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Notarielle Beurkundung


Begriff und Wesen der Notariellen Beurkundung

Die notarielle Beurkundung ist eine durch den Gesetzgeber vorgeschriebene oder von Parteien freiwillig in Anspruch genommene Form der Errichtung und Feststellung von Rechtsgeschäften, Erklärungen und Tatsachen durch einen Notar. Sie dient der Rechtssicherheit, Beweisführung sowie dem Schutz der Beteiligten und ist häufig Voraussetzung für die Wirksamkeit bestimmter Rechtsgeschäfte vor allem im deutschen Recht. Die notarielle Beurkundung unterscheidet sich von der einfachen Beglaubigung und anderen Beurkundungsarten vor allem durch ihren erhöhten Form- und Prüfungsaufwand sowie den Beratungs- und Belehrungspflichten des Notars.

Gesetzliche Grundlage und Erfordernisse

Rechtliche Grundlagen

Die notarielle Beurkundung ist im deutschen Recht insbesondere durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) (§§ 128, 311b, 518, 873, 925, 1945 BGB), das Beurkundungsgesetz (BeurkG) und die Bundesnotarordnung (BNotO) geregelt. Weitere spezialgesetzliche Regelungen finden sich unter anderem im GmbH-Gesetz (GmbHG), im Aktiengesetz (AktG), im Erbbaurechtsgesetz und im Grundstücksrecht.

Formvorschriften

Die ordnungsgemäße notarielle Beurkundung erfordert, dass der gesamte Inhalt des Rechtsgeschäfts vom Notar protokolliert und den Beteiligten vorgelesen, erklärt und von diesen genehmigt wird (§ 8 BeurkG). Die Niederschrift muss von allen Beteiligten sowie vom Notar unterschrieben werden. Der Notar übernimmt dabei die vollständige rechtliche Klarstellung und sorgt für die Nachweisbarkeit der erklärten Willenserklärungen sowie der getroffenen Vereinbarungen.

Anwendungsbereiche der Notariellen Beurkundung

Immobilienrecht

Ein besonders häufiger Anwendungsfall ist die Übertragung von Eigentum an Grundstücken (§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB), die zwingend der notariellen Beurkundung bedarf. Gleiches gilt für die Belastung von Grundstücken (Grundschulden, Hypotheken, Dienstbarkeiten), Erbbaurechtsbestellungen oder Grundstückskaufverträge.

Gesellschaftsrecht

Die Beurkundung ist erforderlich bei der Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH, § 2 Abs. 1 GmbHG), Satzungsänderungen, Kapitalerhöhungen und notariell beurkundungspflichtigen Umwandlungsvorgängen, auch bei bestimmten Beschlüssen von Aktiengesellschaften (§ 130 AktG).

Familien- und Erbrecht

Im Familienrecht bedürfen Eheverträge und Vereinbarungen über den Güterstand (§ 1408 BGB) der notariellen Beurkundung. Im Erbrecht betrifft dies Testamente, Erbverträge (§ 2276 BGB) und bestimmte Verfügungen von Todes wegen.

Sonstige Bereiche

Weitere Beispiele für beurkundungspflichtige Vorgänge sind Schenkungsversprechen ohne sofortige Übergabe (§ 518 BGB), Verzichtserklärungen oder bestimmte Verpflichtungsgeschäfte (z. B. Vorkaufsrechte).

Funktion und Zweck der Notariellen Beurkundung

Schutzfunktion

Die notarielle Beurkundung dient dem Schutz wirtschaftlich unerfahrener oder schutzwürdiger Parteien vor übereilten, nachteiligen oder unbedachten Entscheidungen. Der Notar ist zur Neutralität und umfassenden Aufklärung verpflichtet, um das Entstehen rechtswidriger oder nicht durchdachter Verträge zu verhindern.

Rechtsklarheit und Beweissicherung

Sie trägt zur Rechtssicherheit und -klarheit bei, indem sie alle Vereinbarungen und Willenserklärungen eindeutig festhält. Die notarielle Niederschrift ist eine öffentliche Urkunde (§ 415 ZPO) mit besonderem Beweiswert.

Präventions- und Beratungsfunktion

Der Notar muss die Beteiligten rechtlich beraten, auf Risiken hinweisen und sicherstellen, dass der wirkliche Wille der Parteien korrekt beurkundet wird. Dies reduziert Streitpotentiale und beugt Rechtsunsicherheit oder Missverständnissen vor.

Ablauf des Beurkundungsverfahrens

Vorbereitung

Der Notar prüft die Personaldaten, Identität und Geschäftsfähigkeit der Beteiligten. Er holt notwendige Unterlagen, wie Grundbuchauszüge oder Handelsregisterauszüge ein und entwirft die entsprechende Urkunde.

Beurkundung

Im Beurkundungstermin werden der gesamte Inhalt der Urkunde vorgelesen, erläutert, eventuelle Änderungswünsche aufgenommen und offene Fragen beantwortet. Erst nach ausdrücklicher Genehmigung aller Beteiligten erfolgt die Unterschriftsleistung.

