Ordnungsbehörden

Begriff und Einordnung der Ordnungsbehörden

Ordnungsbehörden sind staatliche Stellen, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung schützen und Gefahren für die Allgemeinheit oder für Einzelne abwehren. Sie handeln präventiv, also vorbeugend, um Störungen zu verhindern oder zu beseitigen. Sie sind Teil der allgemeinen Verwaltung und in der Regel auf Ebene der Gemeinden, Kreise und Länder organisiert.

Abgrenzung zur Polizei und zu anderen Behörden

Ordnungsbehörden arbeiten eng mit der Polizei zusammen, sind aber rechtlich und organisatorisch eigenständig. Während die Polizei vor allem auch zur Strafverfolgung berufen ist, konzentrieren sich Ordnungsbehörden auf die Gefahrenabwehr, die Überwachung ordnungsrechtlicher Pflichten und die Durchsetzung von Anordnungen. Daneben gibt es besondere Verwaltungsstellen (z. B. im Bau-, Gesundheits- oder Umweltbereich), die für bestimmte Gefahrenbereiche zuständig sind und ordnungsbehördliche Aufgaben wahrnehmen können.

Aufgabenbereiche

Gefahrenabwehr und öffentliche Ordnung

Zu den Kernaufgaben zählen das Abwenden konkreter Gefahren, die etwa von Veranstaltungen, Anlagen, Tieren, Gegenständen oder Zuständen im öffentlichen Raum ausgehen können. Typische Felder sind Sicherheit bei Veranstaltungen, Lärmschutz, Sauberkeit öffentlicher Flächen, Überwachung des ruhenden Verkehrs in kommunaler Verantwortung, Beseitigung von Gefahrenstellen oder der Vollzug kommunaler Satzungen.

Überwachung und Genehmigungen

Ordnungsbehörden überwachen die Einhaltung ordnungsrechtlicher Pflichten, erteilen Erlaubnisse (z. B. für Sondernutzungen im öffentlichen Raum) und können Bedingungen und Auflagen festlegen. Sie greifen ein, wenn Vorschriften zum Schutz der Allgemeinheit nicht eingehalten werden, und stimmen sich dabei mit Fachbehörden ab, wenn mehrere Rechtsbereiche berührt sind.

Ordnungswidrigkeiten

Verstöße gegen Ordnungsvorschriften können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Ordnungsbehörden führen hierfür Bußgeldverfahren, sprechen Verwarnungen aus und erlassen Bußgeldbescheide. Das Verfahren ist formalisiert und bietet Betroffenen rechtliches Gehör sowie Rechtsbehelfe.

Organisation und Zuständigkeit

Föderale Struktur

Die Organisation richtet sich nach dem Landesrecht. In der Praxis finden sich kommunale Ordnungsämter, Kreisordnungsbehörden und Landesbehörden. Die Bezeichnungen können variieren. Grundsätzlich sind die Länder für die Gefahrenabwehr zuständig; die konkrete Aufgabenverteilung erfolgt durch landesrechtliche Regelungen und kommunale Zuständigkeitsordnungen.

Örtliche und sachliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich meist nach dem Ort der Gefahr oder des Verstoßes. Die sachliche Zuständigkeit bestimmt, ob die allgemeine Ordnungsbehörde oder eine besondere Fachbehörde tätig wird. Bei Eilbedürftigkeit kann die örtliche Zuständigkeit abweichend bestimmt sein, um schnelle Gefahrenabwehr zu ermöglichen.

Allgemeine und besondere Ordnungsbehörden

Allgemeine Ordnungsbehörden sind für ein breites Spektrum ordnungsrechtlicher Aufgaben zuständig. Besondere Ordnungsbehörden sind für abgegrenzte Bereiche eingerichtet, etwa für Gesundheitsschutz, Bauaufsicht oder Gewerbeüberwachung. Beide handeln auf Grundlage des jeweiligen Landesrechts und koordinieren sich bei überschneidenden Sachverhalten.

Rechtliche Grundlagen und Prinzipien

Rechtmäßigkeit, Verhältnismäßigkeit und Bestimmtheit

Maßnahmen benötigen eine gesetzliche Grundlage und müssen geeignet, erforderlich und angemessen sein. Anordnungen müssen klar und bestimmt sein, damit Betroffene erkennen können, was verlangt wird. Ohne Gefahrenlage oder gesetzliche Befugnis dürfen keine belastenden Maßnahmen ergriffen werden.

