Niederschlagung von Gerichtskosten
Die Niederschlagung von Gerichtskosten ist ein Begriff aus dem Kostenrecht und bezeichnet die endgültige oder vorübergehende Aussetzung der Geltendmachung von gerichtlichen Kostenforderungen durch die Justizbehörden. Sie stellt ein wichtiges Instrument zur Flexibilisierung der gerichtlichen Kostenliquidation dar und unterliegt strengen gesetzlichen Voraussetzungen. Der folgende Artikel beleuchtet die rechtlichen Grundlagen, Voraussetzungen, Verfahren sowie die Folgen und Grenzen der Niederschlagung von Gerichtskosten im deutschen Recht.
Rechtliche Grundlagen
Gerichtskostengesetz (GKG)
Die maßgeblichen Vorschriften hinsichtlich der Erhebung und Niederschlagung von Gerichtskosten finden sich vorrangig im Gerichtskostengesetz (GKG). Ergänzende Bestimmungen sind im Kostenverzeichnis (KV) zum GKG, in der Kostenordnung (KostO) sowie in länderspezifischen Verwaltungsvorschriften enthalten. Rechtsgrundlagen zur Niederschlagung ergeben sich insbesondere aus § 59 GKG i.V.m. haushaltsrechtlichen Vorschriften sowie Verwaltungsvorschriften der Landesjustizverwaltungen.
Haushaltsrechtliche Bestimmungen
Die Niederschlagung von Forderungen der öffentlichen Hand, zu denen auch Gerichtskosten gehören, ist haushaltsrechtlich in den jeweiligen Landeshaushaltsordnungen (z. B. § 59 der Bundeshaushaltsordnung) geregelt. Demnach darf eine Forderung niedergeschlagen werden, wenn sich zeigt, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder deren weitere Verfolgung aus anderen Gründen nicht zweckmäßig erscheint und dies das geltende Recht nicht berührt.
Begriff und Abgrenzung
Definition
Unter der Niederschlagung von Gerichtskosten versteht man die förmliche Entscheidung der Justizverwaltung, die gerichtlichen Kostenforderungen nicht weiter durchzusetzen, ohne dass damit die Zahlungsverpflichtung des Schuldners erlischt. Die Forderung bleibt also weiterhin bestehen, wird aber nicht mehr aktiv betrieben.
Abgrenzung zu Erlass und Stundung
Die Niederschlagung ist zu unterscheiden vom Erlass und der Stundung von Gerichtskosten:
- Erlass: Hierbei erlischt die Kostenschuld vollständig (siehe § 59 Abs. 2 GKG und einschlägige Erlassregelungen).
- Stundung: Die Fälligkeit der Kosten wird hinausgeschoben, die Forderung bleibt jedoch weiterhin gültig und einziehbar.
- Niederschlagung: Die Forderung bleibt bestehen, die Zwangsvollstreckung wird eingestellt, kann jedoch bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners wieder aufgenommen werden.
Voraussetzungen für die Niederschlagung
Unbilligkeit oder Aussichtslosigkeit der Einziehung
Typische Gründe für die Niederschlagung von Gerichtskosten sind:
- Aussichtslosigkeit der weiteren Beitreibung etwa mangels pfändbaren Vermögens
- Dauerhafte Zahlungsunfähigkeit des Kostenschuldners nachweisbar durch eidesstattliche Versicherungen, erfolglose Vollstreckungsversuche, Insolvenzverfahren ohne Aussicht auf Quotenzahlung
- Geringfügigkeit der Forderung, bei der die Kosten der Einziehung zu einem offensichtlichen Missverhältnis zum Ergebnis stehen
- Besondere Härtefälle, z. B. Todesfall des Schuldners ohne Nachlass, unbekannter Aufenthalt des Schuldners trotz intensiver Ermittlungen
Form und Verfahren
Die Niederschlagung erfolgt in der Regel auf schriftlichen Antrag oder von Amts wegen durch die zuständige Kostenstelle bzw. Justizkasse. Voraussetzung ist eine umfassende Einzelfallprüfung und Dokumentation der Gründe. Die Entscheidung über die Niederschlagung ist eine verwaltungsinterne Maßnahme und wird nicht als Verwaltungsakt mit Außenwirkung erlassen.
Verfahren der Niederschlagung
Entscheidungskompetenz
Die Kompetenz zur Entscheidung über die Niederschlagung liegt bei den Landesjustizverwaltungen, regelmäßig vertreten durch die jeweiligen Gerichts- oder Kassenverwaltungen. In bestimmten Fällen kann eine Zustimmung der vorgesetzten Kassenleitung oder der Haushaltsbehörde erforderlich sein, insbesondere bei hohen Beträgen.
Dokumentation und Rechtsfolgen
Die Niederschlagung ist aktenkundig zu machen und im Forderungsbuch zu vermerken. Die Forderung bleibt rechtlich bestehen, allerdings wird bis auf weiteres von Einziehungsmaßnahmen abgesehen. Im Falle einer späteren Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann die Einziehung erneut aufgenommen werden (Wiederaufleben der Einziehung).
Rechtsfolgen und Auswirkungen
Fortbestand der Forderung
Die gerichtliche Kostenforderung wird durch die Niederschlagung nicht erlassen, sondern lediglich verwaltungsintern ruhend gestellt. Sie erlischt nicht und kann wieder geltend gemacht werden, solange sie nicht verjährt ist.
Verjährung
Die Verjährung der Gerichtskosten richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften (§ 197 BGB – 30 Jahre für rechtskräftig titulierte Ansprüche). Die Niederschlagung unterbricht oder hemmt die Verjährung nicht, sodass ab dem ursprünglichen Verjährungsbeginn weiterzuzählen ist. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann die Forderung nicht mehr geltend gemacht werden.
Informationen an den Schuldner
In der Regel wird der Schuldner nicht formell über die Niederschlagung informiert, da die Maßnahme intern ist. Allerdings steht es der Verwaltung frei, auf Nachfrage Auskunft darüber zu erteilen.
Grenzen und Besonderheiten
Keine Rechtsmittelmöglichkeit
Da es sich bei der Niederschlagung um eine verwaltungsinterne Maßnahme ohne Außenwirkung handelt, bestehen für den Kostenschuldner keine Rechtsmittel. Ein Anspruch auf Niederschlagung einer Kostenschuld besteht grundsätzlich nicht.
Wiederaufnahme der Einziehung
Sollten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners später verbessern, kann die Forderung wieder aufgegriffen und eingezogen werden. Eine erneute Niederschlagung ist bei erneuter Aussichtslosigkeit jedoch wiederum möglich.
Sonderfälle
In bestimmten Konstellationen, etwa bei Fehlbeträgen aufgrund gerichtlicher Fehler oder in Verfahren über Prozesskostenhilfe, gelten Sondervorschriften hinsichtlich der Niederschlagung und deren haushaltsrechtlicher Behandlung.
Praxisrelevanz
Die Niederschlagung von Gerichtskosten ist insbesondere bei uneinbringlichen Forderungen von großer Bedeutung, da sie einer wirtschaftlichen Verwaltung öffentlicher Gelder dient. Sie ermöglicht den Justizbehörden, den Aufwand zur Einziehung von Kostenforderungen unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu steuern, ohne die rechtlichen Ansprüche aufzugeben.
Zusammenfassung
Die Niederschlagung von Gerichtskosten ist ein im Kostenrecht vorgesehenes verwaltungsinternes Verfahren, mit dem die Justizbehörden aus Zweckmäßigkeits- und Wirtschaftlichkeitsgründen vorübergehend oder endgültig von der Einziehung gerichtlicher Kostenforderungen absehen können. Sie ist streng von Erlass und Stundung zu unterscheiden, erlischt die Schuld nicht und eröffnet im Falle einer späteren Leistungsfähigkeit des Schuldners die Wiederaufnahme der Kosteneinziehung. Die rechtlichen Maßgaben finden sich in verschiedenen Gesetzen, Verordnungen und haushaltsrechtlichen Vorschriften und sichern ein einheitliches und nachvollziehbares Verwaltungshandeln.
Häufig gestellte Fragen
Wer kann einen Antrag auf Niederschlagung von Gerichtskosten stellen?
Einen Antrag auf Niederschlagung von Gerichtskosten kann in der Regel der Kostenschuldner stellen, also die Person, die gemäß dem zugrundeliegenden Urteil, Beschluss oder Kostenfestsetzungsbeschluss zur Zahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist. Dies betrifft häufig Parteien eines gerichtlichen Verfahrens, die trotz Fälligkeit zur Zahlung nicht in der Lage sind. In einigen Fällen kann die Antragstellung auch durch gesetzliche Vertreter, Betreuer oder Insolvenzverwalter im Namen des Schuldners erfolgen, sofern diese ordnungsgemäß bevollmächtigt sind. Zudem sind vereinzelt auch Amtsträger oder betroffene Dritte befugt, einen entsprechenden Antrag auf Grundlage besonderer gesetzlicher Vorschriften einzureichen.
Welche Voraussetzungen müssen für die Niederschlagung von Gerichtskosten erfüllt sein?
