Begriff und Bedeutung der Nutzungsberechtigungen
Nutzungsberechtigungen bezeichnen das eingeräumte Recht zur Nutzung einer Sache, eines Rechts oder eines immateriellen Guts durch eine andere Person als den Eigentümer oder Inhaber des Rechts. Sie spielen in zahlreichen Rechtsgebieten wie dem Sachenrecht, dem Urheberrecht, dem Mietrecht sowie dem öffentlich-rechtlichen Bereich eine zentrale Rolle. Nutzungsberechtigungen regulieren, in welchem Umfang, unter welchen Bedingungen und auf welcher Rechtsgrundlage Nutzungen zulässig sind, ohne dass das Eigentum an der Sache oder dem Recht auf den Nutzer übergeht.
Rechtsnatur der Nutzungsberechtigungen
Unterscheidung zwischen Nutzungsrecht und Nutzungsbefugnis
Die Nutzungsberechtigung ist von anderen Rechten, namentlich dem Eigentum und der Besitzrechte, abzugrenzen. Sie vermittelt dem Berechtigten kein umfassendes Herrschaftsrecht. Das Nutzungsrecht ist regelmäßig ein beschränktes Recht, das zur Nutzung in festgelegtem Umfang einräumt und oft an bestimmte Pflichten gekoppelt ist. Eine Nutzungsbefugnis kann durch Gesetz, vertragliche Vereinbarungen oder einseitige Rechtsakte begründet werden.
Übertragbarkeit und Vererbbarkeit
Nutzungsberechtigungen können, abhängig von der jeweiligen Rechtsgrundlage und Gestaltung, übertragbar und/oder vererbbar sein. Während etwa das Wohnrecht (§ 1093 BGB) höchstpersönlicher Natur ist und damit nur ausnahmsweise übertragbar bzw. vererbbar, können andere Nutzungsrechte wie Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB) unter bestimmten Voraussetzungen weitergegeben werden. Im Urheberrecht kann die Einräumung von Nutzungsrechten (Lizenzen) grundsätzlich ebenso vererbt oder übertragen werden, sofern keine anderslautenden Vereinbarungen bestehen.
Erscheinungsformen der Nutzungsberechtigungen
Sachenrechtliche Nutzungsberechtigungen
Im deutschen Sachenrecht existieren verschiedene Formen der Nutzungsberechtigung:
- Miete und Pacht (§§ 535 ff., 581 ff. BGB): Ein Vertragsschluss zwischen Eigentümer und Nutzer regelt zeitlich befristete Nutzungen gegen Entgelt.
- Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB): Das umfassende dingliche Nutzungsrecht gegen oder ohne Entgelt, bei dem der Nießbraucher die Nutzungen der Sache ziehen darf.
- Wohnungsrecht (§ 1093 BGB): Das Recht, eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken zu benutzen, das dem Eigentümer meist nicht vollständig entzogen wird.
- Dienstbarkeiten (§§ 1018 ff. BGB): Insbesondere Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, die in das Grundbuch eingetragen sind und dem Nutzer bestimmte Nutzungen erlauben.
Urheberrechtliche Nutzungsberechtigungen
Im Urheberrecht regelt das Urhebergesetz (UrhG) die Möglichkeit, dass der Urheber einem Dritten Nutzungsrechte an seinem Werk einräumt. Hierzu zählen:
- Einfache Nutzungsrechte (§ 31 Abs. 2 UrhG): Das Werk kann von mehreren zur gleichen Zeit genutzt werden, ohne dass dadurch die Rechte anderer Nutzungsberechtigter ausgeschlossen werden.
- Ausschließliche Nutzungsrechte (§ 31 Abs. 3 UrhG): Der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts kann das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen (auch des Urhebers) nutzen.
- Unterlizenzen: Die Möglichkeit, Dritten weitere Nutzungsrechte einzuräumen, je nach Vereinbarung.
Gesellschaftsrechtliche Nutzungsberechtigungen
Auch im Gesellschaftsrecht kommen Nutzungsberechtigungen etwa im Rahmen der Nutzung von Gesellschaftsvermögen durch Gesellschafter oder Dritte vor, etwa bei der Überlassung von Betriebsgrundstücken oder Firmenwerten zur Nutzung.
Öffentlich-rechtliche Nutzungsberechtigungen
Im öffentlichen Recht beziehen sich Nutzungsberechtigungen auf die Nutzung öffentlicher Einrichtungen, für die Regeln im jeweiligen Fachgesetz normiert sind, beispielsweise das Recht zur Nutzung einer öffentlichen Straße, einer gemeindlichen Bibliothek oder von Gewässern (Wasserrecht).
