Begriff und Bedeutung der Öffentlichen Ordnung
Die öffentliche Ordnung ist ein zentrales, jedoch nicht ausdrücklich in allen Gesetzen definiertes Rechtsgut der deutschen Rechtsordnung. Sie gehört zu den fundamentalen Begriffen des Ordnungsrechts und spielt eine bedeutende Rolle im Polizei- und Ordnungsrecht. Die öffentliche Ordnung bildet – neben der öffentlichen Sicherheit – einen der beiden klassischen Rechtfertigungsgründe für ordnungsbehördliche und polizeiliche Eingriffsmaßnahmen. Dieser Artikel beschreibt die öffentliche Ordnung umfassend und beleuchtet deren rechtliche Bedeutung, Funktion, Geschichte sowie aktuelle Entwicklung im deutschen Recht.
Definition der Öffentlichen Ordnung
Die Definition der öffentlichen Ordnung ergibt sich insbesondere aus der polizeilichen Generalklausel, wie sie in den Polizeigesetzen der Bundesländer und im allgemeinen Verwaltungsrecht verwendet wird. Danach wird unter öffentlicher Ordnung die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit verstanden, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets betrachtet wird.
Anders als die öffentliche Sicherheit, die das Schutzgut konkreter Rechtsvorschriften (insbesondere die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, Individualrechte sowie bedeutender Einrichtungen des Staates) betrifft, bezieht sich die öffentliche Ordnung auf allgemein anerkannte Normen und Verhaltensweisen, die nicht explizit gesetzlich geregelt sein müssen, aber nach gesellschaftlichen Wertvorstellungen für das gemeinsame Leben notwendig sind.
Bedeutung im Ordnungsrecht
Öffentliche Sicherheit und Ordnung als Schutzgüter
Die Unterscheidung zwischen öffentlicher Sicherheit und öffentlicher Ordnung besitzt für die Auslegung sowie die Anwendbarkeit des Ordnungs- und Polizeirechts besondere Relevanz. Während sich die öffentliche Sicherheit auf die Unversehrtheit der objektiven Rechtsordnung, der subjektiven Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Eigentum) und des Bestands des Staates bezieht, erweitert die öffentliche Ordnung das Schutzgut auf ungeschriebene gesellschaftliche Regeln.
Beispiele und Anwendungsfälle
Typische Beispiele für Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung umfassen zum Beispiel Verbote von sittenwidrigem Verhalten, Maßnahmen gegen erhebliche Belästigungen durch Lärm zu Unzeiten, Regelungen zum Schutz der Keuschheit und Schutzmaßnahmen gegen das Zeigen bestimmter Symbole in der Öffentlichkeit. Es handelt sich insbesondere um Fälle, in denen keine ausdrückliche gesetzliche Regelung besteht, das Verhalten jedoch als in erheblichem Maße sozial abweichend oder gefährdend für das Zusammenleben empfunden wird.
Öffentliche Ordnung im System der Eingriffsbefugnisse
Generalklausel und Ermächtigungsgrundlage
Die Generalklauseln der Polizei- und Ordnungsbehörden beinhalten in der Regel die Befugnis, Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu treffen. Nach § 1 Abs. 1 des Muster-Polizeigesetzes können Polizei- beziehungsweise Ordnungsbehörden „Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung“ abwehren. Die Auslegung und Anwendung der jeweiligen Generalklausel ist von zentraler Bedeutung, weil sie Eingriffsmaßnahmen in Freiheitsrechte rechtfertigen kann.
Verfassungsrechtliche Grenzen
Die Heranziehung der öffentlichen Ordnung als Eingriffsgrundlage ist wegen ihres offenen und wandelbaren Charakters rechtlich umstritten und unterliegt engen verfassungsrechtlichen Grenzen. Insbesondere ist zu beachten, dass Eingriffe in Grundrechte – etwa die Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) oder Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) – einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage bedürfen. Die öffentliche Ordnung darf daher nicht beliebig weit ausgelegt werden und muss demokratietheoretischen und rechtsstaatlichen Anforderungen genügen.