Nachgang und Verwahrung

Der Notar sorgt für die Eintragung in öffentliche Register, die Hinterlegung von Abschriften bei Gerichten oder Behörden und die sichere Verwaltung der Originalurkunde.

Rechtsfolgen der Notariellen Beurkundung

Wirksamkeitserfordernis und Nichtigkeit

Ist ein Rechtsgeschäft gesetzlich der Beurkundung unterstellt und fehlt diese, ist das Geschäft regelmäßig nichtig (§ 125 BGB). Die nachträgliche wirksame Beurkundung kann in bestimmten Fällen die Heilung des Formmangels bewirken.

Öffentliche Urkunde als Beweismittel

Die notarielle Urkunde ist ein starkes Beweismittel vor Gericht bezüglich der beurkundeten Erklärungen und Vorgänge. Sie genießt öffentlichen Glauben.

Eintragungsgrundlage

Bei grundbuch- oder registerpflichtigen Vorgängen (z. B. Eigentumsübertragung, Gesellschaftsgründung) ist die notarielle Urkunde Voraussetzung und Nachweis für die Eintragung.

Kosten der Notariellen Beurkundung

Die Gebühren für notarielle Beurkundungen sind durch das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) verbindlich festgelegt. Sie richten sich nach dem Geschäftswert (z. B. Kaufpreis, Nennkapital) und beinhalten regelmäßig Beratungs-, Entwurfs- und Vollzugstätigkeiten.

Abgrenzung zur Beglaubigung und anderen Formerfordernissen

Im Unterschied zur öffentlichen oder einfachen Beglaubigung, bei der nur die Echtheit der Unterschrift oder das Datum bestätigt wird, erfasst die notarielle Beurkundung den vollständigen Inhalt des Rechtsgeschäfts einschließlich der Willenserklärungen und rechtlichen Folgen.

Bedeutung der Notariellen Beurkundung im Rechtssystem

Die notarielle Beurkundung stellt ein zentrales Element der Rechtssicherheit, des Verbraucherschutzes und der vorsorgenden Streitvermeidung dar. Sie gewährleistet, dass rechtliche Vorgänge transparent, nachvollziehbar und beständig dokumentiert werden und bildet damit einen Grundpfeiler des deutschen Rechtssystems.


Quellen:

  • BGB, BeurkG, BNotO, GNotKG
  • Palandt: Bürgerliches Gesetzbuch, aktuelle Auflage
  • OLG- und BGH-Rechtsprechung zur Beurkundungspflicht
  • Offizielle Seiten der Bundesnotarkammer

Häufig gestellte Fragen

Welche Rechtsfolgen hat die notarielle Beurkundung eines Rechtsgeschäfts?

Die notarielle Beurkundung eines Rechtsgeschäfts bewirkt, dass dieses nur dann rechtlich wirksam zustande kommt, wenn das Beurkundungsverfahren durch einen Notar nach den Vorgaben des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) durchgeführt wird. In vielen Fällen – etwa beim Immobilienkauf, bei Eheverträgen, Gesellschaftsgründungen oder beim Erbvertrag – sieht das Gesetz die notarielle Beurkundung als Wirksamkeitsvoraussetzung (konstitutive Beurkundung) oder Beweisform (deklaratorische Beurkundung) vor. Kommt sie nicht zustande, ist das Rechtsgeschäft in der Regel nichtig (§ 125 BGB). Darüber hinaus entfaltet die Urkunde öffentliche Glaubwürdigkeit (§ 415 ZPO), das heißt, sie beweist mit besonderer Beweiskraft, dass die erklärten Willenserklärungen abgegeben wurden. Der Notar prüft darüber hinaus die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten, klärt über die Folgen des Geschäfts auf und sorgt dafür, dass der Wille der Parteien rechtssicher und eindeutig dokumentiert wird. Damit dient die Beurkundung dem Schutz der Beteiligten vor übereilten Entscheidungen und sorgt für Rechtssicherheit und Beweisfunktion im Rechtsverkehr.

Wer trägt die Kosten einer notariellen Beurkundung?

Die Kosten für eine notarielle Beurkundung richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Grundsätzlich haften alle Beteiligten gesamtschuldnerisch für die Bezahlung der Notargebühren, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Bei bestimmten Rechtsgeschäften, wie zum Beispiel beim Immobilienkauf, wird oft vertraglich geregelt, wer die Notarkosten zu tragen hat – üblicherweise der Käufer. Die Höhe der Gebühren ist gesetzlich festgelegt und bemisst sich nach dem Geschäftswert des beurkundeten Rechtsgeschäfts. Daneben können weitere Kosten für Auslagen des Notars (z. B. für Registeranfragen, Beglaubigungen, Versand) anfallen. Die Kostenstruktur dient der Transparenz und Rechtssicherheit und ist verbindlich, Abweichungen nach unten oder oben sind grundsätzlich unzulässig.

Kann ein notariell beurkundetes Rechtsgeschäft widerrufen oder angefochten werden?

