Legal Lexikon

Ortsvorsteher


Begriff und rechtliche Stellung des Ortsvorstehers

Der Ortsvorsteher ist ein kommunalpolitisches Amt in der Bundesrepublik Deutschland, das insbesondere in Gemeinden mit untergliederten Ortsbezirken besteht. Die rechtliche Ausgestaltung, die Aufgabenbereiche und die Einbindung des Ortsvorstehers in die kommunale Selbstverwaltung sind maßgeblich durch die jeweiligen Kommunalverfassungen der Bundesländer geregelt. In den meisten Fällen bildet der Ortsvorsteher die Schnittstelle zwischen dem jeweiligen Ortsbezirk und der Gesamtgemeinde und übernimmt repräsentative, koordinierende und beratende Funktionen.


Rechtsgrundlagen

Kommunalverfassungsrecht der Bundesländer

Die Rechtsgrundlagen für die Funktion des Ortsvorstehers finden sich in den Kommunalverfassungen der Bundesländer, wie etwa der Gemeindeordnung (GemO) oder dem Kommunalverfassungsgesetz (KomVG). Da das Kommunalrecht in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt, variieren die Regelungen bezüglich des Ortsvorstehers von Bundesland zu Bundesland erheblich.

Beispiel Rheinland-Pfalz (§ 75 Gemeindeordnung – GemO RP)

Die GemO Rheinland-Pfalz sieht die Möglichkeit vor, Gemeindeteile als Ortsbezirke auszugestalten und für diese einen Ortsbeirat und einen Ortsvorsteher zu bestellen. Die Vorschriften legen fest, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Befugnissen die Ämter ausgestattet sind.

Beispiel Hessen (§§ 82 ff. Hessische Gemeindeordnung – HGO)

In Hessen regelt die HGO die Einrichtung von Ortsbezirken sowie die Bestellung und Aufgaben des Ortsvorstehers. Auch hier übernimmt der Ortsvorsteher insbesondere die Durchsetzung der Belange des Ortsbezirks gegenüber den Organen der Gesamtgemeinde.


Wahl und Amtszeit

Die Bestellung des Ortsvorstehers erfolgt auf der Grundlage eines Beschlusses des Ortsbeirats oder durch Direktwahl durch die Wahlberechtigten des Ortsbezirks. Die konkreten Modalitäten, die Dauer der Amtszeit und die Voraussetzungen für das Amt sind wiederum landesrechtlich unterschiedlich geregelt.

Wahlverfahren

  • Indirekte Wahl: Der Ortsvorsteher wird vom Ortsbeirat aus dessen Mitte gewählt.
  • Direkte Wahl: In manchen Gemeinden wird der Ortsvorsteher direkt von der Bevölkerung des Ortsbezirks gewählt.

Die Amtsperiode des Ortsvorstehers ist häufig an die Wahlperiode des Ortsbeirats gekoppelt und umfasst zumeist fünf Jahre. Wiederwahl ist – sofern gesetzlich nicht ausgeschlossen – möglich.


Aufgaben und Befugnisse

Repräsentation und Vertretung

Der Ortsvorsteher vertritt den Ortsbezirk nach außen, insbesondere gegenüber den Gremien der Gesamtgemeinde und in der Öffentlichkeit. Er nimmt an Sitzungen kommunaler Gremien teil und kann dort die Interessen des Ortsbezirks einbringen.

Verwaltungsaufgaben

Je nach landesrechtlicher Ausgestaltung und gemeindlicher Hauptsatzung können dem Ortsvorsteher verschiedene Verwaltungsaufgaben übertragen werden. Dazu zählen beispielsweise:

  • Entgegennahme von Anträgen, Beschwerden und Anregungen der Bürgerinnen und Bürger des Ortsbezirks,
  • Weiterleitung von Anliegen des Ortsbeirats oder einzelner Einwohner an die Verwaltung,
  • Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen in Zusammenarbeit mit der Gemeinde,
  • Unterstützung bei der Organisation von Veranstaltungen des Ortsbezirks.

Informations- und Anhörungsrechte

Der Ortsvorsteher besitzt umfassende Informations- und Anhörungsrechte bezüglich aller Angelegenheiten, die seinen Ortsbezirk betreffen. Er kann zu Sitzungen des Gemeinderats geladen werden, um zu für den Ortsbezirk relevanten Themen Stellung zu nehmen.

Beratende Funktionen

Vielfach obliegt dem Ortsvorsteher die Beratung der im Gemeinderat vertretenen Organe hinsichtlich der Belange des Ortsbezirks. Er koordiniert die Arbeit des Ortsbeirats und sorgt für eine zielgerichtete Kommunikation zwischen dem Ortsbezirk und der Gemeindeverwaltung.

Keine eigene Entscheidungsbefugnis

Der Ortsvorsteher ist in der Regel kein Mitglied des Gemeinderats und besitzt keine eigene Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis gegenüber der Gemeindeverwaltung. Seine Mitwirkungs-, Beratungs- und Vorschlagskompetenzen sind in den jeweiligen Gemeindeordnungen detailliert beschrieben.


