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Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Öffentliche Sicherheit und Ordnung: Begriff, Bedeutung und rechtlicher Rahmen

Öffentliche Sicherheit und Ordnung sind zentrale Leitbegriffe des Sicherheits- und Ordnungsrechts. Sie beschreiben, welche Rechtsgüter und Rahmenbedingungen durch staatliche Stellen präventiv geschützt werden, um ein geordnetes und sicheres Zusammenleben zu gewährleisten. Beide Begriffe dienen als Anknüpfungspunkte für behördliche Maßnahmen der Gefahrenabwehr und stehen in einem engen Verhältnis zu den Freiheitsrechten des Einzelnen.

Öffentliche Sicherheit

Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit

Unter öffentlicher Sicherheit wird der Schutz der grundlegenden Rechtsgüter verstanden. Dazu zählen insbesondere:

  • die Unversehrtheit der Rechtsordnung als Gesamtheit der allgemein verbindlichen Regeln,
  • die Individualrechtsgüter der Menschen, etwa Leben, Gesundheit, Freiheit und Eigentum,
  • die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen, einschließlich öffentlicher Infrastrukturen.

Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit sind regelmäßig präventiv ausgerichtet. Sie sollen Gefahren abwenden, bevor es zu Schäden kommt.

Abgrenzung zur Strafverfolgung

Die Gefahrenabwehr dient der Vorbeugung, während die Strafverfolgung auf die Aufklärung bereits eingetretener Straftaten gerichtet ist. Beide Bereiche können im Einzelfall ineinandergreifen, folgen aber unterschiedlichen Zielsetzungen und Verfahrensregeln.

Öffentliche Ordnung

Inhalt und Grenzen

Die öffentliche Ordnung erfasst ungeschriebene Regeln für das Verhalten im öffentlichen Raum, deren Beachtung als Voraussetzung für ein geordnetes Zusammenleben gilt. Weil diese Regeln nicht in Gesetzen niedergelegt sind, wird der Begriff zurückhaltend angewendet. Eingriffe, die auf die öffentliche Ordnung gestützt werden, müssen besonders sorgfältig begründet und mit den Freiheitsrechten in Einklang gebracht werden.

Entwicklung im föderalen Rahmen

Die Bedeutung der öffentlichen Ordnung ist im föderalen System nicht vollständig einheitlich. Tendenziell wird der Anwendungsbereich klarer umschrieben und stärker an verfassungsrechtlichen Anforderungen ausgerichtet. Überall gilt jedoch: Je unbestimmter ein Maßstab, desto strenger die Anforderungen an Klarheit, Transparenz und Verhältnismäßigkeit behördlichen Handelns.

Rechtsgrundlagen und Systematik

Polizeirecht und Ordnungsrecht

Das Polizeirecht und das allgemeine Ordnungsrecht bilden die Grundlage der Gefahrenabwehr. Sie enthalten sowohl allgemeine Ermächtigungen für unvorhersehbare Lagen als auch spezielle Befugnisse für typische Situationen (etwa Identitätsfeststellung, Platzverweis, Sicherstellung).

Zuständigkeiten in Bund und Ländern

Die Zuständigkeiten sind weitgehend Ländersache. Polizei- und Ordnungsbehörden der Länder handeln auf Grundlage ihrer jeweiligen Regelungen. Daneben bestehen bundesweit einheitliche Zuständigkeiten in bestimmten Bereichen, etwa zum Schutz überregional bedeutsamer Einrichtungen. Kommunale Ordnungsbehörden nehmen Aufgaben der örtlichen Gefahrenabwehr wahr.

Verhältnis zu Freiheitsrechten

Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung greifen häufig in Freiheitsrechte ein. Solche Eingriffe sind nur zulässig, wenn eine klare gesetzliche Grundlage besteht, der legitime Zweck verfolgt wird, und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Die Abwägung folgt dem Leitgedanken, Sicherheit und Freiheit praktisch in Einklang zu bringen.

Gefahrbegriff und Eingriffsvoraussetzungen

Arten der Gefahr

Das Vorliegen einer Gefahr ist zentrale Voraussetzung für präventives Handeln. Gebräuchliche Kategorien sind:

  • abstrakte Gefahr: typischerweise gefährliche Situation, ohne konkrete Einzelfallprognose,
  • konkrete Gefahr: im Einzelfall hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts,
  • gegenwärtige Gefahr: unmittelbarer oder bereits begonnener Schadenseintritt,
  • erhebliche oder dringende Gefahr: Gefahr für besonders bedeutsame Rechtsgüter oder mit besonderer Dringlichkeit.

Gefahrverdacht und Anscheinsgefahr

Begründete Unsicherheiten über das Vorliegen einer Gefahr können Eingriffe rechtfertigen, sofern objektive Anhaltspunkte bestehen und mildere Mittel nicht ausreichen. Maßgeblich ist eine sachgerechte, ex-ante orientierte Bewertung der Lage.

