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Öffentlich-rechtliche Verwahrung


Begriff und Bedeutung der Öffentlich-rechtlichen Verwahrung

Die öffentlich-rechtliche Verwahrung ist ein Begriff des deutschen Verwaltungsrechts, der die Inbesitznahme, Aufbewahrung und Verwaltung bestimmter Sachen oder Werte im Rahmen hoheitlicher Verwaltungstätigkeit bezeichnet. Im Gegensatz zur zivilrechtlichen Verwahrung basiert die öffentlich-rechtliche Verwahrung auf einer rechtlichen Verpflichtung oder gesetzlichen Ermächtigung einer Behörde, bestimmte Gegenstände im Interesse der Allgemeinheit oder zur Sicherstellung eines gesetzlichen Zweckes zu verwalten und herauszugeben.

Abgrenzung zu anderen Formen der Verwahrung

Die öffentlich-rechtliche Verwahrung ist von der zivilrechtlichen Verwahrung (§§ 688 ff. BGB), bei der ein schuldrechtlicher Verwahrungsvertrag zwischen privaten Rechtsubjekten besteht, sowie von der staatlichen Sicherstellung oder Beschlagnahme zu unterscheiden. Während bei der Beschlagnahme ein unmittelbarer Zwangseingriff erfolgt, handelt es sich bei der öffentlich-rechtlichen Verwahrung um einen geordneten Verwaltungsakt, der auf gesetzlichen Vorgaben beruht und meist eine eingriffsminimierende Maßnahme darstellt.

Rechtsgrundlagen und Anwendungsbereiche

Gesetzliche Grundlagen

Die öffentlich-rechtliche Verwahrung ist nicht in einem einheitlichen Gesetz geregelt, sondern ergibt sich aus verschiedenen spezialgesetzlichen Normen und verwaltungsrechtlichen Bestimmungen. Wichtige Beispielnormen finden sich unter anderem in:

  • § 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG)
  • § 133 Abgabenordnung (AO)
  • Straßenverkehrsgesetz (StVG), etwa im Zusammenhang mit der Sicherstellung von Fahrzeugscheinen
  • Polizeirecht (Präventionsmaßnahmen)
  • Bauordnungsrecht (Verwahrung von Baustellenmitteln bei Gefahrenabwehr)
  • Friedhofsrecht (Verwahrung von Fundsachen auf Friedhöfen)
  • VwVfG und Spezialgesetze

Zusätzlich existieren entsprechende Regelungen im Landesrecht, etwa im Rahmen von Polizeigesetzen oder Verwaltungsvollstreckungsregelungen der Bundesländer.

Typische Anwendungsfälle

Praktische Anwendungsfelder der öffentlich-rechtlichen Verwahrung sind unter anderem:

  • Fundsachen: Die Verwahrung von Fundgegenständen durch die Behörde gemäß § 965 ff. BGB i.V.m. kommunalem Recht.
  • Sicherstellung im Polizeirecht: Die Polizei nimmt gefährliche Gegenstände oder Tiere in öffentlich-rechtliche Verwahrung, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren.
  • Gefahrenabwehr: Verwahrung von Sachen, die zur Ausführung einer Gefahr beseitigt oder gesondert gelagert werden müssen.
  • Abfall- und Umweltrecht: Verwahrung von sichergestellten Abfällen bis zur Klärung der Entsorgungsverantwortung.

Rechtsnatur und Grundvoraussetzungen

Verwaltungsakt und Hoheitlichkeit

Die öffentlich-rechtliche Verwahrung stellt grundsätzlich einen Verwaltungsakt dar, da sie unmittelbar auf einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zwischen Verwaltungsträger und dem jeweiligen Berechtigten basiert. Die hoheitliche Einwirkung hebt sie von der privatrechtlichen Verwahrung ab.