Ermessen und Ermessensfehler

Viele Befugnisse sind ermessensgeleitet. Ordnungsbehörden müssen die wesentlichen Umstände abwägen und das Ermessen fehlerfrei ausüben. Ermessensfehler liegen etwa vor, wenn sachfremde Erwägungen einfließen oder wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt bleiben.

Anhörung, Begründung, Bekanntgabe

Vor belastenden Entscheidungen ist Betroffenen regelmäßig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit keine Gefahr im Verzug besteht. Entscheidungen müssen begründet und ordnungsgemäß bekanntgegeben werden. Die Begründung erläutert die tragenden Erwägungen und die rechtliche Grundlage.

Grundrechtseingriffe und Schranken

Maßnahmen können Grundrechte berühren, etwa die Freiheit der Person, die Unverletzlichkeit der Wohnung, Eigentum oder Versammlungsfreiheit. Eingriffe sind nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig. Bei besonders eingriffsintensiven Maßnahmen gelten erhöhte Anforderungen.

Datenschutz und Informationspflichten

Ordnungsbehörden verarbeiten personenbezogene Daten nur, soweit dies für ihre Aufgaben erforderlich ist. Dabei gelten Grundsätze wie Zweckbindung, Datenminimierung und Transparenz. Betroffene haben, soweit gesetzlich vorgesehen, Auskunfts- und Einsichtsrechte; zugleich bestehen Schutzmechanismen, wenn dadurch behördliche Aufgaben gefährdet würden.

Instrumente und Maßnahmen

Verwaltungsakt: Verfügung, Anordnung, Allgemeinverfügung

Das zentrale Handlungsinstrument ist der Verwaltungsakt. Er richtet sich an einzelne Personen (Verfügung oder Anordnung) oder an einen bestimmten Personenkreis (Allgemeinverfügung), etwa bei Regelungen für eine Veranstaltung oder die Nutzung eines öffentlichen Bereichs. Auflagen, Bedingungen und Fristen strukturieren die Pflichtenlage.

Verwaltungszwang

Wer einer rechtmäßigen Anordnung nicht nachkommt, kann mit Zwangsmitteln zur Erfüllung angehalten werden. Der Einsatz von Zwang setzt regelmäßig eine vorherige Androhung und die Wahrung der Verhältnismäßigkeit voraus.

Zwangsgeld

Das Zwangsgeld soll zur Befolgung einer Anordnung anhalten. Es wird festgesetzt und kann bei fortdauernder Nichtbefolgung wiederholt werden.

Ersatzvornahme

Bei vertretbaren Handlungen kann die Behörde die geforderte Handlung auf Kosten des Pflichtigen ausführen lassen, etwa die Beseitigung einer Gefahrenquelle.

Unmittelbarer Zwang

Als letztes Mittel können körperliche Gewalt, Hilfsmittel oder besondere Geräte eingesetzt werden. Dies ist nur zulässig, wenn mildere Mittel nicht ausreichen oder ungeeignet sind.

Eingriffsbefugnisse

Je nach Lage können Betretensrechte, Sicherstellungen, Platzverweise oder räumliche Beschränkungen angeordnet werden. Derartige Maßnahmen sind an strenge rechtliche Voraussetzungen gebunden und müssen stets verhältnismäßig sein.

Kosten- und Gebührenrecht, Verantwortlichkeit

Für Amtshandlungen können Gebühren und Auslagen anfallen. Wird eine Gefahr durch eine Person verursacht oder aufrechterhalten, kann diese für Kosten einer Maßnahme herangezogen werden. Üblicherweise wird zwischen Verhaltensverantwortlichen (Handlungsstörer) und Zustandsverantwortlichen (Zustandsstörer) unterschieden. Eine Heranziehung Unbeteiligter ist nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen zulässig.

Zusammenarbeit und Koordination

Kooperation mit anderen Behörden

Ordnungsbehörden arbeiten mit Polizei, Feuerwehr, Rettungsdiensten und Fachbehörden zusammen. In Einsatzlagen erfolgt die Koordination nach festgelegten Zuständigkeits- und Führungsstrukturen. Informationen werden im rechtlich zulässigen Rahmen ausgetauscht.

