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Ortsbürgermeister


Legaldefinition und Begriffsentwicklung des Ortsbürgermeisters

Der Begriff Ortsbürgermeister bezeichnet in zahlreichen deutschen Bundesländern das oberste Organ der Exekutive und Repräsentation einer Gemeinde oder eines Ortsteils, insbesondere von verbandsangehörigen Gemeinden oder Ortsgemeinden innerhalb von Verbandsgemeinden. Die rechtlichen Regelungen und Kompetenzen des Amts des Ortsbürgermeisters unterscheiden sich abhängig vom jeweiligen Landesrecht erheblich. Der Ortsbürgermeister unterscheidet sich insbesondere von hauptamtlichen Bürgermeistern in größeren Kommunen durch sein Ehrenamt, seine spezifischen Zuständigkeiten und die organisatorische Einbindung.

Terminologische Abgrenzung

Während der Begriff Bürgermeister auf Ebene der Gemeinden, Städte und kreisfreien Kommunen Anwendung findet, wird der Ausdruck Ortsbürgermeister vorwiegend in Rheinland-Pfalz, vereinzelt auch in anderen Bundesländern für die Amtsinhaber von Ortsgemeinden beziehungsweise kleineren kommunalen Verwaltungseinheiten genutzt. Der jeweilige Begriff, das Amt und dessen rechtliche Stellung ergeben sich aus der Kommunalverfassung sowie den jeweiligen Gemeindeordnungen der Länder.

Rechtliche Grundlagen

Kommunalrechtliche Stellung

Der Ortsbürgermeister ist das oberste Verwaltungsorgan einer Ortsgemeinde. Die Rechtsgrundlagen für das Amt ergeben sich vorrangig aus den Gemeindeordnungen der Länder, beispielsweise aus der Gemeindeordnung (GemO) Rheinland-Pfalz, aber auch aus Gemeindeordnungen und Kommunalverfassungen anderer Länder, die entweder den Begriff Ortsbürgermeister direkt verwenden oder sinngleiche Regelungen für andere Gemeindetypen vorsehen.

Ehrenamtlichkeit

In der Regel wird das Amt des Ortsbürgermeisters ehrenamtlich geführt. In den rechtlichen Vorschriften wird ausdrücklich festgelegt, dass das Amt nebenberuflich, neben den laufenden beruflichen Verpflichtungen und ohne hauptamtliche Bezüge ausgeübt wird. Eine angemessene Aufwandsentschädigung ist gemäß landesrechtlicher Regelungen möglich.

Zusammensetzung und Wahl

Ortsbürgermeister werden von der wahlberechtigten Bevölkerung der jeweiligen Ortsgemeinde in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahlzeit, erforderliche Mehrheiten und Verfahren ergeben sich aus dem jeweiligen Kommunalwahlrecht des Landes.

Amtszeit und Abwahl

Die Dauer der Amtszeit variiert analog zur Festlegung in den Landesgesetzen, beträgt jedoch typischerweise fünf Jahre. Eine Abwahl kann erfolgen, wenn entweder das gesetzliche Abwahlverfahren erfolgreich durchgeführt wird oder andere in den jeweiligen Gemeindeordnungen definierte Gründe eintreten.

Aufgaben und Befugnisse des Ortsbürgermeisters

Leitung der Verwaltung

Der Ortsbürgermeister ist kraft Gesetzes der Vorsitzende des Gemeinderates der Ortsgemeinde und leitet die laufende Verwaltung. Zu seinen Aufgaben zählt insbesondere

  • die Vorbereitung und Durchführung der Gemeinderatssitzungen,
  • die Ausführung der Ratsbeschlüsse,
  • die ordnungsgemäße Verwaltung aller Angelegenheiten der Ortsgemeinde.

Vertretung nach außen

Rechtlich bindend ist der Ortsbürgermeister das gesetzliche Vertretungsorgan der Ortsgemeinde. Er vertritt die Gemeinde gerichtlich und außergerichtlich.

Dienstvorgesetztenfunktion

Im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeiten ist der Ortsbürgermeister Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung, soweit keine Organisationseinheit auf Verbandsgemeindeebene zuständig ist.

