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Organisation der Polizei


Begriff und Bedeutung der Organisation der Polizei

Die Organisation der Polizei bezeichnet die rechtliche, strukturelle und funktionale Ausgestaltung sowie die innere Gliederung der Polizeibehörden in einem Staat. Der Begriff umfasst sämtliche Regelungen und Zuständigkeiten, die die Polizeibehörden in ihrer Aufbau- und Ablauforganisation steuern. Ziel ist ein wirksames und rechtssicheres Vorgehen der Polizei bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Die Regelungen zur Organisation der Polizei ergeben sich maßgeblich aus den jeweiligen Polizeigesetzen des Bundes und der Länder sowie speziellen Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften und – in einigen Bereichen – aus dem Grundgesetz.


Rechtliche Grundlagen der Polizeiorganisation

Verfassungsrechtliche Grundlagen

Die Organisation der Polizei ist in Deutschland durch das föderale Prinzip geprägt. Nach Art. 30 und Art. 70 Grundgesetz (GG) fällt die allgemeine Polizeihoheit grundsätzlich in die Zuständigkeit der Länder. Nur in speziellen Bereichen, wie dem Grenzschutz, der Luftsicherheit oder dem Schutz bestimmter Bundesorgane, besteht eine Bundeszuständigkeit (z.B. Art. 87 Abs. 1 GG; Art. 73 GG).

Die Länder organisieren ihre Polizei nach eigenen gesetzlichen Vorgaben. Die Bundespolizei ist für bestimmte bundesrechtlich festgelegte Aufgaben zuständig. Die Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern beeinflusst maßgeblich Struktur und Kompetenzen der jeweiligen Polizeibehörden.

Einfachgesetzliche Regelungen

Die Rechtsgrundlage für Aufbau und Organisation der Polizei finden sich im jeweils geltenden Polizeigesetz eines jeden Bundeslandes (z. B. Sächsisches Polizeigesetz, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz) sowie im Bundespolizeigesetz (BPolG).

Landespolizei: Die Organisation der Landespolizei wird durch das Landespolizeigesetz geregelt. Hier werden Aufgaben, Aufbau und interne Gliederung, Zuständigkeiten sowie Grundzüge des polizeilichen Handelns festgelegt.
Bundespolizei: Die Organisation der Bundespolizei ist im Bundespolizeigesetz geregelt. Ergänzende Vorschriften finden sich im Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) für das Bundeskriminalamt.

Daneben existieren zahlreiche Verwaltungsvorschriften und Organisationsregelungen, die das polizeiliche Innenverhältnis präzisieren.


Aufbau- und Ablauforganisation der Polizei

Aufbauorganisation

Die Aufbauorganisation der Polizei regelt die hierarchische Gliederung sowie die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten innerhalb der Polizeibehörden.

Landespolizeien

Landespolizeien bestehen in der Regel aus folgenden Organisationseinheiten:

  • Innenministerium des Landes: Oberste Dienstbehörde
  • Polizeipräsidien oder Landespolizeidirektionen: Leitende Ebene (teilweise mit regionaler Gliederung in Direktionen)
  • Polizeiinspektionen/Polizeidirektionen: Mittelbehörden
  • Polizeireviere und Polizeistationen: Untere Ebene, zuständig für operative Aufgaben im jeweiligen Gebiet
  • Spezialeinheiten: z. B. Bereitschaftspolizei, Spezialeinsatzkommandos (SEK), Kriminalpolizei

Die genaue Bezeichnung und Struktur kann von Bundesland zu Bundesland divergieren.

Bundespolizei

Die Bundespolizei untersteht dem Bundesministerium des Innern und ist gegliedert in:

  • Direktion der Bundespolizei (Führung und Koordination)
  • Bundespolizeiinspektionen (regionale Einheiten)
  • Sondereinheiten, wie GSG 9

Ablauforganisation

Die Ablauforganisation der Polizei beschreibt die Regeln und Verfahren, nach denen die polizeilichen Aufgaben wahrgenommen werden. Sie umfasst Zuständigkeitsregelungen, Weisungsbefugnisse, Berichts- und Meldepflichten sowie das Verfahren bei Einsätzen, Ermittlungen und Gefahrenabwehr.

