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Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte


Begriff und rechtliche Grundlagen der Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte

Definition der Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte

Die Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel gemäß § 18c Aufenthaltsgesetz (AufenthG), der qualifizierten ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach einem mehrjährigen rechtmäßigen Aufenthalt sowie erfolgreicher Integration in den deutschen Arbeitsmarkt erteilt werden kann. Sie gewährt ihrem Inhaber das Recht, sich dauerhaft im Bundesgebiet aufzuhalten und uneingeschränkt einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Gesetzliche Grundlage

Die rechtliche Grundlage für die Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte findet sich insbesondere in folgenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG):

  • § 9 AufenthG (allgemeine Niederlassungserlaubnis)
  • § 18c AufenthG (Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte)
  • § 18d AufenthG (Niederlassungserlaubnis für Forscher)
  • § 26 Beschäftigungsverordnung (BeschV)
  • § 45 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Diese Regelungen konkretisieren die allgemeinen und spezifischen Voraussetzungen sowie Antrags-, Prüf- und Entscheidungsverfahren.

Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte

Allgemeine Voraussetzungen

Für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis an Fachkräfte gelten die allgemeinen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AufenthG:

  • Besitz eines gültigen Passes bzw. Passersatzes
  • Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel
  • Nachweis über ausreichenden Wohnraum
  • Keine Ausschlussgründe nach § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG (z.B. keine Ausweisungsinteressen)
  • Identitätsklärung

Spezifische Voraussetzungen nach § 18c Abs. 1 AufenthG

Neben den allgemeinen Anforderungen sind insbesondere folgende spezifische Voraussetzungen einzuhalten:

  • Besitz eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 4 AufenthG (Arbeitsmigration), z.B. als Fachkraft mit Berufsausbildung (§ 18a AufenthG), als Fachkraft mit akademischer Ausbildung (§ 18b AufenthG) oder als Inhaber der Blauen Karte EU (§ 18g AufenthG)
  • Mindestens vier Jahre ununterbrochener Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit in Deutschland (Verkürzung auf 33 Monate bei Inhabern der Blauen Karte EU, ggf. auf 21 Monate bei Erreichen eines bestimmten Sprachniveaus)
  • Nachweis sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung während dieses Zeitraums
  • Zahlung von mindestens vierundzwanzig Monaten Pflichtbeiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung (Verkürzt bei Blaue-Karte-Inhabern)
  • Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (mindestens Niveau B1 GER)
  • Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Integrationskurs)
  • Keine strafrechtlichen Verurteilungen

Verfahren zur Beantragung und Erteilung

Antragstellung

Der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist bei der zuständigen Ausländerbehörde persönlich einzureichen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Erfüllung der Wartezeit gestellt werden. Es ist vorgesehen, sämtliche Nachweise und Urkunden vorzulegen, die die Erfüllung der Voraussetzungen belegen.

Entscheidungsprozess

Die Ausländerbehörde prüft daraufhin insbesondere:

  • Die Identität des Antragstellers
  • Die lückenlose Aufrechterhaltung eines ausreichenden Aufenthaltstitels
  • Die Integrationsfortschritte, insbesondere durch Nachweise über Sprachkenntnisse und gesellschaftliche Integration
  • Die berufspraktische Tätigkeit und die Zahlung in die Rentenversicherung

Ein Rechtsanspruch besteht bei Vorliegen aller Voraussetzungen. Die Behörde kann außerdem Drittbeteiligungen, wie Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, im Rahmen der Erteilung einholen.

Geltungsbereich und Rechte durch die Niederlassungserlaubnis

Inhabern der Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte steht eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis mit uneingeschränktem Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt zu. Sie schließt das Recht auf Selbständigkeit und abhängige Beschäftigung ein. Zudem können sie ein Daueraufenthaltsrecht-EU gemäß § 9a AufenthG beantragen, welches eine Mobilität innerhalb der europäischen Mitgliedstaaten ermöglicht.

Ein Familiennachzug ist – unter Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen – ebenfalls möglich.

Besondere Regelungen und Erleichterungen

Sonderregelungen für Inhaber der Blauen Karte EU

Für Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU gelten erleichterte Bedingungen:

  • Mindestaufenthalt von 33 Monaten (statt vier Jahren), bei Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau B1 genügt sogar ein Mindestaufenthalt von 21 Monaten (§ 18c Abs. 2 AufenthG)
  • Entfall eines weiteren Nachweises des Lebensunterhaltes, sofern dieser aus dem Arbeitsverhältnis nach der Blauen Karte abgedeckt wurde

Einbürgerungsperspektive

Die Zeit, die mit einer Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte im Bundesgebiet verbracht wird, wird auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet. Dies kann die Einbürgerung nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) beschleunigen.

