Begriff und rechtliche Einordnung von Obdachlosen
Definition von Obdachlosigkeit
Der Begriff „Obdachlosigkeit“ bezeichnet im deutschen Recht den Zustand, in dem eine Person keine feste, den Mindestanforderungen entsprechende Unterkunft zur Verfügung hat und somit gezwungen ist, ohne dauerhafte Unterkunft zu leben. Obdachlosigkeit ist dabei nicht mit Wohnungslosigkeit gleichzusetzen, wenngleich beide Begriffe in der Praxis häufig synonym verwendet werden. Rechtlich gesehen besteht der Unterschied darin, dass Obdachlose keinerlei Unterkunft haben, während wohnungslose Personen zumindest zeitweise eine Unterkunft, beispielsweise ein Übergangsheim, nutzen können.
Die genaue Definition von Obdachlosigkeit ist im Gesetz nicht kodifiziert, jedoch wird sie durch die Verwaltungsvorschriften und das Verwaltungshandeln der Kommunen geprägt. In der Rechtsprechung hat sich die Beschreibung durchgesetzt, dass eine Person obdachlos ist, wenn sie ohne Unterkunft im Sinne einer vor Witterung schützenden und zum Schlafen geeigneten Bleibe ist.
Rechtliche Grundlagen und Begriffsabgrenzung
Bundesrechtliche Grundlagen
Das Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik Deutschland schafft mit Artikel 1 Absatz 1 („Die Würde des Menschen ist unantastbar“) und Artikel 20 Sozialstaatsprinzip die Grundlage für staatliche Schutzpflichten gegenüber Obdachlosen. Es besteht eine staatliche Verpflichtung, drohende oder bestehende Obdachlosigkeit zu verhindern oder zu beheben, da dies mit dem sozialen Existenzminimum und Menschenwürde verbunden ist.
Ein spezielles Bundesgesetz zur Regelung von Obdachlosigkeit besteht nicht. Vielmehr findet sich der einschlägige rechtliche Rahmen vor allem im Polizei- und Ordnungsrecht der Bundesländer sowie in verschiedenen Regelungen im Sozialrecht.
Landesrechtliche Regelungen und kommunale Zuständigkeiten
Die Abwehr von Obdachlosigkeit und die Sicherstellung einer menschenwürdigen Unterkunft ist überwiegend Aufgabe der Kommunen bzw. Gemeinden. Grundlage hierfür sind die Polizeigesetze bzw. Ordnungsbehördengesetze der Bundesländer, etwa § 14 Abs. 1 OBG NRW. Die Gemeinden sind verpflichtet, drohende Obdachlosigkeit als Gefahrenabwehrmaßnahme zu verhindern, indem sie beispielsweise Ersatzunterkünfte bereitstellen.
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Unterbringung
Pflicht zur Obdachlosenunterbringung
Kommunen haben die Pflicht, eine Unterkunft bereitzustellen, wenn Eigenvorsorge des Betroffenen nicht möglich ist und ansonsten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere für Leben und Gesundheit besteht. Die Unterbringung geschieht in der Regel im Wege der Ersatzvornahme, kann aber auch durch Verwaltungsakt angeordnet werden.
Im Rahmen der Unterbringungsverpflichtung ist die Gemeinde gehalten, eine menschenwürdige und angemessene Unterkunft bereitzustellen. Die Anforderungen orientieren sich an den allgemeinen Minimalstandards wie Schutz vor Witterung, ausreichende sanitäre Einrichtungen und eine Mindestprivatsphäre.
Formen der Unterbringung
Die Unterbringung von Obdachlosen erfolgt meist in Notunterkünften, Pensionen, Wohnheimen oder in eigens bereitgestellten kommunalen Einrichtungen. Eine dauerhafte Eingliederung in die allgemeine Wohnversorgung ist regelmäßig nicht gewährleistet, da die Maßnahme grundsätzlich auf die akute Gefahrenabwehr zielt.
Die Dauer der Unterbringung ist grundsätzlich auf das zur Gefahrenabwehr Erforderliche begrenzt. Voraussetzung ist stets das Fehlen einer eigenen Unterkunft und das Scheitern aller privaten Bemühungen zur Selbsthilfe.
Sozialrechtliche Regelungen und Leistungsansprüche
SGB II und SGB XII – Ansprüche auf Grundsicherungsleistungen
Obdachlose Personen erfüllen grundsätzlich die Voraussetzungen für Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII), da sie regelmäßig hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften sind. Bei fehlender Meldeadresse ist im Einzelfall sicherzustellen, dass Betroffene dennoch Zugang zu Leistungen erhalten, etwa durch postalische Erreichbarkeit oder Anlaufadressen.
