Begriff und Zweck der Namenserteilung
Die Namenserteilung ist ein wichtiger Rechtsbegriff im deutschen Namensrecht, der die nachträgliche und ausdrückliche Zuerkennung eines Familiennamens an eine Person beschreibt. Diese Maßnahme kommt insbesondere im Zusammenhang mit der Namensführung von Kindern sowie bei bestimmten Konstellationen der Eheschließung und Elternschaft zur Anwendung. Ziel der Namenserteilung ist es, den Namen eines Elternteils oder eines neuen Ehegatten rechtlich wirksam auf das Kind zu übertragen oder die Namensführung innerhalb von Familien an rechtliche und tatsächliche Verhältnisse anzupassen.
Rechtsgrundlagen der Namenserteilung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die zentrale gesetzliche Grundlage für die Namenserteilung findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in den §§ 1616 bis 1618 und § 1355 BGB. Die Regelungen differenzieren nach Abstammung des Kindes, elterlicher Sorge sowie besonderen Lebenskonstellationen wie der Adoption oder der Eheschließung.
Personenstandsgesetz (PStG) und Personenstandsverordnung (PStV)
Neben dem BGB regeln das Personenstandsgesetz (PStG) und die Personenstandsverordnung (PStV) die Erfassung und Beurkundung der Namenserteilung. Die Standesämter sind für die Entgegennahme und Registrierung der entsprechenden Erklärungen zuständig.
Anwendungsbereiche der Namenserteilung
Namenserteilung bei Kindern
Geburt eines Kindes und Elterliche Sorge
Bei der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht verheiratet sind und bei denen die Mutter das alleinige Sorgerecht innehat, erhält das Kind zunächst deren Familiennamen. Wird das Sorgerecht gemeinsam ausgeübt oder nachträglich übertragen, können die Eltern gemeinsam bestimmen, ob das Kind den Namen des Vaters oder der Mutter führen soll. Ist keine Einigung möglich, bestimmt das Familiengericht den Namen (§ 1617 BGB).
Nachträgliche Namenserteilung
Wenn das Kind ursprünglich den Familiennamen eines Elternteils erhalten hat und sich später die Sorgeverhältnisse verändern, etwa nach einer Heirat der Eltern oder einer Entscheidung des Familiengerichts über das Sorgerecht, eröffnet das Gesetz die Möglichkeit einer nachträglichen Namenserteilung (§ 1618 BGB). Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden und ist beim Standesamt einzureichen.
Namenserteilung nach Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft
Namensänderung bei Heirat
Die Eheschließung kann zu einer Änderung der Namensführung innerhalb einer Familie führen. Wenn ein Elternteil bei Eheschließung einen neuen Ehenamen annimmt, kann dieser Name auf ein nichteheliches Kind desselben Elternteils durch Namenserteilung übertragen werden, sofern der andere Elternteil zustimmt.
Namensangleichung und Familienverbund
In Patchwork-Familien und bei nachträglicher Annahme eines gemeinsamen Familiennamens kann eine Namenserteilung erfolgen. Voraussetzung ist regelmäßig, dass ein schutzwürdiges Interesse am einheitlichen Familiennamen besteht.
Namenserteilung bei Adoption
Im Rahmen der Adoption eines Kindes kann dem Kind der Familienname des/der Adoptierenden erteilt werden. Die Vorgehensweise richtet sich nach den Regelungen des BGB zur Annahme als Kind (§§ 1757, 1758 BGB). Dadurch wird der Adoptierende zum alleinigen namensrechtlichen Elternteil.
Form und Verfahren der Namenserteilung
Erklärung und Beurkundung
Die Namenserteilung erfolgt durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung, die beim zuständigen Standesamt eingereicht werden muss. Ist das Kind älter als fünf Jahre, ist dessen persönliches Einverständnis erforderlich (§ 1617c Abs. 1 Satz 3 BGB). Die Wirksamkeit tritt mit dem Zugang der Erklärung beim Standesamt ein.
Anforderungen und Wirksamkeit
Damit die Namenserteilung rechtswirksam ist, muss sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Schriftform und öffentliche Beglaubigung
- Einreichung beim zuständigen Standesamt
- Beteiligung und Einwilligung aller sorgeberechtigten Personen
- Beteiligung des Kindes ab dem vollendeten fünften Lebensjahr
Die Namenserteilung ist eine namensrechtliche Statusentscheidung und grundsätzlich unwiderruflich. Nach Wirksamwerden geht mit der Namenserteilung auch die automatische Änderung von darauf aufbauenden Urkunden (z. B. Geburtsurkunde) einher.
