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Niederschlagung von Gerichtskosten

Begriffserklärung: Niederschlagung von Gerichtskosten

Die Niederschlagung von Gerichtskosten bezeichnet einen Vorgang, bei dem ein zuständiges Gericht oder eine Justizbehörde entscheidet, auf die Einziehung offener Gerichtskosten ganz oder teilweise zu verzichten. Dies bedeutet nicht, dass die Kosten erlassen werden, sondern lediglich, dass sie vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr beigetrieben werden. Die Forderung bleibt grundsätzlich bestehen, wird jedoch nicht weiter verfolgt.

Rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen

Die Möglichkeit der Niederschlagung von Gerichtskosten ist im deutschen Recht vorgesehen und dient dazu, in bestimmten Fällen unbillige Härten für Zahlungspflichtige zu vermeiden. Sie kommt insbesondere dann in Betracht, wenn feststeht oder absehbar ist, dass die Beitreibung der Kosten aussichtslos wäre – etwa weil der Schuldner mittellos ist und keine Aussicht auf Besserung seiner finanziellen Lage besteht.

Unterschied zur Stundung und zum Erlass

Es ist wichtig zu unterscheiden zwischen der Niederschlagung einerseits sowie Stundung und Erlass andererseits. Während bei einer Stundung die Zahlungspflicht lediglich zeitlich verschoben wird und beim Erlass die Forderungen endgültig aufgehoben werden können, bleibt bei der Niederschlagung die Forderung weiterhin bestehen. Sie wird jedoch ausgesetzt; das heißt: Es erfolgen keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen.

Anwendungsbereiche der Niederschlagung

Die Niederschlagung kann sich auf verschiedene Arten von Gerichtskosten beziehen – beispielsweise Gerichtsgebühren für Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren sowie Auslagen des Gerichts. In den meisten Fällen betrifft sie Personen mit nachgewiesener Zahlungsunfähigkeit.

Dauerhafte vs. vorübergehende Niederschlagungen

Eine dauerhafte (endgültige) Niederschlagung liegt vor, wenn davon ausgegangen wird, dass auch künftig keine Möglichkeit besteht, die offenen Kosten einzutreiben. Eine vorübergehende (vorläufige) Niederschlagung erfolgt hingegen dann, wenn zwar aktuell keine Einziehung möglich erscheint – sich dies aber in Zukunft ändern könnte.

Ablauf des Verfahrens zur Niederschlagung von Gerichtskosten

Das Verfahren beginnt meist mit einem Antrag des Zahlungspflichtigen oder durch eine behördliche Prüfung aus eigener Initiative heraus (sogenannte Amtsermittlung). Die Entscheidung über eine mögliche Niederschlagung trifft das zuständige Justizorgan nach sorgfältiger Prüfung aller Umstände des Einzelfalls – insbesondere unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Verhältnisse des Schuldners sowie Erfolgsaussichten einer möglichen Zwangsvollstreckungsmaßnahme.

Rechtsfolgen einer erfolgten Niederschlagung

Nach erfolgter Entscheidung über eine vollständige oder teilweise Aussetzung weiterer Beitreibungsmaßnahmen ruht das Verfahren bezüglich dieser Kostenpositionen zunächst bzw. endgültig; es erfolgen keine weiteren Mahnungen oder Vollstreckungsversuche mehr gegen den Betroffenen hinsichtlich dieser Beträge.

Bedeutende Aspekte im Zusammenhang mit der Wiedereinsetzung

Sollte sich später herausstellen – etwa durch Verbesserung der Vermögensverhältnisse -, dass doch wieder Möglichkeiten zur Kosteneinziehung bestehen könnten (zum Beispiel durch Erbschaft), kann geprüft werden ob Maßnahmen erneut aufgenommen werden sollen.

Niedergeschlagenen Forderungen im Kontext öffentlicher Haushalte

Niedergeschlagenen Beträge gelten haushaltsrechtlich als uneinbringlich; sie bleiben jedoch statistisch erfasst und können unter bestimmten Umständen reaktiviert werden.

Häufig gestellte Fragen zur Niederschlagung von Gerichtskosten

Was bedeutet „Niederschlagen“ im Zusammenhang mit Gerichtskosten?

Niedergeschlagen bedeutet hier: Das zuständige Organ verzichtet darauf weitere Schritte einzuleiten um offene Gebühren einzutreiben; dies geschieht meist wegen Aussichtslosigkeit weiterer Maßnahmen.

Können niedergeschlagenen Kosten später noch eingefordert werden?

Theoretisch ja: Wenn sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen etwas ändert kann geprüft werden ob ein erneuter Versuch sinnvoll erscheint.

Müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein damit es zu einer Niederlegung kommt?

Zumeist muss belegt sein dass weder aktuell noch absehbar Mittel vorhanden sind um offene Beträge beizutreiben; jeder Fall wird individuell bewertet.

Betrifft eine Niederlegung alle Arten gerichtlicher Gebühren?

Sowohl Gerichtsgebühren als auch gerichtliche Auslagen können Gegenstand entsprechender Entscheidungen sein sofern deren Eintreibung aussichtslos erscheint.

ISt ein Antrag notwendig damit es zur Niederlegung kommt?

< p >In vielen Fällen erfolgt dies auf Antrag betroffener Personen aber auch ohne ausdrücklichen Antrag kann geprüft werden ob entsprechende Maßnahmen angezeigt sind.< / p >

< h ³ > Wie unterscheidet sich diese Maßnahme vom vollständigen Erlass? < / h ³ >
< p > Beim vollständigen Erlass entfällt die Verpflicht ung dauerhaft während bei niedergelegten Beträgen nur auf weitere Eintreibungsmaßnahmen verzichtet wird.< / p >

< h ³ > Welche Rolle spielt dabei das öffentliche Interesse?< / h ³ >
< p > Das öffentliche Interesse an geordnetem Haushalt fließt stets in Erwägungen ein da niedergesch lagene Summen als uneinbringlich gelten aber weiterhin statistisch geführt bleiben.< / p >