In verschiedenen polizeilichen Lagen greifen speziell geregelte Abläufe, etwa bei der Amtshilfe, Zusammenarbeit mit anderen Behörden oder im Rahmen länderübergreifender Einsätze.


Aufgabenzuweisung und sachliche Zuständigkeit

Sachliche Zuständigkeit

Die Organisation der Polizei bestimmt, welche polizeilichen Organisationseinheiten für bestimmte Aufgabenbereiche zuständig sind. Typische Aufgabenbereiche sind:

  • Gefahrenabwehr (Prävention)
  • Strafverfolgung (Repression)
  • Ordnungswidrigkeitenverfahren
  • Schutz privater Rechte im begrenzten Umfang

Kernkompetenzen liegen bei der Gefahrenabwehr (Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) und der Strafverfolgung (Ermittlung und Verfolgung von Straftaten).

Räumliche und sachliche Zuständigkeit

Die Organisation differenziert klar zwischen räumlicher (örtlicher) und sachlicher Zuständigkeit:

  • Örtliche Zuständigkeit: Abhängig vom Handlungsort und örtlicher Gliederung (z.B. Polizeidirektion, Revier).
  • Sachliche Zuständigkeit: Abgeleitet aus den spezifischen Aufgaben und Spezialisierungen (z.B. Wasserschutzpolizei, Verkehrspolizei, Kriminalpolizei).

Leitung, Weisungsbefugnis und Dienstaufsicht

Hierarchische Leitung

Die polizeilichen Organisationseinheiten sind hierarchisch aufgebaut. Die Leitung erfolgt durch Polizeipräsidenten, Direktoren oder Inspektionsleiter. Das zuständige Innenministerium übt die oberste Leitung und Fachaufsicht aus.

Weisungsstrukturen und Dienstaufsicht

Die Polizei kennt sowohl Fachaufsicht (Überwachung sachlicher und rechtlicher Richtigkeit) als auch Dienstaufsicht (Überwachung des dienstlichen Verhaltens). Innerhalb der Polizei besteht ein klar geregeltes Weisungssystem von der Leitungsebene bis zu den operativ tätigen Kräften.


Funktionelle Differenzierung und Kooperation

Funktionale Spezialisierung

Die innere Organisation der Polizei sieht verschiedene spezialisierte Dienststellen für bestimmte Aufgabenbereiche vor:

  • Schutzpolizei (allgemeiner Streifendienst, Gefahrenabwehr)
  • Kriminalpolizei (Strafverfolgung, Ermittlungen)
  • Bereitschaftspolizei (Großeinsätze, Unterstützungskräfte)
  • Wasserschutzpolizei, Verkehrspolizei, Diensthundestaffeln, etc.

Die Aufgabenverteilung ist gesetzlich geregelt und dient der Effizienzsteigerung und Spezialisierung innerhalb des Polizeiapparates.

Kooperation und Amtshilfe

Die Polizei ist im Rahmen ihrer Organisation zur Amtshilfe gegenüber anderen Behörden verpflichtet (vgl. Art. 35 GG, §§ 4 f. VwVfG). Bei speziellen Lagen (z.B. Naturkatastrophen, Gefahren für die Bundesrepublik) sehen Gesetze wie das Bundessicherheitsgesetz die Möglichkeit gemeinsamer Einsätze von Polizei und anderen Sicherheitsbehörden vor.


Besonderheiten bei länderübergreifender und internationaler Polizeiorganisation

Länderübergreifende Zusammenarbeit

Polizeibehörden der Länder sind gehalten, bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zusammenzuarbeiten. Dafür existieren gemeinsame Koordinierungsstellen und – bei besonderen Gefahrenlagen – zentrale Einsatzleitungen.

