeteiligte Dritte haben regelmäßig keine Rechtsposition, um die Feststellung eines „Outs“ anzufechten. Ihre Rechte beschränken sich auf solche aus dem Ticketkaufvertrag oder auf Ansprüche aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Nur die unmittelbar beteiligten Parteien, namentlich Spieler, Teams oder in Ausnahmefällen der Veranstalter, sind zur Einlegung von Protesten oder Beschwerden im Rahmen der sportrechtlichen Regularien berechtigt.
Welche Rechtsmittel sind gegen die Entscheidung eines Schiedsrichters zum „Out“ zulässig?
Rechtsmittel gegen Schiedsrichterentscheidungen, insbesondere zum „Out“, richten sich nach der Sportart und dem jeweiligen Verbandsrecht. Grundsätzlich handelt es sich häufig um nicht anfechtbare Tatsachenentscheidungen. Nur wenn ein Regelverstoß oder grober Ermessensmissbrauch vorliegt, können nach Maßgabe der Spielregeln und Ordnungen (z.B. Protest oder Einspruch nach Spielende) Rechtsmittel eingelegt werden. Das Verbandsgericht prüft dann die Entscheidung auf Fehlerhaftigkeit und kann neutralisierende Maßnahmen (z.B. Spielwiederholung) anordnen, wobei der sportliche Fairnessgrundsatz maßgeblich ist.
Gibt es arbeitsrechtliche Folgen für Schiedsrichter nach offensichtlichen Fehlentscheidungen bezüglich eines „Outs“?
Schiedsrichter stehen regelmäßig entweder in einem festen Arbeitsverhältnis mit dem Sportverband oder sind auf freiberuflicher Basis tätig. Offensichtliche Fehlentscheidungen begründen arbeitsrechtlich zunächst keine Pflichtverletzung, solange kein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln vorliegt. Kommt es jedoch wiederholt zu schwerwiegenden Regelverstößen, kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen wie Abmahnungen bis hin zur Kündigung nach sich ziehen. Darüber hinaus können Disziplinarstrafen gemäß der jeweiligen Schiedsrichterordnung durch den Verband verhängt werden. Eine zivilrechtliche Haftung kommt nur im Ausnahmefall der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung in Betracht (§§ 823, 826 BGB).
Wie wirkt sich ein fehlerhaftes „Out“ auf den Ausgang eines Wettbewerbs oder Turniers aus?
Ein fehlerhaft als „Out“ gewertetes Ereignis kann, wenn es spielentscheidend war, zur Wettbewerbsverzerrung führen und eine nachträgliche Korrektur des Ergebnisses begründen. Hierzu bedarf es regelmäßig eines ordnungsgemäßen Protests durch die betroffene Mannschaft sowie der Feststellung eines Regelverstoßes durch die zuständige Sportgerichtsbarkeit. Im Regelfall wird das Ergebnis nicht nachträglich geändert, es sei denn, es handelt sich nachweislich um eine krasse Fehlentscheidung unter Verstoß gegen zwingendes Regelwerk. Mögliche Rechtsfolgen sind Annullierung des Spiels, Spielwiederholung oder Wertung als nicht ausgetragen. Die konkrete Rechtsfolge richtet sich nach der jeweiligen Verbandsordnung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.