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Nationale Naturmonumente

Nationale Naturmonumente: Begriff, Zweck und Einordnung

Nationale Naturmonumente sind Gebiete oder Einzelerscheinungen der Natur von herausragender Bedeutung für das ganze Land. Sie dienen der dauerhaften Sicherung einzigartiger geologischer, geomorphologischer, hydrologischer, biologischer oder kulturlandschaftlich geprägter Naturphänomene, deren Eigenart und Bedeutung über die jeweilige Region hinausreichen. Rechtlich handelt es sich um eine Schutzgebietskategorie des Naturschutzrechts, die für singuläre oder besonders markante Naturgüter geschaffen wurde, die in dieser Form nicht durch großflächige Kategorien wie Naturschutzgebiete oder Nationalparke erfasst werden.

Was ist ein Nationales Naturmonument?

Ein Nationales Naturmonument (NNM) umfasst ein natürliches oder naturgeprägt entstandenes Objekt oder Gebiet, das aufgrund seiner Seltenheit, Eigenart, Schönheit, wissenschaftlichen Aussagekraft oder historischen Symbolik von nationaler Bedeutung ist. Es kann flächenhaft, linienhaft (zum Beispiel Bandstrukturen) oder punktuell ausgeprägt sein. Die Größe ist nicht einheitlich vorgegeben; sie reicht von kleinräumigen Einzelobjekten bis zu ausgedehnten, zusammenhängenden Strukturen.

Abgrenzung zu anderen Schutzkategorien

Abgrenzung zum Naturdenkmal

  • Naturdenkmale schützen meist kleinräumige Einzelobjekte oder -flächen mit lokaler oder regionaler Bedeutung.
  • Nationale Naturmonumente setzen auf die herausragende nationale Bedeutung und können flächenhaft deutlich größer sein.

Abgrenzung zu Naturschutzgebiet und Nationalpark

  • Naturschutzgebiete verfolgen überwiegend den Schutz ganzer Lebensräume und Artengemeinschaften.
  • Nationalparke sind großräumig ausgerichtet und zielen auf weitgehend ungestörte natürliche Prozesse.
  • Nationale Naturmonumente konzentrieren sich demgegenüber auf singuläre Naturphänomene oder besonders prägende Naturkomplexe mit Symbol- und Identifikationscharakter.

Schutzzwecke und Schutzgüter

  • Bewahrung einzigartiger Naturerscheinungen und ihrer Umgebung.
  • Sicherung wissenschaftlicher, geologischer und kulturhistorischer Aussagekraft.
  • Erhalt seltener Lebensstätten, soweit sie das Naturphänomen prägen oder davon geprägt sind.
  • Vermittlung von Natur- und Landschaftsgeschichte als Teil des nationalen Naturerbes.

Rechtliche Grundlagen und Zuständigkeiten

Die Ausweisung erfolgt auf Grundlage des bundesweiten Naturschutzrechts, das den rechtlichen Rahmen vorgibt. Die nähere Ausgestaltung, Zuständigkeiten und Verfahren sind landesrechtlich konkretisiert. Regelmäßig sind die Naturschutzbehörden der Länder zuständig; sie erlassen die Schutzverordnung und setzen die Vorgaben in Verwaltungspraxis, Pflege und Überwachung um.

Behördliche Zuständigkeiten

  • Oberste, obere oder untere Naturschutzbehörden der Länder, je nach Landesrecht für Verfahren, Überwachung und Vollzug.
  • Fachbehörden und Träger öffentlicher Belange werden im Verfahren beteiligt (z. B. Geologie, Wasserwirtschaft, Denkmalpflege, Forst, Landwirtschaft, Raumordnung).
  • Kommunen werden eingebunden, soweit ihre Planungshoheit betroffen ist.

Ausweisung und Verfahren

Typische Verfahrensschritte

  • Fachliche Identifizierung und Bewertung des Naturphänomens mit Begründung der nationalen Bedeutung.
  • Abgrenzung des Geltungsbereichs anhand von Karten und textlicher Beschreibung.
  • Entwurf einer Schutzverordnung mit Schutzzwecken, Verboten, Ausnahmen, Managementgrundsätzen und Übergangsregelungen.
  • Beteiligung der Öffentlichkeit, Träger öffentlicher Belange und Betroffener; Auswertung der Stellungnahmen.
  • Erlass, Bekanntmachung und Inkrafttreten der Verordnung; Eintragung in amtliche Register und Geodatenportale.

Inhalt einer Schutzverordnung

  • Bezeichnung und genaue Grenzziehung des Nationalen Naturmonuments.
  • Schutzzweck mit Begründung der herausragenden Bedeutung.
  • Regelungen zu Verboten, zulässigen Handlungen, Betretensrecht, Besucherlenkung.
  • Vorgaben für Pflege, Entwicklung und Monitoring.
  • Ausnahme- und Befreiungstatbestände sowie Zuständigkeits- und Vollzugsregelungen.

Rechtswirkungen, Verbote und Zulässigkeiten

Typische Verbote

Schutzverordnungen enthalten regelmäßig Verbote, die der Substanzerhaltung und Unversehrtheit des Naturphänomens dienen. Dazu zählen insbesondere:

  • Beschädigen, Zerstören oder sonstiges erhebliches Verändern des geschützten Naturgutes.
  • Entnahme oder Einbringen von Materialien, Gesteinen, Boden, Pflanzen oder Tieren, soweit nicht ausdrücklich zugelassen.
  • Errichten, ändern oder betreiben von baulichen oder technischen Anlagen, Leitungen, Wegen oder Parkflächen ohne Zulassung.
  • Eingriffe in den Wasser- oder Nährstoffhaushalt, Entwässerung oder Aufschüttung.
  • Störungen durch Lärm, Licht, Freizeitnutzungen außerhalb freigegebener Wege und Zeiten.
  • Ablagerung von Abfällen, Feuer, motorisierte Fahrten außerhalb freigegebener Flächen.

Zulässige Handlungen und Duldungspflichten

Zulässigkeiten ergeben sich aus der Verordnung. Häufig privilegiert sind Erhaltungs-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, behördlich angeordnete Sicherungsmaßnahmen, wissenschaftliche Untersuchungen mit Genehmigung sowie die behutsame Erholungsnutzung auf ausgewiesenen Wegen. Eigentümerinnen und Eigentümer haben Beschränkungen zu dulden, soweit sie dem Schutzzweck dienen und rechtmäßig festgelegt sind.

Ausnahmen und Befreiungen

Schutzverordnungen sehen regelmäßig Ausnahmen vor, etwa für zwingend notwendige Maßnahmen der öffentlichen Sicherheit oder zur Abwehr unvorhersehbarer Schäden. Darüber hinaus kann eine Befreiung möglich sein, wenn im Einzelfall überwiegende Gründe des Gemeinwohls vorliegen oder eine unzumutbare Härte entsteht, ohne dass der Schutzzweck wesentlich beeinträchtigt wird. Zuständig sind die benannten Naturschutzbehörden; die Entscheidung erfolgt in einem gesonderten Verwaltungsverfahren.

Ordnungswidrigkeiten und Sanktionen

Verstöße gegen Verbote oder Auflagen einer Schutzverordnung sind ordnungswidrig und können mit Bußgeldern geahndet werden. Bei erheblichen Schädigungen können weitere Maßnahmen des Gefahrenabwehr- und Wiederherstellungsrechts hinzutreten. Die Behörden überwachen die Einhaltung durch Kontrollen, Anordnungen und gegebenenfalls Zwangsmittel.

Verhältnis zu Planung, Eigentum und Nutzung

Eigentumsrechtliche Bezüge

Die Unterschutzstellung beschränkt die Nutzungsmöglichkeiten im Interesse des Gemeinwohls. Eigentum bleibt grundsätzlich bestehen; es unterliegt jedoch besonderen Anforderungen zum Schutz des Naturmonuments. Für die Sicherung des Schutzzwecks kommen neben ordnungsrechtlichen Vorgaben auch freiwillige Instrumente wie vertragliche Vereinbarungen und Förderprogramme in Betracht. In atypischen Härtefällen können landesrechtlich Ausgleichsmechanismen vorgesehen sein.

Raumordnung, Bauleitplanung und Infrastruktur

Planungen und Vorhaben müssen mit dem Schutzregime vereinbar sein. Bauleitpläne, Fachplanungen und Genehmigungen sind an den Schutzzwecken auszurichten; bei Konflikten ist eine Verträglichkeitsprüfung anhand der Schutzverordnung erforderlich. Bestehende Genehmigungen bleiben nur insoweit wirksam, wie sie nicht durch die neue Rechtslage verdrängt oder angepasst werden; Übergangsregelungen in der Verordnung konkretisieren dies.

Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft

Nutzungen sind insoweit zulässig, wie sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen und in der Verordnung vorgesehen oder genehmigt sind. Häufig werden angepasste Bewirtschaftungsformen, Schonzeiten, Verzicht auf bestimmte Eingriffe sowie Besucherlenkung festgelegt, um das Naturphänomen und seine Umgebung zu bewahren.

Pflege, Management und Monitoring

Pflege- und Entwicklungsgrundsätze

Für Nationale Naturmonumente werden regelmäßig Pflege- und Entwicklungsziele definiert. Diese reichen von der reinen Prozessschutz-Orientierung (Nicht-Eingreifen) bis zu gezielten Maßnahmen zur Erhaltung der Aussagekraft des Naturphänomens, etwa Vermeidung von Erosion, Freistellung von Sichtachsen oder Erhalt charakteristischer Vegetationsstrukturen.

Besucherlenkung und Vermittlung

Um das Naturmonument zugänglich zu machen und gleichzeitig zu schützen, sehen Verordnungen häufig Wegeregime, Informationsangebote und Beschilderung vor. Inhalte, Umfang und Gestaltung richten sich nach landesrechtlichen Vorgaben und dem konkreten Schutzzweck.

Dauer, Änderung und Aufhebung

Nationale Naturmonumente sind auf Dauer angelegt. Änderungen der Abgrenzung, Anpassungen der Regelungen oder eine Aufhebung kommen nur in Betracht, wenn die fachliche Grundlage wegfällt oder sich die Schutzbelange wesentlich ändern. Die Entscheidung erfolgt in dem jeweils vorgeschriebenen landesrechtlichen Verfahren, regelmäßig durch Änderungs- oder Aufhebungsverordnung mit erneuter Beteiligung.

Internationale Bezüge

Nationale Naturmonumente sind eine Kategorie des deutschen Naturschutzrechts. Inhaltlich korrespondieren sie mit international gebräuchlichen Konzepten für Naturdenkmäler, insbesondere mit der Orientierung an singulären, besonders schützenswerten Naturerscheinungen. Eine unmittelbare Bindung an europäische Schutzkategorien besteht nicht; Überschneidungen mit europaweiten Schutzgebieten sind möglich und werden dann zusammengeführt.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu Nationalen Naturmonumenten

Wodurch unterscheiden sich Nationale Naturmonumente von Naturschutzgebieten?

Nationale Naturmonumente schützen singuläre oder markante Naturphänomene von landesweiter Bedeutung. Naturschutzgebiete zielen stärker auf den Erhalt ganzer Lebensräume und Artgemeinschaften. Die Regelungen in Nationalen Naturmonumenten sind auf die Eigenart des konkreten Naturphänomens zugeschnitten.

Wer entscheidet über die Ausweisung eines Nationalen Naturmonuments?

Die Entscheidung treffen die zuständigen Landesnaturschutzbehörden durch Erlass einer Schutzverordnung. Zuvor werden die fachlichen Grundlagen erarbeitet und die Öffentlichkeit sowie betroffene Stellen beteiligt.

Welche Tätigkeiten sind typischerweise verboten?

Regelmäßig untersagt sind das Beschädigen oder Verändern des Naturphänomens, die Entnahme von Bestandteilen, bauliche oder technische Eingriffe ohne Zulassung, erhebliche Störungen sowie Eingriffe in Boden- und Wasserhaushalt. Die konkrete Reichweite ergibt sich aus der jeweiligen Verordnung.

Dürfen Eigentümerinnen und Eigentümer ihre Flächen weiterhin nutzen?

Nutzungen bleiben möglich, soweit sie mit dem Schutzzweck vereinbar sind und in der Verordnung zugelassen werden. Es gelten besondere Anforderungen, Schonungen und gegebenenfalls Genehmigungsvorbehalte. Inhalt und Umfang richten sich nach dem Einzelfall.

Gelten bestehende Genehmigungen nach der Unterschutzstellung fort?

Bestehende Genehmigungen können fortgelten, soweit sie nicht durch die Schutzverordnung verdrängt werden. Übergangs- und Anpassungsregelungen in der Verordnung bestimmen, inwieweit Nachsteuerungen erforderlich sind.

Wie ist das Verhältnis zu europäischen Schutzgebieten?

Nationale Naturmonumente sind eigenständig. Überschneidungen mit europäischen Schutzgebieten sind möglich; in diesem Fall gelten die Regelungen parallel. Maßgeblich ist, dass Vorhaben alle einschlägigen Schutzregime beachten.

Wer überwacht die Einhaltung der Schutzvorgaben?

Die zuständigen Naturschutzbehörden überwachen den Vollzug, führen Kontrollen durch und ergreifen bei Verstößen ordnungsrechtliche Maßnahmen. Zudem können sie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen veranlassen oder koordinieren.

Können Nationale Naturmonumente wieder aufgehoben werden?

Eine Aufhebung ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich, etwa wenn die fachliche Grundlage entfällt. Sie erfolgt durch ein entsprechendes landesrechtliches Verfahren mit erneuter Beteiligung und Begründung.