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Notarkosten


Definition und Rechtsgrundlagen der Notarkosten

Notarkosten bezeichnen die gesetzlich geregelten Gebühren und Auslagen, die bei der Inanspruchnahme notarieller Dienstleistungen anfallen. Die Tätigkeit eines Notars ist insbesondere im deutschen Recht eng mit hoheitlichen Aufgaben verbunden, darunter Beurkundungen, Beglaubigungen sowie die Betreuung und Abwicklung bedeutender Rechtsgeschäfte, insbesondere im Bereich des Grundstücks- und Gesellschaftsrechts. Die Gebührenstruktur ist in Deutschland einheitlich durch normative Vorgaben geregelt, die Transparenz und Rechtssicherheit gewährleisten sollen.

Gesetzliche Regelungen der Notarkosten

Die maßgeblichen rechtlichen Vorschriften zur Erhebung und Berechnung von Notarkosten finden sich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Dieses Gesetz ersetzt seit August 2013 die früheren Kostengesetze und legt detailliert fest, welche Leistungen wie zu berechnen sind. Notare sind verpflichtet, die in der Tabelle des GNotKG vorgesehenen Gebührensätze abzurechnen. Eigene Honorarvereinbarungen sind grundsätzlich weder zulässig noch wirksam.

Überblick über das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

Das GNotKG differenziert zwischen Gebühren (für die eigentliche notarielle Leistung) und Auslagen (tatsächliche Aufwendungen, zum Beispiel für Porto, Schreibauslagen oder Registerabfragen). Der Gesetzgeber hat sich für eine Wertgebühr entschieden, das bedeutet: Die Höhe der Notarkosten richtet sich in der Regel nach dem Geschäftswert des Gegenstands der Beurkundung, beispielsweise dem Kaufpreis einer Immobilie oder dem Nominalkapital einer Gesellschaft.

Zusammensetzung und Höhe der Notarkosten

Gebühren für notarielle Tätigkeiten

Die Kosten für notarielle Tätigkeiten werden nach dem jeweiligen Geschäftswert und der Art der Tätigkeit berechnet. Zu den wichtigsten Gebührentatbeständen zählen:

  • Beurkundungsgebühr: Für die Beurkundung von Verträgen, beispielsweise eines Grundstückskaufvertrags oder einer Ehevertragsurkunde.
  • Beglaubigungsgebühr: Für die Beglaubigung von Unterschriften oder Abschriften.
  • Entwurfsgebühr: Falls der Notar einen Vertragsentwurf erstellt, können hierfür gesonderte Gebühren anfallen.
  • Betreuungsgebühr: Für die umfassende Betreuung aller am Geschäft Beteiligten.

Diese Gebühren sind abschließend im GNotKG geregelt und dürfen weder unter- noch überschritten werden.

Auslagen des Notars

Neben den Gebühren darf der Notar Auslagen in Rechnung stellen. Hierzu zählen:

  • Kosten für Kopien, Ausdrucke, Porto und Telefon
  • Kosten für notwendige Registerauszüge, etwa aus dem Grundbuch- oder Handelsregister
  • Reisekosten, sofern der Notar außerhalb des eigenen Amtsbereichs tätig wird

Auch diese Auslagen sind im GNotKG konkretisiert und unterliegen gesetzlichen Höchstbeträgen.

Rechtsgeschäfte und typische Kostenbeispiele

Immobilienkauf

Beim Erwerb einer Immobilie ist die notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben (§ 311b BGB). Die Notarkosten belaufen sich hierbei regelmäßig auf etwa 1,0% bis 1,5% des Kaufpreises. Hinzu kommen Gebühren für die Grundschuldeintragung und weitere Auslagen. Der Notar rechnet transparent und nachprüfbar ab.

Gründung einer Gesellschaft

Für die Gründung einer Kapitalgesellschaft, wie einer GmbH, ist ein notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag erforderlich. Die Gebühren richten sich nach dem Stammkapital der Gesellschaft und weiteren beurkundungspflichtigen Vorgängen (z.B. Bestellung von Geschäftsführern).

Erbangelegenheiten

Bei der Erstellung eines notariellen Testaments oder Erbvertrags richten sich die Notarkosten nach dem Vermögenswert, über den verfügt wird. Die Notarvergütung ist beim Anfall von Erbangelegenheiten gesetzlich festgelegt und wird regelmäßig angepasst.

Kostenermittlung und Pflicht zur Kostentransparenz

Berechnung der Notarkosten

Die genaue Berechnung der Notarkosten erfolgt auf Basis von Wertgebühren, die in Tabellen im Anhang des GNotKG aufgelistet sind. Der Notar ist verpflichtet, die Berechnung transparent zu gestalten. Auf Verlangen ist eine detaillierte Kostenberechnung zu erteilen.