Prognose und Beurteilung

Behördliche Entscheidungen beruhen auf einer Gefahrenprognose. Diese muss auf überprüfbaren Tatsachen und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen basieren. Je intensiver der potentielle Eingriff, desto strenger die Anforderungen an Qualität und Plausibilität der Bewertung.

Adressaten und Verantwortlichkeit

Verhaltensstörer

Verhaltensstörer sind Personen, deren Tun oder Unterlassen die Gefahr unmittelbar verursacht. Maßnahmen richten sich vorrangig gegen sie.

Zustandsstörer

Zustandsstörer sind Inhaber oder Verantwortliche einer Sache oder Anlage, von der eine Gefahr ausgeht. Sie können zur Beseitigung des gefährlichen Zustands herangezogen werden.

Inanspruchnahme Unbeteiligter

Die Heranziehung Unbeteiligter ist nur ausnahmsweise zulässig, etwa zur Abwehr besonders gewichtiger Gefahren, wenn anders wirksamer Schutz nicht erreichbar ist. Dabei gelten strenge Voraussetzungen und Abwägungsanforderungen.

Kostenfolgen

Für Maßnahmen können Gebühren und Auslagen anfallen. Verursacher können zum Ersatz von Kosten herangezogen werden, sofern die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Inanspruchnahme Unbeteiligter kommen Ausgleichsansprüche in Betracht.

Maßnahmen, Verfahren und Rechtskontrolle

Typische Maßnahmen der Gefahrenabwehr

Je nach Lage sind unterschiedliche Eingriffe möglich. Häufige Maßnahmen sind beispielsweise Identitätsfeststellungen, Platzverweise, Durchsuchungen von Sachen, Gewahrsamnahmen, Sicherstellungen gefährlicher Gegenstände oder zeitlich und örtlich begrenzte Überwachungsmaßnahmen. Der konkrete Einsatz richtet sich nach Erforderlichkeit und Eignung im Einzelfall.

Verwaltungsakt und Sofortmaßnahmen

In der Regel erfolgen Anordnungen durch Verwaltungsakte mit hinreichend bestimmtem Inhalt. Bei drängenden Situationen können Sofortmaßnahmen zulässig sein, wenn ein Zuwarten den Zweck vereiteln würde. Auch dann gelten die allgemeinen Grundsätze der Rechtmäßigkeit und Nachvollziehbarkeit.

Ermessen und Verhältnismäßigkeit

Behörden verfügen häufig über Entscheidungsspielräume. Diese betreffen die Frage, ob eingeschritten wird, und welches Mittel gewählt wird. Das Handeln muss stets verhältnismäßig sein: geeignet, erforderlich und angemessen im engeren Sinne.

Vollstreckung und Zwangsmittel

Werden Anordnungen nicht befolgt, können Zwangsmittel eingesetzt werden. Dazu zählen insbesondere Ersatzvornahme, Zwangsgeld und unmittelbarer Zwang. Die Auswahl richtet sich nach Erforderlichkeit und Schonung der Betroffenen.

Rechtsschutz und Kontrolle

Maßnahmen unterliegen verwaltungsinternen und gerichtlichen Kontrollen. Zudem wirken Datenschutzaufsicht und parlamentarische Gremien an der Kontrolle staatlichen Handelns mit. Betroffene können die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen überprüfen lassen.

Spannungsfelder mit Freiheitsrechten

Versammlungen und Demonstrationen

Versammlungen genießen hohen Schutz. Eingriffe kommen nur bei hinreichend gewichtigen Gefahren und unter strikter Beachtung milderer Mittel in Betracht. Regelmäßig ist eine behutsame Koordination zwischen Sicherheitsbelangen und Versammlungsfreiheit erforderlich.

Meinungs- und Pressefreiheit

Berichterstattung und Meinungsäußerung sind für die demokratische Öffentlichkeit wesentlich. Sicherheitsmaßnahmen müssen diese Freiheiten respektieren und dürfen journalistische Arbeit nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen.

Religionsausübung

Religiöse Handlungen im öffentlichen Raum können organisatorisch begleitet werden, wenn hierdurch eine sichere Durchführung ermöglicht wird. Eingriffe bedürfen eines legitimen, hinreichend gewichtigen Anlasses.

Privatheit und Datenverarbeitung

Erhebung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur auf klarer Rechtsgrundlage und im Rahmen strenger Zweckbindung zulässig. Transparenz, Datenminimierung und Kontrolle bilden zentrale Leitlinien.

Besondere Bereiche und aktuelle Entwicklungen

Gefahrenabwehr im digitalen Raum

Cyberangriffe, digitale Ausforschung und Manipulation kritischer Infrastrukturen stellen neue Herausforderungen dar. Präventive Schutzkonzepte, IT-Sicherheit und datenschutzkonforme Maßnahmen gewinnen an Bedeutung.