Begründung und Erlöschen von Nutzungsberechtigungen
Vertragliche Begründung
Nutzungsberechtigungen werden häufig durch zweiseitige Verträge geschaffen, zum Beispiel im Miet-, Pacht- oder Lizenzrecht. Inhalt, Umfang, Dauer und etwaige Entgelte werden individuell geregelt.
Gesetzliche Begründung
Daneben können Nutzungsrechte auch unmittelbar durch Gesetz entstehen, wie etwa das gesetzliche Wohnrecht für Ehegatten im Erbfall oder das gemeinschaftliche Nutzungsrecht in Ehe und Familie.
Erlöschen
Nutzungsberechtigungen erlöschen infolge Ablauf der vereinbarten Zeit, durch Wegfall der Nutzungsgrundlage, bei Rücknahme oder Widerruf bei unentgeltlichen Nutzungen, aufgrund gesetzlichen Übergangs (etwa bei Tod oder Übertragung) sowie durch Verzicht.
Rechte und Pflichten des Nutzungsberechtigten
Mit der Einräumung einer Nutzungsberechtigung sind bestimmte Rechte, aber auch Pflichten verbunden. Zu den Rechten zählt insbesondere die Berechtigung zum Gebrauch in dem eingeräumten Umfang. Zu den Pflichten können die Erhaltung des Nutzungsgegenstandes, die Zahlung von Entgelt, Unterlassung von vertragswidrigem Gebrauch, angemessene Sorgfalt und nach Beendigung die Rückgabe gehören.
Rechtsschutz bei Verletzung von Nutzungsberechtigungen
Dem Nutzungsberechtigten stehen unterschiedliche Rechtsbehelfsmöglichkeiten zu, wenn sein Recht verletzt wird. Diese umfassen Besitzschutzansprüche, Unterlassungsansprüche, Schadensersatzforderungen sowie ggf. Klagen auf Einräumung oder Wiederherstellung der Nutzungsmöglichkeiten. Im Urheberrecht kann der Nutzungsberechtigte zudem gegenüber Dritten vorgehen, wenn seine vertraglichen Rechte verletzt wurden, sofern ihm entsprechende Befugnisse zustehen.
Abgrenzung zu anderen Rechten
Eine klare distinction ist zu anderen Nutzungsformen geboten. Besitz als tatsächliche Sachherrschaft ist von der bloßen Berechtigung zu unterscheiden. Das Eigentumsrecht umfasst das volle Herrschaftsrecht, während das bloße Nutzungsrecht beschränkt ist. Auch Servituten, Dingliche Rechte und Obligatorische Rechte sind abzugrenzen, da sie eigene Voraussetzungen, Inhalte und Rechtsfolgen haben.
Internationale Aspekte und Harmonisierung
Nutzungsberechtigungen sind nicht auf das deutsche Recht beschränkt. Im internationalen Kontext gelten abweichende Regelungen, etwa im anglo-amerikanischen Common Law (Easements, License, Lease), im europäischen Urheberrecht (Richtlinie 2001/29/EG) oder im internationalen Sachenrecht (UNIDROIT).
Fazit
Nutzungsberechtigungen sind ein zentrales Instrument zur ordnungsgemäßen Nutzung von Sachen und Rechten im deutschen und internationalen Recht. Sie ermöglichen eine differenzierte Nutzung und Überlassung von Vermögensgegenständen bei gleichzeitiger Wahrung der Rechte des Eigentümers beziehungsweise Rechtsinhabers. Die genaue Ausgestaltung ist stets abhängig von der jeweiligen Rechtsordnung und dem individuellen Sachverhalt.
Häufig gestellte Fragen
Wer ist berechtigt, ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu nutzen?
Die Berechtigung zur Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werks obliegt grundsätzlich alleine dem Urheber oder dem Rechtsinhaber, da diesen per Gesetz das ausschließliche Recht der Verwertung zusteht (§ 15 UrhG). Jede Nutzung – dazu zählen insbesondere die Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, öffentliche Wiedergabe und Bearbeitung – bedarf der ausdrücklichen Erlaubnis des Rechteinhabers, sofern keine gesetzliche Schranke (z.B. Zitatrecht, Privatkopie) vorliegt. Nutzungsberechtigungen werden in der Regel vertraglich z.B. über Lizenzverträge eingeräumt und können einfach, ausschließlich oder beschränkt ausgestaltet sein. Ohne eine solche Einräumung handelt es sich um eine Urheberrechtsverletzung, die zivilrechtliche (Schadensersatz, Unterlassung) und strafrechtliche Folgen haben kann.
Welche Formen von Nutzungsberechtigungen gibt es?