Organstellung im Zusammenspiel mit Verbandsgemeinde

Insbesondere in Ländern wie Rheinland-Pfalz, in denen sich Ortsgemeinden zu Verbandsgemeinden zusammenschließen, ist der Ortsbürgermeister das kommunale Leitungsorgan auf Ortsebene, jedoch erfolgt die Erfüllung administrativer Aufgaben (z. B. Standesamt, Verwaltung des Haushalts) oft in Zuständigkeit der Verbandsgemeindeverwaltung. Die Aufgaben des Ortsbürgermeisters beschränken sich in diesen Fällen vermehrt auf repräsentative, koordinierende und leitende Aufgaben im Rat sowie auf Angelegenheiten, die nicht auf Verbandsgemeindeebene zentralisiert sind.

Weisungsgebundene Aufgaben

In bestimmten Fällen ist der Ortsbürgermeister verpflichtet, höhere Weisungen zu vollziehen, beispielsweise im Bereich des Meldewesens oder bei der Gefahrenabwehr. In diesen Fällen handelt der Ortsbürgermeister im übertragenen Wirkungskreis als Ortspolizeibehörde beziehungsweise als ausführendes Organ des Landes.

Rechtsstellung, Verantwortlichkeit und Entschädigung

Rechtsstellung

Die Stellung als Ehrenbeamter auf Zeit ist in vielen Landesgesetzen ausdrücklich vorgesehen. Daraus ergeben sich besondere Rechte und Pflichten, wie beispielsweise ein formalisiertes Amtseidverfahren, Verschwiegenheitspflichten und besondere Voraussetzungen für eine Abberufung.

Haftung und Verantwortlichkeit

Der Ortsbürgermeister haftet für die von ihm zu verantwortenden Amtshandlungen. Eine Haftung ist regelmäßig auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz begrenzt, sofern der Ortsbürgermeister als kommunaler Ehrenbeamter handelt. Die Details regelt das Kommunalrecht der Länder in Verbindung mit allgemeinen Haftungsnormen.

Aufwandsentschädigung

Für das Ehrenamt erhält der Ortsbürgermeister eine im Landesrecht festgelegte oder durch kommunale Gremien bestimmte Aufwandsentschädigung zur Abgeltung des Sach- und Zeitaufwands.

Abgrenzung zu anderen kommunalen Leitungsorganen

Der Ortsbürgermeister ist insbesondere von folgenden Ämtern abzugrenzen:

  • Stadtbürgermeister: Der Stadtbürgermeister ist das Leitungsorgan und Repräsentant einer verbandsangehörigen Stadt in Ländern mit Verbandsgemeinden.
  • Verbandsgemeindebürgermeister: Für die Verbandsgemeinde ist ein hauptamtlicher Bürgermeister bestellt, der die verbandsangehörigen Gemeinden verwaltungstechnisch betreut und die zentrale Verwaltung führt.
  • Oberbürgermeister: In kreisfreien Städten sowie bestimmten Großstädten übernimmt ein Oberbürgermeister die Aufgaben hauptamtlich mit erweiterten Kompetenzen.

Amtsbeendigung, Vertretung und Nachfolge

Beendigung des Amts

Das Amt des Ortsbürgermeisters kann durch Zeitablauf, Rücktritt, Tod, Abwahl oder durch rechtskräftige Aberkennung führen.

Vertretung

Für den Fall der Verhinderung wird der Ortsbürgermeister durch einen gewählten Beigeordneten vertreten. Die Einzelheiten zur Vertretungsregelung ergeben sich ebenfalls aus den einschlägigen Gemeindeordnungen.

Nachfolge bei Vakanz

Kommt es zu einer Vakanz im Amt, ist gemäß landesrechtlicher Vorgaben eine Nachwahl durchzuführen. Bis zur Nachwahl nimmt in der Regel der/die Erste Beigeordnete die Aufgaben kommissarisch wahr.