Rechtsstellung und Vergütung

Ehrenamt und Amtsenthebung

Das Amt des Ortsvorstehers ist in den meisten Bundesländern ein Ehrenamt. Für den ehrenamtlichen Einsatz wird in der Regel eine Aufwandsentschädigung gezahlt, deren Höhe von der jeweiligen Gemeinde festgelegt wird.

Eine Abberufung des Ortsvorstehers ist – unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen, wie etwa grober Pflichtverletzung – gemäß den maßgeblichen Vorschriften der Gemeindeordnung möglich.

Haftung

Der Ortsvorsteher unterliegt hinsichtlich seiner Amtshandlungen den allgemeinen Regeln der Haftung im Sinne der Amtshaftung gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Dies bedeutet, dass bei schuldhafter Verletzung von Amtspflichten grundsätzlich die Gemeinde für Schäden haftet, während der Amtsinhaber im Innenverhältnis in Regress genommen werden kann.


Verhältnis zum Ortsbeirat und zu anderen kommunalen Gremien

Der Ortsvorsteher agiert als Vorsitzender des Ortsbeirats, sofern dieser eingerichtet ist, und ist Bindeglied zwischen den Einwohnern des Ortsbezirks, dem Ortsbeirat und den zentralen Organen der Gemeinde (Gemeinderat, Bürgermeister). Seine Aufgabe besteht insbesondere darin, die Beschlüsse des Ortsbeirats an die Gemeindevertretung heranzutragen und deren Umsetzung zu überwachen.

Eine Weisungsbefugnis gegenüber gemeindlichen Bediensteten besteht für den Ortsvorsteher in der Regel nicht, es sei denn, die Gemeinde hat ihm ausdrücklich bestimmte Verwaltungskompetenzen übertragen.


Besondere Regelungen und Abgrenzung

Unterschied zum Bürgermeister

Der Ortsvorsteher besitzt im Vergleich zum Bürgermeister keine Exekutivbefugnisse für die Gesamtgemeinde, sondern ist organisatorisch und funktional auf den jeweiligen Ortsbezirk beschränkt. Während der Bürgermeister die gesamte Gemeinde repräsentiert und deren Verwaltung leitet, beschränken sich die Kompetenzen des Ortsvorstehers auf eine Vermittlungs-, Beratungs- und Repräsentationsrolle innerhalb des Ortsbezirks.

Verwandte Ämter: Ortsbürgermeister, Ortsrat

Besonders in Gemeinden oder Gemeindeteilen mit eigenständigen Strukturen existieren neben dem Ortsvorsteher auch weitere kommunale Ämter wie der Ortsbürgermeister oder ein Ortsrat. Die Funktionen und Bezeichnungen unterscheiden sich teils erheblich je nach landesrechtlicher Grundlage.


Literatur und Weblinks

Kommunalverfassungen in Deutschland – Übersicht der Innenministerien der Länder


Fazit

Der Ortsvorsteher ist ein zentrales Bindeglied zwischen den Bewohnern eines Ortsbezirks und der Gesamtgemeinde. Seine Rolle ist von den länderspezifischen Vorschriften des Kommunalrechts geprägt und umfasst repräsentative, beratende und koordinierende Aufgaben. Die exakte Ausgestaltung der Rechte und Pflichten, das Wahlverfahren sowie die Beziehungen zu anderen kommunalen Organen ergeben sich aus der jeweiligen Gemeindeordnung und der kommunalen Satzung. Als ehrenamtliches Organ verfügt er nur eingeschränkt über Entscheidungsbefugnisse, hat jedoch eine wichtige Funktion zur Interessenvertretung innerhalb des lokalen Verwaltungssystems.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für die Wahl eines Ortsvorstehers erfüllt sein?

Um für das Amt des Ortsvorstehers kandidieren zu können, muss die betreffende Person in der Regel wahlberechtigt in dem jeweiligen Ortsteil sein und seit einer bestimmten Mindestdauer ihren Wohnsitz dort haben. Die genauen Erfordernisse sind in den jeweiligen Kommunalwahlgesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt. Weiterhin ist die aktive und passive Wahlberechtigung maßgeblich: Kandidaten müssen volljährig sein, also das 18. Lebensjahr vollendet haben. Außerdem schließt das Vorliegen bestimmter strafrechtlicher Verurteilungen eine Kandidatur aus. In einigen Bundesländern wird zudem die Unvereinbarkeit des Amtes des Ortsvorstehers mit anderen Ämtern (etwa dem Bürgermeisteramt) betont. Für die Durchführung und Anerkennung der Wahl gelten die Vorschriften des Kommunalwahlrechts inklusive Einspruchs- und Nachprüfungsrechten.

Welche rechtlichen Befugnisse hat ein Ortsvorsteher?