Ein notariell beurkundetes Rechtsgeschäft kann grundsätzlich unter den allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen widerrufen oder angefochten werden; die notarielle Form als solche führt nicht zu einem absoluten Ausschluss dieser Möglichkeiten. Ein Widerruf kommt insbesondere dann in Betracht, wenn dies durch das Gesetz oder den Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Eine Anfechtung ist nach den §§ 119 ff. BGB möglich, etwa wegen Irrtums, arglistiger Täuschung oder Drohung. Die Anfechtung ist gegenüber dem Notar zu erklären, falls der Vertrag noch nicht ausgehändigt wurde, oder gegenüber dem Vertragspartner, sobald die Urkunde übergeben wurde. Eine erfolgreiche Anfechtung hat rückwirkende Nichtigkeit des beurkundeten Geschäfts zur Folge. In der Praxis ist die Anfechtung notarieller Urkunden jedoch mit hohen Hürden verbunden, insbesondere wegen der umfassenden Aufklärungspflichten des Notars.

Welche Rolle übernimmt der Notar bei der Beurkundung?

Der Notar nimmt die gesetzlich geregelte neutrale Rolle eines unparteiischen Betreuers der Beteiligten im Beurkundungsverfahren ein (§ 14 Abs. 1 BNotO). Er ist verpflichtet, alle Beteiligten vollständig und neutral über die rechtlichen Folgen, Risiken und Möglichkeiten bezüglich des beurkundenden Rechtsgeschäfts zu belehren und ihren Willen sorgfältig zu erforschen. Er muss den Sachverhalt klarstellen, zur Rechtssicherheit beitragen und auf die Erstellung einer inhaltlich zutreffenden und eindeutigen Urkunde hinwirken. Der Notar erklärt die Vertragsinhalte, beantwortet rechtliche Fragen und sorgt dafür, dass keine Partei benachteiligt wird. Er prüft außerdem die Identität und in bestimmten Fällen die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten und wacht über die Einhaltung der gesetzlichen Form- und Verbotsvorschriften.

Ist eine nachträgliche Änderung der notariellen Urkunde möglich?

Eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung einer notariellen Urkunde ist grundsätzlich nur durch eine erneute notarielle Beurkundung möglich, sofern das Gesetz für das betreffende Geschäft die Beurkundung zwingend vorschreibt. Änderungen in der Urkunde selbst dürfen nachträglich nicht mehr einseitig vorgenommen werden, da die Beurkundung mit Unterschrift und Siegel des Notars als abgeschlossen gilt. Ein Nachtrag kann nur durch eine sogenannte Nachtragsurkunde erfolgen, die ebenfalls die Unterschrift aller Parteien und des Notars erfordert. Diese Vorgehensweise dient der Beweiskraft und dem Schutz der Rechtssicherheit. Zulässig sind lediglich offensichtliche Schreibfehlerkorrekturen (Berichtigungen), die vom Notar im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten vorgenommen werden dürfen (§ 44 BeurkG).

Welche besonderen Formerfordernisse gelten bei der notariellen Beurkundung?

Bei der notariellen Beurkundung müssen strenge Formerfordernisse nach §§ 8 ff. BeurkG eingehalten werden. Die Urkunde ist in Anwesenheit aller Erschienenen vorzulesen, sie ist von allen Beteiligten und dem Notar zu unterschreiben und mit dem Amtssiegel des Notars zu versehen. Der Notar muss sicherstellen, dass alle Beteiligten die Urkunde verstanden haben und deren Inhalt mit ihrem tatsächlichen Willen übereinstimmt. Besonderes Augenmerk ist auf die Identitätsprüfung der Erschienenen und gegebenenfalls ihrer Vertretungsbefugnis zu legen (§ 10, § 11 BeurkG). Verstöße gegen diese Formerfordernisse können zur Unwirksamkeit der Urkunde führen. Manche Geschäfte, wie z. B. die Gründung einer GmbH, stellen zusätzliche Anforderungen, etwa die Beteiligung weiterer Beurkundungsbeteiligter (z. B. Gesellschafter, Geschäftsführer).

In welchen Fällen ist eine notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben?

Die notarielle Beurkundung ist in zahlreichen Gesetzen als Formvorschrift zwingend vorgeschrieben. Beispiele sind der Kauf und die Übereignung von Grundstücken und Immobilien (§ 311b BGB), Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen (§ 1410 BGB), Erbverträge (§§ 2276, 2278 BGB), Gesellschaftsgründungen und Satzungsänderungen bestimmter Gesellschaftsformen (z. B. GmbH, AG), Schenkungsversprechen (§ 518 BGB) und bestimmte Vollmachten (wie General- und Vorsorgevollmachten mit Grundstücksbezug). Zweck ist hier, die Beteiligten vor weitreichenden persönlichen oder wirtschaftlichen Nachteilen durch unüberlegte oder uninformierte Entscheidungen zu schützen und Rechtssicherheit zu gewährleisten. Die Missachtung dieser Formvorschrift führt grundsätzlich zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts.