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Begriff und Wesen der Offenen Handelsgesellschaft (OHG)
Die Offene Handelsgesellschaft, abgekürzt OHG, ist eine Gesellschaftsform des deutschen Handelsrechts. Sie zählt zu den Personengesellschaften und eignet sich insbesondere für den Betrieb eines Handelsgewerbes durch mehrere natürliche oder juristische Personen. Die OHG zeichnet sich dadurch aus, dass alle Gesellschafter gemeinsam unter einer gemeinsamen Firma ein Geschäft betreiben und dabei persönlich mit ihrem gesamten Vermögen haften.
Gründung und Entstehung der OHG
Für die Gründung einer OHG sind mindestens zwei Gesellschafter erforderlich. Diese können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Die Gründung erfolgt durch einen Gesellschaftsvertrag, in dem die wesentlichen Grundlagen wie Zweck der Gesellschaft, Beteiligungen sowie Rechte und Pflichten der Gesellschafter geregelt werden. Eine notarielle Beurkundung des Vertrags ist nicht zwingend vorgeschrieben; jedoch muss die Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen werden.
Firma und Sitz
Die OHG tritt nach außen unter einer eigenen Firma auf, also einem Namen, unter dem sie im Geschäftsverkehr handelt. Der Sitz der Gesellschaft muss in Deutschland liegen.
Handelsregistereintragung
Mit Eintragung ins Handelsregister entsteht die OHG als rechtsfähige Personengesellschaft nach außen hin verbindlich. Die Eintragung hat deklaratorische Wirkung; das bedeutet, dass die Gesellschaft bereits mit Aufnahme ihrer Tätigkeit besteht.
Rechtsverhältnisse zwischen den Gesellschaftern
Gesellschaftsvertrag und interne Organisation
Der Gesellschaftsvertrag regelt das Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern. Er kann individuell ausgestaltet werden oder auf gesetzliche Regelungen zurückgreifen. Typische Inhalte sind Gewinn- und Verlustbeteiligung sowie Entscheidungsbefugnisse innerhalb der Geschäftsführung.
Geschäftsführung und Vertretung nach außen
In einer OHG sind grundsätzlich alle Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet – sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde. Auch bei Rechtsgeschäften mit Dritten vertreten alle Gesellschafter gemeinschaftlich oder einzeln je nach vertraglicher Regelung die Gesellschaft.
Haftung in der Offenen Handelsgesellschaft (OHG)
Persönliche Haftung aller Gesellschafter
Ein zentrales Merkmal der OHG ist die unbeschränkte persönliche Haftung aller Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Gläubigern – sowohl mit dem Betriebsvermögen als auch mit ihrem Privatvermögen.
Sammelhaftung (Gesamtschuldnerische Haftung)
Jeder einzelne Gesellschafter haftet gesamtschuldnerisch für sämtliche Schulden der OHG gegenüber Dritten; Gläubiger können sich an jeden einzelnen wenden oder an mehrere gleichzeitig bis zur vollständigen Begleichung ihrer Forderungen.
Buchführungspflichten & Steuerliche Behandlung
Buchhaltungspflicht
Da es sich bei einer OHG um ein Unternehmen handelt, bestehen bestimmte Buchführungs- sowie Bilanzierungspflichten entsprechend handelsrechtlicher Vorgaben.
< h 4 >Steuerrechtliche Aspekte< / h 4 >
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Die Gewinne werden nicht auf Ebene der Gesellschaft besteuert; stattdessen erfolgt eine Besteuerung direkt bei jedem einzelnen Mitgesellschafter entsprechend dessen Anteil am Gewinn.< / p >
< h 2 >Beendigung & Auflösung< / h 2 >
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Eine Beendigung kann durch Kündigung eines Mitgesellschafters , Ablauf bestimmter Fristen , Beschluss aller Beteiligten oder Insolvenz erfolgen . Nach Auflösung wird das Vermögen verteilt ; zuvor müssen noch offene Verbindlichkeiten beglichen werden .
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< h 2 >Häufig gestellte Fragen zur Offenen Handelsgesellschaft (OHG)< / h 2 >
< h 3 >Was unterscheidet eine OHG von anderen Personengesellschaften?< / h 3 >
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Im Unterschied zu anderen Personengesellschaften wie etwa GbR betreibt eine OHG stets ein kaufmännisches Gewerbe . Zudem besteht für sie Buchführungs -und Bilanzierungspflicht .
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< h 3 >Wie viele Personen sind mindestens notwendig , um eine OH G zu gründen ?< / h 3 >
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Für die Gründung müssen mindestens zwei Personen beteiligt sein ; dies können natürliche oder juristische Personen sein .
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< h 3 >Wer haftet in einer O H G ?< / h 3 >
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Alle Mitgesellschafter haften persönlich , unbeschränkt sowie gesamtschuldnerisch für sämtliche Verbindlichkeiten gegenüber Dritten .
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