Die wichtigsten Formen von Nutzungsberechtigungen sind die einfache und die ausschließliche Nutzungserlaubnis. Eine einfache Lizenz berechtigt den Lizenznehmer zur erlaubten Nutzung, während der Rechteinhaber das Werk gleichzeitig auch weiterhin selbst nutzen oder anderen Nutzern entsprechende Rechte einräumen kann. Eine ausschließliche Lizenz hingegen überträgt dem Lizenznehmer das Nutzungsrecht unter Ausschluss aller weiteren Personen einschließlich des Rechteinhabers für die vereinbarte Nutzungshandlung. Zudem können Nutzungsrechte zeitlich (z.B. für einen bestimmten Zeitraum), räumlich (z.B. nur in Deutschland) oder inhaltlich (z.B. nur für die Online-Nutzung) beschränkt werden.
Wie werden Nutzungsrechte rechtswirksam übertragen?
Die Übertragung von Nutzungsrechten verlangt gemäß § 31 Abs. 4 UrhG grundsätzlich eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen dem Rechteinhaber und dem Erwerber. Eine formlose, mündliche Vereinbarung kann zwar rechtlich wirksam sein, aus Beweisgründen und zur Klarstellung der Bedingungen empfiehlt sich jedoch stets eine schriftliche Vereinbarung. Der Vertragsinhalt sollte insbesondere die Art, den Umfang, die Dauer, das Gebiet sowie die Vergütung oder Unentgeltlichkeit der Nutzung regeln. Zu beachten ist, dass ohne ausdrückliche Regelung im Zweifel nur einfache, auf den Vertragszweck begrenzte Nutzungsrechte eingeräumt werden.
Was passiert bei einer Überschreitung der Nutzungsrechte?
Wird ein Werk über den vertraglich vereinbarten Nutzungsrahmen hinaus genutzt – etwa durch Nutzung in anderen Medien, in weiteren Ländern oder nach Ablauf des Nutzungszeitraums -, liegt eine sog. „Nutzungsrechtüberschreitung“ vor. Diese stellt eine Urheberrechtsverletzung dar und kann Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche des Rechteinhabers nach sich ziehen (§§ 97 ff. UrhG). Der Rechteinhaber kann zudem die Vernichtung unrechtmäßiger Vervielfältigungsstücke sowie strafrechtliche Schritte einleiten, sofern ein Vorsatz vorliegt.
Können Nutzungsrechte übertragen oder unterlizenziert werden?
Ob und inwieweit ein Nutzer von Nutzungsrechten diese Rechte weitergeben, d.h. an Dritte übertragen oder unterlizenzieren darf, hängt vom Inhalt und der Ausgestaltung des ursprünglichen Lizenzvertrags ab. Im deutschen Recht (§ 34 Abs. 1 UrhG) ist eine Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte sowie die Einräumung von Unterlizenzen nur zulässig, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde. Fehlt eine solche Regelung, verbleibt das Nutzungsrecht ausschließlich beim Lizenznehmer und kann nicht ohne weiteres weitergegeben werden.
Welche Besonderheiten gelten bei der Nutzung von Werken im Internet?
Im Internet ist bei der Werknutzung besonderes Augenmerk auf den Umfang der eingeräumten Rechte zu legen. Die häufig weltweite Abrufbarkeit führt dazu, dass für die Online-Nutzung regelmäßig weltweite Nutzungsrechte erforderlich sind. Zudem ist aufgrund der technischen Möglichkeiten wie Vervielfältigung, Bearbeitung (z.B. durch Thumbnails), öffentliche Zugänglichmachung und Distribution auf Plattformen besonders klar zu definieren, welche Nutzungen gestattet sind. Ohne ausreichend weite Nutzungsberechtigung drohen Abmahnungen und Schadensersatzforderungen.
Was ist bei der Einräumung von Nutzungsrechten an Arbeitnehmer zu beachten?
Arbeitnehmer, die im Rahmen ihrer Tätigkeit geschützte Werke schaffen, sind grundsätzlich Urheber dieser Werke. Nach deutschem Urheberrecht gilt jedoch der sog. „Arbeitsrechtliche Zweckübertragungsgrundsatz“ (§ 43 UrhG): Das Nutzungsrecht an im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geschaffenen Werken geht automatisch in dem zum Arbeitsvertrag gehörenden Rahmens auf den Arbeitgeber über, soweit dies für die gewöhnliche betriebliche Tätigkeit erforderlich ist. Darüber hinausgehende Nutzungsrechte müssen ausdrücklich und gesondert vereinbart werden. Besondere Vorschriften gelten im Übrigen für Computerprogramme (§ 69b UrhG).