Wandel und Entwicklung des Begriffs Öffentliche Ordnung
Geschichtlicher Kontext
Historisch unterlag der Begriff öffentlichen Ordnung erheblichen Veränderungen. Während im 19. Jahrhundert die staatlichen Eingriffe auf der Grundlage der öffentlichen Ordnung weitaus großzügiger gehandhabt wurden, führten Entwicklungen im Verfassungsrecht und die Stärkung individueller Freiheitsrechte zu einer Zurückdrängung des offenen Ordnungsermächtigungsbegriffs. Seit den 1970er Jahren ist die Tendenz zu beobachten, polizeiliches Handeln primär auf die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und nur noch ausnahmsweise auf die öffentliche Ordnung zu stützen.
Heutige Bedeutung und Tendenzen
In der aktuellen Rechtsanwendung wird die öffentliche Ordnung zunehmend restriktiv interpretiert und vor allem ergänzend zur öffentlichen Sicherheit herangezogen. Sie spielt etwa dort eine Rolle, wo gesellschaftliche Veränderungen oder kulturelle Besonderheiten nicht oder noch nicht durch die Rechtsordnung geregelt sind, jedoch im öffentlichen Empfinden als wesentlich für ein geordnetes Miteinander gelten.
Öffentliche Ordnung im Verhältnis zu anderen Rechtsgütern
Öffentliche Ordnung und Grundrechte
Eingriffe zum Schutz der öffentlichen Ordnung müssen stets im Lichte der Grundrechte des Grundgesetzes erfolgen. Die Rechtsprechung fordert insbesondere einen Rückgriff auf die öffentliche Ordnung nur dort, wo ein hinreichender Konsens über die gesellschaftliche Relevanz der betroffenen Norm besteht und keine rein subjektiven Moralvorstellungen zur Anwendung kommen. Gerichte, insbesondere das Bundesverfassungsgericht, grenzen den Anwendungsbereich der öffentlichen Ordnung eng, um eine unbegrenzte Einschränkung der Freiheitsrechte zu verhindern.
Öffentliche Ordnung und Sitte
Der Begriff der öffentlichen Sitte wird teils synonym, teils akzessorisch zur öffentlichen Ordnung verwendet. In der Praxis überschneiden sich die Anwendungsbereiche, wobei die öffentliche Sitte noch stärker auf tradierte Moralvorstellungen und Brauchtum Bezug nimmt. In der modernen Rechtsanwendung wird die Sitte oftmals als Teilaspekt der öffentlichen Ordnung angesehen.
Vergleich: Öffentliche Ordnung im internationalen Recht
Auch in anderen Rechtsordnungen, wie etwa in Frankreich („ordre public“) oder im anglo-amerikanischen Rechtskreis („public policy“), existieren vergleichbare Konzepte. Ihre Bedeutung, Auslegung und Reichweite unterscheiden sich jedoch teils erheblich von der deutschen Rechtslage. Im internationalen Privatrecht wird der Begriff der öffentlichen Ordnung unter der Bezeichnung „ordre public“ genutzt, um ausländisches Recht bei Unvereinbarkeit mit fundamentalen Wertprinzipien der deutschen Rechtsordnung auszuschließen.
Die Rolle der öffentlichen Ordnung im Verwaltungsrecht
Verwaltungspraxis
In der Verwaltungspraxis bleiben Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung stets einzelfallabhängig und erfordern sorgfältige Abwägung. Bei der Anwendung ist auf die gesellschaftlichen Wertvorstellungen, aktuelle Entwicklungen und die Rechtsprechung zu achten. Die Polizeibehörden wie auch Ordnungsbehörden sind gehalten, bei der Anwendung des Begriffs Zurückhaltung zu üben und Maßnahmen regelmäßig auf eine konkrete Gefährdungslage zu stützen.
Rechtsschutz und gerichtliche Kontrolle
Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung unterliegen der vollen gerichtlichen Überprüfung. Betroffene Personen können die Rechtmäßigkeit entsprechender Verwaltungsakte im Wege des Verwaltungsrechtswegs überprüfen lassen; die Behörden müssen die konkrete Gefährdung der öffentlichen Ordnung nachvollziehbar darlegen und begründen.