Internationale Zusammenarbeit

Die Organisation der Polizei umfasst auch Vorgaben zur Zusammenarbeit mit internationalen und supranationalen Behörden. In Deutschland nehmen das Bundeskriminalamt (BKA) und die Bundespolizei zentrale Aufgaben beim internationalen polizeilichen Informationsaustausch (z. B. über INTERPOL oder Europol) wahr.


Exkurs: Organisationshoheit und Polizeiautonomie

Die Gestaltung der Polizeiorganisation fällt in den Bereich der Organisationshoheit der jeweiligen Innenbehörden. Diese Hoheit erlaubt es, Aufbau, Aufgabenverteilung und Dienstbetrieb im zulässigen Rahmen zu bestimmen. Grenzen setzen das Grundgesetz, die Landesverfassungen sowie die einschlägigen Polizeigesetze.

Die Autonomie der Polizei im Rahmen der Behördenleitung ist beschränkt durch parlamentarische und gerichtliche Kontrolle, interne und externe Kontrollgremien sowie Beschwerden und Aufsichtsbeschwerden.


Zusammenfassung

Die Organisation der Polizei bezeichnet die rechtliche, strukturelle und funktionale Ausgestaltung aller deutschen Polizeibehörden und regelt deren Aufbau, Aufgabenverteilung, Zuständigkeit und innere Abläufe. Sie ist durch eine hohe Komplexität, föderale Strukturen und zahlreiche rechtliche Vorgaben charakterisiert, wobei Grundgesetz, Polizeigesetze, Verwaltungsvorschriften und internationale Vereinbarungen die maßgeblichen Rahmenbedingungen darstellen. Eine effektive Polizei benötigt eine klar geregelte Organisation, um Rechtsstaatlichkeit, Effektivität und Transparenz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu gewährleisten.

Häufig gestellte Fragen

Wie ist die Polizei in Deutschland rechtlich organisiert?

Die Polizei in Deutschland ist nach dem sogenannten Trennungsprinzip organisiert, das die Aufgaben der Polizei von denen der Nachrichtendienste strikt unterscheidet und sowohl im Grundgesetz als auch in diversen Polizeigesetzen der Länder und im Bundespolizeigesetz verankert ist. Wesentliches Element der Organisation ist der Föderalismus: Die Polizei ist überwiegend Ländersache, wodurch jede der 16 Bundesländer ihre Landespolizei mit eigener Rechtsgrundlage und Organisation besitzt. Ergänzend besteht die Bundespolizei als eigenständige Bundesbehörde mit Regelung im Bundespolizeigesetz, zuständig insbesondere für den Grenzschutz, Bahnanlagen und Luftsicherheit. Die rechtliche Struktur der Polizeibehörden orientiert sich also an Bundes- und Landeskompetenzen, wobei die Zuständigkeiten klar durch unterschiedliche Aufgabenbereiche sowie Bundes- und Landesgesetze festgelegt sind. Weiterhin unterliegt die Polizei vielfältigen Kontrollmechanismen wie der parlamentarischen Kontrolle, Datenschutzaufsicht und, je nach Landesrecht, auch der gerichtlichen Kontrolle durch Verwaltungsgerichte.

Welche gesetzlichen Grundlagen regeln die Organisation der Polizei?

Die rechtlichen Grundlagen für die Organisation der Polizei ergeben sich primär aus dem Grundgesetz, insbesondere aus Art. 30, der die Ausübung der Staatsgewalt prinzipiell den Ländern zuweist. Im Weiteren kommen für jedes Bundesland spezielle Polizeigesetze zur Anwendung (z.B. das Polizeigesetz von Nordrhein-Westfalen, das Bayerische Polizeiaufgabengesetz), die Aufbau, Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse der Landespolizei definieren. Für die Bundespolizei gelten das Bundespolizeigesetz (BPolG) und ergänzend das Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) für das BKA. Zudem enthalten zahlreiche Spezialgesetze, wie das Zollfahndungsdienstgesetz oder das Luftsicherheitsgesetz, Regelungen zur Organisation einzelner Polizeibehörden oder polizeilicher Sonderaufgaben.