Vorauszahlung und Fälligkeit

Der Notar kann nach § 15 GNotKG einen angemessenen Vorschuss für seine Tätigkeit verlangen. Die Notarkosten werden mit der Vornahme der Amtshandlung oder deren Beendigung fällig.

Rechtsmittel und Überprüfung der Notarkosten

Einwendungen gegen Notarkosten

Erscheint eine Kostenberechnung fehlerhaft oder überhöht, kann der Kostenschuldner nach § 127 GNotKG Erinnerung gegen die Kostenberechnung einlegen. Die Überprüfung erfolgt durch das zuständige Landgericht, das die Gebührenrechnung einer rechtlichen Prüfung unterzieht.

Haftung und Aufsicht

Notare unterliegen einer strengen staatlichen Aufsicht, insbesondere hinsichtlich der ordnungsgemäßen Abrechnung ihrer Kosten. Falsche oder unzulässige Berechnungen können dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Steuerliche Aspekte der Notarkosten

Notarkosten können in bestimmten Konstellationen steuerlich abgesetzt werden, soweit sie im Zusammenhang mit dem Erwerb von Einkünften stehen (beispielsweise Anschaffungsnebenkosten einer vermieteten Immobilie). Im Rahmen der privaten Lebensführung (z.B. Testament) sind sie meist nicht absetzbar.

Internationale Aspekte und EU-Vorschriften

In anderen europäischen Staaten kann die Gestaltung und Höhe von Notarkosten erheblich abweichen. Jedoch sorgen EU-weite Regelungen, wie die EU-Erbrechtsverordnung, für eine stetig wachsende Harmonisierung insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten.

Zusammenfassung

Notarkosten sind in Deutschland durch das Gerichts- und Notarkostengesetz umfassend geregelt. Sie gewährleisten Kostentransparenz und kalkulierbare finanzielle Belastungen für Beteiligte notarieller Geschäfte. Die genaue Gebühr bemisst sich nach dem individuellen Geschäftswert und den im Einzelfall anfallenden Tätigkeiten des Notars. Über die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die Korrektheit der Abrechnung wacht die staatliche Aufsicht. Einwände gegen die Kosten können auf dem Rechtsweg überprüft werden.

Häufig gestellte Fragen

Wer trägt die Notarkosten bei einem Immobilienkauf?

Die Notarkosten beim Immobilienkauf werden überwiegend vom Käufer getragen. Dies ist in der Praxis üblich und wird meist schon im Kaufvertrag so festgelegt. Rechtlich ist es jedoch möglich, eine abweichende Kostenregelung im Kaufvertrag zu vereinbaren. Ohne eine explizite Regelung haften gemäß § 448 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Käufer und Verkäufer als Gesamtschuldner für die Notarkosten. In Bezug auf die Grundbuchkosten gilt § 13 Absatz 1 der Grundbuchordnung, wonach der Antragsteller, meist der Käufer, für die hierbei entstehenden Kosten aufkommt. Zu den Notarkosten zählen insbesondere die Beurkundung des Kaufvertrags, die notariellen Beratungsleistungen sowie die Durchführung des Vollzugs, wie die Einholung erforderlicher Genehmigungen und die Weiterleitung an das Grundbuchamt. Die jeweilige Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Wert der beurkundeten Angelegenheit und ist im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgelegt. Da die Notarkosten von Gesetzes wegen bundeseinheitlich geregelt sind, kann der Notar auch keinen Nachlass oder Rabatt auf seine Gebühr anbieten.

Entstehen Notarkosten bereits bei der Beratung durch den Notar?

Ja, Notarkosten entstehen nicht nur für die Beurkundung, sondern bereits für die Beratung und Vorbereitung durch den Notar. Sobald der Notar mit einer Angelegenheit, beispielsweise einer Vertragsvorbereitung, offiziell beauftragt wird, entsteht nach § 29 GNotKG bereits eine Beratungsgebühr, falls es zu keiner Beurkundung kommt. Wird anschließend eine Beurkundung durchgeführt, werden die entsprechenden Gebühren teilweise angerechnet. Die Höhe der Beratungsgebühr richtet sich nach dem Geschäftswert der Angelegenheit und den entsprechenden Tabellen des GNotKG. Eine kostenlose Erstberatung ohne weiteren Zusammenhang mit einer Urkundstätigkeit ist im Notarrecht nicht vorgesehen; der Notar ist gesetzlich verpflichtet, alle Gebühren laut GNotKG zu erheben.