Tatbestandsvoraussetzungen

Für das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Verwahrung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Rechtmäßige Inbesitznahme und Verwahrung einer Sache durch eine staatliche Stelle aufgrund hoheitlicher Befugnisse,
  2. öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlage für das Tätigwerden der Behörde,
  3. Zweckbindung: Die Verwahrung erfolgt nicht zum Vorteil der die Verwahrung vornehmenden Behörde, sondern zur Sicherstellung öffentlicher Interessen oder der Rechte Dritter.

Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Verwahrungszweck entfallen, die Herausgabe (Restitution) an den Berechtigten kann verlangt werden.

Pflichten und Rechte der Verwahrungsbehörde

Obhuts- und Sorgfaltspflichten

Der Verwahrungsbehörde obliegen umfangreiche Obhuts- und Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die im Gewahrsam befindliche Sache. Sie muss sicherstellen, dass die Sache vor Verlust, Beschädigung oder Verschlechterung ausreichend geschützt bleibt. Diese Pflichten richten sich nach dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung und den Umstände des Einzelfalls.

Herausgabeanspruch

Der Eigentümer oder sonstige Berechtigte hat einen Herausgabeanspruch gegen die Verwahrungsbehörde, sobald der Grund der Verwahrung entfällt. Die Behörde muss überprüfen, ob ein rechtmäßiger Anspruch besteht, bevor sie die Sache aushändigt, um eine unberechtigte Herausgabe zu vermeiden.

Für den Fall, dass die Sache verderblich oder unbrauchbar wird beziehungsweise eine Herausgabe unmöglich ist, kommen Ersatzansprüche gemäß den Regelungen des jeweiligen Spezialgesetzes in Betracht.

Besondere Problemfelder und Rechtsfolgen

Haftung und Schadensersatz

Schäden, die während der öffentlich-rechtlichen Verwahrung entstehen und auf schuldhafte Pflichtverletzung der Verwaltungsbehörde zurückzuführen sind, können Schadensersatzansprüche nach Maßgabe des Staatshaftungsrechts (z. B. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) auslösen. Dabei ist zu beachten, dass für leichte Fahrlässigkeit im Vollstreckungs- und Polizeibereich unter bestimmten gesetzlich definierten Umständen Haftungsausschlüsse bestehen können.

Verwertung und Vernichtung

Ist der Zweck der Verwahrung nicht mehr erreichbar, die Sache nicht mehr herausgegeben werden kann (z. B. Eigentümer meldet sich nicht), so regeln einige Gesetze das Verfahren zur Verwertung oder Vernichtung der Sache. Der Erlös aus einer Verwertung ist in der Regel an den Berechtigten auszukehren, sofern dieser bekannt und auffindbar ist.

Rechtsbehelfe

Gegen Maßnahmen der öffentlich-rechtlichen Verwahrung stehen dem Betroffenen die üblichen Rechtsbehelfe im Verwaltungsrecht zur Verfügung, darunter insbesondere Widerspruch und die Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht.

Bedeutung und Funktion im Verwaltungsvollzug

Die öffentlich-rechtliche Verwahrung erfüllt im modernen Verwaltungsvollzug eine unerlässliche Schutz- und Sicherungsfunktion. Sie gewährleistet die geordnete Behandlung von Sachen und Werten, bei denen ein öffentliches Interesse an deren vorübergehender Entziehung, Sicherung oder ordnungsgemäßer Bewahrung besteht. Gleichzeitig wahrt die Verwahrung das Gleichgewicht zwischen dem öffentlichen Interesse und den Rechten privater Eigentümer oder sonstiger Berechtigter.


Literatur und weiterführende Links

  • Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
  • Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG)
  • Abgabenordnung (AO)
  • Polizeigesetze der Länder
  • Kommentare zu den entsprechenden Gesetzestexten

Dieser Beitrag dient als umfassende Informationsquelle und Übersicht zum Begriff der öffentlich-rechtlichen Verwahrung im Verwaltungsrecht.

Häufig gestellte Fragen

Welche gesetzlichen Grundlagen regeln die öffentlich-rechtliche Verwahrung?