Wie ist das interne Gefüge der Polizeiorganisation rechtlich geregelt?

Innerhalb der Polizei ist die hierarchische Aufbauorganisation gesetzlich festgelegt. Die Polizei ist grundsätzlich in Polizeibehörden (zentrale Leitung, Mittelinstanzen und örtliche Dienststellen) unterteilt. Die genaue Staffelung – etwa die Gliederung in Präsidien, Inspektionen, Reviere oder Wachen – sowie Aufgabenverteilung regeln die jeweiligen Landespolizeigesetze und Polizeiorganisationsverordnungen der Länder. Für bestimmte Aufgaben existieren Spezialeinheiten (z.B. SEK, MEK), deren Einrichtung, Zuständigkeit und Aufgabenbereich ebenfalls rechtlich normiert sind. Beamtenrechtliche Vorschriften (Beamtenstatusgesetz, Landesbeamtengesetze) geben zudem den rechtlichen Rahmen der Personalorganisation und Hierarchie vor.

Wer ist weisungsbefugt innerhalb der Polizei?

Die Weisungsbefugnis innerhalb der Polizeiorganisation ist gesetzlich präzise geregelt: Die Leitung der jeweiligen Polizeibehörde verfügt über das formelle Weisungsrecht gegenüber nachgeordneten Dienststellen und Beamten, gesteuert nach den Prinzipien des Verwaltungsrechts und des Beamtenrechts. Die Landesinnenministerien (bzw. bei der Bundespolizei das Bundesministerium des Innern) führen die Fachaufsicht über die gesamte Polizei des jeweiligen Gebietes. Das setzt auch die Möglichkeit zur Erteilung von Fachanweisungen voraus. In bestimmten Ermittlungsverfahren gilt hingegen die sachliche Unabhängigkeit (Staatsanwaltschaft als „Herrin“ des Ermittlungsverfahrens, § 163 StPO), so dass die Polizei an die Weisungen der Staatsanwaltschaft gebunden ist.

Wie erfolgt die Zusammenarbeit zwischen Bundes- und Landespolizeien?

Gesetzlich ist vorgesehen, dass Bundes- und Landespolizeibehörden zusammenwirken, wenn dies zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. Das Bundespolizeigesetz (BPolG) und die Landespolizeigesetze enthalten jeweils Vorschriften zur Amtshilfe und zur gegenseitigen Unterstützung, etwa bei Großeinsätzen, Katastrophen oder polizeilichen Maßnahmen, die landesübergreifende Bedeutung besitzen. Das BKAG ermöglicht dem Bundeskriminalamt die Koordination und zentrale Unterstützung insbesondere bei länderübergreifender, schwerer oder organisierter Kriminalität. Grenzen der Zusammenarbeit sind bedingt durch das Trennungsgebot der Länderzuständigkeiten, es sei denn, Bundesgesetze greifen ausdrücklich ein oder die Landespolizei ersucht um Unterstützung.

Welche Kontrollmechanismen bestehen über die polizeiliche Organisation?

Rechtlich existieren zahlreiche Kontrollinstanzen über die Polizei. Primär unterliegt die Polizei der parlamentarischen Kontrolle, sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene, etwa durch Innenausschüsse. Die Einhaltung der Gesetze wird zudem durch unabhängige Datenschutzbeauftragte überprüft, insbesondere im Bereich der Datenverarbeitung. Beschwerden können vor Verwaltungsgerichten überprüft werden, sofern polizeiliche Maßnahmen betroffen sind. In einigen Bundesländern gibt es zudem spezielle Polizeibeauftragte nach besonderen Landesgesetzen, die für interne Beschwerden und Missstände zuständig sind. Ferner existieren für den Bereich der Strafverfolgung Kontrollmechanismen seitens der Staatsanwaltschaft und auf Bundesebene auch durch das Bundesministerium des Inneren.