Legal Lexikon

Ökosteuer


Begriffsbestimmung und Überblick zur Ökosteuer

Die Ökosteuer bezeichnet eine Steuer, die gezielt auf umweltschädliche Tätigkeiten, Produkte oder Energiestoffe erhoben wird. Ziel ist die Internalisation externer Umweltkosten und die ökologische Lenkung des Verbraucherverhaltens. In Deutschland wird die Bezeichnung „Ökosteuer“ meist für Steuern verwendet, die im Rahmen des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform eingeführt oder angepasst wurden. Vorrangiges Ziel ist es, Anreize zur Ressourcenschonung und Reduktion von Treibhausgasemissionen zu setzen sowie die Finanzierung von Alterssicherungssystemen zu diversifizieren.

Rechtsgrundlagen der Ökosteuer

Gesetzgebung und historischer Hintergrund

Die rechtliche Grundlage der sogenannten Ökosteuer in Deutschland wurde insbesondere durch das am 1. April 1999 in Kraft getretene Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuerreform (Ökosteuerreformgesetz, BGBl. I S. 378) geschaffen. Die Gesetze, durch welche die Steuergestaltung erfolgte, sind insbesondere das Energiesteuergesetz (EnergieStG) und das Stromsteuergesetz (StromStG), ergänzt durch nachgelagerte Rechtsverordnungen.

Anwendungsbereich und steuerpflichtige Tatbestände

Die Ökosteuer setzt sich rechtlich aus verschiedenen Steuerarten zusammen, die auf bestimmte Energieträger und Strom erhoben werden:

  • Energiesteuer: Besteuert den Verbrauch von fossilen Brennstoffen (wie Benzin, Diesel, Heizöl, Erdgas, Kohle).
  • Stromsteuer: Erfasst den Verbrauch von elektrischem Strom durch Letztverbraucher.

Der Steuertatbestand ist jeweils im EnergieStG sowie im StromStG umfassend definiert und bezieht sich auf das Verbringen sowie den Verbrauch steuerpflichtiger Energieerzeugnisse im Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Steuerliche Bemessungsgrundlage und Tarife

Die Steuerbemessung richtet sich nach der Art, dem Volumen bzw. Gewicht der verwendeten Energieträger (beispielsweise Liter, Kilogramm) oder der verbrauchten Strommenge (Kilowattstunden). Die Höhe der Steuersätze wird durch den Gesetzgeber festgesetzt und kann zu Lenkungszwecken angepasst werden.

Beispielhafte Steuersätze (Stand 2024):

  • Otto- und Dieselkraftstoffe: Steuer pro Liter
  • Erdgas: Steuer pro Kilogramm oder Kilowattstunde
  • Strom: Steuer pro Kilowattstunde

Steuerpflichtige und Steuerbefreiungen

Steuerpflichtig im Sinne der Ökosteuergesetze ist grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person, die steuerpflichtige Energie- oder Strommengen in den steuerrechtlichen Wirtschaftskreislauf verbringt oder verbraucht.

Bestimmte Verwendungszwecke und Verbrauchergruppen sehen gesetzlich geregelte Steuerbegünstigungen oder Befreiungen vor. Beispiele umfassen:

  • Landwirtschaftlicher Bedarf
  • Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
  • Bezug von Energie für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
  • Industrieunternehmen mit hohem Energiebedarf (sog. Spitzenausgleich nach § 55 EnergieStG und § 10 StromStG)

Steuererhebung und -verwaltung

Die Verwaltung und Überwachung der Ökosteuer erfolgt durch die Hauptzollämter. Diese sind für die Festsetzung, Erhebung und Feststellung der Steuerfreiheit sowie für die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zuständig.

Rechtsschutz und Verfahren

Gegen Verwaltungsakte im Zusammenhang mit der Erhebung der Ökosteuer steht der Verwaltungsrechtsweg offen. Strittige Fragen werden vor den Finanz- und Verwaltungsgerichten entschieden. Die Rechtsgrundlagen hierfür sind in der Abgabenordnung (AO), der Finanzgerichtsordnung (FGO) und den einschlägigen spezialgesetzlichen Regelungen enthalten.