Die öffentlich-rechtliche Verwahrung ist im deutschen Recht in verschiedenen Spezialgesetzen geregelt, wobei als zentrale Vorschriften insbesondere §§ 16 ff. Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) sowie weitere besondere Gesetze auf Landes- und Bundesebene gelten. Für bestimmte Gegenstände, wie sichergestellte oder beschlagnahmte Sachen, greifen Normen der Strafprozessordnung (StPO) und des Polizeirechts. Die öffentlich-rechtliche Verwahrung ist im Wesentlichen eine Sicherungsmaßnahme, deren Voraussetzungen und Durchführung detailliert geregelt sind. Demnach bedarf es eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses, das durch eine hoheitliche Maßnahme zustande kommt. Auch die dienstlichen Vorschriften zur ordnungsgemäßen Lagerung, Inventarisierung, Verwahrung und Herausgabe der betroffenen Gegenstände werden durch die jeweiligen Gesetze und Verwaltungsvorschriften vorgegeben. Zudem ist im Falle von Verwaltungsakten stets auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG zu achten.

Welche Rechtsnatur hat die öffentlich-rechtliche Verwahrung?

Die öffentlich-rechtliche Verwahrung stellt ein gesetzlich normiertes öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art dar, das sich von zivilrechtlichen Verwahrungsregelungen deutlich unterscheidet. Während die zivilrechtliche Verwahrung auf einem zweiseitigen Vertrag nach §§ 688 ff. BGB beruht, ist die öffentlich-rechtliche Verwahrung ein einseitig-hoheitlicher Akt der Verwaltung, meist kraft Gesetzes oder aufgrund behördlichen Handelns. Sie dient der Sicherung von Verwaltungs- oder Strafverfahren (Beispiel: Sicherstellung von Beweismitteln) oder auch dem Schutz der Allgemeinheit. Die Rechtsbeziehung begründet dabei spezifische Pflichten und Rechte für die beteiligten Parteien. Für die Verwaltung besteht insbesondere die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung, Pflege und gegebenenfalls zur Rückgabe des verwahrten Objekts, während der Betroffene grundsätzlich einen Herausgabeanspruch nach Wegfall des Sicherungszwecks besitzt.

Welche Pflichten treffen die Behörde während der Verwahrung?

Während der öffentlich-rechtlichen Verwahrung treffen die zuständige Behörde umfassende Pflichten hinsichtlich des verwahrten Gegenstandes. Sie muss alle zumutbaren Maßnahmen treffen, um den Zustand des Gegenstandes zu erhalten und Beschädigungen, Verlust oder die Verschlechterung zu verhindern. Dies umfasst die ordnungsgemäße Lagerung, die Sicherstellung gegen Diebstahl oder Beschädigung, und – falls erforderlich – die Pflege des Gegenstandes. Werden beispielsweise Tiere verwahrt, kann die Behörde verpflichtet sein, diese zu füttern und tiergerecht unterzubringen. Bei verderblichen Gegenständen müssen ggf. geeignete Vorkehrungen zur Konservierung oder auch, falls ein Verderb droht, eine Verwertung (z. B. Notverkauf) nach den gesetzlichen Voraussetzungen getroffen werden. Die Behörde muss weiterhin regelmäßig kontrollieren, ob der in Verwahrung genommene Gegenstand noch benötigt wird oder ob der Sicherungszweck entfallen ist. Verletzt die Behörde diese Pflichten, kann unter Umständen ein öffentlich-rechtlicher oder sogar zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch bestehen.

Bestehen Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der öffentlich-rechtlichen Verwahrung?