Internationale Bezüge der Namenserteilung
Anwendung bei ausländischen Staatsangehörigen
Für ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland leben, kann grundsätzlich das jeweilige Heimatrecht maßgeblich sein, sofern es abweichende Regelungen vorsieht. In bestimmten Fällen kann das deutsche Namensrecht gewählt werden, wenn ein Elternteil oder das Kind zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder erwerben (§ 1617b Abs. 2 BGB).
Kollisionsrechtliche Besonderheiten
Das Internationale Privatrecht regelt, welches nationale Namensrecht zur Anwendung kommt, wenn verschiedene Staatsangehörigkeiten betroffen sind. Maßgeblich sind hier insbesondere die Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB), wonach das Recht des Staates zur Anwendung kommt, dem die Person angehört.
Rechtsschutz und Anfechtung der Namenserteilung
Rechtsschutzmöglichkeiten
Betroffene können die Rechtmäßigkeit einer Namenserteilung bzw. deren Ablehnung vor dem Familiengericht überprüfen lassen. Streitig ist dies insbesondere dann, wenn ein Elternteil die Zustimmung verweigert oder das Standesamt eine Wirksamkeitserklärung verweigert. Das Familiengericht entscheidet nach Anhörung aller beteiligten Personen, wobei das Kindeswohl stets maßgeblich ist.
Widerruf und Rücknahme
Eine rechtskräftig erklärte und wirksame Namenserteilung kann grundsätzlich nicht widerrufen werden. Ausnahmefälle sind denkbar, wenn die Erklärung unter Täuschung, Drohung oder Irrtum abgegeben wurde.
Überblick und Bedeutung der Namenserteilung im Familienrecht
Die Namenserteilung ist ein zentrales Instrument, um die Namensführung von Kindern und Familien flexibel an sich ändernde Lebensumstände anzupassen und dem sozialen Familienverbund rechtlich Ausdruck zu verleihen. Sie trägt zur Wahrung des Kindeswohls sowie der Einheitlichkeit der Familiennamen bei und unterliegt strengen gesetzlichen Regelungen, um Missbrauch vorzubeugen.
Literaturhinweis und weiterführende Informationen
Die genaue Ausgestaltung der Namenserteilung und ihre praktischen Auswirkungen ergeben sich aus den §§ 1616-1618 BGB, dem Personenstandsgesetz sowie der einschlägigen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis. Für spezifische Fragestellungen empfiehlt sich eine eingehende Beschäftigung mit den genannten Vorschriften und aktuellen Entscheidungen der Familiengerichte.
Siehe auch:
Häufig gestellte Fragen
Wer ist für die Entscheidung über die Namenserteilung zuständig?
Für die Entscheidung über die Namenserteilung im rechtlichen Sinne ist grundsätzlich das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Antrag gestellt wird. Die Standesämter sind als Ordnungsbehörden nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen sowie gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere §§ 1616 ff. BGB und dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG), verpflichtet, die formalen und materiellen Voraussetzungen zu prüfen. In Zweifelsfällen oder bei Uneinigkeit zwischen den Eltern kann auch das Familiengericht angerufen werden, das dann die Entscheidung unter Berücksichtigung des Kindeswohls trifft. Die Standesämter arbeiten hierbei eng mit anderen öffentlichen Stellen und Gerichten zusammen und sind für die formelle Beurkundung und Eintragung des Namens im Personenstandsregister verantwortlich.
Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen bei der Namenserteilung für ein Kind beachtet werden?
Die Voraussetzungen für die Namenserteilung bei einem Kind richten sich nach dem bürgerlichen Namensrecht, das sowohl die Eheschließung der Eltern, den Sorgerechtsstatus und die Herkunft des Kindes berücksichtigt. Nach deutschem Recht (§ 1617 BGB) erhält das Kind grundsätzlich den Ehenamen der Eltern, sofern ein solcher besteht. Haben die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, müssen sie bei der Anmeldung der Geburt einen Familiennamen für das Kind bestimmen. Das deutsche Namensrecht legt außerdem fest, dass der gewählte Name den Anforderungen der Namensführung entsprechen muss, insbesondere dürfen keine Phantasienamen, beleidigende oder die öffentliche Ordnung verletzende Namen gewählt werden. Bei Kindern nicht verheirateter Eltern ist grundsätzlich zunächst die Kindesmutter sorgeberechtigt, sodass sie auch das Namensbestimmungsrecht ausübt, sofern keine gemeinsame Sorge erklärt wird. Zudem kann das Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres unter bestimmten Voraussetzungen eine Namenserklärung abgeben und seinen Namen ändern lassen.
Wie ist das Verfahren der Namenserteilung geregelt?
Das Verfahren zur Namenserteilung ist gesetzlich geregelt und beginnt in der Regel mit der Anzeige der Geburt beim Standesamt. Die Eltern – oder die allein sorgeberechtigte Mutter beziehungsweise der Vater – sind verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist sowohl den Vornamen als auch den Familiennamen des Kindes gegenüber dem Standesamt zu erklären. Diese Erklärung wird protokolliert und im Geburtenregister eingetragen. Für den Familiennamen ist neben der vom Gesetz vorgegebenen Namensführung (Ehenamen, Kindesnamen bei nicht verheirateten Eltern) auch die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile erforderlich. Kommt keine Einigung der Eltern zustande, kann das Familiengericht angerufen werden. Das Standesamt überprüft zudem die Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorgaben, insbesondere die Sitten- und Rechtsmäßigkeit des Namens. Die Namenserteilung wird abschließend in der Geburtsurkunde dokumentiert.
Welche Fristen sind bei der Namenserteilung zu beachten?
Für die Namenserteilung gelten im deutschen Recht klare Fristen: Die Namenserklärung – sowohl Vor- als auch Familiennamen – muss im Rahmen der Geburtsanzeige innerhalb eines Monats nach der Geburt erfolgen (§ 18 PStG). Wird diese Frist versäumt oder kommt es zwischen den Eltern zu keiner Einigung über den Familiennamen, bestimmt das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils oder von Amts wegen den Familiennamen des Kindes. Im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern müssen innerhalb eines Jahres nach der Geburt den Namen beim zuständigen Standesamt im Inland oder der deutschen Auslandsvertretung festlegen. Bei nachträglichen Namenserklärungen nach der Geburt, etwa im Falle einer späteren Eheschließung oder Sorgerechtsänderung, gelten ebenfalls Fristen, die durch das Standesamt bekannt gegeben werden. Verstöße gegen diese Fristen können ordnungsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.
Können Namenserteilungen rückgängig gemacht oder nachträglich geändert werden?
Die nachträgliche Änderung einer bereits erfolgten Namenserteilung ist im deutschen Recht nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich. Nach § 3 Abs. 1 NamÄndG ist eine Änderung des Familiennamens aus wichtigem Grund möglich. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn der Name beispielsweise anstößig, lächerlich oder mit erheblichen Nachteilen für die betroffene Person verbunden ist. Bei Minderjährigen ist für die Namensänderung neben dem Antrag eines sorgeberechtigten Elternteils (und ggf. ab 14 Jahren mit Einwilligung des Kindes) auch die Zustimmung des Familiengerichts erforderlich. Nach Eheschließung der Eltern oder bei nachträglicher gemeinsamer Sorge besteht außerdem die Möglichkeit einer sogenannten Anschlusserklärung, bei der das Kind den Ehenamen der Eltern annimmt. Zuständig für diese Verfahren sind das Standesamt sowie – bei gerichtlichen Überprüfungen oder Streitfällen – das Familiengericht.
Welche Besonderheiten gelten bei der Namenserteilung für Kinder aus binationalen Ehen oder mit ausländischer Staatsangehörigkeit?
Bei Kindern, die mindestens eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen oder deren Eltern unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten angehören, ist bei der Namenserteilung das sogenannte Internationale Privatrecht (IPR) zu beachten, geregelt insbesondere in Art. 10 EGBGB. Danach kann für die Namensführung des Kindes neben dem deutschen Recht auch das Recht des Staates zur Anwendung kommen, dem das Kind oder die Eltern angehören. Eltern können in bestimmten Fällen eine Rechtswahl treffen und damit bestimmen, ob das deutsche Namensrecht oder das Heimatrecht eines Elternteils für die Namenserteilung maßgeblich ist. Es besteht jedoch stets die Verpflichtung, die gewählte Namensform gegenüber dem Standesamt in zulässiger Weise zu erklären und nachzuweisen. Bestimmte Länder kennen beispielsweise die Möglichkeit von Doppelnamen oder beinhalten Namenszusätze, die im deutschen Recht so nicht vorgesehen sind. Das Standesamt prüft deswegen besonders sorgfältig, ob der gewünschte Name nach beiden Rechtsordnungen geführt werden kann und in das deutsche Geburtenregister aufgenommen werden darf.