Ökosteuer im Kontext des Umweltrechts und der Steuerpolitik

Lenkungsfunktion und ökologische Zielsetzung

Rechtlich dient die Ökosteuer nicht primär der Einnahmeerzielung, sondern verfolgt vor allem den Zweck, das Verhalten von Unternehmen und Verbrauchern in Richtung eines ressourcenschonenderen und emissionsärmeren Energieverbrauchs zu lenken. Diese umwelt- und klimapolitische Zielsetzung ist in den Gesetzesbegründungen und Nachhaltigkeitsstrategien der Bundesregierung dokumentiert.

Einbettung in das System der Umweltabgaben

Die Ökosteuer ist im deutschen und europäischen Umweltrecht eingebettet in ein Gesamtsystem umweltbezogener Abgaben und Steuerungsinstrumente, zu denen u.a. die CO₂-Bepreisung sowie Emissionshandelssysteme zählen. Sie stellt ein Instrument der umweltbezogenen Finanzpolitik dar, das mit anderen Maßnahmen wie Förderprogrammen für erneuerbare Energien und Effizienzsteigerungen kombiniert wird.

Europarechtliche Bezüge und internationale Einordnung

EU-Richtlinien und Harmonisierung

Im europäischen Binnenmarkt unterliegen Energiebesteuerung und Umweltsteuern einer Harmonisierung durch die Europäische Union. Maßgeblich sind insbesondere folgende Normen:

  • Richtlinie 2003/96/EG: Energiebesteuerungsrichtlinie (Festlegung von Mindeststeuersätzen für Energieerzeugnisse und Strom)
  • Beihilfevorschriften: Steuervergünstigungen müssen mit den beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Kommission vereinbar sein (vgl. Art. 107 ff. AEUV).

Internationale Perspektiven

Über Deutschland hinaus existiert das Konzept der Ökosteuer in zahlreichen Staaten, wobei Ausgestaltung, Bemessung und Verwendungszweck je nach Rechtsordnung variieren. Auch Organisationen wie die OECD und IWF empfehlen den Einsatz umweltbezogener Steuern als Teil nachhaltiger Steuerreformen.

Finanzielle Verwendung der Einnahmen

Die Einnahmen aus der Ökosteuer werden haushaltsrechtlich zunächst dem Bundeshaushalt zugeführt. In der Ausgestaltung der Reform wurde der Grundsatz festgelegt, die Mehreinnahmen insbesondere zur Senkung der Rentenversicherungsbeiträge und gegebenenfalls für nachhaltigkeitsfördernde Maßnahmen zu verwenden. Die zweckgebundene Verwendung ist politisch vorgegeben, rechtlich jedoch regelmäßig nicht strikt verbindlich.

Gesetzesänderungen und aktuelle Entwicklungen

Seit Einführung der Ökosteuer wurden die gesetzlichen Regelungen mehrfach angepasst. Entwicklungstreiber sind nationale Klimaziele, internationale Verpflichtungen, weltwirtschaftliche Entwicklungen und Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Aktuell erfahren die Energie- und Umweltsteuern darüber hinaus durch die nationale CO₂-Bepreisung und europaweite Klimaziele eine weitere Dynamik und eine verstärkte Bedeutung im Rahmen der Energiewende.

Literatur und weiterführende Quellen

  • Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuerreform (BGBl. I S. 378)
  • Energiesteuergesetz (EnergieStG)
  • Stromsteuergesetz (StromStG)
  • Europäische Richtlinien (insbesondere 2003/96/EG)
  • Bundesministerium der Finanzen: Fachinformationen zur Energie- und Stromsteuer
  • Bundesumweltministerium: Hintergrundpapiere zur ökologischen Steuerreform

Dieser Artikel liefert einen umfassenden Überblick über die rechtlichen Grundlagen und die praktische Anwendung der Ökosteuer im deutschen Recht, deren europäische Bezüge sowie die Einbettung in das Umwelt- und Steuerrecht.

Häufig gestellte Fragen

Wann und auf welcher rechtlichen Grundlage wurde die Ökosteuer in Deutschland eingeführt?