Gegen Maßnahmen der öffentlich-rechtlichen Verwahrung bestehen grundsätzlich die im Verwaltungsrecht üblichen Rechtsbehelfe. Die Betroffenen können etwa Widerspruch gegen den zugrundeliegenden Verwaltungsakt einlegen oder im Falle des Sofortvollzugs beziehungsweise bei polizeilicher Beschlagnahme die gerichtliche Entscheidung beantragen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, gemäß §§ 80, 80a VwGO in Eilrechtsschutzverfahren (Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) vorzugehen, insbesondere wenn durch die Verwahrung erhebliche Nachteile drohen. Bei längerer oder unberechtigt fortdauernder Verwahrung kann zudem ein Antrag auf Herausgabe (z. B. gemäß § 113 Absatz 1 Satz 2 VwGO) gestellt werden. In eiligen Fällen besteht auch die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 123 VwGO). Alle Maßnahmen der öffentlich-rechtlichen Verwahrung unterliegen zudem der gerichtlichen Überprüfung gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, was einen effektiven Rechtsschutz sicherstellt.

Wie wird mit verwahrten, aber nicht abgeholten Sachen verfahren?

Für den Fall, dass verwahrte Gegenstände auch nach Wegfall des Verwahrungszwecks nicht vom Berechtigten abgeholt werden, sieht das Verwaltungsrecht spezielle Verwertungs- und Entsorgungsregelungen vor. Insbesondere nach § 17 VwVG, aber auch nach landesrechtlichen Polizeigesetzen kann die Behörde nach Ablauf bestimmter Fristen zur öffentlichen Versteigerung, zur Verwertung oder zur Vernichtung der Sachen übergehen. Vor einer solchen Verwertung ist in der Regel der Berechtigte ausdrücklich und eindeutig zur Abholung aufzufordern und über die drohenden Folgen zu belehren. Der Verwertungserlös steht nach Abzug der entstandenen Kosten grundsätzlich dem Berechtigten zu. Sind die Sachen unverwertbar oder haben sie keinen feststellbaren Wert, kann die Behörde die Vernichtung oder Entsorgung auch ohne Verwertung vornehmen, sofern dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.

Welche Kosten entstehen durch die öffentlich-rechtliche Verwahrung und wer trägt sie?

Im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Verwahrung entstehen regelmäßig Kosten, beispielsweise für Transport, Lagerung, Erhaltung oder Verwertung der verwahrten Sachen. Nach § 19 VwVG und vergleichbaren landesrechtlichen Normen sind diese Kosten grundsätzlich vom Verpflichteten oder dem Verfügungsberechtigten zu tragen. Die Behörde kann dazu Gebühren- und Auslagenbescheide erlassen, die zunächst vollstreckbar sind, auch wenn gegen die Verwahrung als solche noch Rechtsmittel offenstehen. Die Kostentragungspflicht ist nicht selten auch explizit im zugrundeliegenden Verwaltungsakt geregelt. Wird das Verfahren eingestellt oder stellt sich die Verwahrung als unrechtmäßig heraus, besteht ggf. ein Kostenerstattungsanspruch des Betroffenen.

Wie erfolgt die Herausgabe verwahrter Gegenstände und unter welchen Voraussetzungen kann sie abgelehnt werden?

Die Herausgabe verwahrter Gegenstände erfolgt regelmäßig nach Wegfall des Sicherungs- oder Verwahrungszwecks. Hierfür muss der Berechtigte die Herausgabe beantragen und gegebenenfalls seine Berechtigung nachweisen. Die Behörde prüft das Vorliegen des Herausgabeanspruchs detailliert und die Erfüllung aller Voraussetzungen, etwa dass keine weiteren Sicherungsgründe (z. B. weitere Verfahren, Tatverdacht) entgegenstehen oder dass keine Übertragung auf Dritte (z. B. Gläubigerpfändung) erfolgt ist. Eine Ablehnung ist möglich, solange ein rechtlicher Grund (etwa fortbestehende Gefahr, Eigentumsstreitigkeiten, offene Kostenforderungen) der Herausgabe entgegensteht. Der Ablehnungsbescheid ist ebenfalls ein anfechtbarer Verwaltungsakt, gegen den die üblichen Rechtsbehelfe gegeben sind.