Begriff und rechtliche Grundlagen der Öffentlichen Sammlung
Der Begriff Öffentliche Sammlung bezeichnet im deutschen Recht eine gemeinschaftliche Aktion, bei der durch eine Vielzahl von Personen Geld- oder Sachspenden für einen gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen oder sonstigen sozialen Zweck gesammelt werden. Öffentliche Sammlungen finden nach festgelegten rechtlichen Rahmenbedingungen statt und unterliegen spezifischen Regularien, insbesondere im Hinblick auf Genehmigung, Durchführung und Kontrolle.
Definition und Abgrenzung
Abgrenzung zu anderen Formen der Sammlung
Eine Öffentliche Sammlung unterscheidet sich von privaten Sammlungen oder Spendenaktionen durch ihren offenen, an die Allgemeinheit gerichteten Charakter. Privat organisierte und nicht an die breite Öffentlichkeit gerichtete Aktionen fallen nicht unter die gesetzlichen Vorschriften für öffentliche Sammlungen.
Rechtliche Definition
Gesetzlich wird die öffentliche Sammlung überwiegend im Sammlungsgesetz (SammG) der einzelnen Bundesländer geregelt, da sich der Bund in diesem Bereich der Gesetzgebung enthalten hat. Die Definition umfasst regelmäßig sämtliche Sammlungen von Geld- oder Sachwerten, die ohne Ansehen der Person der gebenden Personen für wohltätige oder gemeinnützige Zwecke vorgenommen werden.
Gesetzliche Regelungen
Sammlungsgesetze der Bundesländer
Da eine einheitliche bundesrechtliche Regelung fehlt, haben die Länder jeweils eigene Sammlungsgesetze erlassen. Die wesentlichen Aspekte betreffen:
- Genehmigungspflicht: Öffentliche Sammlungen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig, sofern das jeweilige Landesgesetz dies vorsieht. Ausnahmen von der Genehmigungspflicht können bestehen, insbesondere bei Sammlungen kirchlicher, parteipolitischer oder schulischer Träger.
- Behördliche Zuständigkeit: In der Regel sind Ordnungsämter oder Landratsämter für die Erteilung der Genehmigung zuständig.
Übersicht typischer Inhalte landesrechtlicher Sammlungsgesetze
- Sammlungsbegriff und Anwendungsbereich
- Genehmigungserfordernisse
- Durchführungsvorschriften
- Kontroll- und Mitteilungspflichten
- Sanktionen bei Verstößen
Zweckbindung und Verwendungsnachweis
Ein zentrales Element ist die Zweckbindung der gesammelten Gelder oder Sachwerte. Zuwendungen, die auf Grundlage einer öffentlichen Sammlung eingehen, müssen dem angegebenen Verwendungszweck entsprechend eingesetzt werden. Die sammelnde Organisation ist verpflichtet, über die Verwendung der Mittel detailliert Buch zu führen und auf Anfrage den entsprechenden Behörden oder Gebern rechenschaft zu geben.
Informations- und Kennzeichnungspflichten
Im Rahmen einer öffentlichen Sammlung sind Veranstalter verpflichtet, auf ihre Identität und den Sammlungszweck klar und unmissverständlich hinzuweisen. Die Veranstalter müssen zudem einen Sammlungsleiter benennen, der für die ordnungsgemäße Durchführung verantwortlich ist.
Genehmigungsverfahren
Ablauf des Genehmigungsverfahrens
Für die Durchführung einer genehmigungspflichtigen öffentlichen Sammlung ist vor Beginn ein Antrag bei der zuständigen Behörde zu stellen. Folgende Angaben sind regelmäßig erforderlich:
- Angaben zum Sammlungszweck und zur geplanten Mittelverwendung
- Zeitraum und geographischer Bereich der Sammlung
- Zahl und Personalien der beteiligten Sammler
- Nachweis über die ordnungsgemäße Organisation und Buchführung
Die Behörde prüft die Zuverlässigkeit der Antragsteller und kann die Genehmigung mit Auflagen versehen, insbesondere hinsichtlich der Dokumentations- und Nachweispflichten.