Für die Niederschlagung von Gerichtskosten müssen bestimmte rechtliche und tatsächliche Voraussetzungen vorliegen. Zentrale Voraussetzung ist die Unmöglichkeit oder erhebliche Unwahrscheinlichkeit der weiteren Kosteneinziehung, die etwa bei Zahlungsunfähigkeit oder mittelloser Vermögenssituation des Kostenschuldners angenommen wird. Die Zahlungsunfähigkeit muss regelmäßig nachgewiesen werden, beispielsweise durch eine eidesstattliche Versicherung, Nachweis laufender Sozialleistungen, Sachstandsberichte eines Insolvenzverwalters oder weitere geeignete Unterlagen über die finanzielle Leistungsfähigkeit. Zudem darf kein offenbarer Rechtsmissbrauch oder unredliches Verhalten des Kostenschuldners vorliegen. Die Entscheidung über die Niederschlagung liegt stets im Ermessen der zuständigen Vollstreckungsbehörde, die alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen hat.
Welche Folgen hat die Niederschlagung von Gerichtskosten für den Kostenschuldner?
Die Niederschlagung von Gerichtskosten bedeutet, dass die Justizbehörden vorübergehend oder dauerhaft auf die zwangsweise Einziehung der offenen Gerichtskosten verzichten. Für den Kostenschuldner hat dies zur Folge, dass gegen ihn keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen (wie Kontopfändung oder Sachpfändung) im Hinblick auf die betroffenen Gebühren und Auslagen ergriffen werden. Dennoch bleibt der öffentlich-rechtliche Kostenschuldentitel grundsätzlich bestehen; die Forderung kann – vorbehaltlich abweichender Mitteilung – bei Verbesserungen der Vermögensverhältnisse unter Umständen wieder aufgegriffen werden. Eine endgültige Tilgung der Kostenforderung ist mit der bloßen Niederschlagung nicht verbunden. In der Praxis hat dies zur Folge, dass ein Eintrag in das Schuldnerverzeichnis regelmäßig unterbleibt.
Unterscheidet sich die Niederschlagung von Gerichtskosten von einem Erlass oder einer Stundung?
Ja, die Niederschlagung von Gerichtskosten ist rechtlich klar von einem Erlass oder einer Stundung abzugrenzen. Bei der Niederschlagung verzichtet die Behörde lediglich auf eine zwangsweise Durchsetzung der Forderung, der Kostenschuldner bleibt jedoch weiterhin rechtlich zur Zahlung verpflichtet, sofern sich seine finanziellen Verhältnisse bessern. Im Gegensatz dazu führt der Erlass zu einem vollständigen und endgültigen Untergang des Anspruchs, sodass eine spätere Einziehung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Eine Stundung bedeutet hingegen, dass die Fälligkeit der Forderung zeitlich hinausgeschoben wird, wobei grundsätzlich weiterhin Mitteilungen über den Zahlungsaufschub und die geänderten Fristen erfolgen. Aus diesem Grund ist die Niederschlagung primär als einstweilige Maßnahme zu verstehen, die die Möglichkeit eines zukünftigen Forderungseinzuges offen hält.
Wer entscheidet über die Niederschlagung von Gerichtskosten und welche Rechtsgrundlagen gelten?
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Niederschlagung von Gerichtskosten liegt bei der jeweils zur Einziehung berufenen Justiz- oder Vollstreckungsbehörde; im Regelfall sind dies die Gerichtskasse oder spezielle Kostenbeamte der Justizverwaltung des betreffenden Bundeslandes. Die Rechtsgrundlagen ergeben sich aus verschiedenen Gesetzen und Verwaltungsvorschriften, insbesondere aus § 59 Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den ergänzenden Verwaltungsvorschriften der Länder. Hinzu kommen spezialgesetzliche Regelungen etwa im Gerichtskostengesetz (GKG) oder im Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG). Die Entscheidung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben und der Umstände des Einzelfalls; ein Anspruch auf Niederschlagung besteht grundsätzlich nicht.
Wie läuft das Verfahren zur Niederschlagung von Gerichtskosten ab?
Das Verfahren beginnt in der Regel mit einem formlosen, schriftlichen Antrag des Kostenschuldners oder seines Vertreters an die zuständige Gerichtskasse unter Darlegung der individuellen wirtschaftlichen Verhältnisse. Mit dem Antrag sollten geeignete Nachweise wie Bescheinigungen über laufende Sozialleistungen, Einkommens- und Vermögensnachweise sowie Nachweise über laufende Pfändungen eingereicht werden. Die Behörde prüft die Voraussetzungen anhand der aktuellen Aktenlage und kann weitere Unterlagen oder Erklärungen anfordern. Nach abschließender Prüfung wird dem Antragsteller die Entscheidung über die (vorläufige oder endgültige) Niederschlagung schriftlich mitgeteilt. Im Fall der Ablehnung ist gegebenenfalls eine Überprüfung im Rahmen des Verwaltungsrechtswegs möglich, wobei ein gerichtliches Rechtsmittel in der Regel nicht ausdrücklich vorgesehen ist, jedoch ein Antrag auf Überprüfung der Entscheidung bei der vorgesetzten Behörde gestellt werden kann.