Begriff und Grundlagen des Nichtrechtsfähigen Vereins
Ein nichtrechtsfähiger Verein ist eine Form des Zusammenschlusses mehrerer Personen, die gemeinsam einen bestimmten Zweck verfolgen. Im Gegensatz zu einem rechtsfähigen Verein besitzt der nichtrechtsfähige Verein keine eigene Rechtspersönlichkeit. Das bedeutet, dass er rechtlich nicht als eigenständiges Subjekt auftreten kann. Vielmehr handelt es sich um eine sogenannte Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bei der die Mitglieder im eigenen Namen handeln.
Gründung und Organisation eines Nichtrechtsfähigen Vereins
Die Gründung eines nichtrechtsfähigen Vereins erfolgt formlos durch den Zusammenschluss von mindestens zwei Personen mit einem gemeinsamen Ziel, das auf Dauer angelegt ist. Es ist kein Eintrag in ein öffentliches Register erforderlich. Die interne Organisation wird meist durch eine Satzung geregelt, in der beispielsweise Mitgliedschaft, Aufgabenverteilung und Entscheidungsfindung festgelegt werden können.
Mitgliedschaft und Vertretung
Die Mitglieder eines nichtrechtsfähigen Vereins sind Träger aller Rechte und Pflichten des Vereins. Da der Verein selbst keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, treten die Mitglieder nach außen hin auf – etwa beim Abschluss von Verträgen oder bei anderen rechtlichen Handlungen. Häufig wählen sie aus ihrem Kreis Vertreter oder einen Vorstand, der für sie handelt.
Haftung im Nichtrechtsfähigen Verein
Da dem nichtrechtsfähigen Verein die Eigenständigkeit fehlt, haften grundsätzlich alle Mitglieder persönlich für Verbindlichkeiten des Vereins gegenüber Dritten. Dies unterscheidet ihn maßgeblich vom eingetragenen (und damit rechtsfähigen) Verein, bei dem nur das Vereinsvermögen haftet.
Rechte und Pflichten im Nichtrechtsfähigen Verein
Vermögenserwerb und Verwaltung
Ein nichtrechtsfähiger Verein kann Vermögen erwerben – etwa durch Beiträge seiner Mitglieder oder Spenden -, dieses Vermögen gehört jedoch gemeinschaftlich den Mitgliedern beziehungsweise wird treuhänderisch verwaltet. Die Verwaltung erfolgt nach den internen Regelungen oder Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
Anmeldung beim Finanzamt und Gemeinnützigkeit
Auch ein nichtrechtsfähiger Verein kann steuerliche Pflichten haben – zum Beispiel dann, wenn er Einnahmen erzielt oder Mitarbeiter beschäftigt werden sollen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein solcher Zusammenschluss als gemeinnützig anerkannt werden; dies hat Auswirkungen auf Steuervergünstigungen sowie Spendenabzugsfähigkeit.
Auflösung eines Nichtrechtsfähigen Vereins
Die Auflösung erfolgt meist durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder automatisch mit Erreichen beziehungsweise Wegfall des gemeinsamen Zwecks. Nach Auflösung müssen noch bestehende Verpflichtungen erfüllt sowie das verbleibende Vermögen verteilt werden – üblicherweise entsprechend einer vorher getroffenen Regelung unter den Mitgliedern.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Nichtrechtsfähiger Verein
Kann ein nichtrechtsfähiger Verein Verträge abschließen?
Ja, allerdings schließen die handelnden Personen beziehungsweise Vertreter diese Verträge im eigenen Namen ab; sie haften daher persönlich für daraus entstehende Verpflichtungen.
Muss ein nichtrechtsähiger Verein ins Register eingetragen werden?
Nein; gerade dadurch unterscheidet sich diese Form vom eingetragenen (und damit rechts fähig en)Verein.
< h 3 > Wie viele Personen sind zur Gründung erforderlich? < / h 3 >
< p > Mindestens zwei natürliche Personen müssen sich zusammenschließen , um einen solchen Zusammenschluss zu bilden . < / p >
< h 3 > Wer haftet für Schulden ? < / h 3 >
< p > Grundsätzlich haften alle beteiligten Mitglieder gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen . < / p >
< h 4 > Kann ein solcher Zusammenschluss gemeinnützig sein ? < / h4 >
< p > Ja , sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind , insbesondere hinsichtlich Zweckbindung , Selbstlosigkeit sowie tatsächlicher Geschäftsführung . Eine Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft ist möglich . < / p >
< h 4 >Kann man Spendenbescheinigungen ausstellen?< / h4 ><
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