Leistungsansprüche umfassen insbesondere den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts, Leistungen für Unterkunft und Heizung (soweit Kosten entstehen) sowie Mehrbedarfe, etwa bei Krankheit oder Behinderung.
Besonderheiten bei fehlender Meldeadresse
Obdachlosen ohne festen Wohnsitz kann die Leistung nicht aufgrund fehlender Anmeldung oder Adresse verweigert werden. Sozialbehörden sind verpflichtet, pragmatische Lösungen anzubieten – etwa die Einrichtung einer „postlagernden Adresse“ im Rathaus oder bei anerkannten Beratungsstellen. Die fehlende Meldeanschrift darf den Leistungsbezug nicht ausschließen.
Gesundheitsversorgung und weitere Rechte
Auch obdachlose Personen haben Zugang zur medizinischen Versorgung, etwa durch Leistungen nach dem SGB V oder im Rahmen der Hilfe für Menschen ohne Krankenversicherungsschutz. Darüber hinaus bestehen Ansprüche auf Hilfen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in besonderen Lebenslagen, beispielsweise Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§ 67 ff. SGB XII).
Polizerechtliche Maßgaben und Zwangsmaßnahmen
Gefahrenabwehr durch Unterbringung
Das Polizei- und Ordnungsrecht der Länder sieht im Rahmen der Gefahrenabwehr unmittelbare Zwangsmaßnahmen vor, wenn beispielsweise die Eigen- oder Fremdgefährdung nicht anders abgewendet werden kann. In solchen Fällen kann die zwangsweise Einweisung in eine Notunterkunft behördlich angeordnet werden.
Rechtsbehelfsmöglichkeiten
Gegen Maßnahmen der zwangsweisen Unterbringung oder deren Ablehnung steht Betroffenen der Verwaltungsrechtsweg offen. Eilrechtsschutz nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist bei drohender Obdachlosigkeit regelmäßig eröffnet, da lebensnotwendige Bedürfnisse betroffen sind.
Mietrechtliche Aspekte und Räumungsschutz
Kündigung und Räumungsschutz
Obdachlosigkeit entsteht häufig infolge von Wohnungskündigungen oder Zwangsräumungen. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind verschiedene Regelungen zum Schutz von Mieterinnen und Mietern vorgesehen. Gemäß § 569 BGB gelten für Wohnraummietverhältnisse besondere Voraussetzungen für die fristlose Kündigung, unter anderem wegen Zahlungsverzugs.
Betroffene können im Falle einer Räumungsvollstreckung beim zuständigen Vollstreckungsgericht nach § 765a Zivilprozessordnung (ZPO) Vollstreckungsschutz beantragen, wenn die sofortige Räumung eine außergewöhnliche Härte, insbesondere Obdachlosigkeit, bedeuten würde.
Prävention und Möglichkeiten zur Abwendung von Obdachlosigkeit
Im Rahmen des sozialrechtlichen Dreiecks zwischen Mieter, Kommune und Gerichten bestehen vielfältige Maßnahmen zur Prävention von Obdachlosigkeit, zum Beispiel durch Mietschuldübernahme (§ 22 Abs. 8 SGB II), Beratung oder Vermittlung von Ersatzwohnraum.
Meldepflichten und Ausweisrecht
Meldegesetzliche Vorschriften
Nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) sind auch Personen ohne feste Unterkunft grundsätzlich meldepflichtig. Die Anmeldung kann bei der Gemeinde unter der Bezeichnung „ohne festen Wohnsitz“ erfolgen. Dadurch wird die Erreichbarkeit der Betroffenen für behördliche und soziale Belange sichergestellt.
Ausweisdokumente
Das Personalausweisgesetz (PAuswG) verpflichtet auch obdachlose Personen, einen gültigen Personalausweis oder Reisepass zu besitzen. Behörden sind gehalten, mit minderem bürokratischen Aufwand Identitätsdokumente auszustellen, auch wenn keine feste Meldeadresse vorliegt.
Verfassungsrechtlicher Rahmen
Menschenwürde und Sozialstaatlichkeit
Die Verteidigung der Menschenwürde und das Sozialstaatsprinzip bilden das verfassungsrechtliche Fundament für Schutz- und Hilfeleistungen gegenüber Obdachlosen. Staatsorgane sind gehalten, das Existenzminimum zu sichern und Maßnahmen gegen Obdachlosigkeit wirksam und zugänglich zu gestalten.
Rechtsprechung
Die Rechtsprechung erkennt an, dass Obdachlosigkeit eine erhebliche Beeinträchtigung der Menschenwürde darstellen kann. Daraus leiten sich weitreichende staatliche Pflichten zur präventiven Gefahrenabwehr und zur sozialen Unterstützung ab.
Europarechtliche und internationale Gesichtspunkte
Europäische Grundrechtecharta und EMRK
Auf Ebene der Europäischen Union erkennt die Charta der Grundrechte der Europäischen Union das Recht auf menschenwürdige Behandlung und Unterstützung für besonders schutzbedürftige Personengruppen an. Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verpflichtet Deutschland, Grundbedürfnisse wie Unterkunft, Nahrung und medizinische Versorgung zu gewährleisten.
UN-Sozialpakt und weitere Regelwerke
Internationale Abkommen, insbesondere der UN-Sozialpakt (IPwskR), betonen das Recht auf angemessenen Wohnraum und verpflichten die Vertragsstaaten, effektive Maßnahmen zur Bekämpfung von Obdachlosigkeit zu ergreifen.
Zusammenfassung und Ausblick
Obdachlose Personen stehen im Mittelpunkt vielfältiger rechtlicher Schutzvorschriften. Von der staatlichen Unterbringungsverpflichtung im Gefahrenabwehrrecht über sozialrechtliche Leistungsansprüche bis hin zu miet- und meldegesetzlichen Bestimmungen existiert ein komplexes Netzwerk an Regelungen, das auf die Sicherung des Existenzminimums und den Schutz vor menschenunwürdigen Lebensverhältnissen abzielt. Die praktische Umsetzung dieser Vorgaben bleibt eine der zentralen Herausforderungen der Bundesrepublik Deutschland, um die Menschenwürde dauerhaft zu sichern und Obdachlosigkeit wirksam zu bekämpfen.
Siehe auch:
- Wohnungslosigkeit
- Notunterkunft
- Sozialstaatsprinzip
- Grundrecht auf Menschenwürde
Häufig gestellte Fragen
Dürfen Obdachlose auf öffentlichen Plätzen schlafen?
Das Schlafen von obdachlosen Menschen auf öffentlichen Plätzen ist rechtlich komplex und fällt grundsätzlich unter das sogenannte Gemeingebrauchsrecht. Öffentliche Plätze dürfen im Rahmen ihres Widmungszwecks genutzt werden, was grundsätzlich auch das Sitzen oder kurzfristige Aufhalten einschließt. Allerdings regeln Gemeindesatzungen und Polizeiverordnungen häufig, in welchem Umfang das Liegen oder Schlafen auf Plätzen, Bänken oder unter Brücken gestattet ist. Oftmals werden bestimmte Bereiche wie Parks, Fußgängerzonen oder Bahnhöfe durch örtliche Verordnungen für das Übernachten untersagt, entweder um die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten oder um andere Nutzergruppen zu schützen. Solche Verbote müssen immer verhältnismäßig ausgestaltet sein und unterliegen der richterlichen Kontrolle; sie müssen insbesondere das Verhältnismäßigkeitsprinzip sowie das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und die Menschenwürde (Art. 1 und 2 GG) beachten. Im Ergebnis sind solche Verbote rechtlich zulässig, wenn mildere Mittel ausgeschöpft und die Interessen sorgfältig abgewogen wurden.
Haben Obdachlose Anspruch auf Sozialleistungen?
Obdachlose haben – sofern sie die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen – einen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (insbesondere SGB II oder SGB XII). Der Anspruch ist nicht von einem festen Wohnsitz abhängig; es reicht, dass sich die Person gewöhnlich im Bundesgebiet aufhält. Die Anmeldung bei einer Meldebehörde ist zwar nicht zwingende Voraussetzung, aber hilfreich für eine reibungslose Leistungsbewilligung. Sozialämter müssen jedoch auch Personen ohne festen Wohnsitz unterstützen, beispielsweise durch eine Postadresse bei der Behörde. Zu den Leistungen zählen u. a. Unterkunftskosten (sofern vorhanden), Regelsätze zum Lebensunterhalt sowie die Übernahme von Krankenkassenbeiträgen. Für EU-Ausländer gibt es gesonderte rechtliche Einschränkungen, etwa für Arbeitssuchende oder Personen ohne Erwerbsabsicht.
Wie ist der Zugang zum Wohnungsnotfallhilfe geregelt?
Der Zugang zur Wohnungsnotfallhilfe ist im Gesetz zur Hilfe und Unterbringung von wohnungslosen Personen auf Landes- bzw. kommunaler Ebene geregelt. In den meisten Bundesländern gibt es besondere Ausführungsgesetze oder Verwaltungsvorschriften, nach denen jede Kommune verpflichtet ist, akut obdachlose Personen unterzubringen (Unterbringungspflicht aus Gefahrenabwehrrecht). Dabei handelt es sich um eine ordnungsrechtliche Pflicht, die grundsätzlich nicht von sozialen oder wirtschaftlichen Kriterien abhängig ist. Sofern kein Angebot von Wohnraum bestehen sollte, muss die Behörde Notunterkünfte, Pensionen oder Hotels zur Verfügung stellen, um eine drohende Obdachlosigkeit abzuwenden. Die Unterbringung hat eine menschenwürdige Mindeststandards zu erfüllen (§ 22 SGB XII, Art. 1 GG).
Müssen Städte Obdachlose bei eisigen Temperaturen unterbringen?
Ja, bei akut drohender Gefährdung, wie sie bei Minusgraden im Winter auftritt, sind die Kommunen verpflichtet, durch Sofortmaßnahmen Lebensgefahren von obdachlosen Menschen abzuwenden. Diese Pflicht resultiert aus der allgemeinen Gefahrenabwehr (Polizei- und Ordnungsrecht) sowie dem staatlichen Schutzauftrag aus Art. 2 Abs. 2 GG (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit). Versäumnisse können im schlimmsten Fall eine Amtspflichtverletzung darstellen und Schadensersatzansprüche begründen. Auch temporäre Einrichtungen wie Notübernachtungen, Wärmestuben oder Winternotquartiere erfüllen diesen Auftrag.
Kann Obdachlosigkeit ein Grund für eine gesetzliche Betreuung sein?
Obdachlosigkeit allein rechtfertigt keine gesetzliche Betreuung im Sinne des § 1814 BGB. Ein Eingreifen des Betreuungsgerichts ist nur dann möglich, wenn der Betroffene aufgrund einer Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten nicht mehr eigenständig erledigen kann und dadurch erhebliche Gefahren für das eigene Wohl drohen. Besteht bei obdachlosen Menschen jedoch eine psychische Erkrankung oder eine schwerwiegende Suchterkrankung, die eigenverantwortliches Handeln objektiv unmöglich macht, kann als Ultima Ratio eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis „Wohnungsangelegenheiten“ oder „Gesundheitssorge“ eingerichtet werden.
Dürfen Obdachlose öffentlich betteln? Gibt es Verbote oder Einschränkungen?
Das Sammeln von Almosen („Betteln“) ist grundsätzlich von der verfassungsrechtlich geschützten Handlungsfreiheit gedeckt. Die meisten Städte machen das stille Betteln nicht strafbar, können jedoch durch ordnungsrechtliche Regelungen Einschränkungen erlassen, etwa im Hinblick auf aggressives Betteln, organisiertes Betteln, Betteln mit Kindern oder das Lagern an bestimmten Plätzen wie Bahnhöfen. Solche Verbote sind nur zulässig, wenn sie verhältnismäßig ausgestaltet sind und das legitime Ziel, etwa die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, verfolgen. Bettler, die sich belästigend oder drängend verhalten („aufdringliches Betteln“), können nach dem jeweiligen Landes- oder Ordnungsrecht mit Bußgeldern belegt werden. Ein generelles „Bettelverbot“ widerspricht in der Regel rechtsstaatlichen Grundsätzen und wäre somit nicht haltbar.
Wer haftet für Schäden, die durch obdachlose Menschen verursacht werden?
Für Schäden, die von obdachlosen Personen verursacht werden, gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen der §§ 823 ff. BGB (Deliktsrecht). Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum oder die Gesundheit eines anderen verletzt, ist zum Schadensersatz verpflichtet. In der Praxis sind Schadensersatzansprüche gegen obdachlose Personen jedoch häufig nicht realisierbar, da diese meist vermögenslos sind. Eine spezifische Haftungsprivilegierung gibt es nicht. Werden Schäden im Rahmen der öffentlichen Unterbringung in kommunalen Unterkünften verursacht, kann die Kommune versuchen, Regress zu nehmen; bei institutionellen Fehlverhalten (etwa fehlende Sicherung von Gebäuden) bleibt die Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG relevant).