Einbindung externer Akteure

Bestimmte unterstützende Tätigkeiten können an private Dienstleister vergeben werden. Hoheitliche Eingriffe bleiben der Behörde vorbehalten und bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.

Rechtsschutz und Kontrolle

Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen

Gegen belastende Verwaltungsakte stehen formelle Rechtsbehelfe offen. Das Verfahren ist gestuft: Zunächst ist eine behördliche Überprüfung vorgesehen, daran kann sich eine gerichtliche Kontrolle anschließen. Fristen und Formerfordernisse sind zu beachten; die Entscheidung enthält dazu Hinweise.

Aufschiebende Wirkung und Sofortvollzug

Rechtsbehelfe können die Vollziehbarkeit hemmen. Bei eilbedürftigen Gefahrenlagen kann die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet oder kraft Gesetzes vorgesehen sein. Betroffene können gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen, um die Vollziehung vorläufig überprüfen zu lassen.

Aufsicht und interne Kontrolle

Ordnungsbehörden unterliegen der Fach- und Rechtsaufsicht. Interne Qualitäts- und Beschwerdeverfahren ergänzen die Kontrolle. Transparenz- und Dokumentationspflichten sichern die Nachprüfbarkeit behördlichen Handelns.

Praxisbeispiele

Typische Konstellationen sind etwa Auflagen für Veranstaltungen, Maßnahmen gegen erhebliche Lärmbelästigungen, Sicherstellungen gefährlicher Gegenstände, das Entfernen von Verkehrshindernissen im öffentlichen Raum, Gefahrenabwehr bei akuten Gesundheitsgefahren oder die Anordnung von Reinigungs- und Sicherungsmaßnahmen bei gefährlichen Zuständen auf Grundstücken.

Häufig gestellte Fragen

Worin besteht der Unterschied zwischen Ordnungsbehörden und der Polizei?

Ordnungsbehörden sind primär für die vorbeugende Gefahrenabwehr und die Durchsetzung ordnungsrechtlicher Pflichten zuständig. Die Polizei nimmt zusätzlich Aufgaben der Strafverfolgung wahr. Beide kooperieren, bleiben jedoch organisatorisch getrennt und handeln auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen.

Dürfen Ordnungsbehörden Wohnungen betreten?

Das Betreten oder Durchsuchen von Wohnungen ist nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen zulässig, etwa zur Abwehr erheblicher Gefahren. Regelmäßig bedarf es dafür besonderer rechtlicher Voraussetzungen und einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Wer trägt die Kosten ordnungsbehördlicher Maßnahmen?

Grundsätzlich trägt die für die Gefahr verantwortliche Person die Kosten. Dies umfasst Gebühren und Auslagen sowie Kosten der Ersatzvornahme. In Ausnahmefällen kann eine unbeteiligte Person herangezogen werden, wenn gesetzliche Voraussetzungen dies ausdrücklich zulassen.

Können Ordnungsbehörden Maßnahmen sofort vollziehen?

Bei dringlichen Gefahrenlagen kann die sofortige Vollziehung angeordnet sein oder von Gesetzes wegen eintreten. Rechtsbehelfe haben dann keine aufschiebende Wirkung. Es besteht jedoch die Möglichkeit, gerichtlichen Eilrechtsschutz zu beantragen.

Wie läuft ein Bußgeldverfahren ab?

Nach Feststellung eines Verstoßes kann eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld erfolgen oder ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden. Der Betroffene erhält Gelegenheit zur Stellungnahme. Ein Bußgeldbescheid enthält den Tatvorwurf, die Beweismittel, die Rechtsfolgen und Hinweise zu Rechtsbehelfen.

Welche Rechte haben Betroffene im ordnungsbehördlichen Verfahren?

Betroffene haben Anspruch auf rechtmäßige, verhältnismäßige Entscheidungen, rechtliches Gehör, eine Begründung der Maßnahme und grundsätzlich Zugang zu Rechtsbehelfen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können Auskunfts- und Einsichtsrechte bestehen.

Wer ist zuständig: Gemeinde, Kreis oder Land?

Maßgeblich sind die landesrechtlichen Zuständigkeitsregeln. Häufig sind Gemeinden oder Kreise als allgemeine Ordnungsbehörden tätig; besondere Aufgaben liegen bei spezialisierten Behörden. Entscheidend ist der Ort des Geschehens und der betroffene Sachbereich.