Was sind Notarkosten?
Notarkosten sind die gesetzlich festgelegten Entgelte und Auslagen für Tätigkeiten eines Notars. Sie entstehen insbesondere bei der Beurkundung von Verträgen und Erklärungen, bei Beglaubigungen sowie bei der anschließenden Abwicklung gegenüber Registern und Behörden. Die Gebühren sind bundesweit einheitlich geregelt und richten sich vor allem nach dem wirtschaftlichen Wert des Geschäfts und dem Umfang der notariellen Tätigkeit.
Rechtsgrundlagen und Grundprinzipien
Staatlich festgelegtes Gebührenrecht
Die Höhe der Notarkosten folgt einer verbindlichen Gebührenordnung. Sie ist nicht frei verhandelbar und zwingend anzuwenden. Ziel ist eine transparente, vorhersehbare und gleichmäßige Kostenbelastung für vergleichbare Geschäfte.
Gleichbehandlung und Unabhängigkeit
Notare sind zur Unparteilichkeit verpflichtet. Das gesetzliche Gebührenrecht soll eine unabhängige Amtsausübung sichern und verhindern, dass die Kosten von individuellen Verhandlungen oder wirtschaftlichen Interessen beeinflusst werden.
Berechnung der Notarkosten
Geschäftswert als Ausgangspunkt
Zentral für die Bemessung der Gebühren ist der Geschäftswert (auch Gegenstandswert). Er bildet den wirtschaftlichen Wert des zu beurkundenden Geschäfts ab. Beispiele: Beim Grundstückskauf ist es regelmäßig der Kaufpreis, bei einer Grundschuld der Nominalbetrag, bei einer Schenkung der Wert des übertragenen Gegenstands, bei gesellschaftsrechtlichen Vorgängen häufig das Stamm- oder Grundkapital beziehungsweise der Wert der Anteile.
Gebührentatbestände
Entwurfs- und Beurkundungsgebühr
Wird ein Vertrag oder eine Erklärung entworfen und in der Niederschrift beurkundet, fällt hierfür eine Beurkundungsgebühr an. Wird ein Entwurf erstellt, ohne dass es zur Beurkundung kommt, können dafür eigenständige Gebühren entstehen. Die Höhe richtet sich über Wertstufen und feste Gebührensätze nach dem Geschäftswert.
Vollzugs- und Betreuungsgebühr
Zusätzlich können Gebühren für den Vollzug anfallen. Dazu zählen etwa die Einreichung beim Grundbuchamt oder Registergericht, die Überwachung von Bedingungen (z. B. Vormerkungen, Genehmigungen, Freigaben) und die Korrespondenz mit Beteiligten und Behörden. Für laufende Betreuungshandlungen bis zur endgültigen Umsetzung können Betreuungsgebühren vorgesehen sein.
Auslagen und Umsatzsteuer
Neben den Gebühren erhebt der Notar Auslagenersatz, beispielsweise für die Herstellung von Dokumenten und Kopien, Porto und Telekommunikation, Register- und Katasterabrufe, Übersetzungen oder Reisen. Auf Gebühren und erstattungsfähige Auslagen fällt die gesetzliche Umsatzsteuer an.
Typische Anlässe und Kostenstruktur
Immobilienkauf und Grundschuld
Beim Kauf einer Immobilie umfasst die Tätigkeit insbesondere die Vertragsgestaltung, Belehrung, Beurkundung, Einholung erforderlicher Erklärungen, die Kommunikation mit dem Grundbuchamt sowie den Vollzug bis zur Eigentumsumschreibung. Wird eine Finanzierung über eine Grundschuld gesichert, entstehen dafür gesonderte Gebühren, da es sich um ein eigenes Geschäft mit eigenem Geschäftswert handelt.
Gesellschaftsrechtliche Vorgänge
Bei Gründungen, Satzungsänderungen, Kapitalmaßnahmen, Anteilsübertragungen oder Umstrukturierungen werden Gebühren nach dem jeweiligen Geschäftswert erhoben. Hinzu kommen oft Vollzugsgebühren für die elektronische Anmeldung zum Register sowie Auslagen für Registerauszüge.
Erbrecht und Familienrecht
Bei Erbverträgen, Testamenten, Erbauseinandersetzungen, Erbscheinsanträgen oder Eheverträgen richtet sich der Geschäftswert nach dem maßgeblichen Vermögen oder dem wirtschaftlichen Regelungsgehalt. Die Kosten decken Entwurf, Beurkundung und notwendige Vollzugshandlungen ab.
Vollmachten und Beglaubigungen
Unterschriftsbeglaubigungen und Vollmachten lösen typengerechte, meist niedrigere Gebühren aus. Bei umfangreichen Vollmachten kann je nach Reichweite und wirtschaftlichem Bezug ein höherer Geschäftswert zugrunde gelegt werden.
Kostenschuldner und Kostentragung
Wer schuldet die Kosten?
Kostenschuldner sind regelmäßig die Beteiligten des jeweiligen Geschäfts. Bei Beurkundungen haften diese häufig gesamtschuldnerisch. Wer den Notar beauftragt oder in wessen Interesse die Tätigkeit erfolgt, kann ebenfalls kostenrechtlich erfasst sein.
Praktische Verteilung zwischen Beteiligten
Unabhängig von der gesetzlichen Kostenschuldnerschaft ist es üblich, dass die Parteien vertraglich die wirtschaftliche Tragung regeln. Solche Abreden betreffen nur das Innenverhältnis und ändern nichts an der gesetzlichen Haftung gegenüber dem Notar.
Rechnung, Fälligkeit und Vorschüsse
Kostenrechnung
Die Abrechnung erfolgt durch eine detaillierte Kostenrechnung mit Aufschlüsselung der Gebühren, Auslagen und Umsatzsteuer sowie einer Beschreibung der zugrunde liegenden Tätigkeiten. Der zugerechnete Geschäftswert wird ausgewiesen.
Fälligkeit und Vorschuss
Notarkosten werden in der Regel mit Rechnungsstellung fällig. Für die Durchführung einzelner Schritte, insbesondere Registeranmeldungen und Eintragungen, können Vorschüsse angefordert werden, um Gebühren und Auslagen abzudecken.
Änderungen, Rücktritt und Abbruch
Ändert sich der Geschäftswert oder der Umfang der Tätigkeit, kann dies die Gebühren beeinflussen. Kommt ein Geschäft nicht zustande, bleiben bereits entstandene Gebühren für Entwurf, Beratung im Rahmen der Amtstätigkeit, Beglaubigungen oder bereits begonnene Vollzugshandlungen bestehen. Der Umfang richtet sich nach den bis dahin erbrachten Leistungen.
Besondere Konstellationen
Treuhandabwicklung und Anderkonto
Eine treuhänderische Zahlungsabwicklung über ein Anderkonto ist nur in besonderen Fällen vorgesehen. Fällt sie an, entstehen hierfür zusätzliche Gebühren sowie Auslagen für Kontoführung und Zahlungsabwicklung.
Fremdsprachen und Übersetzungen
Werden Dolmetscher oder Übersetzungen benötigt, können deren Kosten als Auslagen anfallen. Bei fremdsprachigen Urkunden können zusätzliche Gebühren für Mehraufwand entstehen.
Elektronische Verfahren und Register
Einreichungen an Register und Behörden erfolgen zunehmend elektronisch. Die damit verbundenen technischen Schritte und die Registerkommunikation sind Teil des Vollzugs und können kostenrelevant sein.
Abgrenzung: Notarkosten und Registerkosten
Von den Notarkosten zu unterscheiden sind behördliche Gebühren, etwa des Grundbuchamts oder Registergerichts. Diese werden häufig über den Notar abgewickelt und in der Kostenrechnung als durchlaufende Auslagen ausgewiesen.
Transparenz und Kontrolle
Nachvollziehbarkeit
Die Kostenrechnung soll die Berechnungsgrundlagen erkennen lassen. Üblich sind Angaben zum Geschäftswert, zu Gebührentatbeständen und zu Einzelpositionen der Auslagen.
Überprüfungsmöglichkeiten
Es besteht die Möglichkeit, eine Kostenrechnung fachaufsichtlich überprüfen zu lassen. Hierbei wird insbesondere geprüft, ob Geschäftswert, Gebührentatbestände und Auslagen korrekt angesetzt wurden.
Häufig gestellte Fragen
Sind Notarkosten verhandelbar?
Nein. Notarkosten unterliegen einem verbindlichen Gebührenrecht. Abweichungen nach oben oder unten sind ausgeschlossen.
Wer ist Kostenschuldner bei einer Beurkundung?
Regelmäßig haften die Beteiligten des Geschäfts, häufig als Gesamtschuldner. Daneben kann der Auftraggeber oder derjenige, in dessen Interesse die Tätigkeit erfolgt, kostenrechtlich erfasst sein.
Wann werden Notarkosten fällig?
Üblicherweise mit Zugang der Kostenrechnung. Für bestimmte Schritte, insbesondere gegenüber Registern, können Vorschüsse verlangt werden.
Fallen Notarkosten an, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt?
Ja. Bereits entstandene Gebühren, etwa für Entwürfe, Beglaubigungen oder begonnene Vollzugstätigkeiten, bleiben geschuldet. Die Höhe richtet sich nach dem erreichten Arbeitsstand und dem maßgeblichen Geschäftswert.
Welche Rolle spielt der Geschäftswert?
Der Geschäftswert bildet den wirtschaftlichen Bezug des Geschäfts ab und ist maßgeblich für die Gebührenhöhe. Er wird nach objektiven Kriterien bestimmt und über Wertstufen abgerechnet.
Welche Auslagen können zusätzlich entstehen?
Typisch sind Dokumenten- und Kopierkosten, Porto und Telekommunikation, Abrufe aus Registern und Verzeichnissen, Übersetzungen, Dolmetscher sowie Reisekosten. Auf Gebühren und erstattungsfähige Auslagen fällt Umsatzsteuer an.
Wie lassen sich Notarkosten von Registerkosten abgrenzen?
Notarkosten sind die Entgelte für die Tätigkeit des Notars. Registerkosten sind behördliche Gebühren, etwa für Grundbuch- oder Handelsregistereintragungen. Sie werden häufig über den Notar als Auslagen weitergereicht.
Kann eine Kostenrechnung überprüft werden?
Ja. Es besteht die Möglichkeit einer fachaufsichtlichen Kontrolle der Kostenrechnung mit Blick auf Geschäftswert, Gebührentatbestände und Auslagenansätze.