Zusammenfassung und Ausblick
Die öffentliche Ordnung stellt im deutschen Recht ein dynamisches, gesellschaftlich geprägtes Schutzgut dar, das den Ordnungsbehörden in Ergänzung zur öffentlichen Sicherheit eine Handlungsgrundlage bietet. Sie wird jedoch aufgrund ihrer Offenheit und Wandelbarkeit restriktiv ausgelegt und stets mit den verfassungsrechtlichen Grundrechten in Balance gebracht. Entwicklungen in Gesetzgebung, gesellschaftlichen Wertvorstellungen und Rechtsprechung beeinflussen die Fortentwicklung der öffentlichen Ordnung kontinuierlich, so dass sie – trotz abnehmender praktischer Bedeutung – auch zukünftig ein zentrales Element im Polizeirecht und Ordnungsrecht bleibt.
Häufig gestellte Fragen
Wer ist für die Überwachung der öffentlichen Ordnung zuständig?
Die Überwachung der öffentlichen Ordnung obliegt primär den Ordnungsbehörden der jeweiligen Kommune oder Gemeinde sowie der Polizei. In Deutschland sind dies insbesondere die Ordnungsämter, welche auf Grundlage von Gesetzen wie dem Ordnungsbehördengesetz (OBG) tätig werden. Sie haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren und können hierzu unter anderem Platzverweise erteilen, Bußgelder verhängen oder andere Gefahren abwehrende Maßnahmen einleiten. Zusätzlich besitzt die Polizei als Staatsgewalt umfassende Befugnisse, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung zu unterbinden. In bestimmten Fällen haben auch weitere Behörden, etwa das Gewerbeaufsichtsamt oder das Umweltamt, spezielle Zuständigkeiten, wenn die öffentliche Ordnung durch bestimmte Handlungen, wie unerlaubten Gewerbebetrieb oder illegale Müllablagerungen, gefährdet wird. Die genaue Aufgabenverteilung kann durch Landesrecht konkretisiert oder erweitert werden.
Welche rechtlichen Folgen kann ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung haben?
Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung kann je nach Schwere und Art der Tat unterschiedlich sanktioniert werden. Meistens handelt es sich hierbei um Ordnungswidrigkeiten, die gemäß Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) mit Verwarnungen oder Bußgeldern belegt werden. In besonders schwerwiegenden Fällen – etwa wenn eine erhebliche Gefahr für die Gemeinschaft ausgeht – können auch restriktivere Maßnahmen wie Platzverweise, Ingewahrsamnahmen oder im Einzelfall sogar strafrechtliche Konsequenzen folgen. Darüber hinaus können öffentlich-rechtliche Nebenfolgen, wie Verbote oder Beschränkungen bestimmter Aktivitäten (z.B. Gewerbeuntersagung, Aufenthaltsverbote), von den Behörden ausgesprochen werden. Die Sanktionierung orientiert sich stets an der Verhältnismäßigkeit und dem Einzelfall und erfolgt unter Beachtung rechtsstaatlicher Prinzipien wie Anhörungsrecht und Rechtsschutzmöglichkeiten gegen behördliche Entscheidungen.
Welche Vorschriften regeln Maßnahmen zur Wahrung der öffentlichen Ordnung?
Maßnahmen zur Wahrung der öffentlichen Ordnung werden in Deutschland durch diverse Rechtsvorschriften geregelt. Zentrale Bedeutung haben hierbei die Polizeigesetze der Bundesländer sowie die jeweiligen Ordnungsbehördengesetze (z.B. das OBG NRW). Sie enthalten Regelungen zu Eingriffsbefugnissen der Behörden, gesetzlichen Voraussetzungen und formalen Anforderungen an ordnungsrechtliche Maßnahmen. Ergänzend können kommunale Satzungen und Verordnungen, etwa zur Sauberkeit, Hundehaltung oder Lärmbekämpfung, einschlägig sein. Für spezielle Bereiche existieren zudem Sondergesetze wie das Versammlungsgesetz, das Immissionsschutzrecht oder das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Diese Vorschriften definieren die rechtlichen Möglichkeiten und Grenzen ordnungsbehördlichen Handelns.