Welche Leistungen sind durch die Notarkosten abgedeckt?

Die Notarkosten decken sämtliche Tätigkeiten des Notars im Rahmen der jeweiligen Angelegenheit ab. Dazu gehören insbesondere die rechtliche Beratung der Beteiligten, die Erstellung und Anpassung von Vertragsentwürfen, die Beurkundung der Verträge, die Belehrung über die Rechtsfolgen, die Abwicklung des elektronischen Rechtsverkehrs und die Durchführung legalisatorischer Tätigkeiten wie die Einholung von Genehmigungen und Bescheinigungen. Im Rahmen der Immobilienübertragung ist ferner der Vollzug des Kaufvertrages eingeschlossen, etwa die Anforderung der Unbedenklichkeitsbescheinigung beim Finanzamt, die Eintragung von Auflassungsvormerkungen sowie die Mitteilung an das Grundbuchamt. Alle durch das GNotKG erfassten Gebühren sind abschließend geregelt; weitere Kosten darf der Notar nach geltendem Recht nicht berechnen.

Wie setzen sich die Notarkosten im Einzelnen zusammen?

Die Notarkosten setzen sich aus verschiedenen Gebührentatbeständen entsprechend dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) zusammen. Die wichtigste Gebühr ist die Beurkundungsgebühr, anhand eines gestaffelten Gebührensatzes, der sich am Geschäftswert (zum Beispiel dem Kaufpreis einer Immobilie) orientiert. Hinzu kommen unter Umständen Gebühren für Entwurfserstellung, Vollzugsgebühren, Beglaubigungsgebühren (etwa für Unterschriften), Beratungsgebühren und Auslagen, darunter Porto, Kopierkosten und die gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer. In bestimmten Fällen, z.B. bei umfangreicher Betreuungstätigkeit oder wiederholtem Entwurf, können weitere, vom GNotKG vorgesehene Gebühren zusätzlich anfallen. Das Gebührenrecht ist zwingend, Rabatte und Sondervereinbarungen sind unzulässig.

Gibt es Unterschiede in den Notarkosten zwischen verschiedenen Bundesländern?

Nein, in Bezug auf die Höhe der Notarkosten bestehen in Deutschland keine Unterschiede zwischen den Bundesländern. Die Kostenstruktur ist im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) bundeseinheitlich geregelt, sodass für identische Geschäfte unabhängig vom Ort des Notars stets die gleichen Gebühren anfallen. Unterschiede in der Höhe der Kosten können sich lediglich aus dem individuellen Geschäftswert oder aus dem Umfang der konkret gewünschten Leistungen ergeben, jedoch nicht aus dem Standort des Notars. Dieses Prinzip dient der Rechtssicherheit und Transparenz für sämtliche Beteiligten.

Können Notarkosten steuerlich abgesetzt werden?

Die steuerliche Absetzbarkeit von Notarkosten hängt vom jeweiligen Anlass der notariellen Tätigkeit ab. Beim Erwerb von privaten Immobilien etwa zählen die Notarkosten zu den sogenannten Anschaffungsnebenkosten und erhöhen den anschaffungsnahen Aufwand der Immobilie, werden jedoch steuerlich erst im Rahmen der Abschreibung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt, wenn das Objekt vermietet oder betrieblich genutzt wird. Rein private Notarkosten, wie für die Beurkundung von Testamenten, Schenkungen oder Eheverträgen, sind nach deutschem Steuerrecht in der Regel nicht absetzbar. Bei Geschäftsvorfällen im Unternehmensbereich können Notarkosten als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Was passiert, wenn eine beauftragte notarielle Beurkundung nicht zustande kommt?

Wenn eine bereits beauftragte notarielle Beurkundung – etwa eines Kaufvertrags – letztlich nicht stattfindet, ist der Notar dennoch berechtigt, bereits erbrachte Tätigkeiten wie Beratungen, Entwurfsarbeiten oder sonstige Vorbereitungen abzurechnen. Das GNotKG sieht hierfür die sogenannte Entwurfsgebühr (§ 92 GNotKG) sowie Beratungsgebühren vor, deren Höhe sich wie bei einer Beurkundung ebenfalls nach dem Geschäftswert richtet. Die bereits entstandenen Kosten können daher einen erheblichen Umfang einnehmen, wenn beispielsweise komplexe Urkundenentwürfe oder aufwendige Prüfungen erfolgt sind. Die Verpflichtung zur Zahlung entsteht, sobald die Leistung vom Notar erbracht wurde, auch wenn der Vertrag selbst später nicht geschlossen wird.