Der Ortsvorsteher hat gemäß Gemeindeordnung eine vor allem repräsentative und vermittelnde Funktion, deren rechtlicher Rahmen durch die Hauptsatzung der jeweiligen Kommune konkretisiert wird. Er vertritt den Ortsteil gegenüber den Organen der Gemeinde und ist in vielen Bundesländern an die Beschlüsse des Ortsbeirates gebunden, sofern ein solcher existiert. Der Ortsvorsteher hat in Sitzungen des Gemeinderats und Verwaltungsausschusses ein Anhörungsrecht zu Angelegenheiten, die den Ortsteil betreffen. Eigenständige Verwaltungs- oder Entscheidungsbefugnisse besitzt der Ortsvorsteher in der Regel nicht; etwaige Geschäfte der laufenden Verwaltung erfolgen nach Maßgabe von Übertragungen durch die Gemeinde. Die Mitwirkung in Angelegenheiten, die den Ortsteil unmittelbar betreffen, obliegt ihm jedoch regelmäßig kraft Gesetzes.

Wie ist die Amtszeit des Ortsvorstehers gesetzlich geregelt?

Die Dauer der Amtszeit des Ortsvorstehers richtet sich nach den kommunalrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes beziehungsweise der Gemeindeordnung. Sie ist in der Regel an die Wahlperiode des Ortsbeirates beziehungsweise des Gemeinderates gekoppelt und beträgt in den meisten Fällen fünf Jahre. Eine Wiederwahl ist vielfach möglich, sofern die wahlrechtlichen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Ein vorzeitiges Ende der Amtszeit kann durch Rücktritt, Abwahl (sofern rechtlich vorgesehen), Verlust der Wählbarkeit oder durch Tod eintreten. Die Regelungen zum Ablauf und zur Neuwahl sind gesetzlich klar festgelegt, um eine kontinuierliche Amtsführung sicherzustellen.

Kann ein Ortsvorsteher abberufen oder abgewählt werden? Welche rechtlichen Grundlagen gelten hierfür?

Eine Abberufung oder Abwahl des Ortsvorstehers ist möglich, aber an enge rechtliche Vorgaben gebunden. Die Gemeindeordnung beziehungsweise die Hauptsatzung der Gemeinde regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Abwahl (zum Beispiel wegen schwerer Pflichtverletzungen oder Vertrauensverlustes) erfolgen kann. Meist wird eine qualifizierte Mehrheit des Ortsbeirates oder gemeindeinterner Gremien für eine Abwahl gefordert. Das betroffene Amt endet auch bei Wegfall der Wählbarkeit, etwa durch Verlust des Wohnsitzes im Ortsteil oder bei strafrechtlichen Verurteilungen. Verfahren zur Abberufung unterliegen rechtlichem Gehör und Prüfungsrechten, sodass eine willkürliche Entfernung aus dem Amt ausgeschlossen ist.

Welche rechtlichen Regelungen betreffen die Vergütung und Aufwandsentschädigung des Ortsvorstehers?

Die Vergütung des Ortsvorstehers unterliegt landes- und gemeinderechtlichen Bestimmungen. In der Regel ist es keine Besoldung im Sinne eines regulären Arbeitsverhältnisses, sondern eine pauschale Aufwandsentschädigung, deren Höhe durch die Hauptsatzung oder durch eine besondere Entschädigungssatzung festgelegt wird. Die Zahlungen dienen der Erstattung von Auslagen und dem Ersatz des Zeitaufwandes. Sozialversicherungs- oder steuerrechtliche Aspekte sind je nach Höhe der Entschädigung und anderweitiger Einkünfte zu beachten. Weiterhin können für besondere Dienste (zum Beispiel die Mitwirkung bei Wahlen) zusätzliche Vergütungen vorgesehen sein.

Welche Verschwiegenheitspflichten und Haftungsregelungen gelten für einen Ortsvorsteher?

Ortsvorsteher unterliegen während und nach ihrer Amtszeit der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht über alle im Amt bekannt gewordenen vertraulichen Angelegenheiten, wie es die Gemeindeordnung vorschreibt. Verstöße können zu disziplinar- sowie strafrechtlichen Konsequenzen führen. In haftungsrechtlicher Hinsicht gelten die Regelungen über Amtshaftung gemäß § 839 BGB (in Verbindung mit Art. 34 GG), wonach eine Haftung gegenüber Dritten bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Amtspflichtverletzung eintritt, wobei der Dienstherr zunächst in Anspruch genommen wird. Die persönliche Haftung tritt vor allem bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ein.

Dürfen Ortsvorsteher Nebentätigkeiten ausüben oder mit anderen politischen Ämtern kombiniert werden?

Die Ausübung von Nebentätigkeiten ist grundsätzlich zulässig, sofern diese im Einzelfall nicht zu Interessenkonflikten oder einer Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Amtsausübung führen. Bestehen Unvereinbarkeiten, insbesondere mit anderen kommunalpolitischen oder verwaltungsrechtlichen Ämtern (zum Beispiel Gemeindebürgermeister), können gesetzliche Regelungen oder Satzungsbestimmungen ein gleichzeitiges Amtsverhältnis ausschließen. Insbesondere in Nebentätigkeitsverordnungen auf Landesebene sowie in Antikorruptionsrichtlinien sind entsprechende Vorschriften zu finden. Die Anzeige- und Genehmigungspflichten für Nebentätigkeiten richten sich nach den einschlägigen kommunalrechtlichen Vorgaben.