Wann liegt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung vor?
Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung liegt vor, wenn nach verständiger Würdigung der Umstände des Einzelfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Zustand eintreten könnte, der mit den ungeschriebenen Regeln des Zusammenlebens, die von der Mehrheit als verpflichtend angesehen werden, nicht vereinbar ist. Juristisch wird unterschieden zwischen konkreten und abstrakten Gefahren. Eine konkrete Gefahr setzt voraus, dass im jeweiligen Fall eine Schädigung oder erhebliche Störung bereits absehbar ist – zum Beispiel bei aggressivem Verhalten auf öffentlichen Plätzen. Eine abstrakte Gefahr meint eine Situation, in der eine bestimmte Handlung generell dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen, etwa das unerlaubte Anbringen von Plakaten. Die Bewertung der Gefahrenlage obliegt den zuständigen Behörden unter Berücksichtigung aller Umstände sowie gerichtlicher Rechtsprechung.
Welche rechtlichen Schutzmöglichkeiten bestehen gegen ordnungsrechtliche Maßnahmen?
Betroffene können sich gegen ordnungsrechtliche Maßnahmen mit verschiedenen Rechtsbehelfen zur Wehr setzen. Gegen Verwaltungsakte wie Ordnungsverfügungen steht der Widerspruch nach den verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften zur Verfügung. Wird der Widerspruch abgelehnt oder direkt eine Maßnahme vollzogen, ist die Erhebung einer Anfechtungsklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht möglich. In eilbedürftigen Fällen kann parallel ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt werden, um aufschiebende Wirkung zu erreichen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde, wenn das Verhalten der Behördenmitarbeiter selbst beanstandet wird. Rechtsschutz und Verfahrensgarantien sind zentrale Bestandteile des verwaltungsrechtlichen Systems und gewährleisten eine gerichtliche Kontrolle ordnungsrechtlicher Maßnahmen.
Dürfen Behörden bei Gefahr im Verzug ohne richterliche Anordnung handeln?
Ja, bei Gefahr im Verzug sind Behörden grundsätzlich berechtigt, auch ohne vorherige richterliche Anordnung erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um die öffentliche Ordnung zu wahren. Der Begriff „Gefahr im Verzug“ bezeichnet Situationen, in denen ein Abwarten die Abwehr einer aktuellen Gefahr wesentlich erschweren oder unmöglich machen würde. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür finden sich in den Polizeigesetzen der Länder sowie im Ordnungswidrigkeitengesetz. Typische Beispiele sind das Betreten von Wohnungen zur Gefahrenabwehr oder Sicherstellungen von gefährlichen Gegenständen. Ungeachtet dessen müssen auch in Eilfällen die Grundrechte beachtet und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Nachträglich ist eine richterliche Überprüfung der Maßnahme möglich.
Welche Mitwirkungspflichten haben Bürger zur Wahrung der öffentlichen Ordnung?
Bürger sind im Rahmen der ordnungsrechtlichen Gesetzgebung dazu verpflichtet, Anordnungen von Ordnungsbehörden Folge zu leisten, zum Beispiel bei Platzverweisen, Vorladung zur Anhörung oder Ordnungsverfügungen wie Beseitigung illegaler Zustände. Sie müssen wahrheitsgemäße Angaben machen und erforderliche Unterlagen bereitstellen. Die Weigerung, behördlichen Anordnungen zu entsprechen, kann als Ordnungswidrigkeit oder im Einzelfall auch als Straftat (z.B. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) geahndet werden. Zudem trifft Bürger die Mitwirkungspflicht, wenn sie Zeugen eines ordnungsrechtlich relevanten Vorfalls werden, etwa durch Zeugenaussagen im Rahmen von Ermittlungen zur Sachverhaltsklärung. Die Mitwirkungspflichten sind jedoch stets begrenzt durch individuelle Grundrechte, insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Zeugnisverweigerungsrecht in bestimmten Konstellationen.