Erteilung, Versagung und Erlöschen der Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte

Ablehnungsgründe

Die Ausländerbehörde kann den Antrag auf eine Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte insbesondere in folgenden Fällen versagen:

  • Es besteht ein Ausweisungsinteresse
  • Die Voraussetzungen nach § 18c AufenthG werden nicht erfüllt
  • Es werden falsche Angaben gemacht oder Nachweise gefälscht

Erlöschen

Die Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte kann gem. § 51 Abs. 1 AufenthG unter anderem erlöschen, wenn der Inhaber das Bundesgebiet länger als sechs Monate verlässt oder ein Ausweisungsgrund vorliegt.

Widerruf

Ein Widerruf ist unter den Voraussetzungen des § 52 AufenthG möglich, insbesondere bei nachträglichem Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen oder gravierenden Verstößen gegen deutsche Rechtsvorschriften.

Übergangsregelungen und Wechsel in andere Aufenthaltstitel

Ein vorheriger Aufenthaltstitel als Fachkraft wird angerechnet. Ein Wechsel von anderen Aufenthaltstiteln, wie der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums, erfolgt in der Regel auf Antrag nach erfolgreichem Abschluss der Fachqualifizierung und Tätigkeit.

Bedeutung für den Arbeitsmarkt und die Integration

Die Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte ist ein zentrales Instrument der deutschen Migrations- und Integrationspolitik. Sie zielt darauf ab, den Fachkräftebedarf nachhaltig zu decken und qualifizierten Personen eine dauerhafte Perspektive in Deutschland zu bieten. Durch die Verbindung von beruflicher Qualifikation, Sprachförderung und Integrationsanforderungen trägt sie zu einer erfolgreichen Eingliederung in Gesellschaft und Arbeitswelt bei.


Quellen:

  • Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
  • Beschäftigungsverordnung (BeschV)
  • Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
  • Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)
  • Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)

Dieser Artikel gibt den rechtlichen Stand zum Begriff Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte umfassend und sachlich wieder. Änderungen durch die Gesetzgebung sind möglich und zu beachten.

Häufig gestellte Fragen

Welche Voraussetzungen müssen Fachkräfte für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erfüllen?

Fachkräfte benötigen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in Deutschland nach § 18c Aufenthaltsgesetz eine gültige Aufenthaltserlaubnis nach §§ 18a, 18b, 18d oder 19c AufenthG für qualifizierte Beschäftigung. Zudem müssen sie seit mindestens vier Jahren eine solche Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet besitzen. Während dieses Zeitraums muss die Fachkraft durchgehend erwerbstätig gewesen sein und die Beschäftigung als Lebensunterhalt ausreichend gesichert haben; bestehende Arbeitsverhältnisse müssen dabei den Anforderungen des Sozialversicherungsrechts entsprechen. Weiterhin ist nachzuweisen, dass keine Vorstrafen vorliegen, ausreichende Deutschkenntnisse (in der Regel mindestens Niveau B1 des GER) vorhanden sind, die Altersvorsorge gesichert ist (Nachweis von mindestens 48 Monaten Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung) und ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht. Des Weiteren sind Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland erforderlich, wobei diese üblicherweise durch einen erfolgreichen Integrationskurs bestätigt werden können.

Wie erfolgt der Nachweis ausreichender Altersvorsorge für die Niederlassungserlaubnis?

Fachkräfte müssen nachweisen, dass sie mindestens 48 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland gezahlt haben. Dabei zählen sowohl die Beiträge, die aus einer abhängigen Beschäftigung resultieren, als auch freiwillige Einzahlungen – etwa bei selbstständiger Tätigkeit oder durch private Vorsorge auf Antrag. Zu beachten ist, dass Beitragszeiten aus dem Ausland gewöhnlich nicht berücksichtigt werden, es sei denn es bestehen bilaterale Sozialversicherungsabkommen, die eine Anrechnung ermöglichen. Der Nachweis erfolgt über eine Rentenversicherungsbescheinigung der Deutschen Rentenversicherung, aus der die Dauer und Höhe der Einzahlungen hervorgehen.

Können Zeiten ausländischer Erwerbstätigkeit auf die Wartezeit angerechnet werden?