Die ökologische Steuerreform in Deutschland, deren wesentliches Element die sogenannte Ökosteuer ist, wurde erstmals mit dem Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuerreform (BGBl. I S.181) am 24. März 1999 rechtlich eingeführt. Die rechtliche Grundlage bildet das am 1. April 1999 in Kraft getretene Gesetz, das sukzessive ab diesem Datum bis einschließlich 2003 mehrere Steueranpassungen vorsah. Die rechtlichen Regelungen sind hauptsächlich im Stromsteuergesetz (StromStG) und im Energiesteuergesetz (EnergieStG; ab 2006 Nachfolger des Mineralölsteuergesetzes) verankert. Ziel der gesetzlichen Regelungen war es, den Verbrauch von Energieerzeugnissen durch steuerliche Mehrbelastung zu senken und so ökologische Lenkungswirkungen zu erzielen, gleichzeitig aber auch die gesetzliche Rentenkasse durch eine Umlenkung der Einnahmen zu stärken. Die gesetzlichen Regelungen orientieren sich an verschiedenen europäischen Richtlinien, insbesondere der Energiesteuerrichtlinie 2003/96/EG. Die Einführung und Fortentwicklung der Ökosteuer in Deutschland wurden regelmäßig durch gesetzliche Änderungen und Ergänzungen angepasst, wobei stets eine enge Verzahnung mit europarechtlichen Vorgaben – etwa den Vorgaben zur Energiebinnenmarktregulierung und zum Beihilferecht – zu beachten war.

Welche energieträgerbezogenen Steuertatbestände umfasst die Ökosteuer?

Rechtlich betrachtet sind von der Ökosteuer insbesondere die im Stromsteuergesetz erfasste Stromsteuer sowie die Energiesteuer auf fossile Kraft- und Brennstoffe – darunter Benzin, Diesel, Heizöl, Flüssiggas und Erdgas – betroffen. Die Steuertatbestände definieren für jeden Energie- bzw. Energieträger einen eigenen Steuergegenstand (§ 1 ff. StromStG und § 1 ff. EnergieStG). Für die Steuerpflicht ist maßgeblich, dass Energie im Sinne des jeweiligen Gesetzes im Bundesgebiet „verbraucht“ wird. Dies schließt insbesondere die Entnahme aus einem Energieversorgungsnetz für die unmittelbare Nutzung, wie auch die Verwendung als Heiz- oder Kraftstoff ein. Die Steuersätze, Tatbestände und Ausnahmen sind detailliert im Gesetz verankert und bedürfen für jede Energieform einer gesonderten Prüfung hinsichtlich Steuerbarkeit und Steuerpflicht.

Wer sind die Steuerschuldner der Ökosteuer im rechtlichen Sinne und wie erfolgt die Steuererhebung?

Steuerschuldner im Sinne sowohl des Stromsteuergesetzes als auch des Energiesteuergesetzes sind regelmäßig Gewerbetreibende, die Energieerzeugnisse herstellen, in Verkehr bringen oder entnehmen (§ 2 Abs. 1 StromStG; § 2 Abs. 1 EnergieStG). Im Regelfall trifft die Steuerpflicht die Unternehmen der Energieversorgung bzw. Energievertreiber, die Energie an Endverbraucher liefern. Die Steuer wird dabei als Verbrauchsteuer im Rahmen des indirekten Steuereinzugs erhoben, jedoch unterliegen auch Selbstversorger, etwa bei Eigenerzeugung von Strom, den gesetzlichen Regelungen. Die Steueranmeldung und -Abführung erfolgen nach den jeweiligen Abrechnungsperioden, wobei eigenständige steuerliche Pflichten für Begünstigte, Rückerstattungsberechtigte und Ausnahmetatbestände geregelt sind. Für die Einfuhr und das innergemeinschaftliche Verbringen gelten zusätzliche steuerrechtliche Vorschriften nach nationalem und EU-Recht.

Welche rechtlichen Ausnahmeregelungen und Steuervergünstigungen bestehen für Unternehmen hinsichtlich der Ökosteuer?

Das Ökosteuerrecht sieht in beiden maßgeblichen Gesetzen (StromStG, EnergieStG) umfassende Ausnahmen und Steuervergünstigungen vor, insbesondere für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft (§ 9b, § 10 StromStG; § 54, § 55 EnergieStG). Voraussetzung hierfür ist regelmäßig, dass ein Unternehmen bestimmte Branchenvoraussetzungen erfüllt oder anhand des sog. Spitzenausgleichs (nach § 55 EnergieStG und § 10 StromStG) belegt wird, dass das Energieerzeugnis im Rahmen einer begünstigten Tätigkeit verwendet wurde. Zu den Vergünstigungen zählen die vollständige oder teilweise Entlastung von der Steuer, Rückerstattungen nach Antragstellung sowie spezielle Steuerermäßigungen (z.B. für Bahnen § 9 Abs. 3 StromStG). Die Antrags- und Nachweispflichten sind gesetzlich detailliert geregelt, ebenso die Bestimmungen für die jährliche Nachweiserbringung, Dokumentation und die Einhaltung unionsrechtlicher Beihilferegeln.

Welche Mitwirkungspflichten und Aufzeichnungsanforderungen bestehen für Unternehmen im Rahmen der Ökosteuer?

Unternehmen, die dem Steuergegenstand unterliegen oder von Entlastungen profitieren wollen, haben umfangreiche Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Dazu gehören insbesondere die (steuer-)rechtlich vorgeschriebene Buchführung und fortlaufende Aufzeichnung der Entnahme, Verwendung und des Verkaufs der steuerpflichtigen Produkte (§ 12 StromStG, § 123 EnergieStV, §§ 21-27 EnergieStG). Ferner sind alle Nachweise für etwaige Entlastungsansprüche und Steuervergünstigungen aufbewahrungspflichtig und der Zollverwaltung auf Anforderung vorzulegen. Kommt das Unternehmen diesen Anforderungen nicht nach, drohen steuerschärfende Konsequenzen, wie Versagung von Steuervergünstigungen oder sogar steuerrechtliche Ordnungswidrigkeitstatbestände nach §§ 378 ff. AO.

In welchem Verhältnis steht die Ökosteuer zu europäischen Regelungen im Energiesteuerrecht?

Die Ökosteuer setzt europarechtliche Mindeststandards für Energie- und Strombesteuerung – insbesondere die Energiesteuerrichtlinie 2003/96/EG – in nationales Recht um. Die Bundesregierung ist verpflichtet, nationale Steuergesetze so zu gestalten, dass sie den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechen. Hierzu zählen Mindeststeuersätze, beihilferechtliche Vereinbarkeit von Vergünstigungen (Stichwort: Notifizierung bei der EU-Kommission) sowie der Gleichbehandlungsgrundsatz zwischen Unternehmen und Branchen. Änderungen und Anpassungen im EU-Recht, wie geplante Erhöhungen der Mindeststeuersätze oder neue Ausnahmeregelungen, führen regelmäßig zu Anpassungsbedarf in den nationalen Gesetzen. Auch die Notwendigkeit zeitlich befristeter Verlängerungen bestimmter Vergünstigungen kann sich aus Mitteilungen oder Entscheidungen der Europäischen Kommission ergeben, die dann in Gesetzesänderungsprozessen umgesetzt werden müssen.

Welche Rechtsfolgen drohen bei Nichtbeachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zur Ökosteuer?

Wird bundesdeutsches Ökosteuerrecht nicht ordnungsgemäß beachtet, drohen neben Nachforderungsbescheiden (Steuerfestsetzung zu Ungunsten des Steuerpflichtigen) insbesondere steuerrechtliche Sanktionen nach der Abgabenordnung, z.B. Bußgelder bei Ordnungswidrigkeiten (§ 378 AO), Steuerstrafverfahren im Falle von Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder auch Versagung von Steuervergünstigungen. Darüber hinaus können, insbesondere bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen, weitergehende aufsichtsbehördliche Maßnahmen wie Betriebsprüfungen, vorübergehende Betriebsschließungen oder die Untersagung begünstigter Verwendungen angeordnet werden. Die Durchsetzung erfolgt über die Zollbehörden, die als zuständige Steuerbehörden für Verbrauchsteuern agieren. Steuerschuldbefreiung und Mitwirkungspflichten bestehen auch im Rahmen etwaiger Entlastungs- oder Rückerstattungsanträge; fehlende oder fehlerhafte Angaben werden straf- oder bußgeldrechtlich sanktioniert.