Veranstaltungen und Großlagen

Bei Großveranstaltungen erfolgt eine lageangepasste Gefahrenvorsorge. Sicherheitskonzepte, Zugangskontrollen und Lenkungsmaßnahmen dienen der Minimierung von Risiken für Teilnehmende und unbeteiligte Dritte.

Katastrophenschutz und Gefahrenvorsorge

Neben der akuten Gefahrenabwehr umfasst der Schutzauftrag auch Vorsorge gegen außergewöhnliche Lagen, etwa Naturereignisse oder großflächige Störungen. Zuständigkeiten und Zusammenarbeit verschiedener Behörden sind hierfür eng verzahnt.

Kommunale Ordnungsdienste

Kommunale Ordnungsdienste unterstützen die örtliche Gefahrenabwehr, etwa durch Präsenz im öffentlichen Raum, Überwachung lokaler Regelungen und Mitwirkung bei Veranstaltungen. Ihre Befugnisse sind begrenzt und ergänzen das polizeiliche Handeln.

Abgrenzung zu verwandten Begriffen

Öffentliche Sicherheit und Ordnung vs. öffentliche Gesundheit

Die öffentliche Gesundheit ist ein spezieller Schutzbereich mit eigenständigen Maßnahmen, etwa zur Seuchenbekämpfung. Überschneidungen bestehen dort, wo Gesundheitsgefahren zugleich die öffentliche Sicherheit berühren.

Gefahrenabwehr vs. Strafverfolgung

Gefahrenabwehr ist präventiv und zukunftsgerichtet; Strafverfolgung ist repressiv und vergangenheitsbezogen. Beide Bereiche nutzen teilweise ähnliche Mittel, unterscheiden sich aber in Zweck, Voraussetzungen und Verfahrensabläufen.

Ordnungsvorschriften und Sittennormen

Ordnungsvorschriften im Recht sind verbindliche Regelungen. Sittennormen sind gesellschaftliche Erwartungen ohne unmittelbare rechtliche Verbindlichkeit. Die öffentliche Ordnung knüpft begrenzt an solche ungeschriebenen Erwartungen an, unterliegt aber strengen rechtsstaatlichen Schranken.

Häufig gestellte Fragen

Was zählt zur öffentlichen Sicherheit?

Zur öffentlichen Sicherheit zählen die Unverletzlichkeit der geltenden Rechtsordnung, die Schutzgüter des Einzelnen wie Leben, Gesundheit, Freiheit und Eigentum sowie die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen und öffentlicher Infrastrukturen.

Ist die öffentliche Ordnung rechtlich verbindlich?

Die öffentliche Ordnung betrifft ungeschriebene Regeln des Zusammenlebens. Sie kann Grundlage für Maßnahmen sein, wird aber wegen ihrer Unbestimmtheit besonders zurückhaltend angewendet und stets an rechtsstaatlichen Maßstäben gemessen.

Wer ist zuständig für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung?

Vorrangig zuständig sind die Länder mit ihren Polizei- und Ordnungsbehörden; auf kommunaler Ebene wirken Ordnungsämter mit. In bestimmten Bereichen bestehen ergänzende oder eigene Zuständigkeiten des Bundes.

Wann dürfen Behörden präventiv eingreifen?

Ein präventiver Eingriff setzt regelmäßig das Vorliegen einer Gefahr voraus, gestützt auf nachvollziehbare Tatsachen und Prognosen. Zusätzlich müssen gesetzliche Grundlage, legitimer Zweck und Verhältnismäßigkeit gegeben sein.

Was bedeutet Verhältnismäßigkeit im Kontext von Sicherheitsmaßnahmen?

Verhältnismäßigkeit verlangt, dass eine Maßnahme geeignet ist, den angestrebten Schutz zu erreichen, dass es kein milderes ebenso wirksames Mittel gibt, und dass der Eingriff in angemessenem Verhältnis zum Gewicht der Gefahr steht.

Können auch Unbeteiligte in Anspruch genommen werden?

Die Heranziehung Unbeteiligter ist nur ausnahmsweise zulässig, etwa bei schwerwiegenden Gefahren und fehlenden Alternativen. Dabei gelten strenge Voraussetzungen sowie Abwägungs- und Ausgleichsmaßstäbe.

Worin liegt der Unterschied zwischen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung?

Gefahrenabwehr soll künftige Schäden verhindern und richtet sich auf die Zukunft. Strafverfolgung klärt vergangene Straftaten auf und dient der Sanktionierung. Beide Bereiche sind rechtlich und organisatorisch zu unterscheiden.

Welche Rolle spielen Datenverarbeitung und Videoüberwachung?

Datenverarbeitung und Videoüberwachung sind nur auf klarer Rechtsgrundlage zulässig und müssen strengen Anforderungen an Zweckbindung, Erforderlichkeit, Transparenz und Schutz der Privatheit genügen.