Ablehnungsgründe und Auflagen
Genehmigungen können abgelehnt oder widerrufen werden, beispielsweise wenn:
- Zweifel an der Gemeinnützigkeit des Zwecks bestehen,
- die Zuverlässigkeit der Organisatoren nicht gewährleistet ist,
- oder wiederholt gegen Vorschriften des Sammlungsgesetzes verstoßen wurde.
Die zuständige Behörde kann die Durchführung der Sammlung mit Auflagen versehen, etwa mit der Pflicht zur Vorlage eines ausführlichen Verwendungsnachweises oder zur Bestellung bestimmter Sicherheiten.
Durchführung öffentlicher Sammlungen
Zulässige Durchführungsmethoden
Öffentliche Sammlungen können in verschiedener Form erfolgen, darunter:
- Straßen-, Haus- und Haussammlungen: Persönliche Ansprache in der Öffentlichkeit oder an Haustüren.
- Aufstellung von Sammelbehältern: Stationäre Behälter in Geschäftsräumen oder öffentlichen Einrichtungen.
- Veranstaltungen: Benefizveranstaltungen, Tombolas oder Basare mit Sammlungscharakter.
Die Sammlungsgesetze regeln konkret, welche Sammelmethoden zulässig sind und welche Vorgaben beispielsweise bei der Ausgestaltung von Sammelbüchsen oder Ausweispflichten für Sammler gelten.
Haftung und Sanktionen
Für Verstöße gegen die Sammlungsgesetze, etwa die Nichtbeachtung der Genehmigungspflicht oder die zweckwidrige Verwendung der Mittel, sind Sanktionen in Form von Bußgeldern oder strafrechtlichen Maßnahmen vorgesehen. Zudem kann die sammelnde Organisation für Schäden, die im Zusammenhang mit der Sammlung entstehen, haftbar gemacht werden.
Kontrolle und Nachweispflichten
Berichts- und Nachweispflichten
Nach Abschluss einer öffentlichen Sammlung ist der sammelnden Organisation regelmäßig eine umfassende Rechenschaftslegung gegenüber der Genehmigungsbehörde auferlegt. Dies umfasst:
- Einen detaillierten Bericht über das Sammelergebnis
- Detaillierte Auflistung der Ausgaben
- Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung
Öffentlichkeitsbeteiligung und Transparenz
Teilweise sehen Sammlungsgesetze eine Veröffentlichungspflicht der Ergebnisse öffentlicher Sammlungen vor. Dies dient der Transparenz und der Information der Öffentlichkeit über die Verwendung der gesammelten Mittel.
Steuerrechtliche Aspekte
Gemeinnützigkeit und Steuerbegünstigung
Im steuerlichen Kontext ist die Gemeinnützigkeit der sammelnden Organisation von zentraler Bedeutung. Nur Organisationen, die durch die Finanzverwaltung als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung (AO) anerkannt sind, können Spendenquittungen ausstellen, die zur steuerlichen Geltendmachung beim Spender führen.
Umsatzsteuerliche Behandlung
Die Durchführung öffentlicher Sammlungen unterliegt in der Regel nicht der Umsatzsteuer, sofern sie dem gemeinnützigen Zweck dient und keine entgeltlichen Leistungen im Vordergrund stehen. Abweichende Regelungen gelten bei gewerblichen Aktionen, die keine gemeinnützigen Zwecke verfolgen.
Öffentliche Sammlung im internationalen Vergleich
Europäisches Recht
Eine einheitliche europarechtliche Regelung existiert gegenwärtig nicht. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für öffentliche Sammlungen werden jeweils auf nationaler Ebene gestaltet. Ein grenzüberschreitender Bezug kann sich jedoch bei Spendenaufrufen über das Internet ergeben, wobei dann international privatrechtliche Vorschriften und nationale Sammlungsgesetze beachtet werden müssen.