Grundsätzlich werden nur Zeiten angerechnet, in denen die Fachkraft in Deutschland mit einer qualifizierten Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung befugt war. Auslandserwerbszeiten können nur dann berücksichtigt werden, wenn dies explizit durch ein Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und dem jeweiligen Herkunftsland geregelt ist. Für die Wartezeit beim Aufenthaltstitel – also die vierjährige Beschäftigung – ist entscheidend, dass sich die Person im Bundesgebiet aufgehalten hat und einer qualifizierten Tätigkeit nachgegangen ist. Für die Rentenversicherungszeiten kommen ausschließlich die deutschen Beitragszeiten in Betracht.

Gibt es besondere Regelungen für Inhaber eines deutschen oder gleichwertigen Hochschulabschlusses?

Für Fachkräfte mit deutschem Hochschulabschluss oder einem anerkannten ausländischen, gleichwertigen Hochschulabschluss besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Niederlassungserlaubnis bereits nach 24 Monaten zu erhalten (§ 18c Abs. 2 AufenthG). Vorausgesetzt wird in diesem Fall eine entsprechende qualifizierte Tätigkeit und der Nachweis von 24 Monaten Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Hierzu sind ebenfalls ausreichende Deutschkenntnisse (mindestens B1), gesicherter Lebensunterhalt und ausreichender Wohnraum nachzuweisen. Die übrigen Voraussetzungen, wie das Fehlen von Vorstrafen und Grundkenntnisse der Rechtsordnung, gelten unverändert.

Wie wird ausreichendes Sprachniveau nachgewiesen?

Der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse (in der Regel B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen) erfolgt üblicherweise durch ein anerkanntes Sprachzertifikat, beispielsweise von telc, Goethe-Institut oder ÖSD. Alternativ kann die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs mit Abschluss des Sprachtests B1 als Nachweis gelten. In Ausnahmefällen kann das Sprachniveau auch durch andere geeignete Nachweise erbracht werden, wenn etwa berufliche Tätigkeiten belegen, dass die notwendigen Sprachkenntnisse im Alltag und Beruf bestehen. Die Behörde prüft im Einzelfall die Angemessenheit und Gültigkeit des vorgelegten Nachweises.

Welche Auswirkungen haben Straftaten oder laufende Strafverfahren auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis?

Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist regelmäßig ausgeschlossen, wenn die Fachkraft wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, es sei denn, es handelt sich um geringfügige Verurteilungen (etwa Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen oder bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde und erlassen wurde). Auch laufende Ermittlungs- oder Strafverfahren können dazu führen, dass der Antrag ruhend gestellt oder abgelehnt wird, bis das Verfahren abgeschlossen ist. Die Ausländerbehörde prüft die Eintragungen im Bundeszentralregister sorgfältig, um sicherzustellen, dass keine Versagungsgründe vorliegen.

Welche Rolle spielt der Nachweis ausreichenden Wohnraums?

Die Fachkraft muss nachweisen, dass ihr und den mit ihr in Deutschland lebenden Familienangehörigen ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht. Die Anforderungen an die Größe richten sich nach den Regelungen der Landesbauordnungen und der Verwaltungspraxis der einzelnen Bundesländer, wobei als Richtwert etwa 12 Quadratmeter pro Person für Personen ab sechs Jahren und jeweils weniger (meistens 10 qm) für jüngere Kinder angesetzt werden. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage eines Mietvertrages oder einer Eigentumsurkunde mit Angabe der Wohnfläche. Die Ausländerbehörde prüft, ob der Wohnraum für die Größe der Familie angemessen und menschenwürdig ist.

Ist es möglich, die Niederlassungserlaubnis trotz kurzer Unterbrechungen in der Beschäftigung zu erhalten?

Geringfügige Unterbrechungen der Beschäftigung, etwa durch vorübergehende Arbeitslosigkeit, werden im rechtlichen Kontext toleriert, sofern sie insgesamt nicht wesentlich den Charakter der fortlaufenden Erwerbstätigkeit beeinträchtigen. Die Ausländerbehörden besitzen insoweit Ermessensspielraum, werden jedoch bei längeren Unterbrechungen oder Lücken in der Rentenversicherung regelmäßig einen neuen Fristbeginn ansetzen. Insbesondere bei Unterbrechungen durch Krankheit oder Elternzeit können unter Umständen Ausnahmen gemacht werden, sofern der Versicherungsstatus aufrechterhalten oder unmittelbar weitergeführt wurde. Einzelfallentscheidungen sind hier jedoch die Regel.