Rechtsquellen und Literatur

Zentrale Rechtsquellen

  • Gemeindeordnung (jeweilige Fassung des Bundeslandes, z. B. GemO Rheinland-Pfalz)
  • Kommunalverfassungsgesetze der Länder
  • Kommunalwahlgesetze und -verordnungen

Weiterführende Hinweise

Detaillierte Informationen zu den spezifischen Rechten und Pflichten sowie zur genauen Aufgabenverteilung finden sich in den jeweils gültigen Fassungen der landesrechtlichen Vorschriften und den kommunalen Satzungen der jeweiligen Ortsgemeinden.


Hinweis: Dieser Artikel beschränkt sich auf die allgemeinrechtlichen Grundlagen zum Begriff Ortsbürgermeister in Deutschland. Ergänzende Sonderregelungen in einzelnen Bundesländern, kommunalen Satzungen oder im Rahmen der Gebietsreform bleiben vorbehalten.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für die Wahl zum Ortsbürgermeister erfüllt sein?

Zur Wahl des Ortsbürgermeisters ist gemäß kommunalrechtlicher Regelungen in den einzelnen Bundesländern vornehmlich die Wahlberechtigung innerhalb der Kommune erforderlich. Der Kandidat muss grundsätzlich das aktive und passive Wahlrecht besitzen, das heißt, er muss am Wahltag Deutscher oder EU-Bürger sein, das 18. Lebensjahr vollendet sowie seinen Hauptwohnsitz im Gemeindegebiet haben. Weiterhin dürfen keine Hinderungsgründe wie zum Beispiel Entmündigung oder bestimmte strafrechtliche Verurteilungen vorliegen. In einigen Bundesländern bestehen zudem zusätzliche Voraussetzungen, z. B. das Nichtbestehen bestimmter familiärer oder geschäftlicher Beziehungen zu anderen Ratsmitgliedern, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Die genauen Regelungen finden sich im jeweiligen Kommunalwahlgesetz (z.B. § 53 Kommunalwahlgesetz Rheinland-Pfalz) und in den Gemeindeordnungen der Länder.

Welche rechtlichen Befugnisse besitzt ein Ortsbürgermeister innerhalb der Gemeindeordnung?

Der Ortsbürgermeister übt als gesetzlicher Vertreter der Ortsgemeinde Rechte und Pflichten aus, die in der Gemeindeordnung des jeweiligen Bundeslandes geregelt sind. Rechtlich ist er insbesondere mit der Ausführung von Ratsbeschlüssen, der Einberufung und Leitung der Ratssitzungen und der Vertretung der Gemeinde nach außen betraut. Darüber hinaus trägt er die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwaltung und ist Dienstvorgesetzter der Gemeindebediensteten, soweit sie der Gemeinde zugeordnet sind. Seine Befugnisse werden jedoch durch den Gemeinderat kontrolliert und begrenzt, sodass er im Rahmen der Beschlusslage des Rates handelt. Die Gemeindeordnung sieht ferner auch Vertretungsbefugnisse in dringenden, unaufschiebbaren Angelegenheiten vor (§ 40 Abs. 3 GemO RLP), wobei der Ortsbürgermeister anschließend zur Unterrichtung des Rates verpflichtet ist.

Wie sind die rechtlichen Regelungen zur Amtszeit und zur Wiederwahl eines Ortsbürgermeisters gestaltet?

Die Amtszeit des Ortsbürgermeisters ist in der jeweiligen Gemeindeordnung des Bundeslands festgelegt, im Regelfall beträgt sie fünf Jahre. Nach Ablauf dieser Amtsperiode ist eine Wiederwahl grundsätzlich zulässig, es sei denn, das Kommunalrecht sieht ausnahmsweise eine Altersgrenze oder andere Einschränkungen vor. Die Neuwahl erfolgt stets auf Grundlage einer ordentlichen Kommunalwahl oder, bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Amt, durch eine Nachwahl. Einfluss auf die Wiederwahl nehmen unter anderem Regelungen über Amtsunfähigkeit oder das Vorliegen von schwerwiegenden Dienstvergehen, die zur Abwahl oder Amtsenthebung führen können. Rechtsgrundlagen hierzu liefern etwa § 53 Absatz 3 Kommunalwahlgesetz sowie die einschlägigen Paragrafen in der Gemeindeordnung des Landes.

Unter welchen Voraussetzungen kann der Ortsbürgermeister rechtlich abgewählt werden?

Ein Ortsbürgermeister kann vor Ablauf seiner regulären Amtszeit rechtswirksam abgewählt werden, wenn die gesetzlichen Rücktritts- oder Abwahlvoraussetzungen erfüllt sind. Die Gemeindeordnungen sehen überwiegend zwei Möglichkeiten vor: die Abwahl durch den Gemeinderat und die Abwahl durch die Bürger (Abwahlverfahren). Die Abwahl durch den Rat bedarf meist einer qualifizierten Mehrheit (z.B. Zwei-Drittel-Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl) und setzt schwerwiegende Pflichtverletzungen oder Vertrauensverlust voraus. Für ein Bürgerbegehren zur Abwahl ist die Unterschrift einer festgelegten Anzahl wahlberechtigter Bürger notwendig. Die gesetzlichen Regelungen hierzu sind detailliert in § 40 Absatz 6 GemO RLP oder in vergleichbaren Vorschriften anderer Länder beschrieben, inklusive der Bestimmungen zu Fristen, Verfahren und Rechtsschutzmöglichkeiten im Falle einer streitigen Amtsenthebung.

Welche rechtlichen Vorschriften regeln die Vergütung und Entschädigung des Ortsbürgermeisters?

Die Höhe der Vergütung sowie eventuelle Aufwandsentschädigungen für Ortsbürgermeister richten sich nach landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere dem Kommunalbesoldungsgesetz und den kommunalspezifischen Entschädigungsordnungen. In kleineren Gemeinden wird das Amt häufig ehrenamtlich geführt, dann besteht Anspruch auf eine pauschale Aufwandsentschädigung. In größeren Gemeinden und im Hauptamt gilt eine fixe Besoldung, meist nach Besoldungsgruppen entsprechend der Einwohnerzahl. Die Anspruchsgrundlagen, Umfang und Höhe der Zahlungen sowie Ansprüche auf weitere Leistungen (wie Altersvorsorge) sind in § 51 Landesbeamtengesetz sowie den jeweiligen Durchführungsverordnungen und örtlichen Satzungen geregelt. Streitigkeiten über die Entschädigung sind gerichtlich überprüfbar.

In welchen Fällen haftet der Ortsbürgermeister rechtlich für sein Handeln oder Unterlassen?

Der Ortsbürgermeister haftet persönlich, wenn er bei der Amtsführung vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen Recht und Gesetz verstößt und der Gemeinde dadurch ein Schaden entsteht. Die einschlägigen Haftungsregeln entsprechen den allgemeinen Prinzipien der Amtshaftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG. Eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Ortsbürgermeister nur einfach fahrlässig gehandelt hat und im Rahmen gesetzlicher Vorgaben agierte. Bei Unterschreitung von Sorgfaltspflichten oder gar vorsätzlicher Schädigung kann Regress durch die Gemeinde verlangt werden. Für die persönliche Inanspruchnahme bestehen zum Teil kommunale Sammelversicherungen, die jedoch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nicht abdecken.

Welche rechtlichen Mitwirkungspflichten hat der Ortsbürgermeister gegenüber dem Gemeinderat?

Der Ortsbürgermeister ist rechtlich verpflichtet, die Beschlüsse des Gemeinderates ordnungsgemäß umzusetzen und den Rat über die Durchführung zu informieren. Er muss die Sitzungen des Rates vorbereiten, einberufen und leiten, wobei er zugleich über die Tagesordnung wachen muss (§ 37 GemO RLP). Der Ortsbürgermeister kann eigene Anträge in den Rat einbringen, ist jedoch zu unparteiischer, rechtmäßiger Durchführung aller Ratswillensbildungen verpflichtet. Jegliche Verschleppung oder Nichtumsetzung stellt eine Rechtsverletzung dar, für die er ggf. zur Verantwortung gezogen werden kann. Zudem sind dem Gemeinderat alle zur Entscheidungsfindung notwendigen Informationen rechtzeitig und umfassend zur Verfügung zu stellen. Die Gemeindeordnung gibt hierzu klare Vorgaben, die unter anderem die Rechtstellung und die gegenseitigen Kontrollmechanismen sichern.