Literatur und Quellen
- Sammlungsgesetze der deutschen Bundesländer
- Abgabenordnung (AO)
- Kommentierungen zum Spendenrecht und Sammlungsgesetz
- Verordnungen zur Durchführung öffentlicher Sammlungen
Fazit
Die rechtliche Betrachtung der Öffentlichen Sammlung ist in Deutschland von einer Vielzahl länderspezifischer Vorschriften geprägt. Der Fokus liegt auf dem Schutz der öffentlichen Ordnung, der Transparenz und der zweckgerechten Verwendung der gesammelten Mittel. Aufgrund der zentralen Bedeutung von Gemeinnützigkeit und Vertrauensschutz ist die strikte Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben unabdingbar. Ein umfassender Überblick über die länderspezifischen Regelungen sowie die allgemeingültigen steuerlichen Eckpunkte empfiehlt sich vor der Durchführung einer öffentlichen Sammlung stets zur rechtssicheren Gestaltung und Durchführung.
Häufig gestellte Fragen
Wer ist berechtigt, eine öffentliche Sammlung durchzuführen?
Die Berechtigung zur Durchführung einer öffentlichen Sammlung ist in Deutschland grundsätzlich gesetzlich geregelt. Nach den jeweiligen Sammlungsgesetzen der Bundesländer oder dem Sammlungsgesetz (SammlG) des Bundes darf eine öffentliche Sammlung in der Regel nur von juristischen Personen, wie eingetragenen Vereinen, Stiftungen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, durchgeführt werden. Privatpersonen werden dabei in den meisten Fällen ausgeschlossen. Die veranstaltende Organisation muss gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) verfolgen, was in der Regel durch eine entsprechende Gemeinnützigkeitsbescheinigung des Finanzamts nachzuweisen ist. Weiterhin sind Antragsteller verpflichtet, die zur Durchführung der Sammlung erforderliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung nachzuweisen. Dies wird in der Regel durch polizeiliche Führungszeugnisse der für die Durchführung verantwortlichen Personen sowie durch Nachweise über die sachgerechte Abwicklung früherer Sammlungen belegt. Ferner ist oft eine detaillierte Darstellung des Sammlungszwecks, der geplanten Durchführung, Verwendung der gesammelten Gelder und der vorgesehenen Mittelverwendung vorzulegen. Das Fehlen dieser Voraussetzungen führt in der Praxis meist zur Versagung der Erlaubnis.
Welche Genehmigungen sind für eine öffentliche Sammlung erforderlich?
Für öffentliche Sammlungen ist grundsätzlich eine behördliche Genehmigung erforderlich. Zuständig ist regelmäßig die Ordnungsbehörde am Sitz der sammelnden Organisation oder die örtliche Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Der Antrag auf Genehmigung muss spätestens mehrere Wochen vor Beginn der Sammlung gestellt werden und zahlreiche Angaben enthalten, wie etwa den Zeitraum und das geografische Gebiet der Sammlung, die Art und Weise der Durchführung (z.B. Straßensammlung, Haussammlung), Informationen zum Veranstalter, Zweck der Sammlung sowie die geplante Mittelverwendung. Behörden prüfen insbesondere die Gemeinnützigkeit, die Glaubwürdigkeit des Sammlungszwecks und die Zuverlässigkeit des Veranstalters. In bestimmten Fällen (beispielsweise bei bundesweiten oder landesweiten Sammlungen) können besondere Verfahren mit zusätzlichen Anforderungen gelten. Sammlungen ohne Genehmigung sind in den meisten Bundesländern ordnungswidrig und können mit Bußgeldern oder der Untersagung der Sammlung geahndet werden.
Welche Dokumentations- und Rechenschaftspflichten bestehen bei öffentlichen Sammlungen?
Nach Abschluss einer öffentlichen Sammlung sind die Veranstalter gesetzlich verpflichtet, eine genaue und vollständige Abrechnung über das Sammlungsergebnis und die tatsächliche Verwendung der gesammelten Mittel zu erstellen. Diese Abrechnung ist fristgerecht der zuständigen Genehmigungsbehörde vorzulegen. Dies umfasst in der Regel eine Aufstellung aller Einnahmen, Ausgaben (einschließlich Verwaltungskosten), die genaue Mittelverwendung im Sinne des angegebenen Sammlungszwecks sowie Nachweise über Auszahlung und Verwendung der Gelder. Die detaillierte Dokumentation dient der behördlichen Kontrolle, um Missbrauch und Zweckentfremdung der gesammelten Gelder zu verhindern. Verstöße gegen die Dokumentations- und Rechenschaftspflicht können Sanktionen wie Rückforderungen, Bußgelder oder ein künftiges Sammelverbot nach sich ziehen.
Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten hinsichtlich der Mittelverwendung?
Gesammelte Mittel dürfen ausschließlich für den im Genehmigungsbescheid und im Antrag angegebenen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck verwendet werden. Eine zweckwidrige Mittelverwendung ist nach den Sammlungsgesetzen untersagt und kann zivilrechtliche, ordnungsrechtliche oder sogar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Darüber hinaus dürfen von den gesammelten Geldern nur angemessene Verwaltungskosten gedeckt werden. Überhöhte Verwaltungskosten oder eine Gewinnabsicht sind gesetzlich unzulässig. Über die Verwendung der Mittel ist der Aufsichtsbehörde gegenüber ausführlich Rechenschaft abzulegen. Spendenquittungen dürfen nur nach dem tatsächlichen Zufluss und ausschließlich für zugelassene Zwecke ausgestellt werden.
Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen Sammlungsgesetze?
Verstöße gegen Sammlungsgesetze können mit unterschiedlichen Sanktionen belegt werden. Dazu zählen ordnungsrechtliche Maßnahmen wie Bußgelder, Zwangsgelder oder die sofortige Einstellung der Sammlung durch behördliche Anordnung. Werden Gelder zweckwidrig verwendet oder es wird ohne Genehmigung gesammelt, kommen zudem strafrechtliche Tatbestände wie Betrug oder Untreue in Betracht, die erhebliche strafrechtliche Konsequenzen für die verantwortlichen Personen nach sich ziehen können. Auch der Widerruf der Gemeinnützigkeit und die Aberkennung des Steuerbegünstigungsstatus im Rahmen der Abgabenordnung kann eine Folge sein. Darüber hinaus können Verstöße zivilrechtliche Schadensersatzansprüche von Spendenden oder Dritten begründen.
Unterliegen alle Spendenaktionen dem Sammlungsgesetz?
Nicht alle Spendenaktionen unterliegen zwingend dem Sammlungsgesetz. Sammlungen im privaten oder familiären Bereich ohne öffentliche Aufforderung sowie Sammlungen im Rahmen geschlossener Veranstaltungen (z.B. Vereinsfeiern, Gottesdienste, Schulveranstaltungen) sind in der Regel von der Genehmigungspflicht und den strengen Anforderungen des Sammlungsgesetzes ausgenommen, sofern sie nicht die Allgemeinheit im öffentlichen Raum ansprechen. Auch reine Online-Spendenaktionen können – je nach Bundesland – aus dem Anwendungsbereich des Sammlungsgesetzes herausfallen, solange keine unmittelbare Sammlung im öffentlichen Raum erfolgt. Allerdings sind auch hier die Vorschriften zur Mittelverwendung und Gemeinnützigkeit zu beachten, soweit steuerliche Vorteile geltend gemacht werden.
Gibt es besondere Vorschriften für Werbe- und Sammeldienstleister?
Werbe- und Sammeldienstleister, die im Auftrag gemeinnütziger Organisationen Spenden einwerben oder Sammlungen durchführen, unterliegen ebenfalls den Bestimmungen des Sammlungsgesetzes. Sie müssen von der gemeinnützigen Organisation beauftragt und im Sammelantrag sowie in den Genehmigungsunterlagen namentlich benannt werden. Die Vereinbarungen über Honorare, Provisionen oder Verwaltungsaufwendungen sind transparent offenzulegen, und die Kosten müssen angemessen im Verhältnis zum Sammlungsertrag stehen, um die Gemeinnützigkeit und die Zulässigkeit der Sammlung nicht zu gefährden. Behörden prüfen regelmäßig die Angemessenheit der Kostenverteilung und können die Sammlung bei überhöhten Ausgaben für Werbe- und Sammeldienstleister untersagen.